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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.05.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 51/04
Rechtsgebiete: InsO, KSchG, BetrVG, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

InsO § 113 Satz 2
InsO § 125
InsO § 125 Abs. 1
InsO § 125 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1
InsO § 128
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4
KSchG § 2
KSchG § 3
KSchG § 4
KSchG § 5
KSchG § 6
KSchG § 7
KSchG § 8
KSchG § 9
KSchG § 10
KSchG § 11
KSchG § 12
KSchG § 13
KSchG § 14
KSchG § 15
KSchG § 15 Abs. 4
KSchG § 15 Abs. 5
KSchG § 23 Abs. 1
BetrVG § 102
BetrVG § 111
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 6
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 613a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 4 Sa 51/04

verkündet am 20.05.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Natter, den ehrenamtlichen Richter Haller und den ehrenamtlichen Richter Lösch auf die mündliche Verhandlung vom 04.04.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 04.11.2004 - 1 Ca 312/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 27.05.2004 mit Ablauf des 31.08.2004 geendet hat.

Der am 11.06.1953 geborene, verheiratete und drei Personen unterhaltsverpflichtete Kläger war bei der Schuldnerin seit 07.01.1986 als Abteilungsleiter/Meister der Abteilung B. in T. beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt des Klägers belief sich zuletzt auf € 3.770,00. Bei der Schuldnerin waren mehr als fünf Arbeitnehmer in Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt. Ein Betriebsrat war gebildet. Der Kläger war der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates.

Bei der Schuldnerin handelte es sich um die Fa. H. F. GmbH. Diese war ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von G., G. und G. befasste. Durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn wurde am 31.12.2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Ferner wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 27.01.2004 schloss der Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan ab (im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegt). Gegenstand des Interessenausgleichs war ein Personalabbau von 120 der bislang 180 Arbeitnehmer. Dem Interessenausgleich war als Anlage eine Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO beigefügt. Am 29.04.2004 vereinbarte der Beklagte mit dem Betriebsrat eine Ergänzung zum Interessen-ausgleich vom 27.01.2004 (im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegt). Diese hatte die Kündigung von drei weiteren Arbeitnehmern wegen voranschreitender Abarbeitung der bestehenden Aufträge zum Gegenstand. Auch diesem Interessenausgleich war eine Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO beigefügt.

Am 27.05.2004 vereinbarte der Beklagte mit dem Betriebsrat einen weiteren Interessenausgleich und Sozialplan (Abl. 21 ff. und 56 ff.). In der Vorbemerkung des Interessenausgleichs hielten die Betriebsparteien fest, dass sich trotz intensiver Bemühungen der Insolvenzverwaltung keine Möglichkeit ergeben habe, das Unternehmen weiter fortzuführen. Daher habe der Insolvenzverwalter die Entscheidung zur endgültigen Betriebsstilllegung zum 30.06.2004 treffen müssen. Unter § 1 des Interessenausgleichs vereinbarten die Betriebsparteien als Gegenstand der Betriebsänderung, dass aufgrund der beschlossenen Betriebsstilllegung sämtlichen derzeit verbliebenen Arbeitnehmern die betriebsbedingte Kündigung auszusprechen sei. Auch diesem Interessenausgleich war eine Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO beigefügt. Der Kläger war in der Namensliste unter der laufenden Nummer 8 aufgeführt.

Mit Schreiben vom 20.05.2004 (Anlage B 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.08.2004), dem Betriebsrat zugegangen am 21.05.2004, unterrichtete der Beklagte den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger (sowie aller weiteren Arbeitnehmer). Ausweislich § 2.1 des Interessenausgleichs beschloss der Betriebsrat am 27.01.2004, zu den Anhörungen keine weiteren Stellungnahmen abzugeben. Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG sei geschlossen.

Mit Schreiben von 27.05.2004, dem Kläger zugegangen am 28.05.2004, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.08.2004. Mit seiner am 18.06.2004 eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt. Er hat vorgetragen, er bestreite, dass das Unternehmen stillgelegt sei. Nach seiner Kenntnis stehe der Beklagte mit einigen Firmen in Verhandlungen wegen einer Übernahme des Unternehmens. Der Beklagte habe außerdem einen Arbeitnehmer namens J. K. befristet bis 30.12.2004 eingestellt.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.05.2004 zum 31.08.2004 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Kündigung vom 27.05.2004 sei wegen Betriebsstilllegung erfolgt. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sei wie im Interessenausgleich vom 27.05.2004 niedergelegt zum 30.06.2004 stillgelegt worden. Die Ausführungen des Klägers zu angeblichen Übernahmeverhandlungen seien unzutreffend, unsubstantiiert und würden bestritten.

Mit Urteil vom 04.11.2004 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, die Kündigung vom 27.05.2004 sei nicht sozialwidrig im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Nach § 125 Abs. 1 InsO werde vermutet, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei, wenn eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG geplant sei und zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande gekommen sei, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden solle, namentlich bezeichnet seien. Der Beklagte habe den abgeschlossenen Interessenausgleich mit Namensliste vom 27.05.2004 vorgelegt. Aufgrund der Vermutungsregel des § 125 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 InsO sei es folglich Sache des Klägers gewesen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die getroffene Unternehmerentscheidung nicht zum Wegfall seines Arbeitsplatzes geführt habe. Dies sei dem Kläger nicht gelungen. Seine Behauptungen, einige Firmen stünden mit dem Beklagten in Übernahmeverhandlungen, bewegten sich im spekulativen Bereich. Die weitere Behauptung, es sei ein Mitarbeiter namens J. K. eingestellt worden, habe der Kläger nicht bewiesen. Das vorgelegte Schreiben belege lediglich, dass der Insolvenzverwalter mit Herrn K. einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Die Einstellung sei zur Fertigstellung der Bilanz erfolgt, weshalb dies nicht gegen die behauptete Betriebsstilllegung spreche.

Gegen das ihm am 17.11.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.12.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 31.01.2005 begründet. Er trägt vor, seine Nachforschungen hätten ergeben, dass die Schuldnerin unter der Firmenbezeichnung H. fortbestehe. Diese Firma beschäftige ca. 15 Mitarbeiter. Sie produziere nach wie vor G.. Dies bedeute, dass ein Betriebsübergang nach erfolgter Betriebseinschränkung vorliege. Die wesentlichen Betriebsteile seien gleich geblieben, ebenso wie die Produktionsstätte, die Zusammensetzung der Firma, die Produktion der G., das Knowhow und sämtliche bisherigen Anlagen. Beispielhaft nenne er fünf Arbeitnehmer, die nie gekündigt worden seien und nach wie vor die gleiche Arbeit leisteten.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn, verkündet am 04.11.2004, unter dem Aktenzeichen 1 Ca 312/04 wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.05.2004 zum 31.08.2004 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte beantragt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 04.11.2004 - 1 Ca 312/04 - wird zurückgewiesen.

Er trägt vor, das Arbeitsgericht sei zur Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 InsO nicht entkräftet habe. Der Kläger behaupte nunmehr, das Unternehmen werde unter der Firmenbezeichnung H. von einem anderen Inhaber fortgeführt. Die diesbezüglichen Ausführungen seien unsubstantiiert, unzutreffend und würden bestritten. Ausdrücklich werde bestritten, dass wesentliche Betriebsteile, die Produktionsstätte, die Zusammensetzung der Firma, sämtliche Betriebsanlagen und das Knowhow von einem Erwerber übernommen worden seien. Das Unternehmen der Schuldnerin habe ca. 180 Mitarbeiter gehabt. Der Kläger behaupte einerseits einen Betriebsübergang und andererseits eine Unternehmensfortführung mit 15 Mitarbeitern. Tatsache sei, dass der Beklagte den Betrieb der Schuldnerin stillgelegt habe.

Auf den Hinweis des Landesarbeitsgerichts vom 03.03.2005 trägt der Beklagte ergänzend vor, die Betriebsstilllegung sei erfolgt, weil trotz intensiver Bemühungen sich keine Perspektive zur Fortführung des Unternehmens ergeben habe. Im Mai 2004 habe kein Interessent für den Erwerb des Betriebs zur Verfügung gestanden. Eine Firma H. G. GmbH habe lediglich einen Teil der ehemaligen Geschäftsräume der Schuldnerin angemietet. Es handele sich hierbei um eine von zwei Hallen und ca. sechs Büroräume. Diese Firma habe weder das Know-how noch die bisherige Zusammensetzung der Firma noch Produktionsmittel von ihm übernommen. Er habe die Vermutungsgrundlage des § 125 InsO unter Beweisantritt dargelegt. Darin erschöpfe sich seine Darlegungs- und Beweislast. Höchst vorsorglich sei auszuführen, dass er die Betriebsmittel im Anschluss an die durchgeführte Betriebsstilllegung verwertet habe. Die Verwertung sei durch Verkauf an verschiedene Unternehmen, nicht jedoch an die Firma H. G. GmbH erfolgt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 auf die gewechselten Schriftsätze der Partein nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. In der Berufungsverhandlung vom 04.04.2005 hat der Kläger unter anderem ergänzend vorgetragen, er habe den Betrieb der Firma H. im Oktober und Dezember des Jahres 2004 aufgesucht. Hierbei habe er festgestellt, dass sich die großen B. noch sämtlich in der Halle befunden hätten.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist gem. § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des Beklagten vom 27.05.2004 mit Ablauf des 31.08.2004 geendet hat. Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Teilen der Begründung.

1. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigung vom 27.05.2004 sei nicht sozialwidrig im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Der Kläger habe die Vermutung des ergänzend heranzuziehenden § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht widerlegt. Dem kann sich die Kammer nicht anschließen. Denn das Arbeitgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung unstreitig Mitglied des Betriebsrats war.

a) Auf die Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats finden die besonderen Vorschriften des § 15 KSchG Anwendung. Nach § 15 Abs. 4 KSchG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds im Falle der Betriebsstilllegung frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Nach allgemeiner Auffassung (KR-Etzel, 7 Auflage, § 15 Rz. 93 und 150; Erfurter Kommentar - Ascheid, 5. Auflage, § 15 KSchG Rz. 4; HaKo - Fiebig, 2. Auflage, § 15 Rz. 8) enthält § 15 KSchG für den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eine in sich geschlossene Regelung des individuellen Kündigungsschutzes und schließt damit für seinen Geltungsbereich die Anwendung der §§ 1 bis 14 KSchG grundsätzlich aus.

Dies gilt auch für die in § 15 Abs. 4 und 5 KSchG geregelten Ausnahmen vom Kündigungsverbot. Diese Vorschriften eröffnen im Fall der Betriebsstilllegung oder Betriebsabteilungsstilllegung die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 1; BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 137/00 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 50). Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern bestimmen sich aber auch in diesen Ausnahmefällen nicht nach § 1 Abs. 2 KSchG, sondern ausschließlich nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG.

Die Folge dieser gesetzlichen Systematik ist, dass der vom Arbeitsgericht direkt herangezogene § 125 InsO keine unmittelbare Anwendung finden kann. Denn in dieser Vorschrift ist ausdrücklich geregelt, dass im Falle eines Interessenausgleichs mit Namensliste "§ 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden" ist. Die Vorschrift nimmt daher ausschließlich auf die Grundnorm über den allgemeinen Kündigungsschutz des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes Bezug. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass sie unmittelbar auch auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG Anwendung finden soll.

b) Misst man die Kündigung vom 27.05.2004 am Maßstab des § 15 Abs. 4 KSchG, so hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass er den Betrieb der Schuldnerin mit Ablauf des 30.06.2004 stillgelegt hat. Hierbei hat sich der Beklagte ausdrücklich darauf berufen, er sei zu einem weitergehenden Vorbringen nicht verpflichtet, weil er sich auf die Vermutungsregel des § 125 Abs. 1 Nummer 1 InsO stützen könne.

aa) Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (vgl. nur BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 137/00 - a. a. O.; BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - AP KSchG 1969 § 1 Sozialauswahl Nr. 64). Bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebs spricht eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stilllegungsabsicht.

Des Weiteren liegt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählt insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (vgl. zuletzt BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237; BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 331/03 - AP BGB § 613a Nr. 273).

bb) Im Streitfall spricht zwar einiges dafür, dass ein Betriebsübergang auf die Firma H. G. GmbH schon deswegen ausscheidet, weil von einer Identität der wirtschaftlichen Einheit angesichts der vom Kläger zugestandenen drastischen Betriebseinschränkung nicht mehr gesprochen werden kann. Im Unternehmen der Schuldnerin waren zuletzt rund 180 Arbeitnehmer (nicht nur 50) beschäftigt. Bei der vermeintlichen Betriebsübernehmerin sind aber lediglich um 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Selbst wenn sich die vermeintliche Betriebserwerberin ebenfalls mit der Herstellung von G. befasst, dürfte es an der Übernahme der vorhandenen Organisation fehlen. Denn es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass ein Unternehmen mit 15 Arbeitnehmern über eine andere Organisationsstruktur verfügt als ein mittelständiges Unternehmen mit 180 Arbeitnehmern (vgl. BAG, 13.05.2004, a.a.O.: von 167 auf 50 Arbeitnehmer).

Eine abschließende Würdigung erscheint der Kammer jedoch deswegen nicht möglich, weil der Beklagte - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - auf konkretes Vorbringen zu den Umständen der Betriebsstilllegung nahezu gänzlich verzichtet hat. So hat der Beklagte zu einem etwaigen Übergang der materiellen Betriebsmittel lediglich ausgeführt, er habe die Betriebsmittel durch Verkauf an verschiedene Unternehmen, nicht jedoch an die vermeintliche Betriebserwerberin verwertet. Dazu aber, wie die vermeintliche Betriebserwerberin - wie vom Kläger vorgetragen - jedenfalls in den Besitz alle wesentlichen Produktionsanlagen gelangt ist, hat sich der Beklagte nicht geäußert. Er hat auch die Unternehmen, an die er die Betriebsmittel veräußert haben will, nicht näher angegeben. Gleiches gilt für den Umstand, wie die vermeintliche Betriebserwerberin zumindest an einen Teil der ehemaligen Geschäftsräume der Schuldnerin gelangt ist. Offenbar hat die Firma H. G. GmbH diese Geschäftsräume angemietet. Ob von ihm, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Schließlich fehlt es auch an jedem Vorbringen dazu, ob die bei der Schuldnerin zuletzt durchgeführten Aufträge vollständig abgewickelt wurden oder ob Arbeiten bei den bisherigen Auftraggebern zu erledigen waren, die von der vermeintlichen Betriebserwerberin mit Wissen und Wollen des Beklagten fortgeführt wurden. Es lässt sich somit nicht feststellen, ob die Firma H. G. GmbH in Kunden- oder Lieferantenbeziehungen eingetreten ist oder nicht. Dies geht zu Lasten des Beklagten, weil dieser nacch § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen.

2. Im Ergebnis ist dem Arbeitsgericht in seiner rechtlichen Würdigung aber deswegen zuzustimmen, weil die Beweislastregel des § 125 Abs. 1 Nummer 1 InsO im vorliegenden Fall analog heranzuziehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) Nach einhelliger Auffassung besteht der Zweck des besonderen Kündigungsschutzes des § 15 KSchG darin, den dort geschützten Personen die erforderliche Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amtes zu gewähren und die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung zu sichern (KR-Etzel, 7. Auflage, § 15 KSchG Rz. 9; APS-Linck, 2. Auflage, § 15 KSchG Rz. 1; BAG, 09.11.1977 - 5 AZR 175/76 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 3; BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 230). Dieser Schutz verliert seine Bedeutung im Falle einer Betriebs-/Betriebsabteilungsstillegung. Die Kündigung richtet sich dann nicht gegen einen einzelnen Amtsträger, sondern ist Folge einer generellen Maßnahme. Wenn die betreffende Organisationseinheit aufgelöst wird, so besteht kein schutzwürdiges Interesse der betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträger an einem besonderen Kündigungsschutz mehr (APS-Linck, 2. Auflage, § 15 KSchG Rz. 157; KR-Etzel, 7. Auflage, § 15 KSchG Rz. 75). Folgerichtig hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG als einen Fall der ordentlichen Kündigung eingeordnet (siehe oben 1. a).

Kann somit den betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgern im Falle einer Betriebsstilllegung grundsätzlich in gleicher Weise gekündigt werden wie den anderen Arbeitnehmern, so stellt sich die Folgefrage, ob die Vermutungsregel des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Wege der Analogie heranzuziehen ist, wenn die Tatsache der Betriebsstilllegung im Kündigungsschutzprozess streitig ist und der Insolvenzverwalter sich auf einen Interessenausgleich mit einer Namensliste beruft, in der auch sämtliche Betriebsratsmitglieder aufgeführt sind. Im Schrifttum wird hierzu - soweit ersichtlich - keine Stellung genommen. Das Bundesarbeitsgericht hat bislang nur den umgekehrten Fall entschieden, dass bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds auf die Wertungen des § 1 Abs. 2 KSchG im Wege der teleologischen Reduktion zurückzugreifen ist (BAG, 13.08.1992 - 2 AZR 22/92 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 32).

b) Eine analoge Anwendung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn zur Ausfüllung einer planwidrigen Lücke die Übertragung der Rechtsfolge eines gesetzlichen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist (vergl. nur BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 39/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 44). Die gesetzgeberischen Erwägungen, die zur Einführung der Vermutungsregel des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO geführt haben, sprechen dafür, dem Insolvenzverwalter auch für den Fall einer Kündigung von betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgern nach § 15 Abs. 4 KSchG die Beweiserleichterung des §125 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu Gute kommen zu lassen. So heißt es in der Entwurfsbegründung zum (damaligen) § 128 InsO, die zügige Durchführung von Betriebsänderungen im Insolvenzverfahren dürfe nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der Insolvenzverwalter einer Fülle von langwierigen Kündigungsschutzprozessen ausgesetzt ist. Insbesondere müsse verhindert werden, dass eine beabsichtigte, mit Rationalisierungsmaßnahmen verbundene Betriebsveräußerung daran scheitere, dass der potentielle Erwerber nicht übersehen könne, welche Arbeitsverhältnisse mit dem Betrieb auf ihn übergehen werden (§ 613a BGB). Es sei daher erforderlich, besondere Verfahren zu schnellen und gemeinschaftlichen Klärung der Wirksamkeit aller im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung ausgesprochenen Kündigungen zu schaffen. Im Regelfall könne angenommen werden, dass der Betriebsrat seine Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern wahrnehme, nur unvermeidbaren Entlassungen zuzustimmen (Bundestags-Drucksache 12/2443, Seite 149).

Ausgehend von diesen Erwägungen des Gesetzgebers ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Beweislastregel des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei der Kündigung der Arbeitnehmer ohne besonderen Kündigungsschutz anzuwenden, bei der Kündigun von betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgern nach § 15 Abs. 4 KSchG aber nicht.

Durch seine Mitwirkung am Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der Betriebsrat dazu beigetragen, dem Insolvenzverwalter ein effektives Mittel zur zügigen Durchführung von Kündigungsschutzprozessen zu verschaffen. Es wäre geradezu paradox, wenn die Beweiserleichterungen des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO dann nicht gelten würden, wenn sich ein Betriebsratsmitglied gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters wendet. Das betreffende Betriebsratsmitglied könnte sich im diesem Fall auch nicht darauf berufen, es habe den Beschluss des Betriebsrats nicht mitgetragen. Anders als die sonstigen Arbeitnehmer konnte jedes Betriebsratsmitglied auf die Willensbildung des Betriebsrats Einfluss nehmen.

Abgesehen davon handelt es sich bei den Beschlüssen des Betriebsrats um Mehrheitsentscheidungen, die von etwaig überstimmten Betriebsratsmitgliedern hinzunehmen sind.

3. Ist somit davon auszugehen, dass die Vermutungsregel des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch auf das Tatbestandsmerkmal der Betriebstilllegung nach § 15 Abs. 4 KSchG anzuwenden ist, so ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass der Beklagte seiner Darlegungslast genügt hat, während es dem Kläger nicht gelungen ist, die Vermutung zu widerlegen.

a) Der Beklagte hat dargelegt, dass er am 27.05.2004 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbart hat, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind. Die Beklagtenvertreterin hat in der Berufungsverhandlung das Original des Interessenausgleichs vom 27.05.2004 vorgelegt. Hierbei konnte festgestellt werden, dass das Original die Unterschriften des Insolvenzverwalters und des Betriebsratsvorsitzenden trägt und die Anlage 1 mittels einer Heftklammer mit dem Interessenausgleich verbunden ist. Anhaltspunkte für eine Trennung von Interessenausgleich und Anlage waren nicht ersichtlich. Damit genügte die Urkunde den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen (BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 1).

b) Der Beklagte hat auch dargetan, dass er eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG geplant hat. Die Betriebsstilllegung ist ein "klassischer" Fall einer Betriebsänderung. Ausweislich der Vorbemerkung zum Interessenausgleich vom 27.05.2004 hat der Insolvenzverwalter die Entscheidung zur endgültigen Betriebsstilllegung zum 30.06.2004 getroffen, nachdem sich trotz intensiver Bemühungen keine Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ergeben hat.

Allerdings hat der Kläger mit Blick auf den von ihm behaupteten Betriebsübergang bestritten, dass der Beklagte die Entscheidung zur Betriebsstilllegung tatsächlich getroffen hat. Daraus muss gefolgert werden, dass er auch die "geplante Betriebsänderung" im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO in Abrede stellen will. Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung hat das Bundesarbeitsgericht in zwei neueren Entscheidungen ausgeführt, die in § 125 Abs.1 Nr. 1 InsO enthaltene Vermutung der sozialen Rechtfertigung komme nur zum Tragen, wenn der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung und die Existenz des Interessenausgleichs nebst Namensliste dargelegt und gegebenenfalls bewiesen habe. Liege keine Betriebsänderung vor, sondern handele es sich in Wahrheit um einen (Teil-) Betriebsübergang, so greife § 125 InsO jedenfalls für die vom (Teil-)Betriebsübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse nicht ein (BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237; BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 377/02 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 134; LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 (12) Sa 1057/02 - LAGE InsO § 125 Nr. 3; Gaul, BB 2004, 2686; ders., Festschrift für Schwerdtner, S. 653, 663).

c) Obliegt somit die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der geplanten Betriebsänderung grundsätzlich dem Beklagten, so ist dennoch zu beachten, dass im Streitfall kaum etwas dafür spricht, der Kläger sei als Leiter der Abteilung B. von einem etwaigen Betriebsübergang erfasst worden. Denn für die Position eines Abteilungsleiters gibt es im Falle einer Betriebseinschränkung von 180 Arbeitnehmer auf ca. 15 Arbeitnehmer kein Bedürfnis mehr. Daher ist im Sinne einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast darauf abzustellen, wie sich der Arbeitnehmer zum Kündigungssachverhalt einlässt. Insoweit ist zunächst von der Feststellung des Insolvenzverwalters und des Betriebsrats im Interessenausgleich vom 27.05.2004 auszugehen, mangels einer Möglichkeit zur Unternehmensfortführung müsse der Betrieb zum 30.06.2004 geschlossen werden. Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.10.2004, also mehr als drei Monate nach dem behaupteten Stilllegungstermin, vorgetragen, der Beklagte stehe mit einigen Firmen in Verhandlungen wegen einer Übernahme des Unternehmens. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ergänzt, bei dem vermeintlichen Betriebsübernehmer seien ca. 15 Arbeitnehmer tätig. Die Befragung des Klägers in der Berufungsverhandlung hat ergeben, dass er im Oktober des Jahres 2004 die früheren Betriebsräume aufgesucht und dort einige der früheren Arbeitnehmer der Schuldnerin vorgefunden hat. Dazu was in der Zwischenzeit geschehen war, konnte der Kläger keine Aussage treffen.

Bei dieser Sachlage gibt es keine ausreichenden Indizien dafür, bereits bei Abschluss des Interessenausgleichs vom 27.05.2004 habe der Beklagte einen (Teil-) Betriebsübergang geplant, der auch das Arbeitsverhältnis des Klägers erfasst hätte. Nur hierauf kommt es jedoch an. Denn selbst wenn eine unerwartete spätere Betriebsfortführung vorläge, die einer vom Insolvenzverwalter endgültig geplanten Betriebsstilllegung nach Ausspruch der Kündigung gefolgt wäre und eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer eröffnen würde, hätte dies auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 27.05.2004 keinen Einfluss, weil es hierfür ausschließlich auf den Zeitpunkt der Kündigung ankommt (vgl. nur BAG, 16.05.2002, a. a. O.).

d) Liegt somit die Voraussetzung des § 125 Abs. 1 InsO vor, so hat der Arbeitnehmer die "doppelte" Vermutung (LAG Düsseldorf, a.a.O.; LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 81/02 - NZA-RR 2003, 293) zu entkräften, dass (1) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und (2) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgt ist (§ 128 Abs. 2 InsO). Insoweit ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger diese Vermutungen nicht widerlegt hat. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen belegen nicht, dass er als Leiter der Abteilung B. weiterbeschäftigt werden könnte. Für eine derartige Leitungsfunktion besteht bei einem Unternehmen mit gerade einmal 15 Arbeitnehmern kein Bedürfnis.

4. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger sein Vorbringen, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung angehört worden, nicht aufrecht erhalten. Demzufolge hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO am 31.08.2004 geendet.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht - im Hinblick auf die analoge Anwendung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Rahmen des § 15 Abs. 4 KSchG - auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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