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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 3 Ta 23/06
Rechtsgebiete: GKG, KSchG, RVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

GKG § 39
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
GKG § 45 Abs. 1 Satz 3
GKG § 48 Abs. 1
GKG § 61 Satz 1
GKG § 63 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 3
GKG § 68
KSchG § 4
RVG § 32 Abs. 2
RVG § 33
ZPO § 3
ZPO § 5
ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 615
BGB § 779
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

3 Ta 23/06

Stuttgart, 21. Februar 2006

Im Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 21. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Im Hinblick auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 15. Dezember 2005 - 13 Ca 213/05 - abgeändert:

Der Gebührenstreitwert wird auf insgesamt 15.201,77 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 63 Abs. 2 GKG.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren zunächst eine Klage gegen eine am 28. April 2005 seitens der Beklagten, der Beteiligten zu 2, ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 4 KSchG, die mit dem Nachsatz angereichert war "..., sondern fortbesteht", eine weitere Feststellungsklage, wonach das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbestehen soll, ein im Verhältnis zum Feststellungsantrag Nr. 1 bedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung sowie ein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die Klage auch gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. Mai 2005 zum 31. Dezember 2005 erweitert.

Der Rechtsstreit hat durch Prozessvergleich vom 16. November 2005 geendet. Mit Schriftsatz vom 15.11.2005 "regten" die Prozessbevollmächtigten der Beklagten "an", den "Gegenstandswert für den Rechtsstreit" auf 23.804,13 EUR und für den Vergleich auf 27.204,72 EUR festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss für die Bestandsschutzklagen einen Wert von 10.201,77 EUR (Vergütung des Klägers für ein Vierteljahr) angenommen. Den Klageantrag wegen des Zwischenzeugnisses hat es mit der Hälfte einer Monatsvergütung, also 1.700,30 bewertet. Diese Beträge hat es addiert. Auch hat es im angefochtenen Beschluss die Absicht geäußert, einen Vergleichsmehrwert, wie von den Beschwerdeführern beantragt, in Höhe einer Bruttomonatsvergütung für die Vereinbarung eines Endzeugnisses im Vergleich festzusetzen. Wegen der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 103 der Akte).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bevollmächtigten der Beklagten des Ausgangsverfahren, mit der sie sich gegen die Annahme wenden, es läge eine wirtschaftliche Teilidentität hinsichtlich der Feststellungsklagen und des Beschäftigungsanspruchs vor, und ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt.

II.

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 68 Abs. 1 GKG) statthafte Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Allerdings ist hinsichtlich der Bewertung des Zwischenzeugnisses - hierauf hat sich die Beschwerde nicht bezogen - der angefochtene Beschluss von Amts wegen abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG). Das Arbeitsgericht hat ferner im Beschluss die Absicht geäußert, einen Mehrwert des Vergleichs festzusetzen. Diese Absicht hat es bislang, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich realisiert. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass es sich um eine fehlerhafte Übernahme des Inhalts der Verfügung vom 21. November 2005 handelt, mit der die Festsetzungsabsicht den Parteien mitgeteilt worden ist. In Wirklichkeit wollte das Arbeitsgericht offenbar einen solchen Wert tatsächlich auch festsetzen. Dies kann noch mit hinreichender Sicherheit den genannten Umständen entnommen werden. Wäre dies nicht so, stellte sich der Beschluss als Ankündigung dar, eine Entscheidung über den Vergleichsmehrwert noch zu treffen. Für eine gesonderte Entscheidung gibt es nach § 63 Abs. 2 GKG aber keinen Rechtsgrund. Die Entscheidung über den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert hat schon wegen des Additionsgebots des § 39 GKG einheitlich zu erfolgen. Dann wäre der Beschluss jedenfalls von Amts wegen insoweit abzuändern, als in ihm (lediglich) eine Absicht ausgesprochen und keine Entscheidung getroffen wurde.

Es ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 RVG und nicht einen solchen nach § 33 RVG stellen wollten. Der Wortlaut ist insoweit nicht eindeutig. Das Arbeitsgericht hat ihn aber zu Recht so verstanden, dass der Wert des Streitgegenstandes (Streitwert) nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 GKG und nicht der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG festgesetzt werden sollte. Für letzteren gäbe es auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Gebühren vorliegend nach dem Streitwert richten. Der Gebührenstreitwert berechnet sich wie folgt:

1. Für die Bestandsschutzklagen hat das Arbeitsgericht zu Recht den für ein Vierteljahr maßgeblichen Gehaltsanspruch des Klägers angenommen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG). Dies sind bei einer Vergütung von 3.400,59 EUR brutto monatlich insgesamt 10.201,77 EUR. Hieran will auch die Beschwerde nichts erinnern, hat sie doch selbst diesen Betrag genannt. Auch der Kläger ist ihm nicht entgegengetreten. In diesem Zusammenhang soll aber doch festgehalten werden, dass jeder Antrag zu bewerten ist. Es handelt sich um drei Feststellungsanträge, zwei nach § 4 KSchG und einen nach § 256 Abs. 1 ZPO, die jeweils für sich zu bewerten sind und denen jeweils auch derselbe Wert zukommt. Mit dem Zusatz: "..., sondern fortbesteht" beim Klageantrag zu 1 wollte der Kläger wohl kaum einen weiteren allgemeinen Feststellungsantrag in doppelter Rechtshängigkeit im Verhältnis zu Klageantrag 2 erheben.

Jedoch findet unter ihnen keine Addition statt, weil sie wirtschaftlich denselben Wert verkörpern. Durch keinen der Anträge wird an wirtschaftlichem Wert etwas hinzugefügt, was nicht auch schon von den anderen Anträgen erfasst wird. Dass eine Addition insoweit nicht stattfindet, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 06. Dezember 1984 - 2 AZR 754/79 (B) - AP Nr. 8 zu § 12 ArbGG 1979; vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 03. Februar 2003 - 9 Ta 520/02 - NZA-RR 2003, 321 für den Fall des Zusammentreffens eines Antrags nach § 4 KSchG mit einem solchen nach § 256 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer haben, insoweit zutreffend, selbst ausgeführt, dass es für die Bemessung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG ausschließlich auf das wirtschaftliche Interesse der das Verfahren einleitenden Partei, hier also des Klägers, ankommt. Auch ein noch so entschieden vorgetragenes Interesse eines Rechtsanwalts an einem möglichst hohen Streitwert ist unbeachtlich. Das Gesetz geht mit der Bindung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 32 RVG an den Gebührenstreitwert von einer Pauschalvergütung aus, die aufwandsunabhängig ist. Weitere Betrachtungen über die Einkommensverhältnisse einzelner Berufsgruppen anzustellen, wie es die Beschwerdeführer für angebracht halten, ist in diesem Zusammenhang müßig, weil es hierauf nicht ankommt. Es sind die gesetzlichen Regelungen zu vollziehen. Diese gelten auch für die Beschwerdeführer.

Wenn aber ausschließlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an den von ihm verfolgten Anträgen von Bedeutung ist, sind auch die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger mit sämtlichen Feststellungsanträgen das nämliche Interesse am Fortbestand des einen Arbeitsverhältnisses verfolgt. Um wie viel konkrete Beendigungstatbestände die Parteien streiten, kann für den wirtschaftlichen Wert nicht maßgeblich sein. Denn für jeden Antrag für sich hat die Bewertung des Interesses des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen, und zwar für die gesamte auf die Zukunft hin unbestimmte Zeitdauer. Die Tatsache, dass das Gesetz die Bewertung dieses wirtschaftlichen Interesses mit höchstens der Vergütung für ein Vierteljahr bewertet wissen will, bedeutet nicht, dass damit nur der Zeitraum von einem Vierteljahr nach dem Kündigungstermin bewertet wäre. Bewertet ist damit der gesamte Zeitraum, auf den sich das klägerische Interesse erstreckt, nur eben, damit das Verfahren billig gehalten wird, mit einem genannten Höchstbetrag. Die Zahl der Einwendungen, die gegen den Bestand eines Arbeitsverhältnisses vom beklagten Arbeitgeber vorgebracht werden, macht das Vertragsverhältnis nicht wertvoller. Eine Wertfestsetzungspraxis, die sich nicht am wirtschaftlichen Wert des Klagegegenstandes orientiert, dürfte sich schwerlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 - NVwZ 1999, 1104 ff.), aber auch mit grundlegenden Prinzipien des Streitwertsystems bringen lassen. Dass der Arbeitnehmer nach § 4 KSchG genötigt ist, fristgebunden jede Kündigung anzugreifen, ändert daran nichts, weil es sich lediglich um ein prozessuales Instrument zur Vermeidung dessen handelt, dass über die Frage der Wirksamkeit oder Akzeptanz der Kündigung längere Zeit Unklarheit besteht. Mit dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers, der am Vertragsverhältnis festhält, hat dies nichts zu tun. Wirtschaftliche Identität wird im Verhältnis zwischen Anträgen, die im selben Verfahren anhängig gemacht worden sind, dann angenommen, wenn Feststellungsanträge, die das gesamte Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, mit Leistungsanträgen kumuliert werden, die einen Teil aus diesem Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, oder wenn der eine Antrag wirtschaftlich in dem anderen teilweise oder völlig enthalten ist (vgl. im Einzelnen Stein-Jonas-Roth, ZPO § 5 Rdnrn. 8 ff.; Zöller-Herget, ZPO § 5, Rdnr. 8 m.w.Nw.; MünchKommZPO-Schwerdtfeger, ZPO § 5, Rdnr. 4 m.w.Nw.). Es entspricht allgemeiner Überzeugung, dass § 5 ZPO (und damit jetzt auch § 39 GKG) in solchen Fällen reduzierend auszulegen ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - NJW-RR 1992, 698). Für Sonderwege in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten gab es noch nie Anlass, umso weniger aber jetzt, da die für die Festsetzung des Streitwerts maßgeblichen Vorschriften im Gerichtskostengesetz zusammengeführt wurden und der Gesetzgeber hinreichend zu erkennen gab, dass die hierauf bezogenen Grundsätze einheitlich anzuwenden sind, soweit das Gesetz keine Sonderregelungen gefunden hat.

Vorliegend kommt noch hinzu, dass die beiden Anträge nach § 4 KSchG mit einem Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO verklammert sind. Der allgemeine Feststellungsantrag zielt darauf (ob dies zulässig oder zweckmäßig ist, ist hier nicht zu entscheiden), sämtliche auch zunächst unerkannte oder künftig eintretende Beendigungsgründe zu erfassen. Damit ist es das wirtschaftliche Ziel, unter keinen Umständen zu riskieren, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, mit dem der jeweilige Kläger nicht einverstanden ist. Das wirtschaftliche Ziel eines solchen Antrags ist sonach die Sicherung Bestands des Arbeitsverhältnisses unter jeglichem Gesichtspunkt, weil das Bundesarbeitsgericht bei den Klageanträgen nach § 4 KSchG vom so genannten punktuellen Streitgegenstandsbegriff ausgeht. Wenn aber bereits mit dem Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO alle möglichen Gründe erfasst sein sollen, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung über die Bestandsschutzklagen dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen könnten, erfasst dieser Antrag vollständig das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Fortbestand des Vertragsverhältnisses. Wenn er mit diesem Antrag alle möglichen Beendigungsgründe erfassen möchte, brauchte er aus seiner Sicht keine weiteren Anträge nach § 4 KSchG zu erheben, wenn es zu weiteren Kündigungen im Verlauf des Rechtsstreits kommen sollte. Es kann aber wegen der Höhe des Streitwerts nicht davon abhängen, ob der Kläger nur den Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erhebt, mit dem er umfassend den (weiteren) Bestand des Arbeitsverhältnisses geltend machen möchte, oder ob er zusätzlich noch weitere Feststellungsklagen erhebt, mit denen dasselbe wirtschaftliche Ziel ebenfalls verfolgt wird. Dies führte innerhalb des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu einem immanenten Widerspruch, der ebenfalls zur Folge hat, dass eine Addition der Werte abzulehnen ist, wenn mit demselben Verfahren mehrere Kündigungen bekämpft werden (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 1999 - 3 Ta 131/99 -www.lagbw.de/Ta/3ta13199.htm). Folgerichtig müssten andernfalls auch andere prozessuale Einwendungen des Arbeitgebers wie Anfechtung oder Vertragsaufhebung zu einer besonderen Bewertung führen. Dies ließe sich aber mit dem eingangs auch von den Beschwerdeführern genannten, wenn auch nicht konsequent beachteten Grundsatz, dass es auf das wirtschaftliche Interesse ankommt, das der Kläger mit der Klage verfolgt, nicht vereinbaren. Darauf, dass Kündigungen oder Befristungen mit besonderen Klageanträgen zu verfolgen sind, kann es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht ankommen. Dies sind insoweit formale Akte, die zwar im wirtschaftlichen Interesse des Klägers erfolgen, um unerwünschte rechtliche Wirkungen zu vermeiden, die aber, wenn die erwünschte und beabsichtigte Funktion des § 256 Abs. 1 ZPO eintreten sollte, nicht einmal rechtlich geboten wären, wenn ein solcher Antrag bereits rechtshängig ist. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Fortbestand des Vertragsverhältnisses erhöht sich hierdurch nicht, weil aus seiner Sicht der Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO auch diesen Beendigungstatbestand erfasst hätte. Sonst hätte er ihn ja nicht gestellt.

Nach allem scheidet eine Addition der Werte der drei Feststellungsklagen aus.

2. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1 (erste Feststellungsklage nach § 4 KSchG) eventual kumulierten Antrags auf Weiterbeschäftigung gilt nichts anderes. Soweit mit der Feststellungsklage für den streitigen Zeitraum der Bestand des Vertragsverhältnisses umfassend zur Entscheidung gestellt wird, gilt hinsichtlich der wirtschaftlichen (hier: Teil-)Identität der Anträge nichts anderes. Der Beschäftigungsanspruch ist Element des gesamten Vertragsverhältnisses und damit wirtschaftlich (nicht streitgegenständlich, aber darauf kommt es nicht an) Bestandteil des Feststellungsantrags. Damit scheidet eine Doppelbewertung im Sinne der Addition der Werte nach den vorgenannten Grundsätzen aus. Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Antrag nicht zu bewerten wäre. Denn im Hinblick darauf, dass der wirtschaftliche Wert des Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Verfahrensverbilligung mit dem in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG genannten Betrag sehr niedrig angesetzt wird, kann es leicht dazu kommen, dass die zusammen mit dem umfassenden Feststellungsantrag gestellten Anträge, die auf einzelne Leistungen aus dem streitigen Vertragsverhältnis gerichtet sind, allein oder untereinander addiert den Betrag der für ein Vierteljahr geschuldeten Vergütung übersteigen kann. Denn unter den Leistungsanträgen für sich allein besteht ja kein Additionsverbot. Deshalb ist auch der Beschäftigungsantrag zu bewerten, damit bestimmt werden kann, ob dieser Wert den Wert der Feststellungsklagen übersteigt.

Dies ist aber nicht der Fall.

Die Beschwerdeführer gehen insoweit pauschal von einer Bruttomonatsvergütung aus. Wäre diese Auffassung richtig, überstiege dieser Betrag den Wert der Feststellungsklagen nicht, sodass es insoweit mit deren Wert sein Bewenden hätte. Allerdings wird eine derartige Bewertung von der jahrelangen und ständigen Rechtsprechung der Kammer abgelehnt, weil es für eine solche Betrachtungsweise keine gesetzliche Grundlage gibt und der im Rahmen des § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG vorzunehmenden einzelfallbezogenen Bewertung widerspricht. Das Vergütungsinteresse spielt in diesem Zusammenhang im Hinblick auf § 615 BGB ohnehin keine Rolle. Es kommt demnach immer darauf an, aus welchen Gründen und mit welchen wirtschaftlichen oder persönlichkeitsrechtlichen Zielvorstellungen der jeweilige Kläger seine Beschäftigung begehrt. Da es sich vorliegend um einen unechten Hilfsantrag handelt, käme die Realisierung der Beschäftigung ohnehin erst für die Zeit nach einem stattgebenden Urteil bezüglich des Hauptantrags in Betracht. Da beim Beruf des Klägers als Speditionskaufmann ein in der Natur der Tätigkeit liegendes Interesse an der Vermeidung einer kürzeren Unterbrechung seiner Tätigkeit nicht ersichtlich ist, wird dieser Wert im Hinblick auf die persönlichkeitsrechtliche Dimension seines Begehrens auf 2.000,00 EUR geschätzt. Für ein darüber hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der aktiven Betätigung liegen keine Anhaltspunkte vor. Da dieser Wert aber den der Feststellungsklagen nicht übersteigt, wirkt er sich auf die Höhe des Streitwerts wegen des Additionsverbots nicht aus.

3. Ist nach allem die Beschwerde zurückzuweisen, ist im Rahmen des § 63 Abs. 3 GKG der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts von Amts wegen abzuändern, soweit es den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit dem Wert einer halben Monatsvergütung bewertet hat. Hierauf hat sich die Beschwerde allerdings nicht bezogen. Darauf, dass eine Änderung von Amts wegen in Betracht kommt und möglich ist, wurden die Beteiligten mit der Verfügung vom 31. Januar 2006 hingewiesen. Damit wurde ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Dass den Beschwerdeführern auch dieser Grundsatz offenbar unbekannt ist und sie insofern andere Schlüsse gezogen haben, ändert an der Sachlage nichts.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Wert des Zwischenzeugnisses mit dem Betrag der Hälfte einer Monatseinkommens zu beziffern, widerspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und unterliegt deshalb der Abänderung von Amts wegen. Auch hier kommt es auf das einzelfallbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an (§ 3 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG). Es handelt sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch.

Angaben des Klägers zum Wert fehlen. Es ist deshalb auf seine aus dem Akteninhalt ersichtlichen Interessen und darauf abzustellen, welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zwischenzeugnis unter den zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) herrschenden Bedingungen hat. Der Arbeitnehmer ist insbesondere in den Fällen eines Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits gehalten, im eigenen Interesse sich bald möglichst vorsorglich um eine neue Stelle zu bemühen, um seine wirtschaftliche Existenzsicherung zu gewährleisten. Für die hierzu erforderlichen Bewerbungen bedarf er eines Zeugnisses, wobei dessen Vorlage für einzelne Tätigkeitsgruppen und Berufszweige von unterschiedlicher Bedeutung sein mag. Jedenfalls trägt die Vorlage eines Zeugnisses in der Regel dazu bei, die Bewerbung zu fördern und wenigstens ein Einstellungsgespräch zu erreichen. Dies ist auch im Tätigkeitsbereich des Klägers als Speditionskaufmann der Fall. Vorliegend kommt dem Anspruch noch besondere Bedeutung zu, weil die Beklagte eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat und der Kläger deshalb darauf angewiesen war, sich umgehend und ohne den Übergangszeitraum einer Kündigungsfrist um eine neue Arbeitsstelle zu bewerben. Sein wirtschaftliches Interesse an diesem Anspruch wird demnach davon geprägt, alsbald und in kürzester Zeit wieder Arbeitseinkünfte zu erzielen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht sachgerecht, den Wert eines solchen Zwischenzeugnisses lediglich mit dem Betrag von 1.700,00 EUR zu bemessen. Da das Arbeitsgericht in diesem Punkt auch nicht sein Ermessen im Sinne des § 3 ZPO betätigt hat, sondern von aus diesseitiger Sicht nicht sachgerechten Bewertungskriterien (Einkommen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis) ausgegangen ist, ist die fallgerechte Bewertung hier nachzuholen. Die eminente wirtschaftliche Bedeutung, die dem Zwischenzeugnis bei Berücksichtigung der aus dem Akteninhalt ersichtlichen Umstände zukommt, wird nach diesseitiger Auffassung erst mit einem Betrag von 5.000,00 EUR angemessen wiedergegeben. Anderweitige Vorstellungen der Beteiligten, insbesondere des Klägers, schon im Rahmen des § 61 Satz 1 GKG, liegen ja nicht vor.

4. Auch ein Mehrwert für den abgeschlossenen Vergleich ist nicht ersichtlich. Deshalb ist auch in diesem Punkt eine Änderung nach § 63 Abs. 3 GKG veranlasst. Wie aus dieser Regelung abzuleiten ist, gilt ja der Grundsatz der "reformatio in peius" im Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG nicht. Ein Vergleichsmehrwert setzt nach allgemeiner Überzeugung im Sinne des § 779 BGB die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch die Vereinbarung voraus (vgl. nur Schneider-Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Auflage, Rdnr. 4559 ff. m.w.Nw.).

Soweit die Beschwerdeführer insoweit auf die Regelung Nr. 1000 VV RVG Bezug nehmen, werden sie der gesetzlichen Systematik nicht gerecht. Diese Bestimmung regelt nicht die Frage, wann ein Vergleichsmehrwert anzunehmen ist, sondern wann eine Einigungsgebühr entsteht. Aus welchem Wert sie zu berechnen ist, ist nicht Gegenstand der Regelung. Soweit die Beschwerdeführer die Bestimmung zitiert haben, hat sie überdies keinen anderen Sinngehalt, als in der diesseitigen Verfügung vom 31. Januar 2006 zum Ausdruck gebracht wurde. Erforderlich ist danach auch für das Entstehen einer Einigungsgebühr, dass ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis vertraglich beseitigt wird. Dieser Wortlaut stimmt mit § 779 BGB insoweit überein mit der Maßgabe, dass auf ein gegenseitiges Nachgeben verzichtet wird. Darüber hinaus soll die Einigungsgebühr die Bemühung der Rechtsanwälte um eine Beilegung eines Streitfalls ohne streitige Entscheidung unter den dort genannten Voraussetzungen honorieren. Dies beinhaltet ohne weiteres auch eine Regelung von begleitenden Umstände oder Folgewirkungen des Vergleichs. Denn die Vergleichsbereitschaft einer Partei hängt häufig davon ab, dass mit dem Vergleich weitere Regelungen getroffen werden über Umstände, die zwar rechtlich nicht umstritten waren, die aber als Ansatzpunkt für eigene Forderungen bezüglich des Inhalts der Vereinbarung benutzt werden, um in einer anderen Frage der Gegenpartei entgegenzukommen. Eine doppelte Honorierung der Rechtsanwälte durch die Einigungsgebühr und durch die Erhöhung des Vergleichswerts kommt im Rahmen des § 63 Abs. 2 GKG nur in Betracht, soweit nach den Grundsätzen, die für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblich sind, eine Werterhöhung stattfindet. Wegen der Einheitlichkeit der im Rahmen des Gerichtskostengesetzes zu beachtenden Regelungen ist für diese Frage auf die Gebührentatbestände zurückzugreifen, die in den anderen dort geregelten Gerichtsverfahren anzuwenden sind.

Dass im Bereich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für den Vergleichswert, soweit dieser den Wert der rechtshängigen Ansprüche übersteigt, keine Gebühren verlangt werden, ändert nichts daran, dass in einem Verfahren, bei dem sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, eine Wertfestsetzung zu erfolgen hat. In Nr. 1900 KV GKG ist dies wie bei den anderen dieselbe Gebührenfrage betreffenden Regelungen (vgl. z.B. Nr 5600 KV GKG) der Fall, wenn der Wert dessen, worüber der Vergleich geschlossen worden ist, den Wert dessen übersteigt, der Gegenstand des Rechtsstreits war (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze, KV 1900 Rdnr. 6 ff.). Nicht maßgeblich ist also, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleichs. Da nicht ersichtlich ist, dass vor Beginn der Vergleichsverhandlungen vom Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses erhoben mit dem vereinbarten Inhalt im Streit gewesen wäre oder dass Unsicherheit bestanden hätte, fehlt es vorliegend an dieser Voraussetzung. Dagegen spricht auch, dass vor Abschluss des Vergleichs der Kläger ja im Klagewege ein Zwischen- und kein Endzeugnis beantragt hatte. Dass er beide Zeugnisarten von der Beklagten verlangt hätte, ist nicht ersichtlich. Da mit der Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses erledigt hat, war es lediglich die folgerichtige Maßnahme der Parteien, sich deshalb auf eine Erteilung eines Endzeugnisses zu einigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nicht wirtschaftliche Identität beider Ansprüche im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bestanden hätte, weil beide Ansprüche auch im Rechtsstreit im Zweifel nur alternativ anhängig gemacht worden wären und sie sich gegenseitig ausschlössen, das heißt, die Aberkennung des einen die Zuerkennung des anderen voraussetzte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02 - NJW-RR 2003, 713). Denn jedenfalls fehlt es angesichts der zeitlichen Abfolge unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger zunächst ein Zwischenzeugnis beantragt hatte, an jedem Anlass dafür, anzunehmen, über das Endzeugnis hätte zwischen den Parteien ein Streit oder eine Unsicherheit bestanden. Die Zusicherung, dass ein Zeugnis mit einer guten Beurteilung erteilt werde, war eben mangels Vorliegens von Umständen, die eine andere Schlussfolgerung zulassen könnten, Bestandteil des Preises, den der Kläger für die streitlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt hat und bezahlt bekam.

In Betracht gekommen wäre noch die Bewertung eines so genannten Titulierungsinteresses für die entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Denn die Tatsache, dass eine Partei sich bereit gefunden hat, der Titulierung einer bestehenden oder übernommenen Verpflichtung im Vergleich zuzustimmen, stellt eine Beseitigung einer diesbezüglichen Ungewissheit dar und kann deshalb mit einem Betrag bewertet werden, der zwar nicht der Höhe des Anspruchs, wohl aber den ersparten Aufwendungen entspricht, die dem Gläubiger entstehen könnten, wenn er sich erst einen Titel beschaffen müsste. Im Allgemeinen wird dabei ein Wert von einem Zehntel des Hauptsachewerts angenommen. Da sich von den Beteiligten niemand auf einen solchen Wert berufen hat, war auch das Titulierungsinteresse nicht zu bewerten; denn offenbar bestand es nicht.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

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