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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.05.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 93/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 80 Abs. 1 | |
ZPO § 88 Abs. 2 | |
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 103 | |
ZPO § 104 | |
ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss
Aktenzeichen: 3 Ta 93/04
Stuttgart, 24. Mai 2004
Im Beschwerdeverfahren
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 24. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 28. April 2004 - 3 Ca 285/03 - aufgehoben.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat bei einem Wert von 97,32 EUR das antragstellende Bundesland zu tragen.
Gründe:
I.
Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das antragsstellende und im Ausgangsverfahren beklagte Bundesland die Erstattung der Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten zum Gütetermin im ersten Rechtszug verlangen kann. Das erstinstanzliche Verfahren hat nach Auffassung des Arbeitsgerichts durch Klagerücknahme geendet.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Streitigkeit wegen Zusatzversorgungsansprüchen. In solchen Fällen wird das Bundesland durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Sitz in Fellbach vertreten. Den Arbeitsvertrag hat die Antragsgegnerin mit dem Oberschulamt Freiburg als Vertreter des beklagten Bundeslandes geschlossen.
Auf Antrag der Beklagten hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss die Reisekosten seiner erstinstanzlichen Bevollmächtigten, die ihren Dienstsitz in Fellbach hat, festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die die Festsetzung im Hinblick darauf für ungerechtfertigt hält, dass die Klage durch ihren Rechtsanwalt gegen ihren Willen und ohne ihre Vollmacht erhoben worden sei. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt.
II.
Die an sich statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zu erstattenden Kosten zu Unrecht nach §§ 103, 104 ZPO zulasten der Antragsgegnerin festgesetzt. Das antragstellende Bundesland hat insoweit keinen Erstattungsanspruch.
Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach nicht nur auf Rechtsanwälte, sondern auf alle Prozessbevollmächtigten, in welcher Eigenschaft sie auch immer auftreten. Für eine einschränkende Auslegung, die sich nur auf Rechtsanwälte beziehen könnte, gibt es keinen Anlass. Soweit also dem antragstellenden Bundesland durch die Beauftragung eines Bevollmächtigten Kosten entstanden sind, sind diese im ersten Rechtszug als solche nicht erstattungsfähig. Dies betrifft auch dessen Reisekosten. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob dem Erstattungsanspruch nicht auch die Tatsache entgegensteht, dass für die Bedienstete des Landesamts, die den Gütetermin in Freiburg wahrgenommen hat, soweit ersichtlich, keine schriftliche Vollmacht im Sinne des § 80 Abs. 1 ZPO vorgelegt worden ist. Dies hätte das Arbeitsgericht allerdings nach § 88 Abs. 2 ZPO von Amts wegen prüfen müssen.
Aber auch als fiktive Parteikosten sind die Fahrtauslagen seiner Prozessbevollmächtigten nicht erstattungsfähig. Das antragsstellende Land und die Behörde, die in Streitigkeiten der vorliegenden Art das Bundesland zu vertreten hat, haben ihren Sitz in Stuttgart bzw. Fellbach. Dass das Land seine arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einheitlich durch das Landesamt wahrnehmen lässt, ist eine innerorganisatorische Angelegenheit, die sich nicht zulasten der kostenpflichtigen Partei auswirken darf. Insoweit handelt es sich nicht um Kosten, die im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich waren (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 AZB 43/03). Das Landesamt hätte sich mindestens im Gütetermin ohne weiteres durch einen Bediensteten des Oberschulamts Freiburg vertreten lassen können. Wie das Bundesarbeitsgericht im vorgenannten Beschluss ausführt, kann ja die schriftsätzliche Vorbereitung des Rechtsstreits ohne weiteres vom Landesamt aus erfolgen. Die Reise eines Bevollmächtigten nach Freiburg ist angesichts der Tatsache, dass die beim Abschluss des Arbeitsvertrags und für die sonstigen arbeitsrechtlichen Beziehungen als Vertreter des Bundeslandes auftretende Behörde ihren Sitz beim Arbeitsgericht Freiburg hatte, nicht erforderlich gewesen. Die internen Organisationsstrukturen können auch insoweit nicht zulasten der Antragsgegnerin gehen.
Nach allem ist der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufzuheben und der Erstattungsantrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich aus dem Betrag, um den sich die Beschwerdeführerin verbessern will.
Ende der Entscheidung
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