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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 3 Ta 92/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 3 | |
GKG § 25 Abs. 4 |
3 Ta 92/00
Beschluss vom 26.10.2000
In dem Wertfestsetzungsverfahren
pp.
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Höfle ohne mündliche Verhandlung am 26.10.2000 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu Nr. 1 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 09.08.2000 - 2 Ca 184/00 - wird als unzulässig verworfen.
2. Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Beteiligte zu Nr. 1, dabei vertreten durch die Beteiligten zu Nr. 2, auf die Verurteilung der Beteiligten zu Nr. 3 angetragen, zwei unter dem 11.04.2000 erteilte Abmahnungen "zurückzunehmen und aus der Personalakte ... zu entfernen". Der Rechtsstreit hat sich durch Klagrücknahme erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert auf DM 14.600,-- (pro Abmahnung "ein Bruttomonatsgehalt") festgesetzt.
Dagegen wurde durch Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Ernst K. S., N2.7, 68161 Mannheim, Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert auf DM 1.000,-- festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu Nr. 2 behauptet, Rechtsanwalt Dr. S. handele nicht im Auftrag der Klagpartei des Ausgangsverfahrens, sondern allein auf Grund eines solchen der Rechtsschutzversicherung; eine Bevollmächtigung sei nicht erfolgt. Die Beteiligte zu Nr. 3 wurde - erstmals - im Beschwerdeverfahren hinzugezogen. Sie hat keine Erklärung abgegeben.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Das Rechtsmittel ist ein solches des Beteiligten zu Nr. 1 (= Kläger des Ausgangsverfahrens). Der Zweifel des Arbeitsgericht dahin, es sei "nicht erkennbar, ob überhaupt ein Beschwerter - der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter - "die Beschwerde eingelegt habe, entbehrt der Grundlage. Bei der Auslegung (einseitiger) Prozesshandlungen der Parteien ist vom Wortlaut auszugehen, man hat sich aber dabei von dem Grundsatz leiten zu lassen, im Zweifel werde mit der Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem wohlverstandenen Interesse der Partei entspricht. Bei dieser Würdigung darf auf Umstände außerhalb der Urkunde - hier: der Rechtsmittelschrift - zurückgegriffen werden und sind - wie auch sonst bei Prozesshandlungen - alle Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, die für den oder die Adressaten erkennbar waren (vgl. BGH - soweit ersichtlich - zuletzt vom 17.05.2000 - VIII ZR 210/99).
Vorliegend heißt es in dem Beschwerdeschriftsatz des Rechtsanwalts Dr. S. einleitend, "zeige ich an, dass ich den Kläger nach Beendigung des Mandates der Herren Rechtsanwälte Dr. F. und Kollegen (= Beteiligte zu Nr. 2) vertrete. Auftragsgemäß lege ich hiermit gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss vom ... Beschwerde ein mit dem Antrag, ... ."
Es wird also in Zweifel ausschließender weise ausdrücklich erklärt, man lege für den Kläger (= Beteiligter zu Nr. 1 ) Beschwerde ein.
2. Die Beschwerde ist, und zwar auch im engeren Sinn, an sich statthaft (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Gebührendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert beträgt bei einer Gebühr DM 715,--.
3. Die Beschwerde ist jedoch deshalb unzulässig, weil sie wegen fehlender Vollmacht als Prozesshandlung unwirksam ist.
Der Beschwerdeführer konnte das Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt führen (§ 79 ZPO), denn der Ausgangsrechtsstreit war im ersten Rechtszug ein sogenannter Parteiprozess (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Wird die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, wird der Mangel der Vollmacht - allein - auf Rüge des Gegners berücksichtigt (§ 88 Abs. 1 ZPO). Eine solche liegt hier vor, denn die Beteiligten zu Nr. 2 haben behauptet, der Beteiligte zu Nr. 1 habe Rechtsanwalt Dr. S. nicht beauftragt, dieser werde allein für die Rechtsschutzversicherung tätig, und haben die Ansicht vertreten, aus dem Schweigen des Beteiligten zu Nr. 1 nach Unterrichtung über die Einlegung der Beschwerde könne nicht auf eine Bevollmächtigung geschlossen werden. Hiernach hatte Rechtsanwalt Dr. S. die Bevollmächtigung durch die zu den Gerichtsakten zu reichende schriftliche (Original-)Vollmachtsurkunde nachzuweisen (BGH vom 05.06.97 - III ZR 190/96). Das ist innerhalb der durch Verfügung des Beschwerdegerichts vom 09.10.2000 gesetzten Frist von 10 Tagen (und bis zum Erlass dieser Entscheidung) nicht geschehen. Deshalb ist die von ihm vorgenommene Prozesshandlung unwirksam, und mithin die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
III.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG, welche Bestimmung auch den Fall umfasst, dass die - im weiteren Sinne - an sich statthafte Beschwerde nach § 25 Abs. 3 GKG aus anderen Gründen unzulässig ist.
Ende der Entscheidung
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