Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 196/04
Rechtsgebiete: BetrVG, GKG, RVG, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 2
BetrVG § 40
BetrVG § 102 Abs. 1
BetrVG § 103
GKG § 3 Abs. 1
GKG § 25
RVG § 33 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 61 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 8 Abs. 2
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 3
BRAGO § 10
BRAGO § 31
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ZPO § 3
BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

Aktenzeichen: 3 Ta 196/04

Stuttgart, 10. Dezember 2004

Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2004 - 9 BV 2/04 - abgeändert:

Der Gegenstandswert wird für das mit dem Antrag vom 30. März 2004 eingeleitete Beschlussverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gebühr nach Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 GKG (Kostenverzeichnis) entfällt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts, der für die Berechnung ihrer Anwaltsgebühren aus dem vorangegangenen Beschlussverfahren maßgeblich ist (§ 7 Abs. 1 BRAGO).

Die Beteiligte zu 1 (Arbeitgeberin) verlangt im Ausgangsverfahren vom Beteiligten zu 2 (Betriebsrat) die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats. Das Verfahren hat im ersten Rechtszug durch Beschluss des Arbeitsgerichts geendet, in dem der Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt.

Im angegriffenen Wertfestsetzungsbeschluss hat das Arbeitsgericht im Verhältnis zu Arbeitgeberin und Betriebsrat einschließlich ihrer Prozessbevollmächtigten auf Antrag der Beteiligten zu 3 dieses Beschwerdeverfahrens (dies sind die Bevollmächtigten des Betriebsrats im Ausgangsverfahren) den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit "der Beteiligten zu 1, 2 auf EUR 11.125,58 festgesetzt". Dieser Betrag entspricht der sechsfachen Höhe des Monatsgehalts, das der Betriebsratsvorsitzende bei der Arbeitgeberin bezieht. Bei den "Beteiligten zu 1, 2" des Wertfestsetzungsverfahrens handelt es sich um die Arbeitgeberin und ihre Verfahrensbevollmächtigten. Die Antragsteller des Wertfestsetzungsverfahrens werden unter Nr. 4 aufgeführt. Die Ausfertigung dieses Beschlusses ist den Beteiligten formlos zugegangen. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die Beschwerdefrist von zwei Wochen und einen Mindestbeschwerdewert von 50,00 EUR hinweist. Nach dem Abgangsvermerk der Geschäftsstelle ist der Beschluss am 26. Oktober 2004 vom Arbeitsgericht versandt worden.

Mit am 09. November 2004 eingegangenem Schriftsatz haben die Bevollmächtigten der Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Auf den genannten Schriftsatz (Bl. 210 f. der Akte des Arbeitsgerichts) wird Bezug genommen.

Mit der Beschwerde begehrt die Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1 die Herabsetzung des festgesetzten Werts auf die Hälfte, weil es nicht auf die Zahl der Zustimmungsanträge gegenüber dem Betriebsrat, sondern auf das einheitliche Ersetzungsbegehren entsprechend dem Antrag im Beschlussverfahren ankomme.

Die Antragsteller des Festsetzungsverfahrens (hier: Beteiligte zu 3) sind der Beschwerde entgegengetreten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß dem nach § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG für das Rechtsmittelverfahren anzuwendenden § 33 Abs. 3 RVG (im engeren Sinn) an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde lässt offen, für wen sie eingelegt wird. Da das Arbeitsgericht möglicherweise auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und ihrer Bevollmächtigten ohne Antrag den Gegenstandswert festgesetzt hat, kommt nach § 33 Abs. 2 und 3 RVG eine Beschwerde im eigenen Namen wie auch im Namen der Arbeitgeberin für dieses Auftragsverhältnis in Betracht. Dafür könnte sprechen, dass nach dem Wortlaut des Beschlusses der Gegenstandswert im Verhältnis zwischen den Bevollmächtigten des Betriebsrats und diesem nicht festgesetzt worden ist. Sämtliche Erklärungen sind aber anhand der Begleitumstände auszulegen. Antragsteller in Bezug auf das Wertfestsetzungsverfahren sind die Bevollmächtigten des Betriebsrats. Diesem Antrag wollte das Arbeitsgericht ersichtlich entsprechen. Das Auftragsverhältnis zwischen Arbeitgeberin und ihrer Prozessbevollmächtigten war nicht Gegenstand einer diesbezüglichen Erklärung. Bei der Aufführung der Beteiligten "zu 1, 2" handelte es sich offenbar um ein redaktionelles Versehen. Auch die Beteiligten dieses Beschwerdeverfahrens gehen offenbar davon aus, dass über das Auftragsverhältnis zwischen den Antragstellern des Wertfestsetzungsverfahrens und dem Betriebsrat entschieden wurde. So haben sie den Beschluss offenbar verstanden. Sonst hätten sich auch die Antragsteller nicht zur Beschwerde geäußert. Die Beschwerdeberechtigung der Arbeitgeberin folgt dann aus der Tatsache, dass sie nach § 40 BetrVG als erstattungspflichtige Dritte in Betracht kommt (§ 33 Abs. 2 RVG). Es muss angenommen werden, dass für diese in ihrem Namen die Beschwerde eingelegt worden ist. Ihre Bevollmächtigte wäre als solche ja von dem Beschluss auch nicht beschwert, soweit es um die Herabsetzung des Gegenstandswerts geht.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. Lief schon die Beschwerdefrist nicht mangels Zustellung des Beschlusses (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wäre sie aber auch gewahrt, da bei einem Abgang des Beschlusses am 26. Oktober 2004 der Eingang der Beschwerde am 09. November 2004 auf jeden Fall die Beschwerdefrist gewahrt hätte.

Die Beschwerde ist auch hinsichtlich des verfolgten Werts des Beschwerdegegenstandes zulässig. Dieser beträgt allerdings nicht, wie in der Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts angegeben, mehr als 50,00 EUR, sondern nach § 33 Abs. 3 RVG mehr als 200,00 EUR. Doch auch dieser Wert ist gewahrt. Es geht um zwei Gebühren nach dem materiell noch auf das Vergütungsverhältnis anzuwendenden § 31 BRAGO (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die doppelte Gebührendifferenz übersteigt den Mindestwert der Beschwer.

Die Beschwerde ist aber in der Sache nur zum Teil gerechtfertigt.

Zu bewerten ist - im Rahmen des erteilten Auftrags - der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 BRAGO, diese Vorschrift ist ja hinsichtlich der Gebührenberechnung für den ersten Rechtszug anzuwenden). Ihn bilden in Zivilverfahrensrechtssachen die Streitgegenstände (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Hier handelt es sich um die Bewertung eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Dies ist lediglich ein Verfahrensgegenstand.

Nach dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 04. Oktober 2001 (3 Ta 100/01 - ww- w.lagbw.de/Ta/3ta10001.htm), an dem weiterhin festgehalten wird, gilt für die Bewertung einer derartigen Streitigkeit im Verhältnis zwischen Betriebsrat und seinen Bevollmächtigten Folgendes:

"Der Maßstab für die Bewertung ist vorliegend der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BRAGO zu entnehmen. Hiernach beträgt der Gegenstandswert kraft normativer Festlegung 8.000,-- DM (jetzt: 4.000,00 EUR). Eine Abweichung von diesem Wert in der einen oder anderen Richtung setzt Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen, mithin funktionswidrig, erscheinen lassen. Welche Umstände hierbei berücksichtigungsfähig und berücksichtigungsbedürftig sind, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Das ergibt sich aber mit hinreichender Sicherheit aus dem Zweck der Vorschrift. Sie will für ihren Funktionsbereich die Angemessenheit der (gesetzlichen) Vergütung des Rechtsanwalts im Gegenleistungsverhältnis des Dienstvertrages (vgl. § 612 Abs. 2 BGB) gewährleisten. Zu berücksichtigen sind mithin alle Umstände, die - außerhalb der einzelnen Gebührentatbestände im gerichtlichen Verfahren - für den "Wert" der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind (siehe Bundesverfassungsgericht E 18, 103 [107] zu § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. ferner § 30 Abs. 2 KostO, dem die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BRAGO nachgebildet ist). Demnach ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache abzustellen, denn sie sind es, die die Arbeit des Rechtsanwalts nach Dauer und Intensität zuvörderst bestimmen. Sodann ist das Interesse des Auftraggebers (d. i. der Betriebsrat), in diesem Sinne die Bedeutung der Sache, zu berücksichtigen und sind sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen.

Dagegen scheidet eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG aus. Die Vorschrift kann auch sonst nicht zur Ermessenskonkretisierung dienlich gemacht werden. Hierfür gibt es keinen diskussionsfähigen methodischen Ansatz.

Für eine Analogie fehlt es bereits an der Ausgangsvoraussetzung des Bestehens einer Regelungslücke. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BRAGO regelt die Wertbemessung für alle nicht vermögensrechtlichen Gegenstände eines gerichtlichen Verfahrens, für die es - wegen sachlicher Gebührenfreiheit - an Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren fehlt. Überdies ist die Vorschrift des Arbeitsgerichtsgesetzes im hiesigen Zusammenhang nicht analogiefähig. Ausgangspunkt ist insoweit (gemäß § 12 Abs. 1 GKG) die Bestimmung des § 3 ZPO. Maßgebend ist danach das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende so genannte Angreiferinteresse. Aus Gründen des Sozialschutzes für rechtsuchende Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber (unter anderem) dem Ermessen des § 3 ZPO in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (allein) für die dort bezeichneten Rechtsstreitigkeiten eine Obergrenze gezogen, bildhaft gesprochen, der Regelung der Zivilprozessordnung "einen Deckel" aufgesetzt. Das Beschlussverfahren hat er zwar frei von Gerichtskosten gestaltet (§ 12 Abs. 5 ArbGG), eine die Anwaltsgebühren betreffende einschränkende Sonderregelung ist jedoch, anders als in § 8 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, nicht getroffen. Der Gesetzgeber hat es bei dem Höchstwert von 1 Million DM belassen. Zudem kann nicht von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden. Dies zunächst deshalb, weil es im Wertfestsetzungsverfahren nach § 25 GKG um die Grundlage für die Bemessung der staatlichen Gebühren geht, die im Wege der Wirkungserstreckung auf die Bemessung der gesetzlichen Gebühren des Rechttsanwalts erweitert wird. Demgegenüber betrifft das Verfahren nach § 10 BRAGO allein den Gegenleistungsanspruch des Rechtsanwalts im Dienstvertragsverhältnis nach § 611 BGB. Zum andern betrifft die Regelung des Arbeitsgerichtsgesetzes eine vermögensrechtliche Streitigkeit, während hier der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in einer nicht vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zu bestimmen ist. Entscheidend ist nicht das - gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf den dortigen Höchstbetrag reduzierte - so genannte Angreiferinteresse; im Rahmen von § 8 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BRAGO kommt es insoweit auf das Interesse des Auftraggebers an (Wertbeziehung nach § 612 Abs. 2 BGB). Schließlich führt der Betriebsrat keine Bestandsstreitigkeit im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.

Er wird an der Primär-Beurteilung - und Entscheidung der Rechtsfrage beteiligt, ob ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund gegeben ist oder nicht. Verneint er diese Frage, wird die (Letzt-)Entscheidung dieser Rechtsfrage den dazu berufenen Gerichten überantwortet. Ferner ist die Interessenlage wesensverschieden gestaltet. Der Arbeitnehmer bekämpft die außerordentliche Kündigung, um sich sein Arbeitsverhältnis zu bewahren. Das Interesse des Betriebsrats wird in erster Linie davon bestimmt, sich als Organ der Betriebsverfassung zu erhalten, und zwar in der personellen Zusammensetzung, wie sie durch den Legitimationsakt der Wahl bestimmt ist. Die damit notwendigerweise einhergehende individuelle Schutzrichtung des Zustimmungserfordernisses tritt gleichsam als Reflex hinter den Gesichtspunkt des Organschutzes zurück. Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 BetrVG ist keine Qualifizierung eines "Grundtatbestandes" in § 102 Abs. 1 BetrVG, sondern ein aliud.

Darauf, ob das Verfahren "präjudizielle Wirkung" für den etwaigen Bestandsschutzstreit zwischen dem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber hat, kommt für das Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Betriebsrat und seinem Prozessbevollmächtigten nichts an.

3. Dem Organschutzinteresse des Betriebsrats kommt Gewicht zu. Es ist jedoch nichts für die Annahme behauptet oder ersichtlich, bei einer "etwaigen" Entlassung des Herrn D. gerate man auch nur in die Nähe der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG bestimmten Voraussetzung.

Weiterhin gilt Folgendes: Die Zielrichtung des Abweisungsantrags ist die Respektierung als Organ der Betriebsverfassung. Damit handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Betriebsrat ist nicht vermögensfähig und auch sonst in seiner wirtschaftlichen Stellung als Organ nicht von den Auswirkungen des Antrags betroffen. Es geht ausschließlich um die Frage, inwieweit der Arbeitgeber durch die beabsichtigte Maßnahme die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse des Betriebsrats zu Unrecht stört, wenn er als Folge der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die personelle Zusammensetzung des Gremiums eingreift. Es ist lediglich die Organstellung des Betriebsrats betroffen. Es geht also um die Gewährleistung seiner Beteiligungsrechte. Hieraus sich ergebende Streitigkeiten verfolgt der Betriebsrat nicht als Subjekt von Eigentums- oder Vermögensrechten, sondern von Teilhaberechten im Rahmen der Betriebsverfassung. Diese sind nicht vermögensrechtlicher Natur. Deshalb handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Es ist deshalb in Bezug auf die wertbildenden Faktoren auf die Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats sowie den Aufwand seiner Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des Ausgangsverfahrens abzustellen.

Hinsichtlich der Auslegung des § 8 Abs. 2 BRAGO (für § 23 Abs. 3 RVG gilt nichts anderes) ist noch zu bemerken, dass der Wert von 4.000,00 EUR einen Hilfswert nur für die Bewertung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten, bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen aber einen Regelwert darstellt, der nur bei signifikanten Umständen eine Abweichung nach unten oder oben gebietet.

Hinsichtlich der Interessen des Auftraggebers, also des Betriebsrats, ist trotz diesseitiger Hinweise nichts Spezifisches vorgetragen worden. Es bleibt sonach nur, die aus dem Aktenstand ersichtlichen Interessen zu würdigen. Dabei weicht die Interessenlage insoweit vom Durchschnitt ab, als die Stellung des Betriebsratsvorsitzenden betroffen ist, dem das Kollegium also eine herausgehobene Stellung zugewiesen und ein besonderes Vertrauen entgegengebracht hat. Weiterhin kann dem Aktenstand entnommen werden, dass die Gründe, die die Absicht der Arbeitgeberin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt haben, vonseiten des Betriebsrats in einen größeren Zusammenhang einer fortwährenden Auseinandersetzung gestellt werden. Aus seiner Sicht geht es also nicht um die Frage schlichter Verletzungen des Arbeitsvertrags durch das Betriebsratsmitglied. Vielmehr sieht er - ob zu Recht oder Unrecht, ist für die Bewertung seiner Interessen unmaßgeblich - in dem Verfahren einen Teil einer gegen den Vorsitzenden geführten Kampagne. Damit sind die kollektivrechtlichen Interessen des Betriebsrats durch das Verfahren besonders angesprochen.

Zu berücksichtigen sind aber auch die rechtliche Schwierigkeit und der Arbeitsaufwand für die Antragsteller. Dabei kann allerdings nicht festgestellt werden, dass diese Umstände im fraglichen Auftragsverhältnis eine Erhöhung des Regelwerts rechtfertigen können. Die rechtliche Vorgehensweise wurde geprüft und ansonsten beschränkt sich die verfahrensbezogene Tätigkeit der Bevollmächtigten auf die Wiedergabe von tatsächlichen Feststellungen, die keinen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand und keine überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeit erkennen lassen. Es geht überwiegend um die Würdigung eines relativ überschaubaren Sachverhalts, der auch bezüglich der Ermittlung der Umstände keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Die Bevollmächtigten des Betriebsrats, die für die Abweichung nach oben die Behauptungslast tragen, haben hierzu auch nichts Substanzielles angeführt.

Lediglich also im Hinblick auf die Interessen des Betriebsrats ist sonach eine Abweichung vom Durchschnitt anzunehmen. Dies führt zu einer Verdoppelung des Regelwerts und damit zu einer Festsetzung auf 8.000,00 EUR. Da sowohl der vom Arbeitsgericht wie auch der von der Beschwerdeführerin angenommene Wert mit nicht sachgerechten Erwägungen begründet wurde, kann keiner dieser beiden Werte als ermessensgerecht gewürdigt, als Ausgangspunkt einer nur auf Ermessensfehler überprüfbaren Erwägung genommen und von hieraus akzeptiert werden. Vielmehr ist er von Grund auf neu zu bestimmen.

Der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist deshalb in dem genannten Umfang abzuändern. Die weiter gehende Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach allem zurückzuweisen.

III.

Hinsichtlich der Beschwerdegebühr wird von der in Nr. 8613 des Kostenverzeichnisses gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Ende der Entscheidung

Zurück