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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: 4 Sa 33/99
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, KO, BetrAVG, BGB, TVG


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 234
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 519 b Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 543 Abs. 1
ArbGG § 65
ArbGG § 72 a
KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 d
KO § 61 Abs. 1 Nr. 1 d
KO § 61 Abs. 1 Nr. 6
BetrAVG § 4
BetrAVG § 7
BetrAVG § 9 Abs. 2
BetrAVG § 9
BetrAVG § 11 Abs. 3
BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2
BGB § 414
BGB § 415
TVG § 1
TVG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 Sa 33/99

verkündet am 30.09.1999

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Kübler und die ehrenamtliche Richterin Löhle auf die mündliche Verhandlung vom 09. September 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 11. März 1999 - 3 Ca 323/98 - wird auf Kosten der Klägerinals unzulässig verworfen, soweit die Feststellungsklage sich auf eine Forderung in Höhe von DM 22.000.00 für die Zeit vom 1. August 1997 bis 15. Januar 1998 bezieht, und im Übrigen zurückgewiesen.

Wert des Gegenstands im 2. Rechtszug: 36.000,00 DM

Von der Mitteilung des Tatbestands wird gemäß § 543Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte Berufung der Klägerin ist nur teilweise zulässig und im Übrigen, soweit sie zulässig ist, auch in der Sache nicht gerechtfertigt.

I. Soweit sachlich über die Berufung der Klägerin befunden werden kann, ist wegen § 65 ArbGG die Frage des Rechtswegs nicht mehr zu prüfen, auch wenn zwischen Gemeinschuldnerin und Klägerin kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auch sonst stehen keine Zulässigkeitsbedenken entgegen. Insbesondere ist das Fehlen eines Feststellungsinteresses für die Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (für diejenige nach § 146 KO gilt insoweit nichts anderes) dann unerheblich, wenn die Klage unbegründet ist (vgl. nur Zöller-Greger, ZPO 21. Aufl.,§ 256 Rz. 7 m.w.Nw.), also eine Abweisung in der Sache erfolgen kann. Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung nur für die Stattgabe einer Klage in der Sache (vgl. auch BAG, Urteil vom 3. Mai 1994- 9 AZR 606/92 - AP Nr. 65 zu § 74 HGB mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Da der zulässigerweise in den Berufungsrechtszug gelangte Antrag insoweit lückenhaft ist, als, soweit es den Zeitraumnach Konkurseröffnung betrifft, weder Rang noch Betrag der zur Konkurstabelle festzustellenden Forderungen bezeichnet sind, ist er auszulegen. Es wird davon ausgegangen - dies ergibt sich aus den vorprozessualen Erklärungen der Klägerin wie auch ihren Darlegungen im Prozess und so hat es auch der Beklagte verstanden -, dass die Klägerin mit diesem Antrag die Feststellung einer Forderung in Höhe von 14.000,00 DM zur Konkurstabelle in erster Linie nach Rangfolge Nr. 1 des § 61 Abs. 1 Nr. 1 d) und hilfsweise nach Nr. 6 KO begehrt. Die so auszulegende Feststellungsklage ist aber unbegründet. Aufgrund des Vorbringens der Klägerin kann nicht zweifelsfrei ein zu ihren Gunsten (noch) bestehender Versorgungsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin angenommen werden. Sowohl hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin als auch der Passivlegitimation des Beklagten bestehende Zweifel konnte die Klägerin auch im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen.

1. Soweit die Klägerin für die Zeit nach Konkurseröffnungam 15. Januar 1988 bis zum 30. April 1988 Ruhegeldansprüche zur Konkurstabelle festgestellt wissen will, die der Konkursverwalter bestritten hat (14.000,--DM), hat sie keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein solcher Anspruchergeben könnte. Dabei kommt es nicht an auf die vom Arbeitsgericht erörterte Problematik der Darlegung und des Nachweises eines Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und der - nachmaligen - Gemeinschuldnerin bezüglich der Übernahme der Ruhegeldverpflichtungen, die zuletzt von der 1996 liquidierten und aus der Kommanditgesellschaft, die die Ruhegeldzusage erteilt hat, hervorgegangenen Einzelfirma (Inhaber: Der Sohn der Klägerin) erfüllt wurden. Auszugehen ist vielmehr von Folgendem: Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei der Ruhegeldzusage um eine solche aus einem Arbeitsverhältnis, zumindest um eine solche handelt, die wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den Regelungsbereich dieses Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fällt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versorgungsanspruch gegen einen Dienstberechtigten, in der Gesetzesterminologie Arbeitgeber genannt, gerichtet ist. Die Gemeinschuldnerin war niemals Arbeitgeberin im weiten Sinne des Gesetzes. Die Klägerin hat die Zusage als Kommanditistin in der von ihrem Ehemann geführten Kommanditgesellschaft erhalten, wobei hier zu ihren Gunsten entsprechend ihrer Behauptung davon ausgegangen wird, dass sie diese Zusage wegen der von ihr für die Gesellschaft geleisteten Dienste erhielt. Ungeachtet dessen, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für diesen Anspruch gegeben gewesen wäre, soweit die Klägerin nämlich nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern aufgrund eines sonstigen Dienst- oder des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses solche Dienste geleistet hätte, macht sie jedenfalls einen Anspruchaus einem Ruhestandsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gegen die Gemeinschuldnerin geltend. Der Rechtsweg kann insoweit ja nicht mehr geprüft werden. Ausgehend von ihrem rechtlichen Begehren gibt es dann zwei Möglichkeiten:

a) Es besteht einmal die Möglichkeit, die Klägerin habe mit der nachmaligen Gemeinschuldnerin wirksam vereinbart, dass die Ruhegeldverpflichtungen des ehemaligen Arbeitgebers von der Gemeinschuldnerin, auf welchem Wege auch immer - insoweit kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag nach § 414 oder nach § 415 BGB geschlossen wurde oder ein Schuldbeitritt vorliegt - übernommen wurden und dass diese damit in die Arbeitgeberstellung eingerückt ist. Dass die Klägerin von einer solche Annahme ausgeht, ergibt sich aus ihrem Vorbringen in der Klageschrift, wonach sie den Pensionssicherungsverein (PSV) über ihre Anmeldung zur Konkurstabelle unterrichtet hat. Ferner hat sie den Beklagten aufgefordert, eine Meldung nach § 11 Abs. 3 BetrAVG vorzunehmen. In dem Schreiben vom 19.03.98 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem PSV mit, die Anmeldung der hier fraglichen Forderungzur Konkurstabelle sei "in Kenntnis des Forderungsübergangs nach § 7 BetrAVG" erfolgt mit dem Vorbehalt, die Anmeldung zurückzunehmen, wenn eine Leistungszusage des PSV erfolgt sei (Fotokopie dieses Schreibens Bl. 8 d.A.). Darüber hinaus bedurfte es der Darlegung der bisherigen Entwicklung der Ruhegeldansprüche der Klägerin nur, wenn sie davon ausgeht, dass es sich bei der behaupteten Verpflichtung der nachmaligen Gemeinschuldnerin um den Fortbestand der bisherigen betrieblichen Altersversorgung handelt. Sonst hätte sie ja unmittelbar sich darauf beziehen können, dass eine solche Zusage von der damaligen oHG erteilt wurde. Eine solche Anspruchsbegründung rechtfertigte dann allerdings von vornherein nicht das Beschreiten des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. Schließlich hat sie im Schriftsatz vom 99-03-05 auf Seite 4 (Bl.46 d.A.) zur Rechtfertigung der Anmeldung des Anspruchs zur Konkurstabelle ausgeführt, die Klägerin erwarte die Leistung ihrer Betriebsrente seitens des PSV aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs, auch wenn bei Feststellung eines Anspruchs in der Konkurstabelle nach Rangklasse 6 seitens des Beklagten keine Befriedigung erfolgen könne, weil die Forderungen dieser Rangklasse in voller Höhe ausfielen. Hierbei geht die Klägerin allerdings von der unrichtigen Auffassung aus, der Forderungsübergangtrete erst mit der Erfüllung des Anspruchs ein. Die ganze Argumentation der Klägerin ist demnach darauf aufgebaut, dass sie einen Versorgungsanspruch zur Entscheidung gestellt hat, der in den Regelungsbereich des BetrAVG fällt und bezüglich dessen die Gemeinschuldnerin, nach der Konkurseröffnungalso der Beklagte, in die "Arbeitgeber"-Stellung eingerückt ist. Wenn dies aber der Fall ist, die diesbezügliche Auffassung der Klägerin also zutreffend ist, ist der Anspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf den PSV nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangen. In diesem Fall kann der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche nurunmittelbar gegen den Träger der Insolvenzsicherung geltend machen. Es fehlt für den geltend gemachten Anspruch sonach sowohl an der Aktivlegitimation der Klägerin, weil der Anspruch gegen den Beklagten auf den PSV übergegangen ist, als auch an der Passivlegitimation des Beklagten, weil die Klägerin ihren Ruhegeldanspruch ausschließlich gegenüber dem PSV verfolgen muss (vgl. im Einzelnen BAG, Urteil vom 12. April 1983 - 3 AZR 607/80 -AP Nr. 2 zu § 9 BetrAVG). Eine auch nur vorsorgliche Anmeldung der Forderung zur Konkurstabelle durch den Ruhegeldberechtigten ist nicht möglich. Hieraus folgt, dass bei der rechtlichen Annahme, die nachmalige Gemeinschuldnerin habe die Ruhegeldverpflichtungen des Rechtsnachfolgers der ursprünglichen "Arbeitgeberin" übernommen, die Klägerin nicht berechtigt ist, die fraglichen Forderungen zur Konkurstabelle anzumelden. Dies hätte sie nur tun können, wenn sie sich die Ansprüche gegen den Beklagten von dem etwa untätigen PSV hätte abtreten lassen. Dies ist aber nicht geschehen.

b) Es kommt als Alternative aber auch in Betracht, dass die von der Klägerin behauptete Übernahme der Versorgungsverpflichtungen durch die nachmalige Gemeinschuldnerin im Hinblick auf § 4 BetrAVG und wegen der vom PSV nicht erteilten Zustimmung (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 17. März 1987 - 3 AZR 605/85 - AP Nr. 4 zu § 4 BetrAVG) unwirksam war. Auch insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob ein Rechtsübergangnach § 414 oder § 415 BGB erfolgt ist. Die Zustimmung des Versorgungsberechtigten im Sinne des § 4 BetrAVG läge allerdings bei einem Rechtsübergang nach § 414 BGB ohne weiteres vor. Diese Bestimmung ist nach der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über den Wortlaut hinaus auch auf bereits fällige Ruhegeldansprüche anzuwenden (II 3 b derGründe). Es handelt sich vorliegend um eine von § 4 BetrAVG abweichende Schuldübernahme, die nach dem Gesetzeswortlaut unzulässig wäre. Die Gemeinschuldnerin ist kein Versorgungsträger nach dem Wortlautdes Gesetzes. Das Bundesarbeitsgericht lässt aber aus am Normzweck (Schutz des PSV, Erhaltung der Haftungsmasse für die Versorgungsverbindlichkeiten) orientierten Gründen eine Übertragung zu, wenn der PSV zustimmt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der PSV wurde an der behaupteten Übertragung nicht beteiligt. Dann ist die Ruhegeldverpflichtung des früheren Arbeitgebers auch nicht auf die Gemeinschuldnerin übergegangen. Dann fehlt es aber aus diesem Grunde an der Passivlegitimation des Beklagten für diesen Anspruch, soweit ein Anspruch aus einer Ruhegeldzusage der behaupteten Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin mit der Klage verfolgt wird. Und dies ist, wie ausgeführt, der Fall. Ein Anspruchgegen die nachmalige Gemeinschuldnerin konnte bei dieser alternativen Rechtslage somit ebenfalls nicht entstehen.

2. Damit steht fest, dass ein zur Konkurstabelle festzustellender Anspruch aus Rechtsgründen nicht vorliegt, so dass es auf die vom Arbeitsgericht und der Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung im Wesentlichen erörterten Frage, ob und unter welchen Umständen eine Übernahmevereinbarung bezüglich der Versorgungsverpflichtungen des ehemaligen "Arbeitgebers" der Klägerin zustande gekommen ist, nicht ankommt. Einen sich aus einer unmittelbaren und selbständigen "neuen" Verpflichtung der Gemeinschuldnerin ergebenden Anspruch, der selbständig und unabhängig von dem Ruhegeldanspruch der Klägerin, den sie gegen die damalige Kommanditgesellschaft erworben hat, bestehen könnte, hat sie im vorliegenden Rechtsstreit nicht verfolgt und behauptet. Für einen solchen, aus einem anderen Lebessachverhalt herzuleitenden und deshalb streitgegenständlich mit dem vorliegenden nicht identischen Anspruchwäre der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch ersichtlich nicht gegeben. Es musste deshalb auch kein Hinweis erfolgen. Auch der Erhöhungsbetrag, um den das monatliche Ruhegeld von der nachmaligen Gemeinschuldnerin von bislang 3.000,00 DM auf 4.000,00 DM aufgestockt wurde, ist, auch wenn derProzessbevollmächtigte diesbezüglich selbst Zweifel hatte, im Rahmen der Ruhegeldverpflichtung eingeklagt worden. Einen hiervon losgelöstenAnspruch hat die Klägerin auch nicht zum Gegenstand eines Hilfsantragsgemacht. Darüber hinaus wäre ein solcher Anspruch im Hinblickauf die zu erwartende Konkursquote auch nicht ohne weiteres wirtschaftlich sinnvoll. Auch dies spricht gegen eine entsprechenden Auslegung ihres Vorbringens, weil sich die Klägerin nur Hoffnungen auf Leistungen des PSV macht. Der von ihr gewählte Weg führt aber nicht zum Ziel.

II. Soweit sich die Berufung dagegen wendet, dass die Klage zum Teil, nämlich wegen der Ansprüche für die Zeit vom 1. August 1997 bis 15. Januar 1998, als unzulässig abgewiesen wurde, kann nicht geprüft werden, ob das Arbeitsgericht zu Recht vom Vorliegen eines Masseanspruchs nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 d) KO ausgegangen ist und ob die Feststellungsklage unzulässig war. Es ist auch nicht sachlich zu prüfen, ob nicht auch für diesen Zeitraum dasselbe gelten muss wie für die unter I. abgehandelten Ansprüche, da auch sie im Fall einer wirksamen privativen Schuldübernahme auf den PSV übergegangen wären (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - AP Nr. 5 zu § 7 BetrAVG). Denn auch die Ansprüche aus dem Zeitraum von sechs Monaten vor Konkurseröffnung sind insolvenzgeschützt. Einer Sachprüfung steht aber die Unzulässigkeit der Berufung in diesem Punkt deshalb entgegen, weil sie nicht den Anforderungendes § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt.

a) Von einer Berufungsbegründung im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist (vgl. Zöller-Schneider, ZPO 21. Aufl., § 519 Rz. 35 m.w.Nw.). Erforderlich ist, dass zu den Gründen Stellung genommen wird, aus denen die Vorinstanz zum Nachteil des Berufungsklägers entschieden hat. Dieser hat in der Berufungsbegründung anzugeben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils er bekämpft und welche Gründe er ihm entgegensetzt (vgl. BGH Beschluss vom 10. Februar 1994 - VII ZB 30/93 - LM Nr. 120 zu § 519 ZPO m.w.Nw.). Ob die Berufungsgründe in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht beachtlich oder wenigstens vertretbar sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, wenn sie nur den formellen Anforderungen genügen. Jedenfalls muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen aufzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung der Berufung anzuführen hat (BGH Urteil vom 01. Dezember 1987 - VI ZR 5/87 - LM Nr. 91 zu § 519 ZPO). Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erfordert eine der Eigenart des Falles angepasste Begründung, die sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und im einzelnen angibt, aus welchen Gründen sich der Berufungskläger beschwert fühlt (vgl. BAG, Urteil vom 05. April 1962 - 5 AZR 486/60 - AP Nr. 4 zu § 234 ZPO).Wenn die Berufungsbegründung lediglich einwendet, die Ansicht deserstinstanzlichen Gerichts sei unrichtig und nicht nachvollziehbar, es sei bereits im erstinstanzlichen Rechtszug ausführlich dargelegt worden, was das Vordergericht unzutreffend gewürdigt habe, ist die Berufung unzulässig, weil keine hinreichende Auseinandersetzung vorliegt, dieaus sich heraus verständlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 1995 - IX ZR 143/94 - NJW 1995, 1560). Der Sinn der Begründungspflicht besteht darin, im Interesse der Konzentration des Prozessstoffes und dersachgerechten Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen Druckauf den Berufungskläger auszuüben, deutlich zu sagen, was ihn an dem Urteil beschwert. Zur Ordnungsgemäßheit der Begründung gehört, dass allein das Durchlesen des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsbegründung genügt, um klarzustellen, welche Angriffe erhoben werden (BAG, Urteil vom 29. Juli 1992 - 4 AZR 512/91 - AP Nr. 157 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau = EzA § 4 TVG BauindustrieNr. 64; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Februar 1981 - IVb ZB 505/81 - APNr. 34 zu § 519 ZPO). Stützt ein erstinstanzliches Gericht seine Klageabweisung auf mehrere rechtlich voneinander unabhängige Gründe, dann verfällt das Rechtsmittel der Berufung der Verwerfung, wenn die Berufungsbegründung sich gegenüber einem dieser Urteilsgründe auf eine pauschale Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens stützt. Der Sache nach liegt hier hierin nichts anderes als eine - unzureichende- allgemeine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, mit dem sich der Erstrichter bereits auseinandergesetzt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572). Das Ergebnis der Berufungsbegründung muss sein, dass dann, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in ihr als richtig unterstellt werden, das angegriffene Urteil im Sinne des Berufungsantrags abzuändern ist. Führen diese Erwägungen, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht zu diesem Ergebnis, ist die Berufung unzulässig, weil durch die Berufungsbegründung dem Urteil nicht der Boden entzogen wird, das Urteil sich also weiterhin als richtig erweisen würde. Voraussetzung für eine zulässige Berufung ist, dass der Berufungskläger das Urteil im einzelnen diskutiert, um der Begründungspflicht des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Oktober 1991 - X ZB 4/91 - NJW-RR 1992, 383-384).

b) Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Berufungsbegründung im fraglichen Umfang nicht. Soweit das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, wieso es angesichts des von ihm als Masseanspruch erachteten Klagegegenstandes ein Feststellungsinteresse verneint, setzt die Klägerin nur ihre Rechtsmeinung entgegen, ohne sich mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auseinander zu setzen. Es wird kein Argument vorgetragen, wieso die Auffassung des Arbeitsgerichts falsch und die der Klägerin richtig sein soll. Die Klägerin vertritt insoweit nur weiterhin ihren bereits im ersten Rechtszug geäußerten Standpunkt. Dieser wird der Auffassung des Arbeitsgerichts schlicht gleichsam aus Trotz entgegengestellt. Damit genügt sie ersichtlich in diesem Punkt den an den Inhalt einer Berufungsbegründung gerichteten gesetzlichen Anforderungen nicht, so dass im Hinblick auf diesen Teil der Klage die Berufung als unzulässig gemäß § 519b Abs.1 ZPO zu verwerfen ist.

III. Da die Berufung der Klägerin in vollem Umfang erfolglos geblieben ist, hat diese nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.

Ende der Entscheidung

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