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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: 5 Sa 21/02
Rechtsgebiete: ArbGG, BRTV Bau, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 67 Abs. 2 a.F.
BRTV Bau § 16
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 319
ZPO § 519 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 5 Sa 21/02

verkündet am 09.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtlichen Richter Girke und den ehrenamtlichen Richter Dr. Klein

auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.01.2002 - 29 Ca 9411/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch Schadensersatz in Höhe des ihm in der Zeit vom 01.05.2000 bis 31.11.2001 entgangenen Bruttolohnes von insgesamt € 40.243,87 abzüglich des in dieser Zeit erhaltenen Arbeitslosengeldes von insgesamt € 22.483,67.

Der am xxxxxxxxxx geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 13.01.1986 als Zimmermannsgeselle zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt mindestens DM 4.142,64 beschäftigt. Mit Schreiben vom 11.04.2000 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos mit der Begründung, er habe am 07.04.2000 eine neuwertige Kabeltrommel, die zu einem Dachdeckeraufzug gehört habe, gestohlen. Mit der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage bestritt der Kläger den ihm zur Last gelegten Diebstahl und trug vor, er habe am 03.04.2000 eine Kabeltrommel aus einem Abfallcontainer herausgenommen, auf die sich sein Geständnis am 11.04.2000 bezogen und die er der Beklagten zurückgegeben habe. Die von der Beklagten als Zeugen für den ihm angelasteten Diebstahl angegebenen Arbeitskollegen xxxxx und xxxxx seien von der Beklagten unter Druck gesetzt worden, was insbesondere der Arbeitskollege xxxxx gegenüber einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten zugegeben habe.

Dass diese gesehen hätten, dass er die zum Dachdeckeraufzug gehörende Kabeltrommel entwendet habe, hätten diese der Beklagten im Übrigen auch nicht so mitgeteilt. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies mit Urteil vom 08.11.2000 - 24 Ca 3330/00 - die Kündigungsschutzklage mit der Begründung ab, der Kläger habe den Tatsachenvortrag der Beklagten nicht ausreichend bestritten und keine eigene Darstellung zu deren Vorbringen gemacht, er habe die zum Dachdeckeraufzug gehörende Kabeltrommel trotz des Hinweises der Zeugen xxxxx und xxxxx, diese nicht wegzunehmen, entwendet. In der Begründung der gegen dieses Urteil am 01.12.2000 eingelegten Berufung führte der Kläger mit Schriftsatz vom 27.12.2000 aus, dass er die angeblich entwendete Kabeltrommel zwar ebenfalls bei dem Aufzug gesehen habe, er diese jedoch nicht angerührt habe und er zu einem nicht vorliegenden Tatgeschehen keine eigene Darstellung abliefern könne. Mit Schriftsatz vom 07.03.2001 trug er sodann vor, dass er - wie er von Anfang an vorgetragen habe - bei dem Dachdeckeraufzug noch nie eine Kabeltrommel gesehen habe und sich bei diesem tatsächlich eine solche auch nicht befinde, weshalb er den Leiter des Reparaturwerks 1 auch nie wegen dieser Kabeltrommel angesprochen habe, der Zeuge xxxxx ihn nicht beim Versuch, diese zu entwenden, beobachtet und erklärt habe, diese dürfe nicht weggenommen werden und der Zeuge xxxxx auch nicht gesehen habe, dass er diese gleichwohl an sich genommen und dieser ihn demzufolge auch nicht darauf hingewiesen habe, dass diese zum Dachdeckeraufzug gehöre. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Vorbringens im Schriftsatz vom 07.03.2000 nach § 67 Abs. 2 ArbGG a.F. als verspätet durch Urteil vom 12.03.2001 - 6 Sa 101/00 - zurück. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 31.07.2001 - 4 AZN 297/01 - als unzulässig verworfen.

Mit der vorliegenden, am 01.02.2001 eingereichten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 17.01.2001 (Bl. 5 - 7 d. A. 1. Instanz) erklärten -weiteren - fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 28.11.2001 hat er die Klage um den im Berufungsverfahren noch anhängigen und mit Schreiben vom 07.11.2001 (Bl. 45 d. A. 1. Instanz) außergerichtlich geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Schadens erweitert, der ihm aufgrund der unberechtigten Kündigung vom 11.04.2000 im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe des entgangenen Lohnes entstanden sei. Dazu hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe sich das klageabweisende Urteil im Kündigungsschutzprozess durch falsche Angaben erschlichen, da er die Kabeltrommel nicht gestohlen habe. Er habe nie Interesse an einer Kabeltrommel eines Dachdeckeraufzugs, dessen Stellplatz er gar nicht kenne, gehabt und deshalb auch nicht angefragt, ob er diese haben könne. Er könne deshalb auch nicht versucht haben, diese an sich zu nehmen, weshalb er hierbei auch nicht beobachtet worden sein könne. Soweit er im Gespräch am 11.04.2000 die Mitnahme einer Kabeltrommel eingeräumt habe, habe es sich um diejenige aus dem Abfallcontainer gehandelt. Da er diese im Anschluss an das Gespräch vom 11.04.2000 zurückgegeben und die Beklagte festgestellt habe, dass es sich bei dieser nicht um ihr Eigentum handele, hätte diese daher feststellen können, dass die auf die Entwendung dieser Kabeltrommel gestützte Kündigung nicht rechtmäßig sei.

Das Arbeitsgericht hat mit am 30.01.2002 verkündeten Urteil (Bl. 76 - 81 d. A. 1. Instanz), auf das verwiesen wird, die Kündigungsschutzklage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig und die Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen. Abgesehen davon, dass die Unrichtigkeit des im Vorprozess ergangenen Urteils nicht feststehe, die Beklagte vielmehr nach wie vor behaupte, der Kläger habe die zum Dachdeckeraufzug gehörende Kabeltrommel gestohlen, fehlten jegliche Tatsachenangaben dazu, dass die Beklagte dieses Urteil in sittenwidriger Weise erschlichen habe oder ausnutze.

Gegen dieses ihm am 18.02.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 06. und 07.03.2002 eingelegten und zugleich begründeten Berufung insoweit, als das Arbeitsgericht die Schadensersatzklage abgewiesen hat. Zur Begründung führt er hierzu in der Berufungsschrift vom 05.03.2002 aus, dass die Beklagte durch vorsätzlich falschen Sachvortrag im Kündigungsschutzprozess die Klageabweisung in sittenwidriger Weise erreicht habe. Diese habe das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger schon seit Jahren beenden wollen. Eine erste Kündigung im Jahre 1994 sei an der ablehnenden Stellungnahme des Betriebsrats vom 12.12.1994 (ABl. 5) gescheitert. Die mit Schreiben vom 12.12.1995 (ABl. 6) erklärte, auf betriebsbedingte Gründe gestützte Kündigung sei nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage für unwirksam erklärt worden. Danach seien Abmahnungen (Abmahnung vom 06.06.1997, ABl. 7) ausgesprochen worden, die nach Klageerhebung wieder zurückgenommen hätten werden müssen und die nur dem Ziel gedient hätten, Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu schaffen. Offensichtlich habe die Beklagte keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als ihm eine Straftat zu ihrem Nachteil vorzuwerfen, weshalb ihn die Beklagte in der Anhörung am 11.04.2000 mit dem Vorwurf des Diebstahls mit der Behauptung konfrontiert habe, zwei Zeugen hätten ihn gesehen, wie er eine ihr gehörende Kabeltrommel mitgenommen habe. Da die Zeugen nicht zugegen gewesen seien, habe er sich gegen den Vorwurf nicht wehren können, aber darauf hingewiesen, dass er niemals eine Kabeltrommel der Beklagten mitgenommen habe, sondern lediglich eine alte Kabeltrommel aus einem Abfallcontainer. Die Zeugen xxxxx und xxxxx hätten tatsächlich auch nie gegenüber der Beklagten erklärt, dass er eine Kabeltrommel entwendet habe. Dennoch habe die Beklagte diese aufgefordert, den Diebstahlsvorwurf gegenüber ihm gegebenenfalls auch nochmals zu bestätigen. Mit Schriftsatz vom 10.06.2002 führt der Kläger insoweit aus, dass die Beklagte die vorgenannten Zeugen dazu angehalten habe zu bestätigen, dass er eine Kabeltrommel entwendet habe, wovon er erst im Nachhinein erfahren habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 40.243,87 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes von € 22.483,67 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen im angefochtenen Urteil sowie deshalb für unzulässig, weil sie gegen die nicht existierende xxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG gerichtet sei. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die vom Kläger unsubstanziiert angeführten Vorgänge aus den Jahren 1994, 1995 und 1997 seien für das vorliegende Verfahren unerheblich. Diese seien nicht Anlass für den Diebstahlsvorwurf gewesen, sondern die vom Kläger begangene Straftat. Sie habe nie behauptet, dass die Zeugen xxxxx und xxxxx bei der Anhörung des Klägers zugegen gewesen seien. Deren Anwesenheit sei angesichts des hierbei vom Kläger abgegebenen Geständnisses auch nicht erforderlich gewesen. Dass der Kläger bei seiner Anhörung darauf hingewiesen habe, dass er niemals eine Kabeltrommel der Beklagten mitgenommen habe, sondern lediglich eine alte Kabeltrommel aus einem Abfallcontainer, sei unrichtig und werde vom Kläger auch nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr habe der Kläger auf Vorhalt klar bejaht, dass er die Kabeltrommel des Dachdeckeraufzugs, nämlich die, nach der er beim Leiter des Reparaturwerks 1 mindestens zweimal nachgefragt habe, mitgenommen habe. Nachdem am 07.04.2000 das Fehlen der Kabeltrommel vom Leiter des Reparaturwerks 1 festgestellt worden sei, hätten die Zeugen xxxxx und xxxxx diesem mitgeteilt, dass sie gesehen hätten, wer die Kabeltrommel entwendet habe. Dieser habe den Namen des Entwenders zunächst aber nicht wissen wollen, um diesem bis zum 10.04.2000, 8.30 Uhr die Möglichkeit zu geben, das Geschehene durch Rückgabe der Kabeltrommel ohne Einschaltung der Geschäftsführung aus der Welt zu schaffen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seien die beiden Zeugen dann nach dem Namen des Entwenders befragt worden, worauf diese den Kläger benannt hätten. Irgendeine Beeinflussung der Zeugen durch die Beklagte habe daher nicht stattgefunden. Die weitere Behauptung des Klägers, sie habe die Zeugen auch noch aufgefordert, den Diebstahlsvorwurf gegenüber dem Kläger gegebenenfalls auch nochmals zu bestätigen, sei wiederum unsubstanziiert und zudem unerheblich. Gleiches gelte für dessen Behauptung, dass ihr bekannt gewesen sei, dass der Diebstahlsvorwurf aus der Luft gegriffen sei. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall, da der Kläger bei seiner Anhörung auf zweimaliges Nachfragen bestätigt habe, die Kabeltrommel des Dachdeckeraufzugs entwendet zu haben, die auch bis heute nicht wieder aufgetaucht sei. Selbst wenn die Voraussetzungen der Rechtskraftdurchbrechung vorlägen, wäre ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens auf die Zeit bis zum 17.01.2001 begrenzt, da der Kläger das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit, als es den auf die Kündigung vom 17.01.2001 bezogenen Feststellungsantrag abgewiesen habe, mit der Berufung nicht angegriffen habe. Auch dieser Anspruch wäre aber wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 16 BRTV Bau verfallen.

Im Übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die der Berufungsinstanz allein angefallene Schadensersatzklage zu Recht abgewiesen.

I. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

1. Die Berufung ist nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig, weil in der am 06. und 07.03.2002 und damit rechtzeitig im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG beim Berufungsgericht eingegangenen Berufungsschrift die GmbH & Co. KG und nicht die GmbH als Berufungsbeklagte bezeichnet worden ist. Zwar erfordert § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird, so dass aus der Berufungsschrift entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein muss, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren, darf die Zulässigkeit einer Berufung jedoch nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. etwa BGH NJW 2002, 1430 mit Nachweisen). Vorliegend konnte schon deshalb kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die GmbH Berufungsbeklagte sein sollte, weil eine xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG zu keiner Zeit existierte, eine Verwechslung mit der xxxxxxxxxxxxx GmbH daher nicht in Betracht kam und dieser folglich die Rechtsmittelschrift unter der zutreffend angegebenen Anschrift auch ohne weiteres zugestellt werden konnte, so dass von einer unschädlichen Falschbezeichnung auszugehen ist, die jederzeit als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt werden konnte (vgl. BGH a.a.O.).

2. Die Berufung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist von 2 Monaten (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO ordnungsgemäß ausgeführt worden wäre. Denn die innerhalb der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 05.03.2002 erfolgte Berufungsbegründung erschöpft sich nicht in der formelhaften Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung durch das Arbeitsgericht. Vielmehr trägt sie den Gründen im angefochtenen Urteil jedenfalls insoweit Rechnung, als in ihr die Berufung auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, aus denen sich ergeben soll, dass die Beklagte durch vorsätzlich falschen Sachvortrag die Klageabweisung im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess in sittenwidriger Weise erreicht hat. Da das Arbeitsgericht die Abweisung der Schadensersatzklage darauf gestützt hat, dass der Kläger ein sittenwidriges Erschleichen oder Ausnutzen eines unrichtigen Urteils durch die Beklagte nicht einmal ansatzweise dargetan oder auch nur pauschal behauptet habe, genügt die Berufungsbegründung daher noch den an diese gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anforderungen (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rdn. 35).

II. Die Berufung ist unbegründet, da für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben ist.

1. Aufgrund der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils des Arbeitsgerichts vom 08.11.2000 steht zwischen den Parteien unangreifbar fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die fristlose Kündigung vom 11.04.2000 beendet worden ist. Damit konnten dem Kläger aus diesem Rechtsverhältnis in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2000 bis zum 30.11.2001 ohne Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils vom 08.11.2000 keine Lohnansprüche mehr als Grundlage für einen dahingehenden Schadensersatzanspruch erwachsen. Denn aus der Rechtskraft eines Urteils folgt, dass die Rechtsfolge, die das Gericht darin aus dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt hergeleitet hat, zwischen den Parteien unangreifbar feststeht, und zwar auch insoweit, als sie - wie hier - für die im neuen Prozess zur Entscheidung gestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist (vgl. BGHZ 40, 130).

2. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muss gemäß § 826 BGB die Rechtskraft eines Urteils allerdings dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass die begünstigte Partei ihre formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten der benachteiligten Partei ausnutzt. Eine solche Anwendung des § 826 BGB ist jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde (BGHZ 101, 380). Daher ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur derjenige unter Durchbrechung der Rechtskraft dem anderen gegenüber nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich und sittenwidrig ein unrichtiges Urteil erschlichen oder ein unrichtiges Urteil in Kenntnis seiner Unrichtigkeit auf sittenwidrige Weise ausnutzt (vgl. BGH a.a.O.; BAG, Urt. v. 03.11.1982 - 7 AZR 62/79 - n. v., jeweils mit Nachweisen).

3. Die vorgenannten Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB liegen im Streitfall auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht vor.

a) Dies gilt bereits im Hinblick auf die erste Voraussetzung für den bezeichneten Schadensersatzanspruch, gleichgültig, ob er auf die Erschleichung des Urteils oder dessen sittenwidrige Ausnutzung gestützt wird, nämlich die Unrichtigkeit des Urteils vom 08.11.2000. Denn die Unrichtigkeit des Urteils kann nicht damit dargetan werden, dass der Kläger nochmals dieselben Tatsachenbehauptungen vorbringt, die er schon im Vorprozess vorgetragen hat, da dies eine nicht zu billigende Missachtung der Rechtskraft des Urteils wäre. Insbesondere wenn sich - wie vorliegend - die im Vorprozess von den Parteien aufgestellten Behauptungen widersprechen, genügt es nicht, dass die unterlegene Partei ihre Behauptungen wiederholt und geltend macht, die obsiegende Partei habe durch den Vortrag des Gegenteils gegen die ihr nach § 138 Abs. 1 ZPO obliegende Wahrheitspflicht verstoßen. Nicht ausreichend ist es auch, dass die unterlegene Partei ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll. Dies gilt vor allem dann, wenn es ihr möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozess anzubringen, da sie es andernfalls in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen die Parteien gegensätzliche Behauptungen aufgestellt haben, in der Hand hätte, den abgeschlossenen Prozess nochmals aufzurollen, was praktisch zu einer Beseitigung der Grenzen der Rechtskraft führen würde (vgl. etwa BGHZ 40, 130; MünchKomm-Mertens, 3. Aufl., § 826 Rn. 169; Staudinger/Oechsler (2003) § 826 Rn. 492).

Aufgrund dieser Erwägungen muss die vorliegende Klage schon deshalb abgewiesen werden, weil der Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit keine wesentlichen Änderungen und Ergänzungen seines alten Vorbringens und insbesondere keine Tatsachen vorgetragen hat, die er nicht schon in dem Vorprozess hätte einführen können. Der Kläger wiederholt nämlich im Grunde lediglich seine Behauptung, dass er die zum Dachdeckeraufzug gehörende Kabeltrommel nicht entwendet habe und die zum Beweise des Gegenteils hierzu von der Beklagten benannten Zeugen ihn hierbei folglich auch nicht hätten beobachten können. Im Übrigen variiert der Kläger seinen teilweise bereits im Vorprozess widersprüchlichen Vortrag dazu, ob und wie sich diese Zeugen gegebenenfalls unter Druckausübung seitens der Beklagten oder auf deren Aufforderung hin gegenüber dieser in Bezug auf den ihm zur Last gelegten Diebstahl geäußert haben, erneut in widersprüchlicher Weise, ohne hierzu neue wesentliche Tatsachen vorzutragen und ohne sich auch nur ansatzweise auf den substanziierten Vortrag der Beklagten hierzu einzulassen. Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, bereits im Vorprozess die - zudem unsubstanziierte - Behauptung aufzustellen, die von ihr zum Beweise für den Diebstahlsvorwurf benannten Zeugen seien von der Beklagten zur Abgabe der Erklärung, der Kläger habe die Kabeltrommel entwendet, angehalten worden, da der Kläger bereits im Vorprozess behauptet hat, dass die Beklagte einen dahingehenden Druck auf die Zeugen ausgeübt habe. Demgemäß hat der Kläger seine Behauptung, er habe von diesem Sachverhalt erst im Nachhinein erfahren, auch in tatsächlicher Hinsicht (wann und durch wen ?) nicht konkretisiert. Auch die erstmals im gegenwärtigen Prozess aufgestellte Behauptung, er habe bei seiner Anhörung am 11.04.2000 klargestellt, dass er lediglich eine Kabeltrommel aus einem Abfallcontainer an sich genommen habe, hätte der Kläger im Falle ihrer Richtigkeit ohne weiteres bereits im Vorprozess anbringen können. Hiervon abgesehen hat er für deren Richtigkeit auch keinen Beweis angetreten. Soweit der Kläger bestreitet, jemals Interesse an der zum Dachdeckeraufzug gehörenden Kabeltrommel gegenüber dem Leiter des Reparaturwerks 1 bekundet zu haben, und zur Begründung hierfür darauf verweist, dass er dessen Stellplatz gar nicht kenne, handelt es sich hierbei gegenüber seinem Vorbringen im Vorprozess nur insoweit um eine zudem unwesentliche Veränderung, als er in diesem im Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen zuletzt behauptet hat, bei dem Dachdeckeraufzug noch nie eine Kabeltrommel gesehen zu haben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, dies bereits im Vorprozess vorzutragen, falls sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten gar kein Dachdeckeraufzug befunden haben sollte. Die Ausführungen des Klägers dazu, dass die Beklagte bereits seit Jahren das Arbeitsverhältnis mit ihm habe beenden wollen, sind schließlich von vornherein nicht geeignet, die objektive Unrichtigkeit des Urteils vom 08.11.2000 darzulegen.

b) Hiervon abgesehen sind die Voraussetzungen des § 826 BGB im Streitfall auch deshalb nicht gegeben, weil eine etwaige Unrichtigkeit des Urteils vom 08.11.2000 auf eine nachlässige Prozessführung des Klägers zurückzuführen wäre. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 1988, 957 mit Nachweisen) fehlt es an den erforderlichen, die Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 826 BGB rechtfertigenden besonderen Umständen dann, wenn die Entscheidung im Vorprozess auf nachlässige Prozessführung des Betroffenen zurückzuführen ist. Vorliegend wäre eine etwaige objektive Unrichtigkeit des Urteils vom 08.11.2000 aber allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger den substanziierten Sachvortrag der Beklagten trotz entsprechenden Hinweises in den Gründen des Urteils vom 08.11.2000 selbst in der Berufungsbegründungsschrift vom 27.12.2000 nicht ausreichend bestritt, sondern erstmals mit am 07.03.2001, 17.25 Uhr bis 17.27 Uhr per Fax und am 08.03.2001 per Post eingegangenem Schriftsatz zu dem von der Beklagten geschilderten Geschehensablauf in seinen Einzelheiten Stellung nahm und die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen beantragte, ohne einen Grund für die Zulassung dieses verspäteten Vorbringens im Sinne von § 67 Abs. 2 ArbGG a. F. darzulegen, so dass dieses vom Berufungsgericht im Hinblick darauf, dass Verhandlungstermin bereits auf Montag, den 12.03.2001 anberaumt und daher eine ordnungsgemäße Ladung der Zeugen zu diesem nicht gewährleistet war, zurückgewiesen wurde. Gründe, die das erstmals mit Schriftsatz vom 07.03.2001 erfolgte substanziierte Bestreiten des Sachvortrags der Beklagten im Sinne von § 67 Abs. 2 ArbGG a. F. als gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen könnten, hat der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht dargetan, solche sind auch nicht ersichtlich, so dass nach allem eine etwaige Unrichtigkeit des Urteils vom 08.11.2000 ausschließlich auf die nachlässige Prozessführung des Klägers zurückzuführen wäre.

III. Die Berufung des Klägers war daher, ohne dass es auf Weiteres angekommen wäre, mit der auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO beruhenden Kostenfolge zurückzuweisen.

IV. Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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