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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: 4 Sa 108/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 97 Abs. 1
GKG § 25 Abs. 2
ArbGG § 72a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 Sa 108/00

verkündet am 03. Mai 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Grammel und den ehrenamtlichen Richter Hamacher auf die mündliche Verhandlung vom 03. Mai 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 08. November 2000 - 12 Ca 298/00 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Wert des Gegenstands im 2. Rechtszug: 2.944,41 DM

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Frage, ob die tarifliche Vergütung der Klägerin sich nach Beschäftigungsgruppe II oder III des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten des Einzelhandels in Baden-Württemberg bemisst.

Die Klägerin ist auf Grund des Arbeitsvertrages vom 31.01.1996 (Fotokopie BI. 6 bis 9 der Akte des Arbeitsgerichts) seit 26. Februar 1996 in der Filiale Z. der Beklagten als Arbeitnehmerin im Bereich Verkauf/Kasse tätig. Bei dieser Filiale handelt es sich um ein überwiegend in Selbstbedienung betriebenes Warenhaus mit einer Verkaufsfläche von ca. 6.490 m2, in dem ca. 26.000 Artikel, davon rund 16.000 verschiedene Food- und etwa 10.000 verschiedene Non-Food-Artikel, angeboten werden. Es weist eine verkehrsgünstige Lage mit guten Parkmöglichkeiten auf. Im Kassenbereich werden Scannerkassen verwendet. Die Bezahlung der nach dem Arbeitsvertrag an 102 Stunden im Monat beschäftigten Klägerin erfolgte bislang auf der Grundlage der Beschäftigungsgruppe II.

Im März 2000 machte die Klägerin Ansprüche wegen falscher Eingruppierung rückwirkend für die letzten 3 Monate und für die Zukunft geltend. Sie begehrt Vergütung nach Beschäftigungsgruppe III des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe eine Vergütung nach dieser Beschäftigungsgruppe zu, weil sie das Tätigkeitsbeispiel "Kassiererin an einer Verbrauchermarktkasse" erfülle. Insoweit bedürfe es keiner besonderen Prüfung, ob sie die Tätigkeit einer Kassiererin mit gehobener Tätigkeit ausübe. Da der Betrieb der Beklagten in Zimmern die Merkmale eines Verbrauchermarktes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfülle, habe sie Anspruch auf die entsprechende Vergütung. Auch unter Anwendung der in dem "Katalog E" des Bundesministeriums für Wirtschaft enthaltenen Begriffsdefinitionen aus der Handels- und Absatzwirtschaft lägen die Merkmale eines Verbrauchermarkts vor.

Darüber hinaus erfülle ihre Tätigkeit, wie sie im Einzelnen darlegt, auch die allgemeinen Merkmale dieser Beschäftigungsgruppe.

Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin DM 2.944,41 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Anspruch der Klägerin auf eine höhere Eingruppierung als nach Beschäftigungsgruppe II entbehre jeder rechtlichen Grundlage.

Hat sie im ersten Rechtszug noch die im Einzelnen begründete Auffassung vertreten, bei der streitgegenständlichen Filiale handele es sich nicht um einen Verbrauchermarkt, es seien vielmehr die Merkmale eines SB-Warenhauses gegeben, welches nicht explizit unter die Regelung der Beschäftigungsgruppe III zu subsumieren sei, hat sie sich im zweiten Rechtszug auf die Rüge beschränkt, der Begriff des Verbrauchermarktes in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02. August 1984 entspreche in keiner Weise mehr den heutigen tatsächlichen konkreten Definitionen für einen Verbrauchermarkt. Sie hebt im Wesentlichen darauf ab, dass das Bundesarbeitsgericht in seinen einschlägigen Entscheidungen in den Jahren 1984 und 1987 von einem unzutreffenden Begriff des Verbrauchermarkts ausgegangen sei und dabei verkannt habe, dass dieser Begriff nicht justiziabel und deshalb nicht anwendbar sei. Demzufolge könne mangels eines - wirksam vereinbarten - einschlägigen Fallbeispiels nur von den allgemeinen Merkmalen der Beschäftigungsgruppe ausgegangen werden. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle aber nur die Merkmale der Beschäftigungsgruppe II. Die tatsächliche Tätigkeit einer Kassiererin an einer heutigen modernen EDV-gesteuerten Scannerkasse stelle eine einfache kaufmännische Tätigkeit dar. Insoweit hätten sich die Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1984 wesentlich geändert.

Darüber hinaus passe auch eine Vergütung nach der von der Klägerin angestrebten Beschäftigungsgruppe nicht in die Tarifsystematik.

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage im angegriffenen Urteil in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weitere verfolgt. Wegen des Vortrags der Parteien in seinen Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt ihrer im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben, weil die Tätigkeit der Klägerin die Merkmale der von ihr beanspruchten Beschäftigungsgruppe erfüllt. Sie ist Kassiererin an einer Kasse in einem Verbrauchermark. Damit erfüllt sie das entsprechende Regelbeispiel der Beschäftigungsgruppe III des maßgeblichen Tarifvertrags.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass es sich bei der Filiale, in der die Klägerin beschäftigt wird, um einen Verbrauchermarkt handele, weil sie die Merkmale aufweise, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 09. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - n.v.; Beschluss vom 23. Januar 1987 - 4 AZN 714/86 - n.v.; Urteil vom 08. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 - n.v.; weiteres Urteil vom 08. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung) für diesen Begriff erforderlich seien. Danach ist unter einem Verbrauchermarkt ist ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m2 aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sogenannter Non-Food-Bereich) anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, z.B. in Stadtrandlage. Dass die Filiale der Beklagten diese Merkmale aufweist, stellt die Beklagte im zweiten Rechtszug nicht mehr in Abrede. Sie ist vielmehr der Auffassung, die-se Merkmale seien nicht (mehr) für einen Verbrauchermarkt kennzeichnend und deshalb hätte sie das Arbeitsgericht bei der Subsumtion nicht anwenden dürfen.

Nach I Nr. 1 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsver-gütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 5. August 1999 haben die Eingruppierungsmerkmale der Beschäftigungsgruppen II und III, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

Gruppe II

Tätigkeitsmerkmale:

Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Be-schäftigungsgruppe nicht zutreffen.

Beispiele:

Verkäufer und Verkäuferinnen, Kassierer/-innen mit einfacher Tätigkeit, auch an SB-Kassen, Angestellte am Packtisch mit Kontrolltätigkeit.

Angestellte in der Dekoration, Dekorateure/Dekorateurinnen.

Angestellte in Lager und Expedition. Sachkundiges Prüfen von ein- und ausgehender Ware.

Einfache Arbeiten in der Buchhaltung, in der Lohn- und Gehaltsabrechnung und im Mahnwesen. Angestellte in Registratur, Statistik, Kalkulation, Rechnungsprüfung, Auftragsbearbeitung.

Stenotypisten/-innen, Phonotypisten/-innen, Telefonisten/-innen.

Gruppe III

Tätigkeitsmerkmale:

Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden.

Beispiele:

Erste Verkäufer/-innen (Lagererste). Sortimentskontrollen, Kassierer/-innen mit geho-bener Tätigkeit, z.B. an Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen sowie an Verbrauchermarkt- und sonstigen SB-Kassen.

Kassenaufsichten.

Verkaufstellenleiter/-innen (außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels), denen bis zu vier Verkaufskräfte unterstellt sind (Auszubildende zählen als halbe Verkaufskraft).

...

Damit haben die entscheidenden tariflichen Normen denselben Wortlaut, der auch den genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde gelegen hat. Für die Auslegung auch dieser Bestimmungen ist daher weiterhin die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einschlägig. An der rechtlichen Situation hat sich durch die jährliche Erneuerung des Tarifwerks insoweit nichts geändert.

Soweit aber die Beklagte Kritik an der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts übt, kommt es nicht darauf an, ob sie bezogen auf den Zeitpunkt der ersten Urteile im Jahr 1984 berechtigt war. Denn wie auch das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 09. Dezember 1987 ausgeführt hat, haben die Tarifvertragsparteien des genannten Tarifvertrags für die Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg in Kenntnis der Entscheidungen vom 08. Februar 1984 die weiteren Gehaltstarifverträge abgeschlossen. Hätten sie die Tarifauslegung des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 08. Februar 1984 nicht für richtig gehalten, hätten sie mehrfach Gelegenheit zur Änderung der maßgebenden Vorschriften gehabt. Da Änderun-gen am Wortlaut aber nicht vorgenommen worden sind, ist davon auszugehen, dass die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts dem Willen der Tarifvertragsparteien des Gehaltstarifver-trags, der vorliegend zur Anwendung kommt, entspricht. Insofern wird auch von der Beklagten nicht behauptet, dass sich die Verhältnisse so entscheidend geändert hätten, dass die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde. Denn nach ihrer Auffassung war das noch nie der Fall. Andererseits haben die Parteien des Tarifvertrags mit keiner Silbe auf etwaige Veränderungen bei den maßgeblichen Tatsachen reagiert. Damit haben sie nach dem objektiven Erklärungswert der hier maßgeblichen tariflichen Vereinbarung den bislang von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konstituierten Begriff eines Verbrauchermarkts beibehalten. Die Frage der mangelnden Justiziabilität dieses Tarifmerkmals stellt sich damit jedenfalls derzeit nicht mehr, nachdem die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts von den Tarifvertragsparteien offenbar gebilligt worden ist.

Wenn dies aber so ist, ist, was das Arbeitsgericht im Einzelnen unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt hat, nicht auf die allgemeinen Merkmale der Beschäftigungsgruppe, sondern nur auf das Regelbeispiel der Tätigkeit einer Kassiererin an der Kasse in einem Verbrauchermarkt zurückzugreifen. Ob diese Tätigkeit also auch ansonsten die allgemeinen Merkmale dieser Beschäftigungsgruppe erfüllen könnte und ob der - vorsorglich erfolgte - Vortrag der Klägerin in diesem Punkt schlüssig gewesen wäre, ist deshalb nicht mehr von Belang. Die Beklagte hat auch in ihren rechtlichen Erwägungen nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei dem fraglichen Tätigkeitsbeispiel tatsächlich, wie es der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts entspricht, um ein Regelbeispiel mit der Folge handelt, dass das Merkmal einer "gehobenen Tätigkeit" bei der Tätigkeit einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt nicht mehr gesondert zu prüfen ist. Auch insoweit kann deshalb der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne weiteres gefolgt werden.

Schließlich ist auch der für die fraglichen Monate eingeklagte Differenzbetrag von der Klägerin schlüssig vorgetragen und von der Beklagten, jedenfalls im zweiten Rechtszug, nicht mehr in Frage gestellt worden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Klageanspruch besteht.

Demnach hat das Arbeitsgericht mit auch aus diesseitiger Sicht zutreffenden Erwägungen der Klage stattgegeben. Deshalb ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der nach § 25 Abs. 2 GKG in jedem Verfahren festzusetzende Gebührenstreitwert richtet sich in der Höhe nach § 3 ZPO. Maßgeblich ist also der Betrag der Zahlungsklage.

Der Anregung der Beklagten, die Revision zuzulassen, war nicht zu folgen, weil es sich um eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt und die Angriffe der Berufung sich mit der Frage befassen, ob das Bundesarbeitsgericht damals zu dem von ihm gewonnenen Ergebnis hätte kommen dürfen, nicht aber damit, dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis dieser Rechtsprechung in weiteren Tarifverträgen gleichlautende Vereinbarungen getroffen und nach dem hierin liegenden objektiven Erklärungswert die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts inhaltlich gebilligt und ihren Vereinbarungen zu Grunde gelegt haben.

Ende der Entscheidung

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