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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 3 Ta 4/00
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, GKG


Vorschriften:

KSchG § 4 Satz 1
ZPO § 5
ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 1
GKG § 19 Abs. 1
GKG § 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 4/00

Beschluss vom 11.01.2000

In dem Wertfestsetzungsverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Höfle ohne mündliche Verhandlung am 11.01.2000) beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.11.99 -28 Ca 8761/99- wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat sich mit Anträgen nach § 4 Satz 1 KSchG gegen Kündigungen vom 08.10.99 und 29.10.99 gewandt und hat "eine zusätzliche allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 256 ZPO ... im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht ... ."

Der Rechtsstreit hat sich durch gerichtlichen Vergleich erledigt.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf den mit DM 16.407,-- festgestellten Betrag des Vierteljahresverdienstes festgesetzt.

Die Beschwerde hält demgegenüber an ihrer Ansicht fest, für die Kündigung vom 29.10.99 sei ein weiteres Monatsgehalt anzusetzen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet, denn selbst wenn eine Mehrheit von Streitgegenständen (§ 12 Abs. 1 GKG; § 2 ZPO) anzunehmen sein sollte, kommt eine Zusammenrechnung der mehreren Werte nicht in Betracht.

1. Es ist trotz des Wortlauts des in gesondert ausgeformte Anträge gefassten Rechtsschutzgesuchs zweifelhaft, ob eine Klagenmehrheit gegeben war. Nach der Klagbegründung erstrebte der Kläger die -sinngemäße- Feststellung, der Arbeitsvertrag der Parteien bestehe (noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) und eine im Wege objektiver Klagenhäufung angebrachte ("zusätzliche") Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO musste zur Unzulässigkeit einer der beiden Rechtsschutzbitten führen, wie sich begründungslos erschließt. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen der Parteien, insbesondere solcher verfahrenseinleitender Art, ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (etwa vom 18.06.96 -VI ZR 325/95) im Zweifel davon auszugehen, ihr Wille sei darauf gerichtet, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem recht verstandenen Interesse entspricht. Wäre sonach von einer ("einzigen") Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO auszugehen, stellte sich die Frage der Zusammenrechnung wegen Fehlens einer Mehrheit von Werten nicht.

2. Dieser Punkt bedarf indessen keiner Entscheidung, denn selbst wenn von -folgerichtig- drei prozessualen Ansprüchen ausgegangen wird, die jeweils (gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) mit dem Betrag des Vierteljahresbezugs zu bewerten sind, scheidet eine Zusammenrechnung aus. Dies deshalb, weil die mehreren prozessualen Ansprüche im Sinne der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei Anwendung von § 5 ZPO und § 19 Abs. 1, Abs. 4 GKG denselben Gegenstand, nämlich das Bestehen des einen ("nämlichen") Arbeitsvertrages betreffen.

Überdies kann allein auf diesem Weg ein inakzeptabler Wertungswiderspruch vermieden werden, der sich zur streitwertmäßigen Behandlung der Klagen nach § 256 Abs. 1 ZPO ergäbe, in deren Rahmen alle möglichen Beendigungssachverhalte abgehandelt werden.

Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Sie unterliegt keinem Rechtsmittel (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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