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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 31.07.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 35/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 3
GKG § 48 Abs. 1
ZPO § 3
1. Die Bewertung einer unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen Änderungskündigung erfolgt nach § 42 Abs. 3 GKG i. V. mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO.

2. Der Streitwert ist in diesem Fall entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf höchstens ein Bruttovierteljahresentgelt begrenzt.


Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 23. Juni 2009 - 8 Ca 129/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Der Streit der Parteien im Ausgangsverfahren betraf zunächst die Arbeitsvergütung des Klägers in den Monaten Januar und Februar 2009 in Höhe von jeweils EUR 991,50. Zugleich hat der Kläger beantragt festzustellen, dass er nur in Nachtschicht eingesetzt werden darf. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger seine Klage darüber hinaus um eine Änderungskündigungsschutzklage betreffend eine Änderungskündigung vom 7. April 2009 erweitert, mit der mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine Änderung der Arbeitsbedingungen herbeigeführt werden sollte. Der Kläger erzielte zuletzt monatsdurchschnittlich ein Entgelt in Höhe von EUR 4.526,81. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich gemäß Beschluss vom 27. Mai 2009, wonach u. a. das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2010 enden wird. Daneben wurden weitere Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses getroffen.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 20.090,24 festgesetzt. Es hat dabei für die Klageanträge hinsichtlich der Vergütungsdifferenzen Januar und Februar 2009 mit je EUR 991,50 festgesetzt und den Feststellungsantrag (Antrag zu 3) mit einem Bruttomonatsbezug mit EUR 4.526,81 bewertet. Für den Änderungskündigungsschutzantrag hat es EUR 13.580,43 festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 2. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde richtet sich erkennbar gegen die Begrenzung des Streitwerts für die Änderungskündigung auf 1/4-Jahresgehalt des Klägers.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2009 zu Recht insgesamt auf EUR 20.090,24 festgesetzt. Die unter Heranziehung der Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 11. Januar 2008 - 3 Ta 8/08) begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nunmehr für Streitwertbeschwerden ausschließlich zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts gibt die entgegenstehende Rechtsprechung der früheren Streitwertkammer des Landesarbeitsgerichts ausdrücklich auf.

1. Soweit das Arbeitsgericht die Anträge zu 1 und 2 mit jeweils EUR 991,50 und den Antrag zu 3 mit EUR 4.526,81 und damit einem Bruttomonatsentgelt des Klägers bewertet hat, erhebt die Beschwerde keine Einwendungen. Die Werte sind zutreffend festgesetzt.

2. Der Antrag zu 4 (Änderungskündigungsschutzantrag) ist vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2009 zutreffend mit einem Quartalsbezug in Höhe von EUR 13.580,43, ausgehend von einem Bruttomonatsentgelt von EUR 4.526,81, bewertet worden.

a) Die Bewertung eines Änderungskündigungsschutzantrags hat nach § 42 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO zu erfolgen. Bei einer Änderungsschutzklage unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Änderung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annimmt oder nicht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen, so handelt es sich beim Streit um die soziale Rechtfertigung oder sonstige Wirksamkeit der vom Arbeitgeber angestrebten Änderung der Arbeitsbedingungen nicht mehr um einen Streit um eine Kündigung oder um das Bestehen des Arbeitsverhältnisses selbst (vgl. BAG 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 (B) - AP GKG 1975 § 17 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 64, zu I 3 der Gründe). Folglich ist § 42 Abs. 3 GKG in der derzeit gültigen Fassung für die Bestimmung des Wertes anzuwenden, wenn das Änderungsangebot auf eine Verringerung der Vergütung zielt. Danach ergebe sich bei einer monatlichen Vergütungsdifferenz in Höhe von EUR 991,50 ein Wert von EUR 35.694,00 für den Änderungskündigungsschutzantrag.

b) Nach Auffassung der nunmehr für die Streitwertbeschwerde zuständigen Beschwerdekammer hat auch bei Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung die Wertfestsetzung in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu erfolgen. Die anders lautende Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts wird aufgegeben.

aa) Die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts hat angenommen, dass eine Übertragung der Höchstgrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht in Betracht komme. Dies hat sie damit begründet, dass die Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ohne zureichende Begründung erfolge, wenn der "Schutzbereich" der Norm auf Streitigkeiten der vorliegenden Art ausgedehnt werde. Diese Auffassung würde den Regelungsgehalt des Ausnahmebestimmung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG verkennen. Nur für den Fall eines wirtschaftlich für den Arbeitnehmer besonders bedeutsamen Streits, nämlich um den Bestand des Arbeitsverhältnisses als solchen, habe das Gesetz ein im Verhältnis zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert eines Arbeitsverhältnisses fiktiv niedrigeren Wert bestimmt, um das Verfahren zu verbilligen und für diese typischerweise existentiell bedeutsame Rechtsstreitigkeiten eine sich aus hohen Prozesskosten ergebende Zugangsbarriere aus dem Weg zu räumen. Außerhalb dieser und der für die Eingruppierungsstreitigkeiten und wiederkehrenden Leistungen vorgesehenen Sonderbestimmungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit dem selben Regelungsgehalt wie in den übrigen Gerichtsbarkeiten. Da sich die Streitwertbestimmung, die in erster Linie für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist, über § 32 RVG auch auf die Höhe des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts auswirkt, sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG 23. August 2005 -1 BvR 46/05 - NJW 2005, 2980) darauf zu achten, dass die vom Gesetzgeber bereits getroffene Entscheidung über die Höhe des Streitwerts nicht durch die Gerichte zum Nachteil der beruflichen Interessen der Anwaltschaft (Art. 12 Abs. 1 GG) weiter eingeschränkt werde. Dies beträfe in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eine unzulässige Doppelbewertung (die bereits in der Höhe des für den Streitwert zu berücksichtigenden Rahmens berücksichtigten fiskalischen Gründe dürfen nicht noch einmal bei der Bewertung des Einkommens erneut berücksichtigt werden).

Dieser Rechtsgedanke sei auch bei Änderungskündigungsschutzklagen anzuwenden. Hätte der Gesetzgeber auch in weniger bedeutsamen Rechtsstreitigkeiten eine generell niedrigere Streitwertfestsetzung herbeiführen wollen, hätte er dies getan. Die ausdrückliche Beschränkung auf die in § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 GKG genannten Streitigkeiten zeige, dass gerade kein allgemein niedrigerer Streitwert für das arbeitsgerichtliche Verfahren vorgesehen werde. Abgesehen davon, dass methodisch zweifelsfrei dieses Ergebnis zu ermitteln sei, weil die genannten Bestimmungen nicht analogiefähig seien, führt eine andere Verfahrensweise zu einer Ausdehnung des gesetzgeberischen Plans auf Tatbestände, die dieser ausdrücklich nicht anders behandelt wissen wollte als in Verfahren vor den anderen Gerichtsbarkeiten. Denn dies sei der Sinn der Vereinheitlichung der Bestimmungen des Kosten- und Gebührenrechts. Es sei verfehlt, mit Gründen der Logik den Widerspruch zwischen den Bewertungen etwa von Bestandsstreitigkeiten mit den etwa höheren Bewertungen wirtschaftlich vergleichsweise weniger bedeutsamen Streitigkeiten harmonisieren zu wollen, weil es gerade das gesetzgeberische Ziel sei, gerade diese und nur diese Streitigkeiten nicht nach dem wirklichen wirtschaftlichen Wert zu bemessen, sondern mit einem fiktiv niedrigen (normativen) Wert. Dieser fiktive Wert könne nicht zu dem wirklichen wirtschaftlichen Wert einer anderen Streitigkeit in Beziehung gesetzt werden. Diese "Unstetigkeitsstelle" sei vom Gesetzgeber gewollt und deshalb nach Art. 20 Abs. 3 GG von den Gerichten hinzunehmen, nicht aber zu korrigieren, indem der gesetzgeberische Plan auf Sachverhalte ausgedehnt wird, die er offensichtlich nicht gemeint habe. Die Verbilligung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Übrigen hat der Gesetzgeber durch eine niedrigere Gerichtsgebühr den Wegfall der Vorschusspflicht und den Wegfall der Zweitschuldnerhaftung herbeigeführt. Darüber hinaus aus diesen gesetzlichen Regelungen die Legitimation für eine weitere Verbilligung des Verfahrens herzuleiten und über die gesetzlichen Regelungen hinaus weitere Elemente der Verfahrensverbilligung einzuführen, lasse sich mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren und führe im Ergebnis zu den vom Bundesverfassungsgericht im oben angeführten Beschluss bemängelten Zustand, dass ein gesetzliches Anliegen, das in konkreten Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat, zum Nachteil der Rechtsanwälte über von diesen bereits zu duldenden Einschränkungen des gesetzlichen Vergütungsanspruchs hinaus, noch weitere Einschränkungen hinzufüge.

bb) An dieser Rechtsprechung hält die nunmehr für die Streitwertbeschwerden zuständige Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts nicht fest. Zwar ist der Ausgangspunkt, wonach sich der Wert bei Änderungskündigungen grundsätzlich nach § 42 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO bemisst, zutreffend, gleichwohl ist nach Auffassung der Beschwerdekammer § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG eine Wertung zu entnehmen, wonach der Streitwert auch bei Änderungskündigungen die unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen wurden, mit einer Höchstgrenze eines Quartalsbezugs zu bewerten ist. Hierfür streiten nach Auffassung der Beschwerdekammer die besseren Argumente.

(1) Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist schon zweifelhaft, ob es sich bei § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, bezogen auf die Änderungskündigung, um eine Sondervorschrift handelt, die im Fall einer Änderungskündigung keine Anwendung finden kann. Unzweifelhaft gilt § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG im Fall der Änderungskündigung die der Arbeitnehmer nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat, sondern abgelehnt hat. In diesem Fall streiten die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Fall eines sozial gerechtfertigten Änderungsangebotes und fehlender sonstiger Unwirksamkeitsgründe endet das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der Kündigungsfrist. Zwar ist im Fall der Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung zutreffend, dass in diesem Fall das Arbeitsverhältnis im Fall der sozialen Rechtfertigung des Änderungsangebotes kein Ende findet, sondern eben zu geänderten Vertragsbedingungen fortbesteht. Gleichwohl streiten der Parteien zumindest begrifflich über eine Kündigung.

(2) Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber des Gerichtskostengesetzes 2004 ausweislich der Gesetzesbegründung zum Kostenmodernisierungsrecht mit der Änderung des Gerichtskostenrechts und der Hereinnahme des früheren § 12 Abs. 7 ArbGG in das Gerichtskostengesetz eine strukturelle Änderung herbeiführen sollte dahingehend, dass die Wertbemessungsvorschriften insgesamt im Gerichtskostengesetz untergebracht werden. Ansonsten hat sich der Gesetzgeber damit begnügt, zur Begründung des § 42 GKG n. F., darauf hinzuweisen, dass diese neue Vorschrift die Regelung des früheren § 17 GKG übernimmt und die Regelung des § 12 Abs. 7 ArbGG mitberücksichtigt (BT-Drucksache 15/1971 Seite 141 und 155). Hieraus kann nach Auffassung der Beschwerdekammer abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber die ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wertfestsetzung bei Änderungskündigungen (vgl. BAG 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 (B) - AP GKG 1975 § 17 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 64) in seinen Willen aufgenommen hat. Hätte der Gesetzgeber diese damals bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch in Kenntnis abweichender Auffassungen nicht gebilligt, so hätte er dies nach Auffassung der Beschwerdekammer bei dieser grundlegenden Reform des Gerichtskostenrechts berücksichtigen müssen. Die ohne inhaltliche Änderung erfolgte Hereinnahme des § 12 Abs. 7 ArbGG in § 42 Abs. 4 GKG spricht dafür, dass der Gesetzgeber an der bestehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insoweit nichts ändern wollte.

(3) Darüber hinaus sprechen die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Rechtseinheit für eine Heranziehung der Begrenzung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auch im Fall der Änderungskündigung, wenn der Arbeitnehmer die geänderten Vertragsbedingungen unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat (so ausdrücklich KR-Rost 8. Auflage § 2 KSchG Rn 174a; ihm ausdrücklich folgend LAG Baden-Württemberg 21. Juli 2009 - 14 Sa 2/09; in ausdrücklicher Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts). Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist es aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt, bei allen Fällen der Änderungskündigung - unabhängig von dem Verhalten des Arbeitnehmers nach Zugang der Änderungskündigung - die sich aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ergebende gesetzgeberische Wert- und Zielvorstellung umzusetzen und sie bei der Bewertung des Änderungsschutzantrages entsprechend heranzuziehen.

3. Die Werte der Anträge zu 1 bis 4 sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Die Anträge zu 1 und 2 haben einen Wert von jeweils EUR 991,50 und damit zusammen von EUR 1.983,00. Der Antrag zu 3 ist mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 4.526,81 zu bewerten und hinzuzurechnen. Schließlich ist der Antrag zu 4 wie ausgeführt mit EUR 13.580,43 zu bewerten. Daraus ergibt sich der vom Arbeitsgericht zutreffend festgesetzte Streitwert von EUR 20.090,24.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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