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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 28/06
Rechtsgebiete: TzBfG, ZPO, ArbGG, BGB, BetrVG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 1 Ziff. 3
TzBfG § 14 Abs. 4
TzBfG § 16 Satz 1
TzBfG § 17 Satz 1
ZPO § 313 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 519
ZPO § 520
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. c
ArbGG § 64 Abs. 6
BGB § 125 Satz 1
BGB § 126
BGB § 141 Abs. 1
BGB § 141 Abs. 2
BGB § 154 Abs. 2
BetrVG § 99
BetrVG § 37 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 4 Sa 28/06

Verkündet am 06.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch

den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Natter, den ehrenamtlichen Richter Geckeler und den ehrenamtlichen Richter Pemmerl

im schriftlichen Verfahren nach der Sachlage am 18.09.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 23.02.2006 - 2 Ca 305/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 30.06.2005 geendet hat.

Der am 31.01.1982 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten seit 01.09.1999 beschäftigt. Ausweislich des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags belief sich seine Bruttomonatsvergütung auf € 2.069,77 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29,75 Stunden.

Vom 01.09.1999 bis 15.01.2003 absolvierte der Kläger bei der Beklagten eine Ausbildung als Industriemechaniker. Am 14.01.2003 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 16.01.2003 bis 31.01.2004. Die Beschäftigung erfolgte als Facharbeiter im Werk W.. Am 08.10.2003 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 03.11.2003 bis 31.12.2004. Die Beschäftigung erfolgte als Facharbeiter im Werk R. II, Werkstatt 078130.

Ende November 2004 informierte der zuständige Meister des Klägers diesen darüber, dass eine Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sei. Der Kläger telefonierte daraufhin Ende November 2004 mit dem zuständigen Personalreferenten, Herrn F. Dieser erklärte dem Kläger, dass eine befristete Weiterbeschäftigung in der Werkstatt 078410 möglich sei. Herr F. erläuterte dem Kläger auch das in dieser Werkstatt angewandte Schichtmodell. Der Kläger und Herr F. vereinbarten, dass sich der Kläger bei seinem zukünftigen Meister, Herrn St. vorstellen solle. Der Kläger nahm den Vorstellungstermin absprachegemäß wahr.

Unter dem Datum des 06.12.2004 erstellte Herr F. einen schriftlichen Arbeitsvertrag in Form eines Anschreibens an den Kläger. Der Arbeitsvertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Wir stellen Sie als Produktionsfacharbeiter für unser R. Werk II in der Werkstatt 078410 ein. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Januar 2005 und endet am 30. Juni 2005, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Einstellung erfolgt befristet nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, aufgrund des Besuches der Technikerschule einer unserer Mitarbeiter (Personalnummer: 6194906).

Diesen Vertrag erhalten Sie in doppelter Ausfertigung. Senden Sie uns bitte die Kopie möglichst bald unterschrieben zurück."

Im Anschriftenfeld trug das Schreiben die Straßenangabe "Wh Str. 29" in Stuttgart. Die zutreffende Angabe lautete "W Str. 29".

Herr F. unterrichtete den im Betrieb gebildeten Betriebsrat über die beabsichtigte Weiterbeschäftigung des Klägers. Er gab die Weiterbeschäftigung am 17.12.2004 in das Personaladministrationssystem der Beklagten ein. Gemäß Arbeitsanweisung ist der Sachbearbeiter verpflichtet, gleichzeitig den schriftlichen Arbeitsvertrag an den betreffenden Mitarbeiter zu versenden.

Im Zusammenhang mit den Vertragsgesprächen telefonierte der Vater des Klägers am 01.12.2004 mit Herrn F. und im Laufe des Dezember 2004 mit der Vorsitzenden des Personalausschusses des Betriebsrats. Der Inhalt dieser Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt erhielt der Kläger von einer Mitarbeiterin der Personalabteilung die Mitteilung, dass er seine Arbeit am 04.01.2005 um 14:00 Uhr antreten solle.

Am Vormittag des 04.01.2005 zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr (Die Beklagte hat diesen Termin als nicht nachvollziehbar bezeichnet.) entnahm der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 06.12.2004 dem Briefkasten. Er nahm den Arbeitsvertrag an seine neue Arbeitsstelle mit. Zu welchem Zeitpunkt der Kläger den Arbeitsvertrag unterzeichnete, ist zwischen den Parteien streitig. Kurz nach Aufnahme der Tätigkeit wurde der Kläger von dem TOP-Teamleiter gefragt, ob er den Arbeitsvertrag dabei habe. Der Kläger übergab daraufhin den Arbeitsvertrag dem Meister St.

Mit seiner am 21.07.2005 eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt. Er hat vorgetragen, das im November 2004 vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis sei mangels Beachtung des Schriftformerfordernisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Nach der Arbeitsaufnahme am 04.01.2005 hätten die Parteien keine neue wirksame Befristungsvereinbarung getroffen. Darüber hinaus bestreite er das Vorliegen eines Sachgrundes mit Nichtwissen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund Befristung nicht beendet ist und über den 30.06.2005 unbefristet fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mechaniker weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es sei bereits im November 2004 vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger befristet bis 30.06.2005 fortgesetzt werde. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass dem Kläger der schriftliche Arbeitsvertrag spätestens am 19.12.2004 vorgelegen habe. Mit der Unterschrift am 04.01.2005 sei eine eigenständige Befristung vereinbart worden. Weder Herr F. noch die Meister hätten eine wirksame Vereinbarung mit dem Kläger treffen können. Gemäß Unterschriftenregelung für die Personalabteilung müssten die Arbeitsverträge durch den jeweiligen Abteilungsleiter mit "i.V." unterzeichnet werden. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei zur Vertretung des Mitarbeiters D. S. erfolgt. Dieser habe sich bis Mitte des Jahres 2005 auf der Technikerschule befunden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.02.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die vereinbarte Befristung bis zum 30.06.2005 sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen F. habe ergeben, dass sich der Mitarbeiter D. S. bis 31.07.2005 auf der Technikerschule befunden habe. Einer zeitlichen Kongruenz zwischen der Dauer des Vertretungsbedarfs und der Dauer der Befristung bedürfe es nicht.

Die Befristungsabrede zwischen den Parteien sei formwirksam. Am 04.01.2005 sei zwischen den Parteien eine eigenständige Befristung vereinbart worden. Anlässlich der Gespräche des Klägers mit Herrn F. und Herrn St. sei keine mündliche Befristungsabrede getroffen worden. Weder habe Herr F. dem Kläger Ende November ein bindendes Angebot unterbreitet noch habe der Kläger nach dem Vorstellungstermin bei Herrn St. die Annahme erklärt oder selbst ein Vertragsangebot abgegeben.

Gegen das ihm am 01.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.03.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 30.05.2006 begründet. Er trägt vor, nachdem das Arbeitsverhältnis bereits am 01.01.2005 begonnen habe, die schriftliche Befristungsvereinbarung aber erst am 04.01.2005 getroffen worden sei, habe das Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen einer schriftlichen Befristungsabrede begonnen. Das mangels Formwirksamkeit vorliegende unbefristete Arbeitsverhältnis sei nicht am 04.01.2005 in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. Darüber hinaus sei die Befristung bereits Ende November/Anfang Dezember 2004 mündlich vereinbart worden. Herr F. habe ihm erklärt, dass er bis zum 30.06.2005 weiterbeschäftigt werde. Dieselbe Auskunft habe sein Vater am 01.12.2004 von Herrn F. und im Dezember 2004 von der Vorsitzenden des Personalausschusses erhalten. Er habe weder seinen Werksausweis noch seine Schlüssel abgeben müssen. Die von der Beklagten behauptete Unterschriftenregelung bestreite er mit Nichtwissen. Spätestens am 04.01.2005 sei mit Arbeitsbeginn ein - formunwirksamer - befristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 23.02.2006 (Az. 2 Ca 305/05) wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund Befristung nicht beendet ist und über den 30.06.2005 unbefristet fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mechaniker weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger habe am 04.01.2005 vor Arbeitsbeginn den Arbeitsvertrag "in der Tasche" gehabt. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Unterzeichnung erst nach Arbeitsaufnahme erfolgt sei. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Kläger auf das fehlende Schriftformerfordernis berufe. Die Auffassung des Klägers, bereits im Spätherbst sei mündlich ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden, sei falsch. Herr F. habe dem Kläger nicht erklärt, dass er bis zum 30.06.2005 weiterbeschäftigt werde. Er habe dem Kläger vielmehr ein Vorstellungsgespräch bei Herrn St. vorgeschlagen, damit sich Herr St. einen Eindruck über den Kläger verschaffen könne. Auch dem Vater des Klägers habe Herr F. nicht bestätigt, dass der Kläger ein Angebot zur Weiterbeschäftigung bis zum 30.06.2005 angenommen habe. Eine dahingehende Aussage der Vorsitzenden des Personalausschusses werde mit Nichtwissen bestritten. Die Aufforderung, der Kläger möge sich am 04.01.2005 um 14:00 Uhr an seinem neuen Arbeitsplatz einfinden, sei ebenfalls kein Indiz für ein mündlich vereinbartes Arbeitsverhältnis. Denn sie habe dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag zugeschickt. Jedenfalls sei am 04.01.2005 eine neue eigenständige Vereinbarung über die Befristung getroffen worden.

In der Berufungsverhandlung hat der Kläger auf Frage des Gerichts erklärt, er habe den Arbeitsvertrag vom 06.12.2004 nach Einweisung durch den Kapo und Beginn der Tätigkeit im Anschluss an die Frage des TOP-Teamleiters, ob er den Arbeitsvertrag dabei habe, in Anwesenheit des Meisters St. unterzeichnet. Die Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie über die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 30.06.2005 geendet hat. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist damit nicht mehr zur Entscheidung angefallen.

1. Die Klage ist zulässig. Bei dem Klageantrag Ziff. 1 handelt es sich um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, auch wenn der Wortlaut des Antrags nicht in vollem Umfang der genannten Vorschrift entspricht. Eine allgemeine Feststellungsklage enthält der zweite Halbsatz des Klageantrags nach Mitteilung des Klägers in der Berufungsverhandlung nicht. Mit dem Weiterbeschäftigungsantrag begehrt der Kläger seine Weiterbeschäftigung während der Dauer des Rechtsstreits ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag.

2. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 30.06.2005 geendet.

a) Der Kläger hat im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage gestellt, dass die mit Arbeitsvertrag vom 06.12.2004/04.01.2005 vereinbarte Befristung auf einem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG beruht. Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Befristung darauf beruhte, dass die befristete Weiterbeschäftigung des Klägers zur - zeitweisen - Vertretung des Arbeitnehmers D. S. erfolgte. Dieser befand sich bereits seit dem Jahr 2003 bis 31.07.2005 auf einer Technikerschule. Dass die Befristungsdauer zeitlich hinter dem Vertretungsbedarf zurückblieb, stellt den Befristungsgrund der Vertretung nicht in Frage (vgl. nur BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 654/03 - AP TzBfG § 14 Nr. 13). Hiergegen hat sich der Kläger in der Berufung nicht mehr gewandt.

b) Die Befristungsabrede ist nicht gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam.

aa) Nach der genannten Vorschrift bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig und hat nach § 16 Satz 1 TzBfG die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Folge. Zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform muss die Urkunde nach § 126 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Hierbei genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags andeutet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05 - Pressemitteilung; BGH, 14.07.2004 - XII 68/02 -NJW 2004, 2982).

Unterzeichnen die Parteien nach einer mündlich vereinbarten Befristung nachträglich einen die Befristung enthaltenden schriftlichen Arbeitsvertrag, so entfaltet diese Vereinbarung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - und BAG 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - AP TzBfG § 14 Nr. 15 und 16) keine rückwirkende Kraft. Eine Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB ist als erneute Vornahme des Rechtsgeschäfts zu beurteilen; das Rechtsgeschäft gilt erst vom Zeitpunkt der Bestätigung an. Eine Rückwirkung folgt nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 141 Abs. 2 BGB. Schließlich verstößt die Berufung auf einen Formmangel regelmäßig nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Unterzeichnen die Parteien einen schriftlichen die Befristung enthaltenden Arbeitsvertrag, so kann hierin allerdings eine neue nachträgliche Befristungsvereinbarung liegen. Außerdem ist zu prüfen, ob die Parteien anlässlich ihrer Vertragsgespräche die Beurkundung des beabsichtigten Vertrags nach § 154 Abs. 2 BGB vereinbart haben.

bb) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Schrifttum in dogmatischer und rechtspolitischer Hinsicht auf Zustimmung und Ablehnung gestoßen (Preis, NZA 2005, 714; Bahnsen, NZA 2005, 676; Riesenhuber, NJW 2005, 2268; Nadler/von Medem, NZA 2005, 1214, Janko, SAE 2005, 340; sowie die Anmerkungen von Bauer/Krieger und Kortstock jeweils zu AP Nr. 15 und 16). Es wird eingewandt, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werde dem Massengeschäft des Arbeitslebens nicht gerecht. Henssler/Preis haben daher auch in ihrem Diskussionsentwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes (Stand: August 2008) die Möglichkeit einer Nachholung der Schriftform binnen Monatsfrist vorgeschlagen (vgl. § 128 Abs. 2 des Entwurfs). Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 02.11.2005 - 30 Ca 12599/05) hat ausgeführt, "es misshage der Kammer, dass sich hier eine Falle auftue, in die auch der gutwilligste und rechtstreueste Arbeitgeber hineintappen werde, wende er nicht größte Aufmerksamkeit an".

c) Im Streitfall bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dieser Kritik. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist im vorliegenden Fall eine wirksame Befristungsabrede am 04.01.2006 zustande gekommen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

aa) Die Parteien haben nicht Ende November/Anfang Dezember 2004 eine - unwirksame - mündliche Befristungsabrede getroffen. Den Ablauf der Vertragsgespräche haben die Parteien im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Danach erkundigte sich der Kläger Ende November 2004 bei dem Personalreferenten F. nach einer Weiterbeschäftigung über den 31.12.2004 hinaus. Herr F. war zu diesem Zeitpunkt damit befasst, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zugunsten der früheren Auszubildenden zu prüfen. Herr F. teilte dem Kläger mit, dass eine Weiterbeschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz, also in der Werkstatt W 078130 nicht möglich sei. In Betracht kommt jedoch eine Weiterbeschäftigung in der Werkstatt 078410. Herr F. bat den Kläger, sich bei dem Meister St. vorzustellen. Dieser Bitte kam der Kläger (wohl) Anfang Dezember 2004 nach.

Aufgrund dieser Geschehnisse ist zwischen den Parteien kein mündlich vereinbarter Arbeitsvertrag zustande gekommen (zu einem ähnlichen Fall: LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2005 - 8 Sa 669/05). Dies gilt für das Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn F. schon deswegen, weil Herr F. den Kläger offensichtlich deswegen um ein Vorstellungsgespräch bei Herrn St. bat, weil er eine Weiterbeschäftigung nur für den Fall befürworten wollte, dass einerseits der Kläger mit dem neuen Arbeitsplatz einverstanden war und andererseits der Meister St. die Eignung des Klägers bejahte. Eine Reaktion des Klägers gegenüber der Personalabteilung ist im Anschluss an das Vorstellungsgespräch soweit ersichtlich nicht erfolgt. Selbst wenn Herr St. und der Kläger vereinbart haben sollten, dass Herr St. Herrn F. unterrichtet (wovon das Arbeitsgericht offensichtlich ausgeht), so würde ein mündlicher Vertragsschluss daran scheitern, dass Herr F. zum Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bevollmächtigt war und der Kläger auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht von einer Bevollmächtigung von Herrn F. ausgehen durfte.

Es trifft in diesem Zusammenhang zwar zu, dass Herr F. das gesamte Vertragsgespräch mit dem Kläger geführt hat. Aus den ihm bekannten Abläufen bei der Vertragserstellung musste der Kläger aber erkennen, dass Herr F. als Personalreferent lediglich mit der Vorbereitung des Arbeitsvertrags beauftragt war, während die Unterzeichnung seinem Vorgesetzten vorbehalten war. So geht aus jedem der drei abgeschlossenen Arbeitsverträge hervor, dass jeweils ein Personalreferent (aufgeführt links neben der Datumsangabe) die Vertragsurkunde vorbereitet hat, jedoch sodann ein anderer Mitarbeiter mit "i.V." den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat. Dies steht im Einklang mit der Darstellung der Beklagten, der Personalreferent zeichne lediglich mit "i.A.". Die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen sei dem Personalleiter vorbehalten, der mit "i.V." zeichne. Angesichts dieser aus den Akten erkennbaren Unterschriftenregelung ist das Bestreiten des Klägers unbeachtlich. Der Kläger konnte erkennen, dass die Letztentscheidung dem Personalleiter vorbehalten war.

bb) Die weiteren Geschehnisse im Verlauf des Monats Dezember bieten daher ebenfalls keinen ausreichenden Anhaltspunkt für einen mündlichen Vertragsschluss. Dass ggf. der Vater des Klägers von Herrn F. und von der Vorsitzenden des Personalausschusses - was die Beklagte jeweils bestreitet - die Nachricht erhalten haben will, sein Sohn werde bis zum 30.06.2005 weiter beschäftigt, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Herr F. bereits unter dem 06.12.2004 den weiteren schriftlichen Arbeitsvertrag vorbereitet hatte. Die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG wurde offenkundig zeitlich im Zusammenhang hiermit eingeholt. Angesichts des von Herrn F. prognostizierten Ablaufs, dass der Kläger den Arbeitsvertrag noch im Verlaufe des Dezember 2004 unterschreiben werde, ist es konsequent, dass auf die Rückforderung von Schlüssel und Werksausweis verzichtet wurde und die Beklagte keinen Hinweis auf die Meldepflicht bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 37 b SGB III erteilte. Ebenso ist es folgerichtig, dass der Kläger von einer Mitarbeiterin von Herrn F. zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt die Mitteilung erhielt, er solle sich am 04.01.2005 um 14.00 Uhr zur Spätschicht einfinden. Denn auch die Mitarbeiterin von Herrn F. ging davon aus, der Kläger habe bereits oder werde zumindest bis Ende Dezember 2004 den schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnen.

cc) Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist auch nicht durch stillschweigende Willenserklärung der Parteien am 01.01.2005 zustande gekommen. Zwar trifft es zu, dass das neue Arbeitsverhältnis am 01.01.2005 beginnen sollte. Am 01.01.2005 nahm aber keine der Parteien irgendwelche Handlungen vor, aus denen der stillschweigende Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags gefolgert werden könnte. Insbesondere erfolgte am 01.01.2005 unstreitig keine Arbeitsnahme.

dd) Etwas anderes gilt für den 04.01.2005 bei Dienstantritt. An diesem Tag nahm der Kläger unstreitig um 14:00 Uhr mit der Spätschicht seine Tätigkeit auf. Gleichwohl ist auch bei dieser Gelegenheit kein konkludent geschlossener -formunwirksamer - Arbeitsvertrag zustande gekommen. Denn aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Arbeitsvertrag nach § 154 Abs. 2 BGB erst mit der Beurkundung zustande kommen sollte.

(1) Nach § 154 Abs. 2 BGB ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist, falls die Parteien eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet haben. Unter "Beurkundung" ist auch die Vereinbarung der Schriftform zu verstehen. Die Formabrede kann durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Sie ist bei wichtigen und langfristigen Verträgen widerleglich zu vermuten. Soll die Beurkundung hingegen nur Beweiszwecken dienen, so ist § 154 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Führen die Parteien einen mündlich geschlossenen Vertrag einvernehmlich durch, so gilt die Zweifelsregel des § 154 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 154 Rz 4 f.; MünchenerKommentar/BGB-Kramer, 4. Aufl., § 154 Rz. 13 ff.).

(2) Hiernach ergibt sich für den Streitfall Folgendes: Aus den Geschehensabläufen musste der Kläger entnehmen, dass es der Beklagten maßgeblich darauf ankam, dass der Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt unterzeichnet werde. Der Personalreferent bereitete den Arbeitsvertrag frühzeitig am 06.12.2004 vor und beantragte die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Er sandte den vom Personalleiter unterzeichneten Arbeitsvertrag am 17.12.2004 an den Kläger ab. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten erfolgte die Versendung unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe des Vertrags in das Personaladministrationssystem. Das Anschreiben lautet am Ende: "Senden Sie uns bitte die Kopie möglichst bald unterschrieben zurück". Bei den üblichen Postlaufzeiten durfte Herr F. davon ausgehen, dass der Kläger den Vertrag spätestens am Montag, 20.12.2004 erhalten werde. Für eine rechtzeitige Rücksendung vor dem 01.01.2005 verblieb jedenfalls noch ausreichend Zeit. Weshalb der Arbeitsvertrag erst am Dienstag, 04.01.2005 um 11:00 Uhr beim Kläger einging, ist ungeklärt geblieben. Unter Umständen ist die Verzögerung auf die fehlerhafte Straßenangabe zurückzuführen. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, es sei mit einem Zugang des Schreibens "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" am 19.12.2004 (Sonntag ?) auszugehen. Für diesen Vortrag hat sie jedoch keinen Beweis angetreten.

Der Kläger hatte am 04.01.2005 gegen 11:00 Uhr den schriftlichen Arbeitsvertrag in Händen. Er konnte erkennen, dass es der Beklagten maßgeblich auf die Schriftform des Arbeitsvertrags ankam. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte beim Abschluss des vorherigen Arbeitsvertrags in gleicher Weise verfahren war. Sie hatte den Arbeitsvertrag unter dem 08.10.2003 rechtzeitig vor dem Vertragsbeginn am 03.11.2003 ausgefertigt und dem Kläger den Arbeitsvertrag mit der Bitte um möglichst baldige Rückgabe zugeleitet. Lediglich beim Erstvertrag vom 14.01.2003 verhält es sich anders. Diese Abweichung dürfte aber maßgeblich darauf zurückzuführen sein, dass nach der vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung (vgl. § 21 Abs. 2 BBiG) kaum Zeit für die Vorbereitung des Arbeitsvertrags blieb.

Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob der Kläger den Arbeitsvertrag erst nach Arbeitsbeginn am Nachmittag des 04.01.2005 (so der Kläger) oder bereits vor Arbeitsantritt (so die Annahme der Beklagten) unterzeichnete. Die Parteien haben mit der Vertragsdurchführung in jedem Fall nicht begonnen, bevor der schriftliche Arbeitsvertrag dem Kläger vorlag. Bei beiden Fallgestaltungen kann nicht angenommen werden, dass die Parteien einen nur mündlich geschlossenen Vertrag einverständlich durchführen wollten. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt maßgeblich von den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 01.12.2004 und 16.03.2005 zugrunde lagen. Im ersten Fall hat der Kläger seine Tätigkeit am 01.11.2000 aufgenommen; der schriftliche Arbeitsvertrag wurde erst am 10.11.2000 unterzeichnet. Im zweiten Fall datierte zwar der schriftliche Arbeitsvertrag bereits vom 16.12.2002. Die Klägerin nahm am 02.01.2003 ihre Arbeit auf; der schriftliche Arbeitsvertrag wurde ihr aber erst am 08.01.2003 vorgelegt. In beiden Fällen konnten die Arbeitnehmer nicht erkennen, dass es dem Arbeitgeber maßgeblich auf die Schriftform des befristeten Arbeitsvertrags ankam. Anders verhält es sich im vorliegenden Fall (ähnlich LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.12.2005 - 3 Sa 351/05).

(3) Folglich kam der befristete Arbeitsvertrag zwischen den Parteien erst zustande, als der Kläger (nach seinem Vorbringen) am Nachmittag des 04.01.2005 die Unterschrift unter den Arbeitsvertrag leistete. Es handelte sich hierbei um eine eigenständige Befristungsabrede, nicht um eine schriftliche Niederlegung einer bereits zuvor mündlich getroffenen Befristungsvereinbarung. Der Befristung lag wie oben ausgeführt auch der erforderliche Sachgrund zugrunde. Damit lag insgesamt eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2005 vor.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, nachdem zur vorliegenden Fallgestaltung keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorliegt.

Ende der Entscheidung

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