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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 25.09.2000
Aktenzeichen: 3 Ta 99/00
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, GKG


Vorschriften:

KSchG § 4 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 99/00

Beschluss vom 25.09.2000

In dem Wertfestsetzungsverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Höfle ohne mündliche Verhandlung am 25.09.2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu Nr. 1 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 24.08.2000 - 5 Ca 162/00 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat sich der Beschwerdeführer mit der am 02.06.2000 eingereichten Klage nach § 4 Satz 1 KSchG gegen die zum 15.06.2000 ausgesprochene Kündigung seines seit 21.09.1999 bestehenden Arbeitsvertrages gewandt. Der Rechtsstreit hat sich durch gerichtlichen Vergleich erledigt.

Das Arbeitsgericht hat "Auf Antrag der Parteivertreter ... nach Anhörung der Parteivertreter und der Parteien und mit ihrem Einverständnis [den] Gegenstandswert auf DM 9.067,50 festgesetzt, das entspricht einem Vierteljahresverdienst gem. § 12 Abs. 7 ArbGG."

Dagegen wendet sich die Beschwerde mit der Erwägung, da das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung noch keine 9 Monate bestanden habe, betrage der Streitwert lediglich zwei Monatsbezüge.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG. Darauf, ob in der Erklärung des Beteiligten zu Nr. 1, er sei damit einverstanden, wenn der Streitwert auf den Betrag eines Vierteljahresverdienstes festgesetzt werde, ein (einseitiger) Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde zu finden ist, kommt nichts an. Ein solcher Verzicht wäre, da vor Erlass der Entscheidung erklärt, unwirksam (§ 514 ZPO analog).

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Den Bewertungsmaßstab gibt § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Innerhalb des durch die gesetzliche Höchstgrenze gebildeten Rahmens ist maßgebend das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu würdigende Interesse der Klagpartei des Ausgangsverfahrens an der von ihr erstrebten Entscheidung. Vorliegend ist trotz der im Zeitpunkt der Klageinreichung (§ 15 GKG) an sich guten Arbeitsmarktlage in der Region "Unterer Neckar" davon auszugehen, dass die Chancen des Klägers alsbald wieder einen anderen Arbeitsplatz zu finden zurückhaltend bewertet werden müssen. Aus dem Parteivorbringen ist zu schließen, dass er keinen Beruf erlernt hat, der deutschen Sprache ist er nur in recht geringem Maße mächtig und zudem leidet er an einer Stauballergie.

Angesichts dessen kommt seinem Interesse an der Erhaltung des im Ausgangsverfahren streitigen Arbeitsverhältnisses erhebliches Gewicht zu, weshalb der gesetzliche Rahmen auszuschöpfen war.

Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Sie unterliegt keinem Rechtsmittel (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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