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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: 4 Ta 18/02
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 3
ZSEG § 11 Abs. 2
ZSEG § 16 Abs. 4
ZSEG § 17 Abs. 1
ZSEG § 17 Abs. 3
ZSEG § 17 Abs. 4
ZSEG § 17 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Aktenzeichen: 4 Ta 18/02

Stuttgart, 07. Mai 2002

Beschluss

Im Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 07. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2001- 27 Ca 477/00 - insoweit abgeändert, als die Entschädigung für die am 20. August 2001 in Auftrag gegebenen Übersetzungen auf insgesamt 652,92 EUR (1.277,00 DM) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt also auf 757,39 EUR (1.481,32 DM) festgesetzt wird.

Dieser Betrag ist um den bereits ausgezahlten Teilbetrag von 384,03 EUR (751,10 DM) zu vermindern.

Ihre weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, gerichtliche Auslagen sind nicht zu erheben.

Gründe:

1. Das Verfahren betrifft einen Streit über die Höhe der Vergütung einschließlich Aufwendungsersatz für geleistete Übersetzungstätigkeiten.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2001 hat das Arbeitsgericht im Ausgangsverfahren die Zustellung der Klage einschließlich der Ladung in Portugal angeordnet. Zu diesem Zweck waren die hierfür erforderlichen Schriftstücke in die portugiesische Sprache zu übersetzen. Damit wurden die Beschwerdeführer am 20. August 2001 beauftragt. Diese reichten die beglaubigten Übersetzungen mit Begleitschreiben vom 28. August 2001 an das Arbeitsgericht zurück. Dabei stellten sie ihre Tätigkeit mit einem Zeilenpreis von 3,50 DM für 390,06 Zeilen sowie mit 20,00 DM für sonstige Kosten, insgesamt mit 1.385,21 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung (Bl. 90a der Akte). Mit Schreiben vom 06.09.2001 (Bl. 91 der Akte) teilte das Arbeitsgericht dem Übersetzungsbüro mit, dass als Vergütung nur ein Honorar von 3,50 DM für 177 Zeilen und von 2,00 DM für 14 Zeilen zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt werde. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 (Bl. 116 bis 124 der Akte) und vom 24. Oktober 2001 (Bl. 125 bis 143 der Akte) ihre Gegenvorstellung. Die Urkundsbeamtin legte hierauf die Angelegenheit dem Richter zur Festsetzung der den Beschwerdeführern zustehenden Entschädigung vor. Diese Festsetzung erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.12.2001 (Bl. 193 bis 195 der Akte) in Höhe von 751,10 DM einschließlich Mehrwertsteuer.

Mit der am 05. März 2002 eingelegten Beschwerde verlangen die Beschwerdeführer die Festsetzung ihrer Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.624,85 DM einschließlich Mehrwertsteuer abzüglich des bereits ausbezahlten Betrags von 751,10 DM. Wegen der Begründung wird auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift nebst Anlagen Bezug genommen. Die Landeskasse hält die Beschwerde für teilweise begründet, soweit es die Berechnung der Zeilen betrifft, hält aber ein Honorar von 3,50 DM je Zeile für zu hoch. Im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Landeskasse sowie der Beschwerdeführer verwiesen.

2. Die Beschwerde ist überwiegend begründet. Die dem Übersetzungsbüro zustehende Entschädigung ist in der im Beschlusstenor ersichtlichen Höhe festzusetzen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht allerdings nicht.

1. Zeilenhonorar

Die Entschädigung für die vorliegenden Übersetzungsarbeiten bestimmt sich ausschließlich nach § 17 Abs. 3 und 4 ZSEG (§ 17 Abs. 2 ZSEG). Dabei ist das Gesetz in der damaligen Fassung anzuwenden (§ 18 ZSEG). Es sind also weiterhin zur Berechnung der Entschädigung die damaligen DM-Beträge zu Grunde zu legen.

Gegen ein Zeilenhonorar in Höhe von 3,50 DM, das auch das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss angenommen hat, bestehen im Hinblick auf § 17 Abs. 3 ZSEG keine Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob es gegen das Verschlechterungsverbot verstieße, diesen Ansatz im Beschwerdeverfahren des Übersetzers nach unten zu korrigieren. Die Erhöhung des Mindestsatzes rechtfertigt sich jedenfalls aus der Tatsache, dass der zu übersetzende Text zahlreiche juristische Fachbegriffe enthielt. Vom Übersetzer, der nicht Rechtsanwalt ist, ist insoweit eine besondere Qualität seiner Leistung zu fordern. Dies ist zu honorieren. Hinzu kommt vorliegend, dass die Wiedergabe des deutschen Texts in portugiesischer Sprache das Layout der Vorlage im Wesentlichen übernommen hat. Dies erleichtert es in der Tat dem Adressaten, die Zuordnung und die Bedeutung der einzelnen Textstellen zu erfassen. Damit ist eine weitgehende Übereinstimmung nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut, sondern auch auf die Zusammenhänge und das Beziehungsgefüge der einzelnen Textstellen gewährleistet. Auch diese besondere Leistung des Übersetzers ist zu bewerten. Dass das Arbeitsgericht nur einen fortlaufenden Text verlangt hätte, ist nicht ersichtlich. Das von den Beschwerdeführern geforderte und vom Arbeitsgericht auch nicht in Frage gestellte Zeilenhonorar ist deshalb in Höhe von 3,50 DM angemessen.

Zu vergüten sind insgesamt 328 Zeilen mit dem einheitlichen Honorar von 3,50 DM. Eventuelle Wiederholungen oder Passagen mit geringeren Anforderungen sind in der Höhe des Zeilenhonorars insgesamt zu berücksichtigen. Solche Passagen nehmen bei überschlägiger Sichtweise - mehr ist im Rahmen des § 17 Abs. 3 ZSEG auch nicht erforderlich - nur einen untergeordneten Raum ein.

§ 17 Abs. 4 Satz 1 ZSEG definiert den Begriff der Zeile. Dabei kann nach dem Gesetzeswortlaut nicht davon ausgegangen werden, dass bei Zeilen mit durchschnittlich mehr als 50 Zeichen bei der Honorierung die über die Zahl 50 hinausgehenden Schriftzeichen unberücksichtigt bleiben müssten und der Übersetzer in seinem eigenen Interesse eine kürzere Zeileneinstellung zu wählen hätte. Mit Rücksicht auf Abs. 4 Satz 3 wäre damit ein Anreiz zur Manipulation geschaffen. Eine solche Auslegung würde schon der Anforderung einer das Layout der Vorlage übernehmenden Übersetzungsleistung nicht gerecht. Das Gesetz geht insoweit von einem lediglich fortlaufenden Text aus. Es erscheint deshalb als sachgerecht, die gesetzliche Angabe einer durchschnittlichen Zeichenzahl zur Bestimmung einer Zeile der Zahl der im Text verwendeten Zeichen zuzuordnen. Auch nach dem Gesetzeswortlaut kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zeile, die im Durchschnitt erheblich mehr als 50 Zeichen aufweist, nur als eine Zeile zu werten ist. Das Gesetz enthält insoweit nur einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Übersetzungsaufwands. Eine genauere Ermittlung soll lediglich nicht erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen sein.

Deshalb erscheint es auch als vom Gesetzeswortlaut gedeckt, wenn von der Anzahl der tatsächlich ermittelten Schriftzeichen ausgegangen wird. Dem gesetzlich zum Ausdruck gebrachten Regelungsinhalt entspricht es aber nicht, bei der Berechnung einer Zeile Zeichen zu berücksichtigten, die lediglich eine Leerstelle bezeichnen, also keine über die Trennung einzelner Worte hinausgehende Bedeutung haben. Solche Leerzeichen werden in den Textverarbeitungsprogrammen aber in die Ermittlung der Zeichenzahl einbezogen, da sie ja ein Zeichen im Sinne der verwendeten Zeichentabelle sind. Solche nicht als Schriftzeichen zu verstehende Zeichen sind aus der Gesamtzahl herauszurechnen, wobei es auch nicht der gesetzlichen Intention entspricht, die Zahl der Zeichen exakt zu ermitteln. Soweit vorgeschlagen wird, überschlägig einen Abzug von 15 % von der Gesamtzahl der Zeichen, wie sie im Textverarbeitungsprogramm ermittelt wurde, vorzunehmen, erscheint dies sachgerecht. Im portugiesischen Text, von dem bei der Ermittlung der Zeilenzahl auszugehen ist, gilt dies im Besonderen, da er eine verhältnismäßig große Anzahl von Begriffen (Artikeln, Präpositionen) enthält, die nur aus einem oder zwei Zeichen bestehen. Dies führt zu einer entsprechend hohen Anzahl von Leerstellen. Deshalb ist die von den Beschwerdeführern angegebene Zeichenzahl von 18.838, die von der Landeskasse auch nicht weiter bezweifelt wird, nicht durch 50 Zeichen für eine durchschnittliche Zeile zu teilen, sondern der Divisor ist um 15 % zu erhöhen auf 57,5, also um 7,5 Lehrzeichen je Zeile. Daraus ergibt sich dann eine Zeilenzahl von - aufgerundet - 328 Zeilen, die mit dem Zeilenhonorar von 3,50 DM zu multiplizieren ist. Diese Berechnung führt zu einem Entschädigungsanspruch von 1.148,00 DM ohne Mehrwertsteuer.

2. sonstige Auslagen

Antragsgemäß festzusetzen sind nach §§ 17 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 2 ZSEG auch die Schreibauslagen von je 4,00 DM pro abgelieferter Seite und von 1,00 DM je von den Übersetzern für die eigenen Unterlagen hergestellter Kopie. Diesen Betrag haben die Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren - zulässigerweise - geltend gemacht. Ferner ist auch das für die Versendung erforderliche Porto von 3,00 DM erstattungsfähig (§ 11 Abs. 1 ZSEG).

Nicht erstattungsfähig sind die Fahrtkosten einschließlich des Zeitaufwands, die durch das Anliefern der Sendung an das von den Beschwerdeführern genannte Postamt entstanden sind. Diese wären nur erstattungsfähig, wenn die Beschwerdeführer hierzu einen Auftrag erhalten hätten. Dies ist aber nicht der Fall. Auch wenn sie auf die besondere Dringlichkeit der Übersetzung vom Arbeitsgericht hingewiesen worden sein sollten, konnten sie nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass auch solche der beschleunigten Ablieferung dienenden Maßnahmen im Auftrag enthalten sein sollten. Es ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass auch das Gericht nicht einen höheren Aufwand betreiben darf, als den Parteien als Prozesskosten in Rechnung gestellt werden kann. Insoweit handelt das Gericht auch als Sachwalter der Interessen der Partei, die die Prozesskosten zu tragen hat. Solche Aufwendungen kann der Übersetzer nur erstattet verlangen, wenn er hierzu beauftragt wird. Aus der Eilbedürftigkeit der Sache als solcher lässt sich eine diesbezügliche Auftragserteilung nicht allein herleiten, zumal es sich, wenn der Übersetzer auch den Zeitaufwand gelten machen will, um einen nicht ganz unerheblichen Betrag handelt. Es war angesichts der Umstände nicht unzumutbar, hierüber eine fernmündliche Abklärung vorher herbeizuführen, zumal es bei der Dauer einer Auslandszustellung nicht ohne weiteres auf einen Tag mehr oder weniger ankommt. Insoweit ergab sich auch nicht aus einer Terminsetzung ein entsprechender Auftrag zur beschleunigten Beförderung der Briefsendung. Einen derartigen Anspruch haben die Beschwerdeführer gegenüber dem Arbeitsgericht zunächst auch nicht geltend gemacht.

Nach allem haben die Beschwerdeführer nur einen Anspruch in der hier zuerkannten Höhe. Ihre weitergehende Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

Nach § 16 Abs. 4 ZSEG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht ebenfalls nicht. Da die Beschwerde zum größeren Teil begründet ist, sind auch keine gerichtlichen Auslagen zu erheben.

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

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