Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 82/04
Rechtsgebiete: GKG, BSchG, BRAGO


Vorschriften:

GKG § 1 Abs. 4
GKG § 12 Abs. 2
GKG § 12 Abs. 2 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 19 Abs. 1 Satz 2
GKG § 19 Abs. 4
GKG § 25 Abs. 2
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
BSchG § 2
BSchG § 4 Abs. 1
BSchG § 4 Abs. 2
BRAGO § 8 Abs. 2
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2
BRAGO § 9 Abs. 1
BRAGO § 12 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

Aktenzeichen: 3 Ta 82/04

Stuttgart, 19. Mai 2004

Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 19. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 05. November 2003 - 5 Ca 261/03 - abgeändert:

Der Gebührenstreitwert wird für das gerichtliche Verfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nach § 25 Abs. 2 GKG. Das Ausgangsverfahren hat durch Klagerücknahme nach vorangegangener außergerichtlicher Einigung der Parteien geendet. In dieser Einigung hat sich die Beklagte verpflichtet, die erstinstanzlichen Anwaltskosten der Klägerin (Beteiligten zu 2) zu übernehmen.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren eine am 08. April 2003 erhobene Klage, mit der aufgrund der Regelungen des § 4 Abs. 1 BSchG vom Arbeitgeber bestimmte Personalmaßnahmen bezüglich eines Vorgesetzten der Klägerin, der zur Beschwerdeführerin in einem Beamtenverhältnis steht, erzwungen werden sollten. Die Klägerin hat insoweit nach Darstellung einzelner Vorfälle geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, schon vor Abschluss der eingeleiteten Vorermittlungen gegen den Beamten vorläufige Maßnahmen zu ergreifen. Auf das Angebot, bis dahin auf einem anderen Arbeitsplatz (derselben Vergütungsgruppe) zu arbeiten, habe sie sich nicht einlassen müssen. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe auch gegenüber dem beschuldigten Beamten eine Fürsorgepflicht im Hinblick auf die erforderliche Ermittlung, ob die Vorwürfe der Klägerin berechtigt seien. Die Klägerin habe zunächst nach Information von Personalrat und zuständiger Personalsachbearbeiterin im Oktober 2002 selbst darum gebeten, weder beim Dienstvorgesetzten des betroffenen Beamten noch bei diesem selbst vorstellig zu werden, sondern einvernehmlich eine andere Stelle für die Klägerin zur Lösung des Problems zu finden.

Die Klägerin war längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt, wobei sie die Ursache auf das Verhalten ihres Vorgesetzten zurückgeführt hat.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 83 d.A.) den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert unter Anwendung des § 8 Abs. 2 BRAGO auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und vormaligen Beklagten im Ausgangsverfahren, der das Arbeitsgericht durch "Verfügung" vom 03. Mai 2004 nicht abgeholfen hat. Sie wollen die Festsetzung eines Gebührenwerts von höchstens 4.000,00 EUR erreichen, wohingegen die Beteiligten zu 3 (die Bevollmächtigten der Klägerin des Ausgangsverfahrens) den angefochtenen Beschluss verteidigen und der Beschwerde entgegentreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts vom 01. April 2004 und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II. Im Rahmen der zulässigen Beschwerde ist der Gebührenstreitwert nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auf 3.000.00 EUR herabzusetzen. Die Anträge der Beteiligten sind im Rahmen des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht von Belang. Dabei ist wegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG nur der Hauptantrag zu bewerten, da über die Hilfsanträge nicht entschieden wurde und das Verfahren durch Klagerücknahme geendet hat, also auch § 19 Abs. 4 GKG nicht eingreift.

1. Vorliegend handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Klägerin ging es mit der Klage um die Durchsetzung des Schutzgutes, wie es in § 2 BSchG definiert ist. Für die Bewertung ist deshalb gemäß § 1 Abs. 4 GKG die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG maßgeblich. Diese stellt ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalls ab. Ein Regel- oder Auffangwert ist dort nicht bestimmt.

Allerdings geht das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 02. März 1998 (9 AZR 61/96 (A) - AP GKG 1975 § 12 Nr 2) von den in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO auf derzeit 4.000,00 EUR festgesetzten Werten aus. Dabei hat es sich auf die Kommentierung bei Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rdnr. 1189 bezogen (anderer Meinung aber offenbar Hartmann, Anh. I zu § 12 GKG Rdnr. 85 - Stichwort: nicht vermögensrechtlicher Anspruch). Dort wird aber nur die Orientierung an diesen Normen für zulässig erachtet. Letzteres ist sicherlich sachgerecht, weil sich aus diesen Normen ergibt, in welcher Dimension sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Werte grundsätzlich bei nicht vermögensrechtlich zu qualifizierenden Ansprüchen belaufen sollen. Eine Bindung an diese Werte im Sinne eines Regel- oder Auffangwerts entspricht aber nicht dem gesetzlichen Willen, wenn ausdrücklich im Unterschied zu den genannten Regelungen von der Nennung eines Betrags abgesehen wird. Auch in § 12 Abs. 2 GKG hat der Gesetzgeber in den auf Satz 1 folgenden Sätzen ausdrückliche Wertbestimmungen getroffen. Das Schweigen des Gesetzgebers in diesem Punkt darf nicht ignoriert werden. Die sonach objektiv zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Vorstellung, dass im Regelungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG gerade kein irgendwie gearteter Orientierungswert genannt wurde und die in den Folgesätzen und in § 13 Abs. 1 GKG getroffen en Regelungen sich ausschließlich auf die dort genannten Verfahren beziehen, lässt es nicht zu, diesen Werten in Streitigkeiten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO eine besondere Verbindlichkeit zuzuerkennen. Dies gilt im Übrigen auch für § 8 Abs. 2 BRAGO. Der Geltungsbereich dieser Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf Streitigkeiten, die nicht in Verfahren geführt werden oder geführt werden können, in denen sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten ("... in anderen Angelegenheiten ..." als die in Abs. 1 Genannten). Dies ist aber im vorliegenden Verfahren der Fall. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren bestimmt sich die Gerichtsgebühr nach dem Wert.

2. Demnach ist einerseits eine Orientierung an der Dimension der Anknüpfungswerte in den genannten Normen plausibel. Andererseits ist die Bewertung ausdrücklich nach den - zum Teil im Gesetz ausdrücklich und beispielhaft benannten - Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Insoweit gilt Folgendes:

Maßgeblich ist zum einen die Bedeutung der Sache. Diese ist ausschließlich auf die Parteien bezogen. Ein Interesse der Öffentlichkeit am Rechtsstreit ist unbeachtlich. Umgekehrt kann aber ein Öffentlichkeitsbezug der Stellung einer Partei von Bedeutung sein. Ein solcher ist vorliegend gering. Dass eine der Parteien im Zusammenhang mit den im Rechtsstreit anhängig gemachten Ansprüchen in irgendeiner Form befürchten muss, in der Öffentlichkeit in ein schlechtes Licht gerückt zu werden, was sie vermeiden will, ist nicht ersichtlich.

Bereits im Hinblick darauf, dass sich der Gesetzgeber genötigt sah, die dort angesprochene Problematik gesetzlich zu regeln, kann jedoch ein aus einem solchen Sachverhalt folgender Klageantrag grundsätzlich nicht zu gering bewertet werden. Es handelt sich um ein Schutzgut von erheblichem individuellen Interesse. Dabei ist das geltend gemachte Recht zu bewerten ohne Rücksicht darauf, ob die Klage zulässig oder begründet war, insbesondere also, ob der geltend gemachte Anspruch bestand. Maßgeblich ist vielmehr insbesondere, wie schwerwiegend das dem Arbeitgeber oder dem betreffenden Arbeitnehmer - zu Recht oder Unrecht - zum Vorwurf gemachte Verhalten ist. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, ob es sich um ein Verhalten gehandelt haben soll, das in der Betriebsöffentlichkeit mit dem damit verbundenen weitergehenden Makel der Ehrverletzung oder nur unter vier Augen stattgefunden hat.

Während es vorliegend auf das Einkommen oder Vermögen der Beteiligten nicht ankommt, weil dies auf die Bewertung einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz allenfalls insoweit Einfluss haben kann, als der Arbeitsplatz gefährdet wäre, sind aber auch die Auswirkungen der behaupteten Pflichtverletzung, hier also die nach Darstellung der Klägerin eingetretenen Krankheitssymptome, von Bedeutung. Denn diese wären dann Ausdrucksform der psychischen Beeinträchtigung, die aus dem behaupteten Fehlverhalten folgen können. Wenn dieses Fehlverhalten nicht allein zu Ängsten am Arbeitsplatz und zur Notwendigkeit, den Kontakt mit der belästigenden Person tunlichst zu meiden, also zu erheblichen Verhaltenseinschränkungen, führt, sondern auch, nach Darstellung der Klägerin, zu entsprechenden Krankheitssymptomen, hat dieser Umstand eine höhere Bewertung zur Folge. Das Interesse der Klägerin, gleichgültig, ob ihr Vortrag zutrifft oder nicht, wird durch eine solche Beeinträchtigung entscheidend geprägt und erhält aus ihr auch eine fühlbare Gewichtung. Andererseits soll aber auch nicht verkannt werden, dass sich das von der Klägerin vorgetragene Verhalten ihres Vorgesetzten im unteren Bereich der Skala möglichen Fehlverhaltens bewegt und die darin liegende Ehrverletzung objektiv nicht übermäßig schwerwiegend war.

Die Tatsache, dass die Umstände des Einzelfalls für die Bewertung von Bedeutung sind, hat aber auch zur Folge, dass es im Unterschied zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen nicht nur auf die Interessen der klagenden Partei ankommt, sondern auch auf diejenigen der Beklagten. Insoweit ist aber von Bedeutung, dass die Beklagte (Beschwerdeführerin) möglicherweise nicht sofort, als die Klägerin Maßnahmen verlangt hatte, aber dann doch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang Vorermittlungen bezüglich eines Disziplinarverfahrens gegen den Vorgesetzten der Klägerin eingeleitet hat. Schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Beklagte also nicht untätig geblieben, sondern hat in Befolgung der einschlägigen Vorschriften die Prüfung von Maßnahmen eingeleitet. Die von der Klägerin verlangten Maßnahmen waren also zunächst ohnehin nur vorläufiger Natur, bis die Berechtigung der Vorwürfe geklärt war. Soweit der Arbeitgeber nicht (sofort) reagiert, hat das Gesetz in § 4 Abs. 2 BSchG dem belästigten Arbeitnehmer ohnehin ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt. Insoweit ist auch von Belang, dass nach Darstellung der Beklagten auch die Klägerin nach erstmaliger Erhebung ihrer Beschwerde bei Betriebsrat und Personalleiterin zunächst selbst darum gebeten haben soll, keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen. Dies hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Die von der Klägerin erhobene Klage ist deshalb, aber auch insoweit in ihrer Bedeutung relativiert, als mit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dem Arbeitnehmer auch ein wirtschaftliches Druckmittel eingeräumt ist, das im Unterschied zum Klageverfahren sofort wirkt und keines Obsiegens im Rechtsstreit bei rechtlicher Unsicherheit über den richtigen Klageantrag und keiner Zwangsvollstreckung bedarf. Insoweit wird die Bewertung des klageweise verfolgten Anspruchs in seiner Bedeutung wieder stark relativiert. Auch der Umstand ist von Belang, dass die Beklagte die Berechtigung der Vorwürfe im Verfahren in Abrede gestellt und ihre Auffassung durch die Vorlage ihrer Ermittlungsergebnisse auch untermauert hat. Die sich daraus ergebenden Unsicherheiten bezüglich der Richtigkeit und des Wahrheitsgehalts der beiderseitigen Einlassungen lassen ein objektiv bestehendes Interesse der Klägerin zweifelhaft und damit von geringerem Wert erscheinen. Die Tatsachengrundlage der Klage ist bezüglich des verfolgten Interesses und seiner Bewertung im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG im Unterschied zur vermögensrechtlichen Streitigkeit von Belang, weil auch die Richtigkeit des Vorwurfs einer Rechtsverletzung ein Moment für die Stärke der Rechtposition ist, die von der Klägerin verfolgt wird.

Von Belang ist nach gesetzlicher Anordnung schließlich auch der Umfang der Sache. Zu Unrecht haben das Arbeitsgericht und die Beteiligten zu 3 aber auf den Aufwand anwaltlicher Prozessführung abgestellt. Dies ist nur im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO möglich, wenn es keinen für Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert gibt. Dies ist vorliegend aber der Fall. Die anwaltlichen Gebühren bestimmen sich gemäß § 9 Abs. 1 BRAGO nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG kommt es demnach nur auf den Aufwand des Gerichts an, der mit der Sache verbunden war. Es ist nicht ein für den Anwalt gerechter Vergütungsanspruch zu bestimmen, sondern die Bemessungsgrundlage einer angemessenen Gebühr für die gerichtliche Tätigkeit ist entscheidend, die nur kraft gesetzlicher Verweisung auch für die Anwaltsgebühr maßgeblich ist. Dieser (gerichtliche) Aufwand hielt sich vorliegend in Grenzen, weil der Sachverhalt überschaubar gewesen wäre und angesichts der Tatsache, dass die Klage nach außergerichtlich gefundener Einigung wieder zurückgenommen worden ist, auch eine Beweiserhebung, soweit das Arbeitsgericht einen der Klageanträge für zulässig und schlüssig erachtet hätte, vermieden wurde. Die rechtliche Schwierigkeit konzentrierte sich auf die Frage, welche möglichen Klageanträge aus § 4 Abs. 1 BSchG abzuleiten wären und inwieweit die Klägerin nicht auf ihr Zurückbehaltungsrecht beschränkt wäre, falls ihr Vortrag zutrifft, jedenfalls so lange, bis der Arbeitgeber seine - zügig durchzuführenden - Ermittlungen abgeschlossen hat. Im Hinblick auf die Einigung der Parteien dürfte sich der diesbezügliche Arbeitsaufwand des Arbeitsgerichts in Grenzen gehalten haben.

Nicht entscheidend ist allerdings die Gebührenerwartung der Beklagten bei der Vereinbarung bezüglich der übernommenen Anwaltskosten der Klägerin. Es ist ihr Risiko, die Möglichkeit einer von ihr für zu hoch gehaltenen Streitwertbemessung durch vertragliche Abrede in ihren Auswirkungen zu minimieren. Dies hat vorliegend aber keine weitere Bedeutung, da der unter Berücksichtigung der genannten Umstände für angemessen zu erachtende Wert bei nicht mehr als 3.000,00 EUR liegt. In dieser Höhe ist also der Gebührenwert im Rahmen des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG festzusetzen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück