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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 4 Ta 29/01
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, GKG


Vorschriften:

ArbGG § 12
ZPO § 516
BGB § 779
GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 Ta 29/01

Beschluss vom 31.05.2001

In dem Beschwerdeverfahren

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 31. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07. Mai 2001 - 5 Ca 546/99 - aufgehoben.

Der Erinnerung der Beklagten wird abgeholfen:

Der Kostenansatz des Arbeitsgerichts vom 08. März 2001 wird, soweit er eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 505,50 DM ausspricht, ersatzlos aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 505,50 DM

Gründe:

1.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kostenansatz des Arbeitsgerichts, wonach die Parteien des Ausgangsverfahrens je die Hälfte der Verfahrensgebühr nach Nr. 9111 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG) zu tragen haben.

Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestand Streit über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen.

Mit Urteil vom 18. Januar 2000, das in vollständiger Fassung den Parteien des Ausgangsverfahrens am 30. Oktober 2000 zugestellt wurde, gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutz- und Beschäftigungsklage statt und wies sie im Übrigen ab. Den Streitwert hat es auf 38.796,00 DM festgesetzt. Vor Zustellung des Urteils hatten die Parteien in einem anderen zwischen ihnen geführten Rechtsstreit (5 Ca 113/00) die außergerichtliche Einigung unter Beifügung der Vertragsurkunde vom 29.02.2000 mitgeteilt. Das Arbeitsgericht stellt am 18. April 2000 im dortigen Verfahren durch Beschluss fest, dass der Rechtsstreit auf Grund der außergerichtlichen Einigung der Parteien geendet habe. In dieser Vereinbarung legten die Parteien fest, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Kündigung, die das Arbeitsgericht im genannten Urteil für unwirksam erachtet hat, zu dem dort festgelegten Zeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Unter Ziffer 5 der Vereinbarung bestimmten die Parteien, dass in mehreren zwischen ihnen anhängigen Verfahren verfahrensbeendigende Erklärungen abgegeben werden. Hinsichtlich des durch Urteil bereits beschiedenen Kündigungsschutzverfahrens gaben sie die Erklärung ab, dass sie aus ihm keine Rechte herleiten und keine Rechtsmittel gegen dieses Urteil einlegen werden.

Durch Kostenrechnung vom 08. März 2001 wurde beiden Parteien die Hälfte der Gerichts-gebühr von 1000,00 DM und der entstanden Zustellkosten in Höhe von 11,00 DM in Rechnung gestellt.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten, die beim Arbeitsgericht erfolglos blieb und die sie mit der Beschwerde weiterverfolgt. Während das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung über die Erinnerung noch darauf abgehoben hat, dass die Mitteilung der außergerichtlichen Einigung erst nach Zustellung des Urteils, nämlich erst am 17. April 2001 erfolgt sei, wird die Nichtabhilfeentscheidung im Beschwerdeverfahren darauf gestützt, dass die Einigung es bei der verfahrensbeendigenden Wirkung des Urteils belassen habe.

2.

Die an sich statthafte und zulässige Beschwerde der Beklagten ist auch in der Sache ge-rechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht seinem sachlichen Inhalt nach im angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung des Arbeitsgerichts vom 08. März 2001 zurückgewiesen. Das war wohl mit der Formulierung, der Erinnerung werde nicht abgeholfen, gemeint.

Es ist streitig, ob ein nach Verkündung eines Urteils abgeschlossener Vergleich die gebüh-renrechtliche Privilegierung der Ziff. 9112 der Anl. 1 zu § 12 ArbGG herbeiführt. Nach einer Auffassung (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 1995 - 7 Ta 388/94; Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 2 Sa 18/90; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 21. August 1985 - 8 Ta 136/85) soll die Mitteilung eines Vergleichs nach Verkündung eines Urteils keine gebührenrechtlichen Auswirkungen mehr haben. Nach anderer Ansicht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 1979 - 1 Ta 5/79; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 29. Mai 1998 - 4 Sa 1403/97 - LAGE § 98 ZPO Nr. 7) führt auch ein nach Verkündung des Urteils geschlossener Vergleich, soweit das Verfahren noch beim Arbeitsgericht schwebt, also weder rechtskräftig abgeschlossen ist noch Rechtsmittel eingelegt sind, zur Kostenprivilegierung.

Dieser Auffassung, die offenbar auch vom Arbeitsgericht im Grundsatz geteilt wird, ist zu folgen. Es ist allerdings von einem kostenrechtlichen Begriff der "Beendigung des Verfahrens" im Sinne der Ziff. 9110 ff. des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG) auszugehen, weil der Rechtsstreit im Falle eines zulässigen Rechtsmittels noch nicht durch die anfechtbare Entscheidung tatsächlich beendet ist. Maßgeblich ist der Tatbestand, der das Verfahren beim Arbeitsgericht zum Abschluss bringt. Abgeschlossen ist das Verfahren, wenn das Arbeitsgericht nicht mehr in der Sache tätig werden muss. Dies wird häufig auch zur tatsächlichen Beendigung des Verfahrens führen (Klagerücknahme, gegebenenfalls nach Zustimmung seitens des Beklagten, übereinstimmende Erledigungserklärung, Prozessvergleich, rechtskräftiges Endurteil). Im Falle eines streitigen Urteils kann das erstinstanzliche Gericht noch mit weiteren prozessbeendigenden Erklärungen der Parteien befasst sein, solange das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und solange noch kein Rechtsmittel eingelegt ist. Es ist unter dieser Voraussetzung weiterhin Adressat der Klagerücknahme, der Erledigungserklärung; auch ein Prozessvergleich kann noch geschlossen werden. Bereits verkündete, aber nicht rechtskräftige Urteile werden dann wirkungslos. Ein Urteil führt nur dann zur Beendigung des Verfahrens im Sinne des Gebührenverzeichnisses, wenn es entweder rechtskräftig wird oder wenn Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Gebührentatbestände selbst stellen nicht darauf ab, ob es neben dem Umstand, der letztlich zur Verfahrensbeendigung geführt hat, noch zeitlich vorhergehende andere Ereignisse gab, die auch potenziell eine verfahrensbeendigende Wirkung im vorstehenden Sinne hatten. Maßgeblich ist die typisierende Betrachtungsweise des Gesetzgebers, der die nicht streitige Beilegung des Rechtsstreits privilegiert, weil im Allgemeinen damit geringere Aufwendungen der Gerichte verbunden sind. Welche Aufwendungen für die Gerichte tatsächlich entstanden sind, ist gebührenrechtlich unbeachtlich. Ob die Klagerücknahme gleich nach Beginn der streitigen Verhandlung ohne größeren Aufwand mit Zustimmung der Gegenseite erklärt wurde oder erst etwa nach einer langen Beweisaufnahme und mühsamen Verhandlungen, ist für die Privilegierung dieses Beendigungstatbestandes irrelevant. Der Gesetzgeber begünstigt allein einzelne Arten der Streitbeendigung im ersten Rechtszug, weil er vermutet, dass bei diesen Erledigungsarten der Rechtsfrieden ohne das weitere Tätigwerden staatlicher Gerichte auch eine für die öffentliche Hand kostengünstigere und sozialpolitisch erwünschte Lösung darstellt. Ob dies deshalb der Fall ist, weil weitere Kosten im selben Verfahren erspart werden oder weil der Rechtszug beendet ist und deshalb ein Rechtsmittelrechtszug nicht mehr mit der Sache befasst wird, oder weil ein Folgeverfahren vermieden wird, ist den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen, so dass davon auszugehen ist, dass die vermutete Kostenvermeidung auf Grund autonomer Streitbeendigung aus allen diesen Gründen gebührenrechtlich, allerdings in unterschiedlichem Maße, begünstigt sein soll. Der gütlichen Einigung, sei es in Form des Prozessvergleichs, sei es in der Gestalt einer dem Gericht mitzuteilenden außergerichtlichen Einigung, wird dabei in der gesetzlichen Regelung der Vorzug gegeben. Schon deshalb kann bei der Frage, ob eine nach Verkündung eines Endurteils eintretende nicht streitige Erledigung von der gebührenrechtlichen Privilegierung erfasst wird, nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, ob mit dem Urteil eine besondere Mühewaltung der Gerichte verbunden war, die auf jeden Fall gebührenrechtlich zur Belastung der unterliegenden Parteien führen soll, weil das Gericht alle Tätigkeiten erbracht habe, zu denen es den Parteien gegenüber verpflichtet sei. Im Unterschied zur Gebührenregelung im zweiten Rechtszug kennt das Gebührenrecht des ersten Rechtszugs eine Urteilsgebühr nicht. Nur die Höhe der Verfahrensgebühr ist abhängig von der Art der Erledi-gung. Die Gebühren nach Nr. 9110 und Nr. 9111 fallen auch bei einem Verfahren an, das länger als sechs Monate geruht hat (§ 12 Abs. 4 Satz 1 ArbGG). Eine besondere Tätigkeit wird vom Gericht nicht gefordert.

Nach der Systematik der Kostenregelungen unter II 1. des Gebührenverzeichnisses gilt der allgemeine Grundsatz, dass Gebühren in dem in Nr. 9110 und Nr. 9111 bestimmten Umfang anfallen, wenn nicht die besonderen Tatbestände der nachfolgenden Regelungen eingreifen. Diese aber sind wiederum nicht an eine zeitliche Grenze gebunden, wenn von der Zäsur des Beginns der streitigen Verhandlung abgesehen wird. Was vor dem Eintritt des Erledigungstatbestandes ansonsten im Verfahren geschehen ist, ist für die Gebührentatbestände nicht von Belang. Darauf stellt der Gesetzgeber nicht ab.

Die Frage, ob es sich bei der Mitteilung einer außergerichtlichen Einigung um einen beson-deren Erledigungstatbestand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens handelt oder ob darin, falls nicht ausdrücklich erfolgt, schlüssig eine anderweitige prozessuale Erklärung (Klagerücknahme, Erledigungserklärung, Zustimmung der Gegenseite) zu sehen ist, ist für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung, weil jedenfalls im Ergebnis von einer Beendigung des Rechtsstreits im kostenrechtlichen Sinn auf Grund der mitgeteilten außergerichtlichen Einigung nach Verkündung des Urteils auszugehen ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Dass die gütliche Einigung vor Zustellung des Urteils und damit jedenfalls vor Eintritt der Rechtskraft dem Gericht gegenüber mitgeteilt wurde, wird auch vom Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 21. Mai 2001 nicht in Abrede gestellt. Zwar ist die Vereinbarung in einem anderen Verfahren vorgelegt worden. Es ergibt sich aber zweifelsfrei aus ihr, dass mit ihr auch das vorliegende Verfahren erledigt werden sollte. Dies war dem Gericht bei Eingang der Mitteilung auch erkennbar. Diese Mitteilung hätte in der vorliegenden Akte vermerkt werden müssen. Wenn dies nicht geschehen ist, ist dies möglicherweise ein Problem des internen Organisationsablaufs, der kollegialen Rücksichtnahme und auch der gebotenen Informationspflicht der Parteien. Das Urteil hätte aber zum fraglichen Zeitpunkt bereits wegen § 516 ZPO nicht mehr abgefasst werden müssen. Rechtliche Auswirkungen hat es aber nicht, wenn der Vermerk über die Mitteilung der gütlichen Einigung im vorliegenden Verfahren unterblieben ist. Das Aktenzeichen war aufgeführt und der erledigte Rechtsstreit mithin für das Arbeitsgericht erkennbar. Es wird auch über den Gegenstand verfügt, den das zum damaligen Zeitpunkt nur verkündete Urteil betraf. Stellte nämlich das Urteil fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst sei, haben die Parteien sich darauf geeinigt, dass es durch diese Kündigung aufgelöst werde. Dafür erhielt der Kläger eine Abfindung. Damit betraf die Regelung eben nicht nur die Frage eines Vollstreckungs- und Rechtsmittelverzichts, sondern sie hat dem Urteil den Boden entzogen. Dass sich die Parteien darüber hinaus in Ziffer 5 ihrer Vereinbarung darauf verständigten, dass weder eine - nach Abschluss der Vereinbarung sinnlose - Zwangsvollstreckung stattfinde noch dass beide Seiten, soweit sie unterlegen waren, Rechtsmittel gegen dieses Urteil einlegen wollten, ist die logische Folgerung ihrer Vereinbarung. Da sie sich über den Streitgegenstand im Sinne des § 779 BGB verglichen hatten, hatte dieses Urteil jede rechtliche Bedeutung für sie verloren. Wenn sich die Parteien aber auf Grund ihrer anderweitigen Einigung über den Streitgegenstand darauf verständigen, dass das Urteil, weil für sie bedeutungslos, lediglich noch als leere Hülse bestehen bleiben soll, haben sie lediglich davon abgesehen, das Verfahren auf Grund einer anderweitigen Prozesserklärung (Klagerücknahme, Erledigung) formell zu beenden. Die Erledigung des Verfahrens beruht also nur dem äußeren Anschein nach auf dem fraglichen Urteil, in Wirklichkeit aber darauf, dass sich die Parteien über den Verfahrensgegenstand geeinigt haben. Diese Einigung ist die Ursache dafür, dass es "beendigt" wurde im Sinne der Nr. 6112 des Gebührenverzeichnisses, weil es nur deshalb bei dem fraglichen Urteil verblieb. Ob es formell beseitigt wird durch Klagerücknahme oder Erledigungserklärung oder ob die Parteien, die sich anderweitig über den Verfahrensgegenstand vor Rechtskraft des Urteils geeinigt haben, es aber nach außen beim Urteil belassen, weil ja keine weiteren Prozesserklärungen erforderlich sind, kann nicht maßgeblich sein. Entscheidend ist, dass es auf Grund der außergerichtlichen Einigung zur Beendigung des Verfahrens im Sinne der Regelungen des Gebührenverzeichnisses, in welcher Form auch immer, kam. Dies ist hier der Fall.

Damit ist ohne weiteres der Gebührensachverhalt der Nr. 9112 des Gebührenverzeichnisses erfüllt. Dadurch entfällt die Gebühr der Nr. 9111, wie es dem Wortlaut der Bestimmung entspricht, ohne dass es auf die Tatsache, ob vorher ein nicht privilegierter potenzieller Beendigungsgrund eingetreten ist, noch ankommen könnte.

Nach allem ist der Kostenansatz wegen der Gebühren zu Unrecht erfolgt. Dies kann aber nur im Verhältnis zur beschwerdeführenden Beklagten ausgesprochen werden. Der verbleibende Anteil an den Zustellungskosten in Höhe von 5,50 DM ist als Kleinbetrag nicht zu erheben.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 5 Abs. 6 GKG entbehrlich.

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

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