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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: 3 Ta 28/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 2 | |
ZPO § 3 |
3 Ta 28/02
Beschluss vom 30. April 2002
In dem Beschwerdeverfahren
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Höfle ohne mündliche Verhandlung am 30. April 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu Nr. 1 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 12.11.2002 - 7 Ca 196/01 - wird zurückgewiesen, jedoch wird der Beschluss des Arbeitsgerichts neu gefasst wie folgt:
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung festgesetzt auf 1.728,66 EUR.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Kläger - soweit für das Beschwerdeverfahren von Belang - auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses angetragen, "in dem ihm gute Arbeitsleistungen bescheinigt werden", nachdem sein seit 01.07.1982 bestehendes Arbeitsverhältnis am 20.12.2000 geendet hat und er sich zum 02.01.2001 selbstständig gemacht hat. Die Sache hat sich durch gerichtlichen Vergleich erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für den Zeugnisanspruch auf 1.000,-- DM festgesetzt und ausgeführt, im Übrigen sei eine Festsetzung nicht erforderlich, denn es handele sich um bezifferte Klaganträge.
Die Beschwerde macht geltend, der Zeugnisanspruch sei mit dem Betrag eines Monatsgehaltes zu bewerten, jedenfalls aber sei die im Vergleich enthaltene Verpflichtung, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, durch Festsetzung eines Mehrwerts zu berücksichtigen.
Die Beteiligten zu Nr. 4 haben die Ansicht geäußert, die Beschwerde sei zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, jedoch war die Entscheidung des Arbeitsgerichts, wie geschehen, neu zu fassen, denn die Festsetzung nach § 25 Abs. 2 GKG kann nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, Klaganträge seien beziffert. Damit sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht als - unzulässiger - Teil-Beschluss darstellt, hat das Beschwerdegericht von Amts wegen die gebotene Neufassung vorgenommen. Den Bewertungsgegenstand bildet der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). Den Bewertungsmaßstab bildet im Bezug auf den hier interessierenden Zeugnisanspruch die Bestimmung des § 3 ZPO. Es ist also das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu würdigende Interesse der Klagpartei des Ausgangsverfahrens an der von ihr erstrebten Entscheidung zu bewerten. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Klageeinreichung. Vorliegend hat sich der Kläger des Ausgangsverfahrens zum 02.01.2001 selbstständig gemacht, weshalb im Zeitpunkt der Einreichung der Klage, das ist der 20. Juli 2001, nicht davon auszugehen war, das erstrebte Zeugnis solle die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz unterstützen. Anderes ist auch nicht behauptet.
In Betracht kommt deshalb allenfalls eine sich aktualisierende Bedeutung im Falle der Kläger unter Aufgabe seiner Selbstständigkeit sich wieder eine Stelle als Arbeitnehmer suchen würde, wofür prognostisch erhebliche Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Wird schließlich berücksichtigt, dass der Beklagte den Kläger mit jedem Schriftstück klaglos stellen konnte, das sich als qualifiziertes Zeugnis unter Bestätigung einer "guten Arbeitsleistung" darstellt, so erscheint das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis zutreffend.
Der Vergleich hat keinen Mehrwert, denn sein Gegenstand reicht über die Streitgegenstände des Verfahrens nicht hinaus. Maßgebend ist insoweit, worüber, nicht aber, wie man sich vergleicht.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Sie unterliegt keinem Rechtsmittel (§ 25 Abs. 3 Satz 1, HS 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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