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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.11.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 28/04
Rechtsgebiete: MTV, BGB, ZPO, BUrlG, NachwG
Vorschriften:
MTV § 16 Ziff. 5 | |
MTV § 16 Ziff. 8 | |
MTV § 17 Ziff. 1 | |
MTV § 18 Ziff. 3 | |
MTV § 24 | |
MTV § 24 Ziff. 1 | |
MTV § 24 Ziff. 1 d | |
BGB §§ 305 ff | |
BGB § 305 Abs. 2 | |
BGB § 305c Abs. 1 | |
BGB § 307 Abs. 1 | |
BGB § 307 Abs. 1 S. 2 | |
BGB § 307 Abs. 2 | |
BGB § 307 Abs. 3 | |
BGB § 308 | |
BGB § 309 | |
BGB § 310 Abs. 4 S. 2 a. E. | |
BGB § 310 Abs. 4 S. 3 | |
ZPO § 138 Abs. 3 | |
BUrlG § 7 Abs. 4 | |
BUrlG § 1 | |
BUrlG § 3 | |
BUrlG § 5 | |
NachwG § 2 Abs. 1 S. 1 |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes Urteil
Aktenzeichen: 5 Sa 28/04
verkündet am 12.11.2004
In dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg -5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Lemm, den ehrenamtlichen Richter de Longueville und den ehrenamtlichen Richter Stossun auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.11.2003 - 30 Ca 4367/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um den Anspruch des Klägers auf Abgeltung von acht Urlaubstagen aus dem Jahr 2003 in Höhe von € 1.254,46 brutto.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.2002 aufgrund Arbeitsvertrags vom 21.02.2002 (Bl. 99 bis 102 der Akten erster Instanz) als kaufmännischer Angestellter zu einer Vergütung von zuletzt € 3.397,50 brutto monatlich beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 12 - Anwendung tarifvertraglicher Normen
Grundlage des Arbeitsvertrages sind die jeweils gültigen Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg. Ist der Tarifvertrag z. Z. des Abschlusses des Arbeitsvertrages abgelaufen, so finden bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages die Bestimmungen des beendeten Tarifvertrages Anwendung.
§ 15 - Besondere Vereinbarungen
...
Urlaub: 30 Arbeitstage pro Jahr, entsprechend den tariflichen Bestimmungen, ..."
§ 24 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/-innen des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg vom 11.06.1997 (MTV) lautet auszugsweise:
"§ 24 Ausschlussfristen
1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gegenüber dem Arbeitgeber oder der von ihm bezeichneten Stelle zunächst mündlich, bei Erfolglosigkeit schriftlich innerhalb der folgenden Fristen geltend zu machen:
a) ...
b) ...
c) alle übrigen Ansprüche: 3 Monate nach Fälligkeit (Urlaub 3 Monate nach Ende des Urlaubsjahres),
d) im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: 3 Monate nach dem Ausscheiden.
2. Für Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber den Beschäftigten gelten die Fristen des Abs. 1 sinngemäß.
3. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind.
4. Sind die Ansprüche frist- und formgerecht geltend gemacht, ist ihre Erfüllung aber vom Arbeitgeber schriftlich abgelehnt worden, so müssen Arbeitnehmer/-innen, sofern sie das Arbeitsgericht anrufen wollen, innerhalb von vier Monaten nach Ablehnung Klage erheben. Geschieht dies nicht, so erlöschen die Ansprüche. Dies gilt auch für Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen."
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 07.04.2003 zunächst mündlich und sodann am 08.04.2003 mit Schreiben vom 07.04.2003 (Bl. 4 der Akten erster Instanz) auch schriftlich fristlos.
Mit der am 14.04.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit beider Kündigungen geltend gemacht. Im Wege der Klageerweiterung hat er sodann mit der Beklagten am 13.10.2003 zugestellten Schriftsatz vom 08.10.2003 hilfsweise Abgeltung des ihm bis 07.04.2003 zustehenden Urlaubsanspruchs von acht Tagen in Höhe von € 1.254,64 (€ 3.397,50 x 3 : 65 x 8) gefordert.
Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - beantragt,
festzustellen, dass die Kündigungen vom 07.04.2003 unwirksam sind und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungen vom 07.04.2003 nicht aufgelöst worden ist,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 2003 in Höhe von brutto 1.254,46 € zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und sich gegenüber dem Urlaubsabgeltungsanspruch darauf berufen, dass dieser gemäß § 24 MTV verfristet sei, da er erstmals mit Schriftsatz vom 08.10.2003 geltend gemacht worden sei.
Das Arbeitsgericht hat mit am 26.11.2003 verkündetem Urteil (Bl. 114 bis 128 der Akten erster Instanz), auf das verwiesen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund mündlicher fristloser Kündigung der Beklagten vom 07.04.2003 geendet hat; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des infolge der Abweisung der Feststellungsklage bezüglich der am 08.04.2003 schriftlich erklärten fristlosen Kündigung der Entscheidung angefallenen Hilfsantrages hat es ausgeführt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch wegen Nichtwahrung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen sei.
Gegen dieses ihm am 03.03.2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 24. und 25.03.2003 eingelegten sowie am 03.05.2004 ausgeführten Berufung lediglich insoweit, als das Arbeitsgericht den Hilfsantrag abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der mit dem Hilfsantrag verfolgte Urlaubsabgeltungsanspruch nicht verfallen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.08.1990, DB 1991, 498) habe er mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt. Die zweite Stufe habe er dadurch gewahrt, dass er noch im laufenden Kündigungsschutzprozess den Urlaubsabgeltungsanspruch gerichtlich geltend gemacht habe, bevor die Frist der ersten Stufe verstrichen gewesen sei. Im übrigen sei § 24 MTV gemäß §§ 305 ff BGB aber auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Zwar verweise § 12 des Arbeitsvertrages auf die jeweils gültigen Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg. Eine Verweisung in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf weitere Bedingungen führe aber zur Intransparenz des Vertrages. Diese werde hier noch dadurch erhöht, dass auf die "jeweils gültigen Tarifverträge" verwiesen werde, was zur Folge habe, dass der jeweilige Inhalt des Arbeitsvertrages nur mit Hilfe sachkundiger Dritter festgestellt werden könne. Außerdem seien in allgemeinen Geschäftsbedingungen wie Tarifverträgen enthaltene Ausschlussfristen regelmäßig für Arbeitnehmer, aber auch für Arbeitgeber überraschend. Dies gelte insbesondere für doppelte, über einen schlichten Verweis auf Tarifverträge in den Vertrag einbezogene Ausschlussfristen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter insoweitiger Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 2003 in Höhe von brutto € 1.254,46 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe, dass der Anspruch gemäß § 24 MTV verfallen sei. Mit der Kündigungsschutzklage sei keine Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs erfolgt, weil eine solche nur Ansprüche erfasse, die vom - mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachten - Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhingen, während der Urlaubsabgeltungsanspruch gerade umgekehrt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetze. Die tarifvertraglichen Bestimmungen des MTV seien auch wirksam arbeitsvertraglich vereinbart worden. Weder seien Tarifverträge allgemeine Geschäftsbedingungen, noch seien Ausschlussfristen in Tarifverträgen überraschend. Auch liege eine Intransparenz nicht vor, da der jeweils Anwendung findende Tarifvertrag ohne Hilfe sachkundiger Dritter feststellbar sei. Im übrigen stünde dem Kläger auch allenfalls ein Anspruch auf Abgeltung von noch zwei Urlaubstagen aus dem Jahr 2003 in Höhe von € 313,66 brutto zu. Denn der Kläger habe am 02.01., 24.01., 27.02., 10.03., 25.03. und 02.04.2003 jeweils einen Tag Urlaub genommen, so dass der ihm für das Jahr 2003 anteilig zustehende Anspruch auf acht Urlaubstage in Höhe von sechs Urlaubstagen erfüllt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und deren Erklärungen im Termin am 12.11.2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die der Berufungsinstanz allein angefallene Klage auf Abgeltung von acht Urlaubstagen für das Jahr 2003 in Höhe von € 1.254,46 brutto zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte hat den dem Kläger für das Jahr 2003 für die Zeit vom 01.01.2003 bis zu der nach dem insoweit nicht angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts rechtswirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 08.04.2003 zustehenden anteiligen Urlaubsanspruch von - unstreitig - acht Urlaubstagen in Höhe von sechs Urlaubstagen erfüllt. Der danach verbleibende Anspruch auf Abgeltung von zwei Urlaubstagen ist gemäß § 24 MTV verfallen.
1. Der geltend gemachte Anspruch auf Abgeltung von acht Urlaubstagen ist in Höhe von sechs Urlaubstagen unbegründet, weil die Beklagte den Urlaubsanspruch des Klägers, der ihm für das Jahr 2003 bis zu seinem Ausscheiden am 08.04.2003 zustand und dessen Abgeltung er begehrt, im Umfange von sechs Urlaubstagen bereits erfüllt hat.
Der Urlaubsanspruch des Klägers richtet sich gemäß §§ 12 und 15 des Arbeitsvertrages nach den Bestimmungen des MTV. Hiernach hatte der Kläger für das Jahr 2003 einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen erworben, § 17 Ziff. 1 MTV. Dieser Anspruch verkürzte sich wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 08.04.2003 auf acht Arbeitstage, § 16 Ziff. 5 und 8 MTV. Dieser Anspruch ist durch die Gewährung von sechs Arbeitstagen Urlaub in dieser Höhe erloschen. Der Kläger hat zu dem dahingehenden substantiierten Vortrag der Beklagten trotz gerichtlicher Auflage vom 08.06.2004 keine Stellung genommen, so dass dieser gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
2. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlosch der restliche Urlaubsanspruch des Klägers von zwei Arbeitstagen. An seine Stelle trat gemäß § 18 Ziff. 3 MTV, der inhaltlich der Vorschrift des § 7 Abs. 4 BUrlG entspricht, ein Abgeltungsanspruch. Dieser war bei Beginn der Rechtshängigkeit am 13.10.2003 verfallen, § 24 Ziff. 1d und Ziff. 3 MTV.
a) Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 24 Ziff. 1 MTV, der mit seiner Entstehung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Er verfällt gemäß § 24 Ziff. 3 MTV, wenn er nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Ausscheiden (§ 24 Ziff. 1 lit. d MTV) schriftlich geltend gemacht wird. So verhält es sich im Streitfall. Der Kläger hat den Urlaubsabgeltungsanspruch erstmals mit der Beklagten am 13.10.2003 zugestellten Schriftsatz vom 08.10.2003 schriftlich geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die dreimonatige Ausschlussfrist bereits abgelaufen. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage am 19.04.2003 erfüllt nicht die Voraussetzungen einer schriftlichen Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs. Zwar ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage je nach Lage des Falles ein ausreichendes Mittel, um die Ansprüche, die während des Kündigungsrechtsstreits entstehen und von dessen Ausgang abhängen, geltend zu machen, sofern die einschlägige Verfallklausel nur eine formlose oder schriftliche Geltendmachung verlangt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 10.07.2003 - 6 AZR 283/02 ; Urteil vom 09.08.1990 - 2 AZR 579/89 ). Dies gilt aber nur für solche Ansprüche, die von dem mit der Kündigungsschutzklage begehrten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen. Dies trifft auf den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zu (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.1999 - 9 AZR 529/97).
b) Für den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Stelle des Urlaubsanspruch tretenden Abgeltungsanspruch können Ausschlussfristen jedenfalls für tarifliche Ansprüche wirksam vereinbart werden. Ob Tarifvertragsparteien auch befugt sind, den Bestand der nach dem Bundesurlaubsgesetz garantierten Mindesturlaubstage und deren Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG von der Einhaltung von Ausschlussfristen abhängig zu machen, kann dahinstehen. Der Mindesturlaubsanspruch des Klägers nach den §§ 1, 3 und 5 BUrlG betrug für das Jahr 2003 sechs Arbeitstage. Diesen Anspruch hat die Beklagte vor dem Ausscheiden des Klägers erfüllt.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Ausschlussfristen des § 24 MTV wirksamer Bestandteil des Arbeitsvertrages vom 21.02.2002 geworden.
Nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB stehen Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB gleich. Daraus folgt, dass auch Einzelarbeitsverträge, die auf Tarifverträge Bezug nehmen, ohne dass eine beiderseitige Tarifbindung besteht, insoweit keiner Inhaltskontrolle unterliegen, sondern nur am Transparenzgebot zu messen sind (BT-Drucks. 14/6857, S. 54).
Vorliegend haben die Parteien in § 12 des Arbeitsvertrages u. a. den für den Betrieb der Beklagten einschlägigen MTV in vollem Umfang in Bezug genommen, so dass unzweifelhaft eine nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB privilegierte Verweisung auf einen Tarifvertrag vorliegt mit der Folge, dass auf dessen Vorschriften die §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB keine Anwendung finden. Dass die Normen des MTV nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen oder der Tarifvertrag dem Arbeitsvertrag nicht beigefügt worden ist, steht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen. Denn anders als § 305 Abs. 2 BGB, der gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 a. E. BGB für Arbeitsverträge nicht gilt, fordert § 307 Abs. 1 S. 2 BGB keine Abschlusstransparenz. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB erfordert vielmehr nur, dass die Verweisungsklausel klar und verständlich ist, das Bezugnahmeobjekt also mit der erforderlichen Bestimmtheit bezeichnet ist. Dies ist hier der Fall, auch wenn in § 12 des Arbeitsvertrages auf die jeweils gültigen einschlägigen Tarifverträge Bezug genommen ist. Zwar lassen sog. Jeweiligkeitsklauseln oder dynamische Verweisungsklauseln den Arbeitnehmer im Unklaren über die zukünftig geltende Regelung. Dies steht dem Bestimmtheitsgebot aber nicht entgegen, da dieses lediglich erfordert, dass bei Vertragsschluss der jeweils anzuwendende Tarifvertrag bestimmbar festgelegt wird, so dass zu jedem Zeitpunkt der Vertragsdurchführung bestimmt ist, welche Tarifnormen gelten (vgl. Diehn, NZA 2004, 129, 134 mit Nachweisen; aA ErfK-Preis, 4. Aufl., §§ 305 bis 310 BGB Rnr. 18). Im übrigen wären dynamische Verweisungsklauseln jedenfalls gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB für zulässig zu erachten, weil sie dem im Arbeitsrecht aufgrund der Zukunftsgerichtetheit der Arbeitsverhältnisse im besonderen Maße bestehenden Bedürfnis nach flexibler Vertragsgestaltung in angemessener Weise Rechnung tragen.
Schließlich handelt es sich auch weder bei der in § 12 des Arbeitsvertrages enthaltenen Verweisungsklausel noch bei den Ausschlussfristen, die in dem in Bezug genommenen MTV enthalten sind, um Überraschungsklauseln im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Dass in einem Arbeitsvertrag auf die jeweils geltenden einschlägigen Tarifverträge Bezug genommen wird, ist üblich und hält sich demgemäß im Rahmen dessen, was nach den Umständen beim Abschluss eines Arbeitsvertrages zu erwarten ist. Die Bezugnahme ist auch nicht an versteckter Stelle im Arbeitsvertrag erfolgt, sondern unter einem eigenen Paragraphen geregelt sowie mit der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "Anwendung tarifvertraglicher Normen" besonders kenntlich gemacht. Dass es sich bei den in § 24 MTV normierten Ausschlussfristen nicht um Überraschungsklauseln im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB handelt, folgt bereits daraus, dass die in einschlägigen Tarifverträgen enthaltenen, also von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Arbeitsbedingungen nicht ungewöhnlich, sondern in der Regel ein Indiz für das im Tarifgebiet "Übliche" sind. Es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit Tarifnormen eines in Bezug genommenen einschlägigen Tarifvertrages im Hinblick auf die gemäß §§ 307 Abs. 3, 310 Abs. 4 S. 3 BGB ausgeschlossene Inhaltskontrolle überhaupt einer Kontrolle nach § 305c Abs. 1 BGB unterliegen.
3. Eine Verletzung der Nachweispflicht, die einen Schadensersatzanspruch in Höhe des verfallenen Urlaubsabgeltungsanspruchs begründen könnte, ist ebenfalls nicht gegeben. Denn die Beklagte war nach § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG lediglich verpflichtet, einen allgemeinen Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Eines konkreten Hinweises auf die darin enthaltenen Ausschlussfristen bedurfte es nicht (vgl. BAG, Urteil vom 05.11.2003 - 5 AZR 676/02; Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 105/01; Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01).
4. Die Berufung des Klägers war daher mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenfolge zurückzuweisen.
5. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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