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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.05.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 83/04
Rechtsgebiete: BetrVG, ZPO, BRAGO, GKG, KostO


Vorschriften:

BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40 Abs. 1
ZPO § 3
BRAGO § 8 Abs. 2
BRAGO § 10 Abs. 1
GKG § 12 Abs. 3
KostO § 18 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss

Aktenzeichen: 3 Ta 83/04

Stuttgart, 11. Mai 2004

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 11. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 30. April 2004 - 6 BV 6/04 - wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 180,00 EUR

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts, der für die Berechnung ihrer Anwaltsgebühren aus dem Beschlussverfahren maßgeblich ist.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Antrag des Beteiligten zu 2, eines seiner Mitglieder von den Kosten für den Besuch eines Seminars über das Thema "Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen" gemäß §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG in Höhe von insgesamt 742,30 EUR freizustellen. Die Beschwerdeführer haben den Beteiligten zu 2 im zugrunde liegenden Beschlussverfahren vertreten.

Nach Abschluss des Verfahrens hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert nach "§ 3 ZPO" entgegen einer entsprechenden "Anregung" der Beteiligten zu 1, den Wert auf 4.800,00 EUR festzusetzen, nur auf 742,30 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie nunmehr den Antrag verfolgen, den Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festzusetzen, weil es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handele.

II.

Die (gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) an sich statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Unschädlich ist, dass nicht ersichtlich ist, dass einer der Beteiligten durch einen Antrag nach § 10 Abs. 1 BRAGO das Wertfestsetzungsverfahren eingeleitet hätte. Das Verfahrenserfordernis eines Antrags haben die Beteiligten zu 1 jedenfalls im Schriftsatz vom 28.04.2004 Seite 2 (Bl. 46 d.A.) und durch ihren Antrag in der Beschwerdeschrift nachgeholt und damit herbeigeführt.

Sie ist aber nicht begründet.

Zu bewerten ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Er wird in zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren - im Rahmen des Auftrags - von dem jeweiligen Streitgegenstand bestimmt (§ 7 Abs. 1 BRAGO). Hier hatte das Ausgangsverfahren zwei Streitgegenstände, nämlich die Freistellung der Teilnehmerin der Schulungsmaßnahme von den anfallenden Kosten in Höhe von 524,30 EUR wegen Seminargebühren und von 218,00 EUR wegen Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist dem Arbeitsgericht darin beizutreten, dass es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Richtig ist, dass der Streit in der unterschiedlichen Auffassung der Beteiligten über die erforderliche Qualifizierung einzelner Betriebsratsmitglieder wurzelt. Da aber maßgeblich nicht die Ursache für den Streit, sondern der konkret verfolgte Anspruch ist, kommt es allein darauf an, was mit dem jeweils zu bewertenden Antrag begehrt wird. Vorliegend ist nicht die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats selbst im Streit, sondern Gegenstand ist ein aus dieser Problematik abgeleiteter Streit über die Freistellung von Kosten, die ansonsten einzelnen Betriebsratsmitgliedern entstehen könnten. Die Tatsache, dass die grundlegende rechtliche Beziehung nicht vermögensrechtlicher Natur ist, schließt es nicht aus, dass (wie zum Beispiel im Verhältnis einer erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung zum verlangten Schmerzensgeld) aus diesem Verhältnis vermögensrechtliche Ansprüche folgen. Dem trägt im Bereich der Festsetzung der Gerichtsgebühren etwa § 12 Abs. 3 GKG Rechnung. Ein Anspruch, der auf Geld oder Geldeswert geht, ist von vornherein vermögensrechtlicher Natur, gleich, aus welcher Rechtsbeziehung er hergeleitet wird.

Vorliegend geht der Anspruch auf Freistellung von Kosten. Maßgeblich ist deshalb der nach § 8 Abs. 2 BRAGO, § 18 Abs. 2 KostO zu ermittelnde Geschäftswert, der sich bei dem Antrag im Ausgangsverfahren aus der bezifferten Forderung ergibt, von der das Betriebsratsmitglied freigestellt werden soll. Diesen hat das Arbeitsgericht somit zu Recht festgesetzt. Dies führt zur Zurückweisung der Beschwerde.

Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt.

Ende der Entscheidung

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