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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.10.2002
Aktenzeichen: 5 Sa 122/01
Rechtsgebiete: BGB, LGRTV, BetrVG, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 247 n.F.
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 a.F.
BGB § 315
BGB § 611
BGB § 612 a
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 4
LGRTV § 5 Abs. 2
BetrVG § 77 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 5 Sa 122/01

verkündet am 25.10.2002

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtlichen Richter Kadetschka und den ehrenamtlichen Richter Weiß auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.11.2001 - 24 Ca 5326/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 209,63 (= DM 410,00) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.06.2001 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den 31.05.2001 hinaus eine Leistungszulage von monatlich EUR 211,67 (= DM 414,00) brutto zu gewähren.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten beider Rechtszüge haben die Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für den Kläger wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Weiterzahlung einer freiwilligen Zulage von monatlich DM 72,00 (=36,81) brutto ab 01.12.2000 und einer Leistungszulage von DM 414,00 (=211,67) brutto ab 01.01.2001.

Der Kläger war seit dem 24.04.1980 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der K. AG, zuletzt aufgrund Arbeitsvertrags vom 28.02.1991 (Bl. 29-32 d. Akte erster Instanz) als Sachbearbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge in der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Die Anlage 1 zum Manteltarifvertrag vom 18.12.1996 in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung (MTV lautet auszugsweise:

"1. Für die nach der Probezeit erbrachte individuelle, höhere als dem Tarifvertrag zugrundeliegende Leistung erhalten Angestellte auf das Tarifgehalt eine dieser Leistung entsprechende Leistungszulage.

2. Die Leistungszulagensumme muss im Durchschnitt aller Tarifangestellten eines Betriebes 10 % der Tarifgehaltssumme betragen.".

Der Arbeitsvertrag vom 28.02.1991 enthält unter § 16 u.a. folgende Schlussbestimmungen:

"Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, gelten ergänzend die Betriebsvereinbarungen und die Arbeitsordnung der K. AG sowie die Bestimmungen der Tarifverträge in der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden sowie die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

Die K. AG behält sich vor, freiwillig gewährte Leistungen jederzeit zu ändern bzw. zu widerrufen.".

Die Vergütung des in Gehaltsgruppe K 3 eingruppierten Klägers setzte sich laut Mitteilung der K. AG vom 21.04.1998 (Bl. 9 d. Akte in erster Instanz) zuletzt wie folgt zusammen:

 Grundgehalt4.139,00 DM
Leistungszulage414,00 DM
freiwillige Zulage72,00 DM
 4.625,00 DM

Zum 01.01.1999 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte, die Mitglied im Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg ist, über. Anlässlich des Betriebsübergangs bestätigte die Beklagte der K. AG unter dem 14.12.1998 die hierfür mit dieser und deren Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen (Bl. 106-109 d. Akte erster Instanz), die u.a. die Zusicherung enthalten, "das letzte Bruttomonatsgehalt für Dezember 1998 (Grundgehalt ohne Zusatzleistungen, Überstundenvergütung etc.), welches die Mitarbeiter noch bei der K. AG erhalten haben, für die übergehenden Mitarbeiter für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, also bis einschließlich 31.12.2000, nicht betriebsbedingt nach unten" zu verändern.

Mit Schreiben vom 21.01.1999 (Bl. 94,95 d. Akte erster Instanz) unterbreitete die Beklagte den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern unter Bezug auf die mit der K. AG und deren Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen ein Angebot zur Änderung der Arbeitsverträge gegen Zahlung von zwei Bruttomonatsgehältern, mindestens jedoch von DM 10.000,00 brutto, zur Abmilderung der sich aus der Anwendung unterschiedlicher Tarifverträge ergebenden Einbußen, gegen welches sich die IG-Metall mit Schreiben vom 28.01.1999 (Bl. 96,97 d. Akte erster Instanz) im Bezug auf ihre Mitglieder verwahrte. Mit Schreiben vom 13.04.1999 (Bl. 99, 100 d. Akte erster Instanz) forderte die IG-Metall die Beklagte Namens und in Vollmacht u.a. des Klägers auf, diesen nicht länger zu bedrängen, die gewünschte Vertragsänderung zu unterschreiben, was die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.1999 (Bl. 101 d. Akte erster Instanz) akzeptierte. Mit Schreiben vom 20.01.2000 (Bl. 10 d. Akte erster Instanz) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Leistung niedriger als bisher bewertet worden sei, er gemäß Tarifvertrag in den nächsten drei Monaten weiterhin die bisherige Leistungszulage erhalte und danach seine Leistung neu bewertet werde. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.2000 (Bl. 6 d. Akte erster Instanz) erneut aufgefordert hatte, an den Kläger nicht mehr wegen der von ihr gewünschten Vertragsänderung heranzutreten, ließ diese durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.05.2000 (Bl. 7, 8 d. Akte erster Instanz) u.a. erwidern: "Wenn Herr A. H. dies ebenso wie wenige übrig gebliebene Kollegen von ihm nicht will, wird dies respektiert. Mit einem besonderen Wohlwollen wird er dann aber vermutlich nicht mehr rechnen".

Die Beklagte zahlte dem Kläger ab Januar 2000 die freiwillige Zulage von monatlich DM 72,00 nicht mehr. Die Leistungszulage des Klägers kürzte sie ab 01.01.2001 von 10 % auf 8 % des Grundgehalts, mithin auf DM 332,00.

Der Kläger, der Betriebsratsmitglied ist, begehrt mit der am 28.06.2001 erhobenen Klage die Zahlung der freiwilligen Zulage von DM 72,00 für die Monate Dezember 2000 bis Mai 2001 in Höhe von DM 452,00 brutto und die restliche Leistungszulage von monatlich DM 82,00 für die Monate Januar bis Mai 2001 in Höhe von DM 410,00 brutto sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur - ungekürzten - Weiterzahlung dieser Zulagen. Er ist der Ansicht, der Entzug der freiwilligen Zulage und die Kürzung der Leistungszulage verstießen als Reaktion auf seine Weigerung zur Vertragsänderung gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Darüber hinaus sei für die Streichung der freiwilligen Zulage auch kein sachlicher Grund ersichtlich, der diese rechtfertigen könnte. Der Anspruch auf die ungekürzte Leistungszulage von 10 % des Grundgehaltes folge abgesehen davon, dass sich seine Leistung nicht verändert habe, außerdem schon daraus, dass er der einzige im Betrieb der Beklagten verbliebene Angestellte sei, auf den die Anlage 1 zum MTV Anwendung finde.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 862,00 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz der EZB p.a. seit Klagezustellung zu bezahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger weiterhin eine freiwillige Zulage in Höhe von monatlich DM 72,00 sowie über den Monat Dezember 2000 hinaus eine monatliche Leistungszulage in Höhe von 10 % des Grundgehalts zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass sie ohne Ausübung von Druck zur Wahrung der Tarifeinheit die übernommenen Arbeitnehmer gebeten habe, sich den tariflichen Regelungen des Speditionsgewerbes zu unterstellen. Diese seien - bis auf den Kläger - diesem Ansinnen gefolgt oder seien einvernehmlich im Laufe des Jahres 2000 ausgeschieden. Der Entzug der freiwilligen Zulage ab 01.01.2000 habe ebenso wie die Kürzung der Leistungszulage ab 01.01.2001 nicht im Zusammenhang mit der Entscheidung des Klägers gestanden, auf der Fortgeltung seiner Ansprüche nach Maßgabe der Tarifverträge der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden zu bestehen. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2000 entnehmen. Der sachliche Grund für die Streichung der freiwilligen Zulage liege darin, dass der mit ihr verfolgte Zweck entfallen sei. Dieser habe ausweislich des Informationsblattes der K. AG (Bl. 72-74 d. Akte erster Instanz) darin bestanden, einen Ausgleich zur marktgerechten Bezahlung zu schaffen. Eines solchen Ausgleichs bedürfe es im Falle des Klägers nicht mehr, da seine Vergütung unter Berücksichtigung der von ihm verrichteten, schwerpunktmäßig im Lohnbereich angesiedelten Tätigkeiten auch ohne freiwillige Zulage weit über dem liege, was vergleichbaren Arbeitnehmern am "Markt" bezahlt würde, so dass sie von dem Widerrufsvorbehalt sachgerecht Gebrauch gemacht habe. Den Anspruch auf die ungekürzte Leistungszulage könne der Kläger schon deshalb nicht auf die Anlage 1 zum MTV stützen, weil deren Anwendbarkeit eine Vielzahl von Tarifangestellten im Betrieb voraussetze. Außerdem hätten die Leistungen des Klägers, der im Wareneingangsbereich tätig sei, im Vergleich zu denjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer seit dem Betriebsübergang erheblich nachgelassen. Die vom Kläger pro Tag bearbeitete Artikelmenge liege etwa 20 % niedriger als bei den übrigen Arbeitnehmern. Da der Kläger nach dem Leistungsbeurteilungsgespräch im Januar 2000 den überwiegenden Teil des Jahres krank oder im Urlaub gewesen sei, sei die Leistungszulage erst mit Wirkung ab 01.01.2001 auf 8 % herabgesetzt worden.

Das Arbeitsgericht hat mit am 14.11.2001 verkündeten, dem Kläger am 27.11.2001 zugestellten Urteil (Bl. 114-122 d. Akte erster Instanz), auf welches verwiesen wird, die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Anfang des Jahres 2000 erfolgte Widerruf der nicht dem Änderungsverbot des § 613 a Abs. 1 BGB unterfallenden freiwilligen Zulage billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprochen habe, da er der Schaffung einer möglichst gleichen Vergütung für vergleichbare Arbeitnehmer gedient habe. Davon, dass es sich hierbei um eine nach § 612 a BGB unzulässige Maßregelung gehandelt habe, könne nicht ausgegangen werde, insbesondere könne es sich bei der Streichung der Zulage nicht um eine aus Sicht des Klägers mit Schreiben vom 18.05.2000 angedrohte Maßnahme gehandelt haben. Der Anspruch auf die Leistungszulage setze gemäß Ziffer 2 der Anlage 1 zum MTV, die individualrechtlich fortgelte, voraus, dass im Betrieb mehrere Tarifangestellte beschäftigt seien, was unstreitig nicht der Fall sei. Die danach zulässige Kürzung der Leistungszulage sei ebenfalls nicht gemäß § 612 a BGB unwirksam, weil die Beklagte diese mit der nachlassenden Leistung des Klägers begründet habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 13.12.2001 eingelegten und zugleich ausgeführten Berufung. Er ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen habe, die Streichung der freiwilligen Zulage habe billigem Ermessen entsprochen, da die Beklagte nicht dargelegt habe, aufgrund welcher Umstände sie die Gewährung der Arbeitsmarktzulage nicht mehr für erforderlich gehalten und aus welchem Grunde sie deren Streichung gerade zum Jahresende 1999 vorgenommen habe. Dies mache die Zulagenstreichung als Maßregelung für die Weigerung des Klägers offenbar, seine Arbeitsvertragsbedingungen denjenigen der Mehrzahl der Beschäftigten anzupassen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Streichung bereits vor dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.05.2000 erfolgt sei. Denn die Beklagte habe seit Januar 1999 auf den Kläger ebenso Druck ausgeübt wie auf eine Handvoll weiterer Beschäftigter und mehrfach erklärt, dass sie durch den vollständigen Widerruf der Zulage die "betriebseinheitliche Handhabung der Entlohnung nach den tariflichen Regelungen des Speditionsgewerbes" anstrebe, der sich der Kläger widersetzt habe. Hinsichtlich der tariflichen Leistungszulage habe das Arbeitsgericht verkannt, dass es sich bei dieser um einen Bestandteil des tariflichen Entgelts handele, dessen Besonderheit lediglich darin bestehe, dass die Leistungszulage für die einzelnen Beschäftigten eines Betriebs durch Konkurrenz zueinander - im Sinne von Leistungsbeurteilungen - innerhalb der festgeschriebenen Zulagensumme individuell beeinflussbar sei, so dass in dem Fall, in dem lediglich ein Angestellter unter den Tarifvertrag falle, wegen Fehlens eines Vergleichsmaßstabes für die Berechnung der Leistungszulage diesem der tarifvertraglich vorgeschriebene Durchschnittswert zu zahlen sei, ohne dass es hierfür noch auf eine individuelle Leistungsbeurteilung ankomme. Im übrigen habe die Beklagte ihre Leistungsbeurteilung auch nicht offen gelegt, sondern lediglich pauschal behauptet, dass die vom Kläger bearbeitete Artikelmenge pro Tag circa 20 % niedriger liege als bei den übrigen Arbeitnehmern, was bestritten sei. Diese habe ihrer Darlegungslast daher nicht genügt. Schließlich stelle die Kürzung der Leistungszulage aus denselben Gründen wie die Streichung der freiwilligen Zulage eine unzulässige Maßregelung des Klägers dar.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 862,00 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. seit Klagezustellung zu bezahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte über den Monat Mai 2001 hinaus verpflichtet ist, an den Kläger eine freiwillige Zulage in Höhe von monatlich DM 72,00 brutto sowie eine Leistungszulage in Höhe von monatlich DM 414,00 brutto zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

da das Arbeitsgericht die Klage zutreffend abgewiesen habe. Die vormalige "Arbeitsmarktzulage" werde von ihr überhaupt nicht mehr gewährt, weshalb ihre Streichung nachvollziehbar mit der Vereinheitlichung des Vergütungsniveaus für sämtliche Beschäftigte im Zusammenhang stehe. Hinsichtlich der Leistungszulage fehle es an einer Anspruchsgrundlage, weil die tarifliche Regelung mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen überhaupt nicht mehr anwendbar sei. Ein Anspruch darauf, dass beim Fehlen eines Vergleichsmaßstabes der tariflich vorgeschriebene Durchschnittswert zu zahlen sei, lasse sich der tariflichen Regelung nicht entnehmen.

Im übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und deren Erklärungen im Termin am 25.10.2002 (ABl. 23 ) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die tarifliche Leistungszulage von monatlich € 211,67 (= DM 414,00) brutto ungekürzt über den 31.12.2000 hinaus weiterzahlt. Dagegen kann der Kläger die Weiterzahlung der freiwilligen Zulage von monatlich € 36,81 (=DM 72,00) brutto nicht verlangen, da die Beklagte diese mit Wirkung ab 01.01.2000 wirksam widerrufen hat.

1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger sein Verlangen auf - ungekürzte - Weiterzahlung der streitigen Zulagen für die Zeit nach dem 31.05.2001 im Wege der Feststellungsklage verfolgt. Denn das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hierfür erforderliche Feststellungsinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn die Leistungsklage nur in Form einer Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO möglich wäre oder wenn Entgeltansprüche sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden (vgl. BAG AP Nr. 11 zu § 611 BGB Lohnzuschläge mit Nachweisen). Der Kläger macht mit seinem Feststellungsantrag die Verpflichtung der Beklagten zur - ungekürzten - Weiterzahlung der bisher gewährten Zulagen insoweit in die Zukunft hinein gelten, als der Anspruch auf diese im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht fällig war. Gegen die vorgenommene Verknüpfung von Leistungs- und Feststellungsklage bestehen daher keine Bedenken.

2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Weiterzahlung der freiwilligen Zahlung von monatlich DM 72,00, so dass die Klage insoweit unbegründet ist, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat.

a) Die freiwillige Zulage ist dem Kläger gemäß § 16 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 28.02.1991, in dessen Rechte und Pflichten die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist, von der K. AG nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugesagt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es zulässig, übertarifliche Lohnbestandteile unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu gewähren (vgl. BAG a.a.O.), soweit hierdurch nicht zwingende Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden (vgl. BAG AP Nr. 13 zu § 628 BGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil es sich bei der freiwilligen Zulage von zuletzt DM 72,00 brutto monatlich nicht um ein wesentliches Element des Arbeitsvertrages handelte, durch dessen einseitigen Entzug das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört wird. Der somit im Streitfall grundsätzlich zulässige Widerruf kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nur nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB ausgeübt werden, was erfordert, dass der Arbeitgeber für den Widerruf der Zulage einen sachlichen Grund hat (vgl. BAG AP Nr. 11 zu § 611 BGB Lohnzuschläge).

b) Hiernach kann der Kläger die Weiterzahlung der Anfang Januar 2000 von der Beklagten widerrufenen freiwilligen Zulage nicht verlangen, weil der Widerruf sachlich gerechtfertigt ist.

Nach dem nicht bestrittenen, durch das Informationsblatt der K. AG (Bl. 72-74 d. Akten erster Instanz) belegten Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei der von der K. AG dem Kläger gewährten freiwilligen Zulage um eine sog. Arbeitsmarktzulage, die gezahlt wird, um im Hinblick auf die Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt Arbeitskräfte zu gewinnen und an sich zu binden. Gemessen an dieser rechtlich nicht zu beanstandenden Zweckbestimmung ist der Widerruf der freiwilligen Zulage durch die Beklagte sachlich gerechtfertigt. Denn die Tatsache, dass die Beklagte die Arbeitsmarktzulage ansonsten nicht gewährt und sie mit denjenigen übernommenen Arbeitnehmern, die sich mit einer Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der Tarifverträge für das Speditions- und Verkehrsgewerbe nicht einverstanden erklärt haben, Aufhebungsverträge abgeschlossen hat sowie gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 18.05.2000 ihre Bereitschaft bekundet hat, ihm eine solche Entscheidung sogar durch Zahlung einer Abfindung zu erleichtern, macht hinreichend deutlich, dass die Beklagte ihren Personalbedarf trotz der auch vergütungsmäßig im Vergleich zu denjenigen nach den Tarifverträgen der Metallindustrie schlechteren Arbeitsbedingungen nach den Tarifverträgen des Speditions- und Verkehrsgewerbes aufgrund der gegebenen Arbeitsmarktsituation ohne weiteres auch ohne Gewährung einer solchen Zulage decken kann und daher die Notwendigkeit entfallen ist, durch deren Zahlung einen Anreiz zu bieten, für die Arbeitsplätze in dem von der K. AG übernommenen Betrieb Arbeitskräfte zu gewinnen und zu halten. Dafür, dass in Bezug auf den Arbeitsplatz des Klägers etwas anderes gelten könnte, sind angesichts der von ihm bei der Beklagten auszuführenden einfachen Sachbearbeitertätigkeit im Wareneingang keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dass die Beklagte die freiwillige Zulage des Klägers nicht bereits vor dem 01.01.2000 widerrufen hat, steht der Annahme billigen Ermessens nicht entgegen. Denn dies war ersichtlich darin begründet, dass die Beklagte das von ihr verfolgte Ziel einer möglichst betriebseinheitlichen Entlohnung zunächst im Wege einer Vertragsänderung zu erreichen versucht und dieses Ziel erst dann durch Ausübung des vorbehaltenen Widerrufsrechts wenigstens teilweise realisiert hat, als sich bei ihren Bemühungen, auch mit dem Kläger zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen, kein Erfolg abzeichnete. Bei dieser Sachlage wird die sachliche Rechtfertigung des Widerrufs aber nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Notwendigkeit zur Gewährung einer Arbeitsmarktzulage bereits zu einem früheren Zeitpunkt entfallen war, so dass dieser nach allem billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB entspricht.

c) Der Widerruf ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gemäß § 612 a BGB unwirksam.

Nach § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Dabei muss die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (ErfK-Preis, 2. Auflage, § 612 a BGB Rdnr. 11 mit Nachweisen). An diesem Kausalitätserfordernis fehlt es im Streitfall. Denn nach dem Vorbringen des Klägers bildete dessen zulässige Rechtsausübung, die darin bestand, dass er sich trotz deren ständigen Drängens weigerte, das ihm von der Beklagten mit Schreiben vom 21.01.1999 unterbreitete Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages anzunehmen, lediglich den äußeren Anlass für den von ihr erklärten Widerruf. Denn bestimmendes Motiv für den Widerruf war der von der Beklagten bereits mit Schreiben vom 21.01.1999 zum Ausdruck gebrachte Wille, u.a. auch vergütungsmäßig möglichst betriebseinheitliche Regelungen herbeizuführen, den sie dann schließlich mit dem rechtlich zulässigen Mittel des Widerrufs zumindest teilweise durchgesetzt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit das dem Kläger unterbreitete Änderungsangebot mit § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbar war oder sich dieses im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 613 a Abs. 1 Satz 4 BGB hielt. Auch eine Änderungskündigung ist nicht bereits deshalb gemäß § 612 a BGB unwirksam, weil mit ihr ein Änderungsangebot durchgesetzt werden soll, welches zuvor vom Arbeitnehmer abgelehnt worden war, und zwar unabhängig davon, ob dessen Inhalt mit zwingendem Recht vereinbar ist oder nicht. Nichts anderes gilt im Hinblick auf das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB dann, wenn sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall bei Ausübung seines Gestaltungsrechts auf die Durchsetzung dessen beschränkt, was rechtlich an sich zulässig ist.

3. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts kann der Kläger jedoch die ungekürzte Weiterzahlung der tariflichen Leistungszulage in Höhe von DM 414,00 verlangen, so dass die Klage insoweit begründet ist.

a) Die Normen der Anlage 1 zum MTV, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt und die auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der K. AG aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung fanden, gelten gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zwischen den Parteien individualrechtlich weiter, und zwar - ebenso wie alle sonstigen Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden - mit dem Inhalt, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs hatten. Denn an der Weiterentwicklung der bisher Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Normen nimmt der übernommene Arbeitnehmer nicht teil. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tarifverträge auch Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung gemäß § 16 des Arbeitsvertrages vom 28.02.1991 anzuwenden sind, da es sich hierbei um eine Gleichstellungsabrede handelt, die aus diesem Grunde keine Rechtsposition begründet, die über die bei Tarifgebundenheit hinausgeht (vgl. etwa BAG AP Nr. 17 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Der Kläger hat daher zu Recht sein Begehren auf Weiterzahlung der tariflichen Leistungszulage der Höhe nach auf 10 % seines letzten Tarifgehalts vor dem 01.01.1999 beschränkt, in der sie ihm von der K. AG zuletzt gewährt wurde, da die Leistungszulage nicht mehr gemäß Ziffer 7 der Anlage 1 zum MTV an Tarifgehaltserhöhungen teilnimmt.

b) Der vom Arbeitsgericht geteilten Ansicht der Beklagten, dass der Anspruch auf die Leistungszulage schon deshalb entfallen sei, weil der Kläger der letzte im Betrieb verbliebene Angestellte sei, auf den die Tarifverträge der Metallindustrie Anwendung finden, Ziffer 2 der Anlage 1 zum MTV aber voraussetze, dass im Betrieb mehrere Tarifangestellte beschäftigt seien, kann nicht gefolgt werden.

Die Norm der Ziffer 1 der Anlage 1 zum MTV begründet einen Anspruch des Angestellten auf eine Leistungszulage entsprechend der von ihm nach der Probezeit erbrachten individuellen, höheren als dem Tarifgehalt zugrundeliegenden Leistung. Anspruchsvoraussetzung ist hiernach also, dass der Angestellte sich nicht mehr in der Probezeit befindet und eine Leistung erbringt, die höher ist, als diejenige, die dem Tarifgehalt zugrunde liegt. Hieraus ergibt sich lediglich, dass ein Anspruch auch nach Ablauf der Probezeit dann nicht besteht, wenn die erbrachte individuelle Leistung nicht höher ist als die tarifliche Normalleistung, die in § 5 Abs. 2 LGRTV I als eine solche Leistung definiert wird, "die ohne gesteigerte Anstrengung bei menschengerechter Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung zu erreichen ist". Dagegen lässt sich aus dieser Norm nicht folgern, dass das Entstehen eines Anspruchs zur Grundvoraussetzung hat, dass in einem Betrieb eine Mehrzahl von Angestellten, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen könnten, beschäftigt sein muss, während sich aus dieser andererseits - bei isolierter Betrachtung - zwangsläufig ergibt, dass trotz einer Mehrzahl von Tarifangestellten ein Anspruch auf die Leistungszulage nicht entsteht, wenn keiner dieser Angestellten eine höhere als die tarifliche Normalleistung erbringt. Dass Letzteres gleichwohl nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, folgt aus der Norm der Ziffer 2 der Anlage 1 zum MTV. Diese bestimmt nämlich unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie viele Tarifangestellte die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziffer 1 der Anlage 1 zum MTV erfüllen, dass die Leistungszulagensumme im Durchschnitt aller Tarifangestellten eines Betriebs 10 % der Tarifgehaltssumme betragen "muss". Der Arbeitgeber ist also nach dieser zwingenden, angesichts ihres klaren Wortlauts einer anderen Auslegung nicht zugänglichen Norm verpflichtet, in jedem Fall Leistungszulagen in einem Umfang an die gemäß Ziffer 1 der Anlage 1 zum MTV als Anspruchsberechtigte in Frage kommenden Tarifangestellten zu zahlen, dass diese in ihrer Summe 10 % der Tarifgehaltssumme aller - mit Ausnahme der noch in der Probezeit befindlichen - Tarifangestellten betragen, wobei die Einhaltung der Norm der Ziffer 2 der Anlage 1 zum MTV zusätzlich dadurch gesichert wird, dass die Erfüllung der ihm hiernach obliegenden Verpflichtung nach Ziffer 5 der Anlage 1 zum MTV vom Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber dreimal jährlich nachzuweisen ist. Hieraus folgt nicht nur eine erhebliche Relativierung der in Ziffer 1 der Anlage 1 zum MTV als Ausgangspunkt für die Leistungsbewertung zugrundegelegten, in § 5 Abs. 2 LGRTV I auch nur allgemein umschriebenen tariflichen Normalleistung. Vielmehr lässt sich aus dieser Norm darüber hinaus auch nur der Schluss ziehen, dass ihr eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Tarifgehalts in Höhe von 110 % an die nicht mehr in der Probezeit befindlichen Tarifangestellten mit der Besonderheit zugrunde liegt, dass die über 100 % liegenden 10 % des Tarifgehalts entsprechend ihrer jeweiligen individuellen Leistung so an die gemäß Ziffer 1 der Anlage 1 zum MTV als Anspruchsberechtigte in Frage kommenden Tarifangestellten in Form von Leistungszulagen auszukehren sind, dass diese in ihrer Summe im Durchschnitt aller Tarifangestellten des Betriebs 10 % der Tarifgehaltssumme ergeben. Wenn lediglich - noch - ein als Anspruchsberechtigter in Frage kommender Tarifangestellter im Betrieb vorhanden ist, fehlt es zwar an einem Vergleichsmaßstab für eine unterschiedliche Festsetzung der Leistungszulagen entsprechend der jeweiligen, individuell erbrachten Leistung. Auch lässt sich in diesem Fall der mit der Leistungszulage erkennbar bezweckte Leistungsanreiz mangels der hierfür insoweit erforderlichen Konkurrenzsituation zwischen den Tarifangestellten nicht erreichen. Gleichwohl kann im Hinblick darauf, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf die Leistungszulage nicht von einer Mindestanzahl von nicht mehr in der Probezeit befindlichen Tarifangestellten abhängig gemacht haben, der Norm der Ziffer 2 der Anlage 1 zum MTV erkennbar eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Tarifgehalts von im Durchschnitt 110% zugrunde liegt und diese Verpflichtung beim Vorhandensein einer Mehrzahl von nicht mehr in der Probezeit befindlichen Tarifangestellten aufgrund des zwingenden Charakters der Norm selbst dann zu erfüllen ist, wenn keiner dieser Tarifangestellten eine höhere als die tarifliche Normalleistung erbringt, was insbesondere bei einer geringen Anzahl von Tarifangestellten nicht nur rein theoretischer Natur ist, nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, dass ein Anspruch auf die Leistungszulage dann nicht - mehr - besteht, wenn im Betrieb lediglich - noch - ein nicht in der Probezeit befindlicher Tarifangestellter beschäftigt ist. Vielmehr ist hiernach davon auszugehen, dass in diesem Fall die sich aus Ziffer 2 der Anlage 1 zum MTV ergebende Verpflichtung mangels eines Vergleichsmaßstabes unabhängig von der individuellen Leistung durch Zahlung einer Leistungszulage in Höhe von 10 % des Tarifgehalts des Tarifangestellten zu erfüllen ist.

c) Der Anspruch auf ungekürzte Weiterzahlung der Leistungszulage in Höhe von 10 % des Tarifgehalts (= DM 414,00) ist daher unabhängig von der streitigen Frage, ob die Leistung des Klägers seit dem Betriebsübergang nachgelassen und die Beklagte dies in tatsächlicher Hinsicht auch ausreichend dargetan hat, aufgrund der zum Inhalt des Arbeitsvertrags gewordenen tariflichen Regelungen begründet.

d) Die von der Beklagten mit der K. AG und deren Betriebsrat vor dem Betriebsübergang getroffenen Vereinbarungen (Bl. 106-109 d. Akte erster Instanz) stehen dem Anspruch nicht entgegen. Diesen Vereinbarungen lässt sich eine Ablösung der Tarifverträge in der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden durch die Tarifverträge des Speditions- und Verkehrsgewerbes nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der unter Ziffer 6 der Vereinbarungen getroffenen Regelung, dass die an deren Abschluss Beteiligten gerade von der Anwendbarkeit unterschiedlicher Tarifverträge im Betrieb der Beklagten ausgegangen sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Vereinbarungen um eine den Erfordernissen des § 77 Abs. 2 BetrVG genügende Betriebsvereinbarung handelt, die normative Wirkung für das Arbeitsverhältnis der Parteien hätte entfalten können, wenn der Betrieb durch den Betriebsübergang seine Identität nicht verloren hätte (vgl. ErfK-Preis a.a.O, § 613 a BGB Rdnr. 96).

4. Auf die Berufung des Klägers war daher, ohne dass es auf weiteres angekommen wäre, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen wie geschehen.

5. Die zuerkannten Zinsen beruhen auf §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, § 247 BGB n.F..

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

7. Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Zulassung der Revision auch für den Kläger war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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