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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 17/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 174
BGB § 174 S. 1
BGB § 174 S. 2
BGB § 622 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 5 Sa 17/02

verkündet am 14.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtlichen Richter Fuhry und den ehrenamtlichen Richter Rewald

auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 30.01.2002 - 4 Ca 652/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 27.12.2001 hinaus.

Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrags vom 10.10.2001 (Bl. 12, 13 d.A. I. Instanz) ab 11.10.2001 als Leiharbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist bestimmt, dass während der Probezeit von 6 Monaten (§ 2) das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann (§ 12 Nr. 2) und dass zur Kündigung der/die Niederlassungsleiter/in und/oder der/die Personaldisponent/in bevollmächtigt ist (§ 12 Nr. 1). Unterschrieben wurde der Arbeitsvertrag auf Seiten der Arbeitgeberin von der für die Klägerin zuständigen Personaldisponentin xxx.

Am 13.12.2001 erhielt die Klägerin ein auf dem Briefbogen der Beklagten aufgesetztes Schreiben vom 12.12.2001 (Bl. 9 d. A. I. Instanz), mit dem das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Bezugnahme auf die für die Dauer der Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist von 2 Wochen zum 17.12.2001 gekündigt wurde. Unterschrieben war das Kündigungsschreiben von der für die Klägerin zuständigen Personaldisponentin mit dem Zusatz "Personaldisponentin". Eine Vollmachtsurkunde war dem Kündigungsschreiben nicht beigefügt. Aus diesem Grunde ließ die Klägerin die Kündigung mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.12.2001 (Bl. 26 d. A. I. Instanz) zurückweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweiserhebung (Bl. 31 d. A. I. Instanz) mit Urteil vom 30.01.2002 (Bl. 35 - 39 d. A. I. Instanz), auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gründe:

Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 27.12.2001 hinaus gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, weil die Kündigung vom 12.12.2001 nicht gem. § 174 BGB rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis daher gem. § 622 Abs. 3 BGB mit Ablauf des 27.12.2001 geendet hat. Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Zurückweisung der Kündigung durch die Klägerin gem. § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen war, weil die Klägerin von der Bevollmächtigung der Personaldisponentin xxx zur Kündigung Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift hatte.

Der Kündigungsempfänger soll nach § 174 S. 1 BGB nur dann zur Zurückweisung der Kündigungserklärung befugt sein, wenn er keine Gewissheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss (BAG AP Nr. 11 zu § 174 BGB m.N.). Eine solche Ungewissheit besteht dann nicht, wenn der Vollmachtgeber den Geschäftsgegner von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat (§ 174 S. 2 BGB). Dies ist hier durch den Arbeitsvertrag geschehen, in welchem unter § 12 Nr. 1 ausdrücklich bestimmt ist, dass u.a. der/die Personaldisponent/in zur Kündigung bevollmächtigt ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag nicht von der Geschäftsführerin der Beklagten, sondern seinerseits von der Personaldisponentin unterzeichnet ist, die auch das Kündigungsschreiben unterschrieben hat. Zwar reicht es nach § 174 S. 2 BGB nicht aus, dass der Bevollmächtigte selbst den anderen zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Auch wenn der Arbeitsvertrag vorliegend namens und in Vollmacht der Beklagten von der Bevollmächtigten unterschrieben ist, sind aber gleichwohl die Voraussetzungen des § 174 S. 2 BGB erfüllt. Denn zum einen hat sich die Klägerin gem. § 12 Nr. 1 des wirksam zustande gekommenen Arbeitsvertrages der Sache nach dazu verpflichtet, die dort allgemein bezeichneten Personen bei einer Kündigung als Vertreter der Beklagten zu akzeptieren. Zum anderen beinhaltet der Arbeitsvertrag aber auch nicht nur eine Inkenntnissetzung von der Bevollmächtigung der in § 12 Nr. 1 des Arbeitsvertrages allgemein bezeichneten Personen zur Kündigung durch eine der danach zum Kündigungsausspruch bevollmächtigten Personen, sondern auch durch die Beklagte selbst. Denn zum Abschluss des Arbeitsvertrages wurde ein Arbeitsvertragsformular verwendet, welches die Beklagte als Arbeitgeberin ausweist und das ersichtlich nach deren Willen in ihrem Betrieb beim Abschluss von Arbeitsverträgen allgemein zu verwenden ist. Daher liegt in der Verwendung dieses Formulars unabhängig davon, von wem dieses im Einzelfall auf Arbeitgeberseite unterzeichnet wird, die allgemeine Inkenntnissetzung des Arbeitnehmers von der Bevollmächtigung der in § 12 Nr. 1 des Arbeitsvertrags bezeichneten Personen zum Kündigungsausspruch auch durch die Beklagte selbst. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das im Fall der Klägerin verwendete Arbeitsvertragsformular einem PC-Speicher entnommen wurde. Denn Anhaltspunkte dafür, dass hierbei am standardisierten Text des Arbeitsvertragsformulars Veränderungen vorgenommen wurden und es sich bei diesem daher nicht mehr um eine von der Beklagten autorisierte Version handelte, sind weder ersichtlich noch dargetan. Da die Mitarbeiterin xxx zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs Personaldisponentin der Beklagten war und diese im Kündigungsschreiben auch hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie die Kündigung in dieser Eigenschaft namens und in Vollmacht der Beklagten ausspricht, war die Klägerin daher schon im Hinblick auf die Regelung in § 12 Nr. 1 des Arbeitsvertrags nicht gem. § 174 S. 1 BGB zur Zurückweisung der Kündigungserklärung befugt. Die Frage, ob die Klägerin zudem auch durch einen Aushang am Schwarzen Brett in den Büroräumen der Beklagten in H., welche die Klägerin jede Woche freitags aufsuchte, über die Stellung der Mitarbeiterin xxx als Personaldisponentin und ihre Bevollmächtigung zum Kündigungsausspruch im Sinne von § 174 S. 2 BGB vor Ausspruch der Kündigung ausreichend informiert wurde, kann demgemäß dahingestellt bleiben.

Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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