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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: 4 Sa 95/99
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, GKG, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 1
ZPO § 97 Abs. 1
GKG § 25 Abs. 2
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 Sa 95/99

verkündet am 31.05.2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Hillengaß und den ehrenamtlichen Richter Nopp auf die mündliche Verhandlung vom 04. Mai 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29. September 1999 - 24 Ca 987/99 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Wert des Gegenstands im 2. Rechtszug: 38.889,00 DM

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses (Wiedereinstellung) nach einer Auflösungsvereinbarung in Form eines außergerichtlich verhandelten, aber zur Erledigung eines Kündigungsschutzverfahrens zu gerichtlichem Protokoll gegebenen Vergleichs.

Der am ... geborene Kläger war nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung in der Zeit vom ... bis ... als Jurist bei der Beklagten in der Stabsabteilung "Recht und Vertragsgestaltung" der Beklagten tätig. Nach einjähriger Anwaltstätigkeit kehrte er mit Wirkung ab ... als stellvertretender Abteilungsleiter zurück. Der Kläger war zuletzt Leiter des Zentralbereichs "Recht, Vertrag und Versicherungen" ("RVV"). Seine monatliche Bruttovergütung betrug im Durchschnitt 12.963,00 DM.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich, hilfsweise aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist, jeweils zum 30. September 1998. Der Kläger wurde ab 01. April 1998 von der Arbeit freigestellt.

Gegen diese Kündigung erhob der Kläger fristgerecht Kündigungsschutzklage. Der Rechtsstreit wurde unter dem Aktenzeichen 25 Ca 1806/98 beim Arbeitsgericht Stuttgart geführt. Die Beklagte hatte die Kündigung im Kündigungsschreiben damit begründet, dass die Rechtsberatung einer außenstehenden Anwaltssozietät übergeben werde. Der Kläger hatte in der Klageschrift ausgeführt, dass die Beklagte soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt habe, da er den höchsten sozialen Schutz habe und von den sechs Mitarbeitern des Zentralbereichs "RVV" vier Mitarbeiter weiterbeschäftigt würden. Außerdem hatte er ausgeführt, die unternehmerische Entscheidung, die Rechtsberatung nach außen zu geben, sei nicht sachgerecht, ermessensfehlerhaft und willkürlich.

Die Parteien haben am 12. Mai 1998 im Rahmen des Rechtsstreits 25 Ca 1806/98 nach außergerichtlichen Verhandlungen einen Vergleich gerichtlich protokollieren lassen, nach dem das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten am 31. Dezember 1998 endete. Neben weiteren Regelungen verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 500.000,00 DM.

Die Abteilung "Recht, Vertrag und Versicherungen", der der Kläger vorstand, war zum damaligen Zeitpunkt wie folgt aufgebaut: Der Kläger war Leiter der Abteilung. Er hatte die Gesamtverantwortung für alle Rechtsangelegenheiten. Er war auch zuständig für die Vertrags- und Versicherungsangelegenheiten der Beklagten. Frau M. bearbeitete hauptsächlich den Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Daneben war sie im Bereich der juristischen Bearbeitung von Ausschreibungen für Projekte im deutschsprachigen Raum tätig. Herr T. war ebenfalls für die Bearbeitung von Ausschreibungen für von der Beklagten verfolgte Projekte, und zwar vor allem für Auslandsprojekte, tätig. Der Mitarbeiter S. bearbeitete die angefallenen Versicherungsfragen. Frau R. und Frau K. waren im Sekretariat tätig.

Nach der Auflösung der Abteilung "Recht, Vertrag und Versicherungen" zum 01. April 1998 wurden die Arbeitsverhältnisse mit dem Kläger und mit Frau M. beendet. Die Mitarbeiter T., S. und Frau K. sind nunmehr in der Abteilung Controlling beschäftigt. Leiter der Gesamtabteilung, die sich aus den Abteilungen "Controlling", "Betriebswirtschaft", "Finanz- und Rechnungswesen" sowie "Kaufmännischer Vertrieb und Vertragsgestaltung" gliedert, ist seit 1997 Herr Ka., der bereits sei 1991 dem Finanz- und Rechnungswesen vorstand.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen, die Entscheidung, die Rechtsberatung nach außen zu vergeben, sei nicht - wie von der Beklagten behauptet - wegen Änderungen in der Konzernstruktur getroffen worden. Der Sprecher der Geschäftsführung, der Ende 1997 die Beklagte verlassen hat, habe vor seinem Weggang noch dafür sorgen wollen, dass die Rechtsberatung an eine Anwaltskanzlei, in der ein persönlicher Freund Sozius ist, vergeben werde. Diese Entscheidung sei - sofern sie überhaupt eine unternehmerische Entscheidung darstelle - jedenfalls offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich. Tatsächlich seien nicht unternehmerische, sondern persönliche Gründe für die Kündigung maßgeblich gewesen. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass die Kosten einer externen Rechtsberatung weitaus höher seien als die der hausinternen Rechtsabteilung. An der Aufgabenstellung von Herrn T., Herrn S. und Frau K. habe sich seit Auflösung der Abteilung "RVV" nichts geändert. Herr T. bearbeite weiterhin Rechts- und Vertragssachen. Die Arbeitsanweisung erhalte er nun direkt von der Geschäftsführung der Beklagten. Die Umsetzung in die Abteilung "Controlling" sei nur zum Schein erfolgt. Die Beklagte habe während einer längeren Arbeitsunfähigkeit Herrn T.s einen weiteren Juristen eingestellt. Es spreche alles dafür, die Zusammenarbeit mit der externen Anwaltskanzlei zu beenden und die Rechtsfragen hausintern zu bearbeiten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei angesichts dieser Umstände weggefallen, weil die Organisationsänderung von der Beklagten tatsächlich nicht durchgeführt und nach Abschluss des Vergleichs wieder rückgängig gemacht worden sei. Die Mitarbeiter T. und S. würden mit unveränderten Aufgabenstellungen weiterbeschäftigt. Für Frau M. sei ein neuer Jurist eingestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinstellung seien gegeben. Die sonstigen von der Beklagten getroffenen Dispositionen könnten ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Der Bereich "RVV" könne jederzeit wieder entstehen.

Der Kläger hat sich weiterhin darauf berufen, er sei mit Herrn T., der sozial weniger schutzwürdig sei, vergleichbar. Er habe wie seine Mitarbeiter auch Sachbearbeiterfunktionen wahrgenommen. Die Beklagte hätte ihm ggf.. im Wege einer Änderungskündigung die neu geschaffene Stelle, die jetzt Herr T. inne hat, anbieten müssen. Es sei insoweit die falsche Sozialauswahl getroffen worden. Der Kläger sei auf Grund der von der damaligen Geschäftsführung getroffenen Maßnahmen keineswegs mehr leitender Angestellter gewesen, sondern habe im Wesentlichen wie Herr T. Sachbearbeiterfunktionen ausgeübt.

Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Leiter des Zentralbereichs Recht, Vertrag und Versicherungen mit Wirkung ab dem 01.01.1999 zu den für die Zeit bis 31.12.1998 vereinbarten Konditionen wieder einzustellen (unmittelbare Unterstellung unter den Vorsitzenden der Geschäftsführung; Erteilung unbeschränkter Handlungsvollmacht; monatliches Gehalt von DM 12.963,00 bei Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche; vermögenswirksame Leistungen von DM 52,00 pro Monat; Tantiemevorauszahlung in Höhe von DM 1000,00 pro Monat; Tantieme ab dem 01.01.1999 in betriebsüblicher Höhe, Frühjahrsgeld, soweit ein solches grundsätzlich gewährt wird, in betriebsüblicher Höhe, ein Weihnachtsgeld in Höhe von 55 % des Bruttomonatsentgelts, zahlbar jeweils mit dem Novembergehalt; sowie weitere Leistungen, deren Höhe der in der Metallindustrie Nortwürttemberg/Nordbaden gültigen zusätzlichen Urlaubsvergütung bzw. tariflichen Sonderzahlung entspricht; Fortführung der Einzelversorgungszusage der Beklagten vom 20.12.1974; Fortführung der Lebensversicherung des Klägers bei der A.-AG VS-Nr. ...).

Die Beklagte hat den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die geplanten Veränderungen seien in vollem Umfang durchgeführt worden. Herr T., der weiterhin juristische Fragen bearbeite, stelle die Verbindungsstelle zu dem externen Anwaltsbüro dar. Es sei nicht zutreffend, dass während der Arbeitsunfähigkeit des Herrn T. ein weiterer Jurist eingestellt worden sei. Die Rechtsberatung werde durch die externe Kanzlei und den Verband der Metallindustrie durchgeführt. Die aus der Abteilung "RVV" verbliebenen Mitarbeiter seien innerbetrieblich umgesetzt worden. Die Abteilung, die der Kläger geleitet habe, existiere nicht mehr. Herr T. sei mit dem Kläger nicht vergleichbar, da er keine Leitungsfunktion habe.

Durch Urteil vom 29. September 1999 (Bl. 87 bis 95 der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Klage für zulässig, aber nicht für begründet erachtet, weil die Prognose, dass der Arbeitsplatz des Klägers entfallen sei, sich nicht als falsch erwiesen habe. Vielmehr sei der Arbeitsplatz des Klägers (Leiter der Abteilung RVV) weggefallen. Die Problematik der sozialen Auswahl sei ihm beim Vergleichsabschluss bekannt gewesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 92 bis 94 der Akte verwiesen.

Nach dessen Zustellung am 12. Oktober 1999 hat der Kläger hiergegen mit Schriftsatz, der am 12. November 1999 bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz, der am 13. Dezember 1999 (dies war ein Montag) bei Gericht eingegangen ist, begründet hat.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass sich die Beklagte wenigstens nachträglich entschlossen habe, die bisher vom Kläger ausgeübte Tätigkeit fortzuführen. An seine Stelle sei der Angestellte Herr I. J., ein Angestellter der Gesellschafterin der Beklagten, mit den Tätigkeiten betraut worden, die früher der Kläger ausgeübt habe. Auch die übrigen Arbeitnehmer des von ihm früher geleiteten Zentralbereichs RVV seien im selben Aufgabenbereich tätig wie vor seinem Ausscheiden. Da noch die zu erledigende Arbeit vorhanden sei, könne sich die Beklagte nicht auf den Umstand berufen, dass der Zentralbereich RVV förmlich aufgelöst sei. Faktisch sei der Zentralbereich erhalten geblieben. Herr J. sei auch von seinen ehemaligen Geschäftspartnern an seinem früheren Diensttelefon zu erreichen und verwalte seinen bisherigen Arbeitsbereich. Er sei sofort nach Vergleichsabschluss in den Betrieb der Beklagten integriert worden, so dass faktisch ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Entgegen den Ausführungen der Beklagten habe er seinen Dienstsitz nicht in Paris. Wegen des weiteren Vortrags des Berufungsklägers in seinen Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10. Dez. 1999 (Bl. 15 - 28 der Berufungsakte) und den Schriftsatz vom 25. April 2000 (Bl. 49 bis 56 der Berufungsakte) Bezug genommen.

Der Kläger/Berufungskläger stellt folgende Anträge:

Unter Abänderung des am 29.09.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart - Az.: 24 Ca 987/99 - , zugestellt am 12.10.1999, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Leiter des Zentralbereichs Recht, Vertrag und Versicherungen mit Wirkung ab dem 01.01.1999 zu den für die Zeit bis 31.12.1998 vereinbarten Bedingungen und unter Anrechnung der Dienstzeit des Klägers seit dem 01.10.1970 wiedereinzustellen (unmittelbare Unterstellung unter den Vorsitzenden der Geschäftsführung; Erteilung unbeschränkter Handlungsvollmacht; mtl. Gehalt von DM 12.163,00 bei Arbeitszeit von 40 Std. pro Woche; vermögenswirksame Leistungen von DM 52,-- pro Monat; Tantiemevorauszahlung in Höhe von DM 1000,-- pro Monat; Tantieme ab dem 01.01.1999 in betriebsüblicher Höhe; Frühjahrsgeld, soweit ein solches grundsätzlich gewährt wird, in betriebsüblicher Höhe; ein Weihnachtsgeld in Höhe von 55 % des Bruttomonatsentgelts, zahlbar jeweils mit dem November-Gehalt; sowie weitere Leistungen, deren Höhe der in der Metallindustrie Nortwürttemberg/Nordbaden gültigen zusätzlichen Urlaubsvergütung bzw. tariflichen Sonderzahlung entspricht; Fortführung der Einzelversorgungszusage der Beklagten vom 20.12.1974; Fortführung der Lebensversicherung des Klägers bei der A.-AG - VS-Nr. ... ),

hilfsweise,

Unter Abänderung des am 29.09.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart die Bekl./Ber.Bekl. zu verurteilen, das Angebot des Kl./Ber.Kl. auf Abschluss eines Arbeitsvertrags gemäß den Bedingungen des bis 31.12.1998 geltenden Anstellungsvertrags unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit des Kl./Ber.Kl. für die Zeit ab 01. Januar 1999 anzunehmen.

Die Beklagte/Berufungsbeklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger beabsichtigte Maßnahme in der Folgezeit tatsächlich auch durchgeführt wurde, so dass bereits deshalb die Geschäftsgrundlage des Vergleichs nicht entfallen sei. Aus den von ihm genannten Umständen lasse sich einer derartige Rechtsfolge nicht herleiten. Darüber hinaus habe der Kläger, wie auch das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, von allen ihm maßgeblichen Umständen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs Kenntnis gehabt. Wegen ihres Vorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 17.02.2000 (Bl. 42 bis 48 der Berufungsakte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat mit auch aus diesseitiger Sicht zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem Hilfsantrag sein Klageziel vollständig und umfassend beschrieben sei. Auf die Benennung der einzelnen Vertragsbedingungen kommt es insoweit nicht an. Da zwischen den Parteien bereits zu einem früheren Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte, bedurfte es nicht der Festlegung der einzelnen Essentialia des Arbeitsvertrags, weil diese den Parteien bereits bekannt und geläufig waren. Eventuelle Streitigkeiten über einzelne Vertragsbedingungen hätten, soweit ein Arbeitsverhältnis neu zu begründen gewesen wäre, nur die Auslegung des Arbeitsvertrags, nicht aber die Bestimmtheit der vom Kläger abgegebenen und von der Beklagten nach seiner Auffassung geschuldeten Willenserklärungen der beiden Parteien betroffen. Für den Fall des neuen Vertragsschlusses wären sie in gleicher Weise zu ermitteln gewesen, wie dies auch im Rahmen des beendeten Vertragsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Der Inhalt der vom Kläger abgegebenen oder mit der Klage verfolgten Willenserklärung wird hiervon nicht berührt. Der Kläger teilte insoweit nur seine nicht selbst streitgegenständliche Rechtsansicht mit, welche Elemente zu den "bisherigen Bedingungen", unter denen das Arbeitsverhältnis neu begründet werden soll, gehören. Es hätte demnach auch kein Bedürfnis dafür bestanden, jetzt schon einen Rechtsstreit darüber zu führen, nachdem ja auch im bisherigen Arbeitsverhältnis, das durch den Vergleich aufgelöst wurde, keine Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der vertraglichen Beziehungen bestand. In dieser, vom Kläger gebilligten, Auslegung ist die Klage unter dem Gesichtspunkt ihrer inhaltlichen Bestimmtheit zulässig.

Ihr steht auch nicht der von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Zwar könnte sich aus dem Vortrag des Klägers ergeben, dass die ihm gegenüber angeführten Kündigungsgründe für die Beklagte nicht leitend waren, sondern dass hinsichtlich des Ausspruchs der Kündigung, wie der Kläger ausweislich des arbeitsgerichtlichen Tatbestands im ersten Rechtszug vorgetragen hat, persönliche Gründe für die Beklagte maßgeblich gewesen seien. Wenn aber der Kläger über die tatsächlichen Gründe sich im Irrtum befunden oder über sie getäuscht worden wäre, läge kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, sondern er hätte seine zum Abschluss des fraglichen Vergleichs führende Willenserklärung anfechten und dann den Kündigungsschutzprozess wegen der Kündigung fortführen müssen. Darauf beruft sich der Kläger aber nicht. Für die Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist aber Schlüssigkeitsvoraussetzung, dass hinsichtlich der Kündigungsgründe Übereinstimmung zwischen den Parteien bei Abschluss des Vergleichs bestanden hat, weil andernfalls das durch Vergleich beendete Verfahren fortzuführen gewesen wäre. Mit dieser Maßgabe ist die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.

Sie ist aber nicht begründet, weil der vom Kläger angezogene Anspruch nicht besteht. Die Beklagte trifft keine Verpflichtung, die Annahme des Vertragsangebots des Klägers zu erklären. Die Geschäftsgrundlage des Vergleichs ist nämlich nicht weggefallen.

Nach der auch vom Arbeitsgericht und den Parteien zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 04. Dezember 1997 - 2 AZR 140/97 - AP Nr. 4 zu §1 KSchG 1969 Wiedereinstellung) kann der vom Kläger geltend gemachte Wiedereinsstellungsanspruch gerechtfertigt sein, wenn sich nach Ausspruch der Kündigung noch während der Kündigungsfrist der Kündigungssachverhalt ändert. Wenn nun der Kläger selbst vorträgt, dass die verbleibenden Arbeitnehmer von Anfang an mit derselben Tätigkeit weiterbeschäftigt wurden wie bisher auch sowie ein weiterer Arbeitnehmer der Gesellschafterin der Beklagten, Herr J., von Anfang an seine Position eingenommen hat und er daraus zu Recht oder Unrecht den Schluss zieht, dass sein Arbeitsplatz tatsächlich nicht weggefallen sei, steht dies bereits seiner Rechtsauffassung entgegen, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen, da ihm, bei Richtigkeit dieses Vortrags, die Beklagte ihm gegenüber einen nicht existierenden Kündigungsgrund vorgeschoben hätte. Dann wäre aber die Geschäftsgrundlage für den Vergleich nicht entfallen, weil sei niemals bestanden hätte. Vielmehr wäre er über die wahren Absichten der Beklagten im Unklaren gelassen worden. Die nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts erforderliche Übereinstimmung in der Auffassung, der Arbeitsplatz oder die Beschäftigungsmöglichkeit sei in Bezug auf die Person des Klägers entfallen und der Sachverhalt habe sich erst nachträglich geändert, läge dann nicht vor. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, ob die Beklagte die Maßnahme tatsächliche eingeleitet und wieder rückgängig gemacht hätte. Vielmehr hätte die Beklagte niemals die ernste Absicht gehabt, das Tätigkeitsgebiet des Klägers entfallen zu lassen. Bereits dieser Umstand steht dem klägerischen Anspruch entgegen, weil dann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zweifelsfrei vorliegt, sondern nur ein Irrtum des Klägers über die wahren Absichten der Beklagten.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht aber weiterhin darauf hingewiesen, dass der Kläger als Leiter des Zentralbereichs RVV beschäftigt gewesen und diese Position aufgelöst und in der Folge auch nicht wieder eingerichtet worden sei. Vielmehr seien die bisherigen und nicht entlassenen Arbeitnehmer dieser Abteilung in eine andere Abteilung (Kaufmännischer Vertrieb und Vertragsgestaltung als Teil der Abteilung Controlling) integriert worden. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass sich hieraus bereits die Unschlüssigkeit des Vorbringens des Klägers ergibt. Es mag unterstellt werden, dass er vielleicht, wenn man mit ihm vom Wegfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich der Frage ausgehen könnte, dass er als Jurist wieder eine Beschäftigungsmöglichkeit hätte, einen Anspruch darauf haben könnte, wieder von der Beklagten eingestellt und mit der Bearbeitung der bisher von ihm betreuten Rechtsangelegenheiten befasst zu werden. Sein Klageantrag zielt aber darauf, als Leiter eines nicht mehr bestehenden und von der Beklagten nach Ausspruch der Kündigung und Abschluss des Vergleichs auch nicht wieder eingerichteten Bereichs in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu treten. Soweit der Kläger in Auseinandersetzung mit der entsprechenden Auffassung des Arbeitsgerichts und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 1994 (2 AZR 242/94 - AP Nr. 65 zu §1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) darauf abhebt, dass es ausschließlich darauf ankäme, ob die Beschäftigungsmöglichkeit entfallen sei, nicht aber darauf, in welchem Organisationszusammenhang die fragliche Tätigkeit zu erbringen sei, ist dies zutreffend, aber für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es geht dem Kläger nach seinem Klageantrag nicht um eine Beschäftigung mit juristischen Tätigkeiten, die möglicherweise noch zu erbringen sind, wenn auch in der Abteilung Controlling, sondern um seine Tätigkeit als Leiter eines Bereichs, der bei der Beklagten nicht mehr vorhanden ist. Auch die unmittelbare Unterstellung unter den Vorsitzenden der Geschäftsführerin strebt er weiterhin an. Diese Funktionen lassen sich nicht von der bisherigen Tätigkeit des Klägers trennen. Er hat nicht ausgeführt, er wolle nunmehr zu anderen Arbeitsbedingungen, etwa denen, zu denen sein ehemaliger Untergebener Herr T. fortbeschäftigt wird, bei der Beklagten tätig sein. Da dies der Kläger nicht beantragt hat, kommt es auch nicht darauf an, inwieweit es denkbar wäre, dass er hierauf einen Anspruch haben könnte. Auch wenn die Funktion der Leitung des Zentralbereichs RVV nur einen unwesentlichen Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch genommen haben sollte, beträfe die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in juristischen Angelegenheiten nicht dasselbe Tätigkeitsgebiet wie in dem Arbeitsverhältnis, das durch den Prozessvergleich beendet wurde. Es wäre, ausgehend vom Vortrag des Klägers, nur noch eine Tätigkeit in der Abteilung Controlling in Betracht gekommen, die der Kläger aber nicht anstrebte. Er hat nicht einmal behauptet, er wäre bei einem solchen Sachverhalt bereit gewesen, der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zuzustimmen und unter diesen Voraussetzung etwa der Beklagten ein entsprechendes Angebot gemacht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Kläger auf eine fehlerhafte soziale Auswahl im Verhältnis zu dem weiterbeschäftigten Herrn T. berufen könnte, weil eine Weiterbeschäftigung nur zu den Bedingungen dieses Arbeitsverhältnisses in Frage gekommen wäre. Auf diesen Gesichtspunkt ist der Kläger im zweiten Rechtszug auch nicht mehr zurückgekommen.

Nach den weiteren Darlegungen des Klägers hat Herr J. (nahezu) nahtlos seine bisherige Funktion übernommen. Auch diese Behauptung rechtfertigt aber seinen Anspruch nicht, wenn man von der zuvor zu prüfenden Notwendigkeit absieht, gegebenenfalls den Kündigungsrechtsstreit fortsetzen zu müssen. Denn auch Herr J. hat nicht die Funktion eines Leiters des Zentralbereichs RVV übernommen, auch wenn er viele Tätigkeiten ausgeübt hätte, die sonst in die Zuständigkeit der Klägers gefallen wären. Die Geschäftsgrundlage des Vergleichs ist nicht bereits dann weggefallen, wenn die betriebliche Maßnahme nicht genau so durchgeführt wurde, wie es nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung hätte geschehen müssen, sondern dann, wenn die Bedingungen, unter denen der ausgeschiedene Arbeitnehmer seine Wiedereinstellung wünscht, wieder vorhanden sind. Mag dies bezogen auf die Notwendigkeit, juristische Fragestellungen zu bearbeiten, der Fall gewesen sein; das notwendige Umfeld für die Beschäftigung des Klägers zu unveränderten Bedingungen hat die Beklagte auf keinen Fall wieder hergestellt. Es bleibt mindestens die Maßnahme übrig, dass der Zentralbereich RVV aufgelöst wurde und die dort beschäftigten Arbeitnehmer organisatorisch einer anderen Abteilung zugeordnet wurden, wodurch die Beklagte die Position eines Leiters des Zentralbereichs RVV ersatzlos einsparen konnte. Dies hätte aber weiterhin, vorbehaltlich der Möglichkeit einer Beschäftigung unter geänderten Arbeitsbedingungen, die der Kläger aber mit der Klage nicht anstrebte, den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers nach sich gezogen. Nicht jede Abweichung von dem ursprünglichen Kündigungsgrund rechtfertigt die Annahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, sondern allenfalls eine solche, die die Beschäftigungsmöglichkeit zu den bisherigen Bedingungen ermöglicht. Dies ist aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers vorliegend nicht der Fall. Dass im Übrigen auch die Betrauung eines nicht bei der Beklagten, sondern einer Gesellschafterin für Aufgaben von konzernweiter Bedeutung angestellten Arbeitnehmers mit derartigen Aufgaben, auch wenn er die Tätigkeit des Klägers fortgeführt hätte, unter den gegebenen Bedingungen den Wegfall der Funktion eines Leiters des Zentralbereichs RVV hätte motivieren und zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers hätte führen können, ist nicht mehr im Einzelnen zu erörtern, weil bereits aus den abgehandelten Umständen folgt, dass für eine Beschäftigung des Klägers zu unveränderten Bedingungen auch nach seinem eigenen Vortrag kein Bedürfnis bei der Beklagten mehr besteht. Die Geschäftsgrundlage des Vergleichs ist insoweit nicht weggefallen.

Aus allem folgt, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dies führt zur Zurückweisung der Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts erfolgt in dem mit dem Urteil verbundenen Beschluss wegen § 25 Abs. 2 GKG, und zwar in Höhe der Vergütung des Klägers, die er in dem angestrebten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten für ein Kalendervierteljahr bezogen hätte, nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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