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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.07.2000
Aktenzeichen: 3 Ta 41/00
Rechtsgebiete: BRAGO, BetrVG


Vorschriften:

BRAGO § 7
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz
BRAGO § 10
BetrVG § 40
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 41/00

Beschluss vom 04.07.2000

Im Beschwerdeverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 04. Juli 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31.03.00 - 2 BVGa 1/00 - dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert auf 8.000,00 DM festgesetzt wird. Seine weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Betriebsrat (Beteiligte zu 2.) verfolgte im Ausgangsverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf sachgerechte Ausstattung seines Büros sowie die Herstellung von aus seiner Sicht erforderlichen Kommunikationsmöglichkeiten. Der Anspruch wurde zugleich in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht. Das Ausgangsverfahren endete aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der dortigen Beteiligten und der daraufhin erfolgten Einstellung des Verfahrens durch das Arbeitsgericht.

Die vom Betriebsrat angeforderten Sachmittel und technischen Einrichtungen hat das Arbeitsgericht im Rahmen der auf Antrag des Beteiligten zu 3. vorgenommenen Streitwertfestsetzung mit dem von ihm geschätzten Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand für den Arbeitgeber (!) bemessen. Diese Schätzung hält der Beschwerdeführer für weit überhöht. Außerdem sei ein Abschlag von dem richtig zu schätzenden Betrag von wenigstens 50 % vorzunehmen, weil nur über eine einstweilige Regelung gestritten worden sei.

Das Rechtsmittel ist nur zu einem kleineren Teil begründet.

Den Bewertungsgegenstand im Sinn von § 7 BRAGO bildet vorliegend der Streitgegenstand des Ausgangsbeschlussverfahrens.

Der Bewertungsmaßstab ist hier der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO zu entnehmen.

Nach diesseitiger Auffassung kommt im Rahmen des arbeitsrechtlichen Beschlussverfahrens die Bewertung nach dem Sachwert von verlangten Gegenständen oder des Herstellungsaufwands von zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen jedenfalls im Wertfestsetzungsverfahren zwischen dem Betriebsrat, seinem Verfahrensbevollmächtigten und dem Arbeitgeber, der nach § 40 BetrVG dessen Kosten zu übernehmen hat, nicht in Betracht. Gegenstand des Streits ist nicht das Besitz-, Vermögens- oder Nutzungsinteresse des Betriebsrats. Er ist vermögenslos. Er hat ein Interesse an der sachgerechten Ausstattung nur insoweit, als er seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Pflichten wahrnehmen und seine Rechte ausüben können muss. Es geht also um die Gewährleistung seiner Beteiligungsrechte. Hieraus sich ergebende Streitigkeiten verfolgt der Betriebsrat nicht als Subjekt von Eigentums- oder Vermögensrechten, sondern von Teilhaberechten im Rahmen der Betriebsverfassung. Diese sind nicht als vermögensrechtliche Streitigkeiten zu bewerten.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 15. Mai 1991 - 6 P 15/89 - AP Nr. 2 zu § 25 BPersVG m.w.N.) für den Bereich der Personalvertretungsstreitigkeiten im öffentlichen Dienst ausgeführt hat, schließt es die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten. Insbesondere wäre es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswerts von möglichen Folgewirkungen der Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlussverfahren getroffen worden ist.

Hiervon ausgehend beträgt der Gegenstandswert 8.000,00 DM, es sei denn, dieser Betrag erwiese sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als ersichtlich unangemessen. Welche Umstände dabei zu berücksichtigen sind, sagt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich, lässt sich aber mit hinreichender Sicherheit dem Zweck der Vorschrift entnehmen. Es geht um die Bestimmung eines wesentlichen Elements für den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts im Gegenleistungsverhältnis des Dienstvertrages (vgl. auch § 612 BGB). Deshalb ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache abzustellen, denn sie sind es, die die Arbeit des Rechtsanwalts zuvörderst bestimmen. Die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die vorliegend zu beantworten waren, gebietet es aber nicht, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert betriebsverfassungsrechtlicher Beschlussverfahren zu überschreiten.

Hiervon ausgehend zeigen die Beteiligten nichts auf, was einen höheren oder geringeren als den gesetzlichen Gegenstandswert zu begründen vermöchte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 10 BRAGO auf den Charakter des Verfahrens abzustellen ist und die Verfolgung eines Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Ermäßigung des Werts erfordert, wie dies im Bereich der Festsetzung des Gebührenstreitwerts regelmäßig angenommen wird. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass der Betriebsrat seine Interessen im Wege einer sogenannten Leistungsverfügung, die nicht, wie die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers meinen, im Gegensatz zu einer - im Regelfall - unzulässigen Feststellungsverfügung, sondern zu einer nach dem Gesetzeswortlaut (§§ 935, 940 ZPO) vorgesehenen Sicherungs- oder Regelungsverfügung steht, geltend gemacht hat. Diese hätte ihm die volle Leistung erbracht, wenn sie erfolgreich gewesen wäre, zumindest bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache. Damit wäre ihm die Ausübung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte, wie er sie für erforderlich hält, in vollem Umfang möglich geworden. Zumindest für einen solchen Fall ist kein besonderer Abschlag wegen der Verfahrensart angebracht. Deshalb verbleibt es bei dem Gegenstandswert von 8.000,00 DM.

Demgemäß war der Beschwerde nur zu einem kleineren Teil zu entsprechen. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind keine entstanden und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG analog).

Ende der Entscheidung

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