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Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.03.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 115/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO § 85 Abs. 2 |
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.08.2006 - 35 Ca 10455/05 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag der Beklagten vom 22.02.2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 17 600,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Absatz 2 ArbGG abgesehen, da der Beschluss insbesondere einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist unzulässig. Die Beklagte hat ihre Berufung nicht innerhalb der Frist des § 66 Absatz 1 Satz 2 ArbGG begründet. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Mit der vorgebrachten Begründung lässt sich ein der Beklagten zuzurechnendes Anwaltsverschulden nicht ausräumen.
1. Die Beklagte hat ihre Begründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausgeführt.
a) Gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Nach Satz 2 dieser Vorschrift beginnt die Berufungsbegründungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.
b) Die Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten. Die Begründung der Berufung ging erst am Montag, dem 19.02.2007 beim Landesarbeitsgericht ein. Die antragsgemäß verlängerte Berufungsbegründungsfrist lief jedoch bereits am Freitag, dem 16.02.2007, 24.00 Uhr ab.
2. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 22.02.2007 ist unbegründet. Von einem der Beklagten zuzurechnenden Anwaltsverschulden ist auszugehen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, ist ein Rechtsanwalt gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Hierzu gehört ins- besondere eine wirksame Ausgangskontrolle, die vor allem erfordert, dass Notfristen erst dann im Fristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück entweder tatsächlich abgesendet worden ist oder zumindest eine sichere Vorsorge dafür getroffen wurde, dass es tatsächlich hinausgeht. Bei der Übermittlung eines Schreibens per Telefax darf daher der Übermittlungsvorgang erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn sich der Absender von der ordnungsgemäßen Übermittlung überzeugt hat (zum Beispiel BGH, Beschluss vom 13.06.1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996, 2513 f., zu II 2 der Gründe mit weiteren Nachweisen). Die Ausgangskontrolle muss sich auch darauf erstrecken, dass die Übermittlung an den richtigen Empfänger erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 20.07.2005 - VII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 f., zu II 2 b der Gründe); denn die Ausgangskontrolle setzt, wie bereits dem Begriff "Kontrolle" zu entnehmen ist, eine nochmalige, selbstständige Prüfung voraus. Um Fehler bei der Eingabe auf- decken zu können, bedarf es eines Abgleiches der zuvor verwendeten mit der objektiv zutreffenden Fax-Nummer, zum Beispiel anhand eines Verzeichnisses (BGH, Beschluss vom 10.05.2006 - XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412 ff., zu II 2 b der Gründe).
b) Hieran gemessen lässt sich anhand der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ein der Beklagten nach § 85 Absatz 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihres Prozess- bevollmächtigten nicht ausräumen.
aa) Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aus, er habe der langjährig verdienten und absolut zuverlässigen Mitarbeiterin den Auftrag erteilt, die Berufungsbegründung an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart durchzufaxen und ihr die Anweisung erteilt, nach dem Faxvorgang den Sende- bericht vollständig zu überprüfen. Bei der Kontrolle des Sendeberichtes habe die Mitarbeiterin den OK-Vermerk sowie die Anzahl der durchgegangenen Seiten und den Empfänger über- prüft. Dabei sei der Mitarbeiterin nicht aufgefallen, dass der Schriftsatz selbstverständlich an das Landesarbeitsgericht ausgehen sollte und nicht an die Beklagte.
bb) Auf der Grundlage der vorstehenden Rechtssätze kann aus den Ausführungen von einer wirksam organisierten Ausgangskontrolle nicht ausgegangen werden. Die Anweisung, den Sendebericht vollständig zu überprüfen, beinhaltet nicht die Einhaltung eines Fehler auf- deckenden Prüfungsvorgehens. Von einer wirksamen Ausgangskontrolle in Bezug auf die Faxübermittlung an den richtigen Empfänger kann nur dann ausgegangen werden, wenn die damit beauftragte Kanzlei-Angestellte einen Abgleich der eingegebenen Fax-Nummer mit der objektiv richtigen Fax-Nummer des Empfängers zum Beispiel anhand eines Verzeichnisses überprüft; denn nur dann können insoweit Fehler aufgedeckt werden. Die Überprüfung des Sendeberichtes allein bewirkt eine Perpetuierung der zuvor erfolgten fehlerhaften Adressatenübermittlung (vergleiche Leitsatz der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 10.05.2006 - XII ZB 267/04 - a. a. O.). Der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2004 (1 BvR 1009/01 - NZA 2002, 922 f.) kann nichts anderes entnommen werden. Hier wie dort geht die Kammer im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass ein Rechtsanwalt einfache Verrichtungen, die keine juristische Schulung verlangen, seinem geschulten und zu- verlässigen Büropersonal zur selbstständigen Erledigung übertragen darf. Das entbindet den Rechtsanwalt jedoch nicht von der Pflicht, insoweit eine wirksame Ausgangskontrolle zu organisieren.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor (§ 77 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Absatz 2 ArbGG).
Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 63 Absatz 2 Satz 2, 47 Absatz 1 Satz 1, 42 Absatz 4 Satz 1 GKG, 3, 5 ZPO.
Ende der Entscheidung
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