Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.11.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 54/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.04.2008 - 7 Ca 8901/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden bzw. gefunden haben:

a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 29.02.2008 einschließlich,

b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

d) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,

e) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,

f) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,

g) Tarifverträge zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,

h) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

i) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,

j) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,

k) Tarifvertrag für die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

l) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden- Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und

m) Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003.

2. Es wird festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ohne Pausen ab dem 01.07.2006 35 Arbeitsstunden beträgt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.07.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit 35 Arbeitsstunden zu Grunde gelegt werden.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 06.09.2007 ein- schließlich 189,50 Arbeitsstunden gutzuschreiben.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt 30 % und die Beklagte 70 % der Kosten der zweiten Instanz.

In Abänderung des Kostenschlussurteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.07.2008 - 7 Ca 8901/07 - trägt der Kläger 34 % und die Beklagte 66 % der Kosten der ersten Instanz.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die vor dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband und dem danach erfolgten Eintritt des Klägers in die zuständige Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten.

Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist seit dem 00.00.2000 bei der Beklagten gegen einen Bruttomonatsverdienst von zuletzt EUR 2 171,65 beschäftigt. Der Kläger ist seit dem 01.07.2006 Mitglied der IG Metall.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie und war bis zum 31.12.2005 Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V., Südwestmetall. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wurden bis zum 31.12.2005 die zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, abgeschlossenen Tarifverträge kraft betrieblicher Übung angewandt.

Der Kläger unterzeichnete am 25.07.2005 mit Wirkung ab 01.01.2006 einen von der Beklagten vorgelegten neuen Arbeitsvertrag, der in Nr. 4.1 abweichend von seiner bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden eine individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit ohne entsprechenden Entgeltausgleich von 40 Stunden festlegt und in Nr. 13.6 ausdrücklich klarstellt, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Seiten 9 bis 17 der ArbG-Akte Bezug genommen und verwiesen.

Die Betriebsparteien verabschiedeten am 07.12.2005 mit Wirkung zum 01.01.2006 eine Betriebsvereinbarung über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die unter Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 2 ein Arbeitszeitkonto auf der Grundlage einer persönlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vorsieht. Wegen der Inhalte der Betriebsvereinbarung (fortan BV Arbeitszeit) wird auf die Seiten 138 bis 140 der LAG-Akte Bezug genommen und verwiesen. Dem Arbeitszeitkonto werden seit 01.01.2006 alle über acht Arbeitsstunden von Montag bis Freitag geleisteten Stunden gutgeschrieben.

Die Tarifvertragsparteien haben am 16.09.2003 mit Wirkung zum 01.10.2003 den Einführungstarifvertrag zum ERA-Tarifvertrag (ETV-ERA) abgeschlossen, der in § 2 auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 2

Einführungszeitraum

2.1 Tarifliche Stichtage

...

2.1.2 Der Vorbereitungsphase schließt sich eine Einführungsphase von 3 Jahren an*. ... Der ERA-TV ersetzt zum Stichtag im Betrieb die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge (§ 24 ERA-TV).

Vor der Einführungsphase kann der ERA-TV nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden.

* Protokollnotiz: Beginn und Ende der Einführungsphase werden bei Vereinbarung der letzten ERA-Strukturkomponente festgelegt.

(Hinweis: Im Rahmen der Tarifrunde 2004 wurde diese Einführungsphase auf die Zeit 01. März 2005 bis zum 29. Februar 2008 festgelegt.)

2.1.3 Im Anschluss an die Einführungsphase gilt der ERA-TV verbindlich für alle Betriebe. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der ERA-TV betrieblich auch bis zu 12 Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt werden.

..."

Die Tarifvertragsparteien haben zeitgleich den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV), am 18.12.2003 den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfond (TV-ERA-AnpF) und am 29.09.2004 den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit (TV-BA) abgeschlossen. Am 14.06.2005 sind folgende weitere Tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden:

- Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (fortan MTV),

- Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV (fortan MTV-ERA),

- Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Nordwürttemberg/Nordbaden (TV-BeschSich),

- Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (fortan TV-BeschSich-ERA),

- Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (fortan TV ATZ),

- Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (fortan TV Brücke),

- Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV (fortan UrlAbk-ERA),

- Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV (fortan TV SoZa-ERA),

- Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV (fortan TV Quali-ERA).

Der MTV und der MT-ERA vom 14.06.2005 enthalten auszugsweise gleichlautend in § 7 folgende Regelungen:

"§ 7

Regelmäßige Arbeitszeit

7.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.

7.1.1 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten.

...

7.1.2 Bei der Vereinbarung einer solchen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden erhalten Beschäftigte eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung.

..."

Wegen des weiteren unstreitigen wie streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.

Der Kläger, der seit dem 01.01.2006 entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung wöchentlich 40 Stunden arbeitet, hat erstinstanzlich nach Rücknahme des Klagantrages Nr. 4 im Umfang von 60 Stunden beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, Anwendung finden.

2. Es wird festgestellt, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.07.2006 35 Stunden pro Woche beträgt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.07.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit 35 Arbeitsstunden zu Grunde gelegt werden und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.07.2006 bis zum 02.11.2007 290 Stunden gutzuschreiben.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 453,87 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.

Mit Teilurteil vom 01.04.2008 hat das Arbeitsgericht den Klageanträgen vollumfänglich stattgegeben und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe unter I bis V Bezug genommen und verwiesen. Nachdem der Kläger das mit Klageantrag Nr. 6 verfolgte Zahlungsbegehren in Höhe von EUR 458,42 zurückgenommen hatte, erging am 01.07.2008 im vorliegenden Rechtsstreit ein Kostenschlussurteil, wonach dem Kläger 9 % und der Beklagten 91 % der Kosten des Rechtsstreites auferlegt wurden. Wegen der Begründung des Kostenschlussurteils wird auf die Seiten 85 und 86 der ArbG-Akte Bezug genommen und verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 30.06.2008 zugestellte Teilurteil legte diese mit beim Berufungsgericht am 21.07.2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und führte sie mit beim Landesarbeitsgericht am 29.08.2008 eingegangenem Schriftsatz aus.

Die Beklagte rügt näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts insoweit, als es zu Unrecht die Anträge 1 bis 3 als zulässig und die Begehren insgesamt als begründet angesehen hat. Wegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht der Unzulässigkeit der Anträge 1 bis 3 wird auf ihre Ausführungen im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29.08.2008 unter 1 Bezug genommen und verwiesen. Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht angenommenen Begründetheit der einzelnen Begehren kritisiert die Beklagte näher bestimmt die vom Arbeitsgericht angenommene Nachbindung gemäß § 3 Absatz 3 TVG. Insbesondere habe das Arbeitsgericht verkannt, dass eine Beendigung der Tarifverträge im Wege der Ablösung der bestehenden Tarifverträge durch die neuen Tarifverträge "ERA" eingetreten sei. Spätestens zum 29.02.2008, dem letzten Termin zur Einführung des Tarifregimes "ERA" sei ihre Tarifbindung zwingend entfallen. Im Übrigen seien auf der Grundlage des zuletzt vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes für die Guthaben-Stunden allenfalls 188,50 Stunden gerechtfertigt (vergleiche Schriftsatz der Beklagten vom 24.10.2008). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei aber auch die Verwirkung des § 18.1.2 MTV zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt nach Maßgabe des Schriftsatzes des Klägers vom 22.10.2008 in Verbindung mit seinen Erklärungen zu Protokoll vom 24.10.2008 wie folgt:

Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.04.2008, AZ. 7 Ca 8901/07, wird abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages auf der Grundlage seiner zweitinstanzlichen Schriftsätze vom 06.10.2008 und 22.10.2008, auf die Bezug genommen und verwiesen wird.

In der Berufungsverhandlung nahm der Kläger seinen Klageantrag 5 zurück und reduzierte seinen Klageantrag 4 auf den Zeitraum 01.07.2006 bis einschließlich 06.09.2007. Die Beklagte gab hierzu jeweils ihre Zustimmung. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.10.2008 und auf den Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten vom 29.08.2008 einschließlich ihres weiteren Schriftsatzes vom 24.10.2008 ergänzend Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Klageantrag 1 ist insoweit unzulässig, als der Kläger die Geltung des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden festgestellt haben will. Dafür besteht kein Feststellungsinteresse. Klageantrag 3 ist insoweit unzulässig, als der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, die von ihm über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Der Klageantrag ist insoweit nicht hinreichend bestimmt. Der zulässige Klageantrag 4 ist insoweit unbegründet, als der Kläger eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto von mehr als 189,50 Arbeitsstunden begehrt. Die weitergehenden Arbeitsstunden sind, soweit sie vom Kläger erbracht worden sind, auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, soweit sie nicht gutgeschrieben sind, ist das Vorbringen des Klägers unschlüssig. Die weitergehende Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht den im Übrigen zulässigen und im Wege der objektiven Klagenhäufung zur Entscheidung gestellten Begehren des Klägers entsprochen. Die zweitinstanzlich im Klageantrag 1 namentlich benannten Tarifverträge fanden (Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 29.02.2008) und finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Die erst zum 01.03.2008 eingetretene Geltung der Tarifverträge zum Thema "ERA" ändert daran nichts. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages war die Beklagte noch Mitglied im Arbeitgeberverband. Dementsprechend beträgt die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.07.2006 tarifvertraglich 35 Arbeitsstunden (Klageantrag 2) mit der Folge, dass dem zu Gunsten des Klägers eingerichteten Arbeitszeitkonto ab dem 01.07.2006 eine wöchentliche Soll-Arbeitszeit von 35 Arbeitsstunden zugrundezulegen ist (Klageantrag 3). Dem Arbeitszeitkonto des Klägers sind für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 06.09.2007 189,50 Arbeitsstunden gutzuschreiben; denn der Kläger schuldet lediglich eine auf fünf Tage (Montag bis Freitag) verteilte wöchentliche Soll-Arbeitszeit von 35 Arbeitsstunden.

I.

Klageantrag 1 ist in Bezug auf lit. c unzulässig, im Umfang seiner Zulässigkeit aber begründet.

1. Für die im Wege der objektiven Antragshäufung mit Klageantrag 1 verfolgten Begehren ist die Feststellungsklage statthaft, die Begehren sind jeweils hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO und es besteht mit Ausnahme der Feststellung der Geltung des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005 auch jeweils ein Feststellungsinteresse.

a) Der Feststellungsantrag ist statthafte Klageart.

aa) Gemäß § 256 Absatz 1 ZPO ist die Feststellungsklage statthaft, sofern sie ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Das Rechtsverhältnis als allein möglicher Gegenstand der Feststellungsklage erfasst zwar nicht lediglich "Gesamt"-Rechtsverhältnisse (zum Beispiel Bestehen eines [Arbeits-]vertrages), sondern als solches auch in Hinsicht auf eine bestimmte Beziehung oder eine sich daraus ergebende Folge. Letzteres meint ein aus dem "Gesamt"-Rechtsverhältnis entfließendes Recht (Anspruch) oder eine (einzelne) Verpflichtung (zum Beispiel Bestehen eines Entgeltanspruches). Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vergleiche zum Beispiel Urteil vom 29.08.2007 - 4 AZR 765/06 - ArbuR 2008, 181 ff., zu A I der Gründe = Randnummer 15; BAG, Urteil vom 15.03.2006 - 4 AZR 75/05 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, zu I 1 der Gründe = Randnummer 15).

bb) Hieran gemessen ist das Kleid der Feststellungsklage statthaft. Die vorliegend erstrebten Feststellungen sind auf die Geltung einzelner Tarifverträge ab einem bestimmten Zeitpunkt als Teile der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Gestaltungsfaktoren gerichtet.

b) Jedenfalls der nunmehr formulierte Antrag des Klägers begegnet keinen Bedenken an dem Bestimmtheitserfordernis des §§ 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nach dieser Bestimmung muss für den in Anspruch genommenen Beklagten klar sein, welcher - vorliegend - Anwendungspflicht er im Fall der Rechtskraft des Feststellungsantrages nachzukommen hat. Eine inhaltliche Ungenauigkeit, die auch nicht im Wege der Anwendung und Auslegung der Entscheidungsgründe zu beheben ist, würde nämlich zu keiner Streitbeendigung führen, sondern hätte einen weiteren Rechtsstreit zur Folge.

bb) Danach bestehen vorliegend keine Bedenken. Der Kläger hat auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 17.10.2008 insofern reagiert, als er die Geltung der von ihm be-anspruchten Tarifverträge zum einen namentlich im Antrag aufgeführt hat und zum anderen in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er deren Geltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit festgestellt haben will.

c) Es besteht jeweils ein Feststellungsinteresse mit Ausnahme der Feststellung der Geltung des Tarifvertrages Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005.

aa) Gemäß § 256 Absatz 1 ZPO bedarf es eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung. Das rechtliche Interesse bezeichnet zunächst ganz allgemein das Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz, das allerdings nicht aus (freien) wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen hergeleitet werden kann. Dieses Klärungsbedürfnis besteht dann, wenn eine rechtliche Ungewissheit, also eine Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers, gegeben ist (vergleiche zum Beispiel Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Auflage, § 256 Randnummern 63, 76). Das rechtliche Klärungsinteresse muss an der begehrten Feststellung bestehen. Mit diesem Element wird die Frage gestellt, ob die erstrebte Feststellung ihrem Gegenstand nach geeignet ist, den Streit der Parteien in vollem Umfang zu erledigen. Eine bestehende rechtliche Unsicherheit muss auch eine alsbaldige Feststellung erfordern und es muss das rechtliche Interesse gerade an der Feststellung vorhanden sein (Vorrang der Leistungsklage).

bb) Hieran gemessen besteht an der Feststellung der Anwendung der einzelnen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit mit Ausnahme der begehrten Feststellung lit. c ein Feststellungsinteresse. Zwischen den Parteien bestehen nämlich unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die in Rede stehenden Tarifverträge seit 01.07.2006 auf ihr Rechtsverhältnis Anwendung finden. Die feststellungsweise Klärung führt auch zu einer umfassenden und erschöpfenden Streitbereinigung. Eine Leistungsklage in Bezug auf einzelne sich aus den Tarifverträgen ergebende Rechte und Pflichten würde vorliegend nicht zu einer umfassenden Streitbereinigung führen. Eine alsbaldige Feststellung ist insofern erforderlich, als die Tarifverträge aktuelle Rechte und Pflichten begründen. Etwas anderes gilt jedoch für die Feststellung der Geltung des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005. Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung entfällt nämlich, wenn das in Rede stehende streitige Rechtsverhältnis im laufenden gerichtlichen Verfahren, insoweit ist Maßstab der Schluss der mündlichen Verhandlung, endet und sich aus der begehrten Feststellung keine konkreten Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (zum Beispiel BAG, Urteil vom 05.06.2003 - 6 AZR 277/02 - AP Nr. 81 zu § 256 ZPO 1977, zu I 1 a der Gründe = Randnummer 20 mit zahlreichen Nachweisen). Der in Rede stehende Tarifvertrag wurde nämlich mit Wirkung ab 01.03.2008 vom Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 abgelöst. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass sich aus dem abgelösten Tarifvertrag noch Rechte und Pflichten für das Arbeitsverhältnis ergeben. Anders verhält es sich jedoch mit dem Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005, der ebenfalls durch den Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005 mit Wirkung ab 01.03.2008 abgelöst wurde. Die Parteien streiten nämlich über die ab dem 01.07.2006 für ihr Arbeitsverhältnis geltende wöchentliche Soll-Arbeitszeit, die sich nach Ansicht des Klägers aus dem abgelösten Manteltarifvertrag ergibt. Insofern besteht für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 29.02.2008 ein Feststellungsinteresse. Dies festzustellen, entspricht demnach ersichtlich auch dem Interesse des Klägers, da es sich insoweit im Hinblick auf die zeitraumbezogene Feststellung nicht etwa um ein Aliud, sondern um ein Minus handelt (§ 308 Absatz 1 ZPO).

2. Klageantrag 1 ist im Rahmen seiner Zulässigkeit begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die im Antrag namentlich genannten Tarifverträge lit. a, b, d bis m ab dem 01.07.2006 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Dem steht weder der Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 noch der erst danach zum 01.07.2006 erfolgte Eintritt des Klägers in die zuständige Gewerkschaft entgegen. Ebenso ist es unschädlich, dass die noch während der Mitgliedschaft der Beklagten im Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge erst nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft am 01.03.2008 in Kraft traten. Des Weiteren steht der mit Wirkung ab 01.01.2006 vereinbarte Arbeitsvertrag der Parteien vom 25.07.2005 der tarifvertraglichen Geltung dieser Tarifverträge nicht entgegen.

a) Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich die Berufungskammer gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Begründetheit des Klagantrages 1 im Lichte und nach Maßgabe des zweitinstanzlich bestimmten und in diesem Rahmen zulässigen Antrages unter II 2 bis 4 der Entscheidungsgründe an. Das Arbeitsgericht hat die vom Bundesarbeitsgericht insoweit aufgestellten Rechtssätze zutreffend wiedergegeben und seiner Subsumtion vorangestellt. Die vom Arbeitsgericht auf der Grundlage seiner auch zweitinstanzlich nicht angegriffenen Feststellungen vorgenommene Subsumtion ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

b) Die Berufungskammer sieht sich zur Klarstellung und Ergänzung zu Folgendem veranlasst:

aa) Der Kläger hat schlüssig dargetan, dass die in seinem zweitinstanzlich präzisierten Antrag im Umfang seiner Zulässigkeit namentlich genannten Tarifverträge unter Angabe des jeweiligen Datums ihres Abschlusses vor dem mit Wirkung zum 31.12.2005 erfolgten Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden sind. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

bb) Eine beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien trat mit der Mitgliedschaft des Klägers in die Gewerkschaft mit Wirkung ab dem 01.07.2006 ein. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 04.08.1993 - 4 AZR 499/92 - AP Nr. 15 zu § 3 TVG, zu I 2 a der Gründe = Randnummer 16; Urteil vom 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 - AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt, zu 1 b der Gründe = Randnummer 15; Urteil vom 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 - AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis, zu I 4 a der Gründe = Randnummer 25), von der abzuweichen die Berufungskammer keine Veranlassung hat, dass beiderseitige Tarifgebundenheit auch dann gegeben ist, wenn ein im Arbeitsverhältnis stehender Arbeitnehmer im Nachbindungszeitraum in die Gewerkschaft eintritt. Das Tarifvertragsgesetz unterscheidet nicht die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Absatz 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei, von den Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Absatz 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandsautritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (BAG, Urteil vom 04.08.1993 - 4 AZR 499/92 - a. a. O., zu I 2 a der Gründe = Randnummer 16 mit zahlreichen Nachweisen).

cc) Die Beklagte war und ist an die im Urteilsausspruch unter I 1 tenorierten Tarifverträge gebunden. Das folgt aus der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien. Die Tarifgebundenheit des Klägers folgt gemäß § 3 Absatz 1 TVG aus seiner ab 01.07.2006 bestehenden Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft. Die Tarifgebundenheit der Beklagten ergibt sich aus § 3 Absatz 3 TVG.

(1) Nach § 3 Absatz 3 TVG bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Der von § 3 Absatz 3 TVG nach allgemeiner Auffassung verfolgte Zweck, zur Absicherung des Gestaltungsauftrages der Tarifvertragsparteien eine Flucht aus den Tarifverträgen zu verhindern, rechtfertigt sich inhaltlich insbesondere dadurch, dass die Fortgeltung der Tarifgebundenheit noch durch die frühere Mitgliedschaft legitimiert ist. Die Legitimation für die weiter geltende Tarifgebundenheit endet aber nicht nur, wenn entsprechend dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung der Tarifvertrag selbst endet, sie endet auch, wenn eine Änderung des Tarifvertrages eintritt, auf dessen Inhalt der ausgetretene Arbeitgeber schon aufgrund dessen keinen Einfluss nehmen konnte, weil er dem tarifschließenden Verband nicht mehr angehört. Für die Frage des Fortbestehens der Tarifgebundenheit macht es keinen Unterschied, ob die Tarifvertragsparteien eine Änderung des Tarifvertrages beschließen oder nach der Kündigung des Tarifvertrages einen inhaltlich teilweise geänderten neuen Tarifvertrag abschließen (BAG, Urteil vom 17.05.2000 - 4 AZR 363/99 - AP Nr. 8 zu § 3 TVG, zu I 3 d der Gründe = Randnummer 45; BAG, Urteil vom 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 - AP Nr. 11 zu § 3 TVG, zu 1 c dd (1) der Gründe = Randnummer 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die Berufungskammer keine Veranlassung hat, liegt eine Änderung des Tarifvertrages im Sinne des Endes eines Tarifvertrages gemäß § 3 Absatz 3 TVG auch bei einer Neufassung eines in einem Verweisungstarifvertrag enthaltenen Bezugstarifvertrages vor (BAG, Urteil vom 17.05.2000 - 4 AZR 363/99 - a. a. O., zu I 3 d der Gründe = Randnummer 44), denn die Normen des Bezugstarifvertrages sind Inhalt des Verweisungstarifvertrages (BAG, Urteil vom 09.07.1980 - 4 AZR 564/78 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form, zu Randnummer 17).

(2) Die in Rede stehenden Tarifverträge wurden unstreitig allesamt während der bestehenden Mitgliedschaft der Beklagten von den Tarifvertragsparteien abgeschlossen. Eine inhaltliche Änderung in einem der streitgegenständlichen Tarifverträge wurde nach der Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten im Arbeitgeberverband mit Ablauf des 31.12.2005 nicht vereinbart. Soweit die Tarifverträge (siehe Klageantrag 1 lit. b, d, h, i, k, l) jeweils mit Beginn der Einführungsphase für ERA gemäß § 2.1.2 ETV ERA in Kraft traten und für die Beklagte jeweils erst am 01.03.2008 verbindlich wurden (vergleiche stellvertretend zum Beispiel MTV ERA § 21.1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2.1.2 ETV ERA), ergibt sich nichts anderes. Nach der Teleologie des § 3 Absatz 3 TVG kommt es entscheidend auf die im Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bestehende Mitgliedschaft in der Tarifvertragspartei als Legitimationsfaktor der Nachbindung an. Damit ist nämlich sichergestellt, dass die Beklagte bei Abschluss der streitgegenständlichen Tarifverträge Einfluss auf den verbandsinternen demokratischen Willensbildungsprozess nehmen konnte. Dass die Tarifverträge zum Komplex "ERA" die entsprechenden Tarifverträge der so genannten "alten Welt" im Tarifregime der Metallindustrie abgelöst haben, ändert daran nichts. Die Tarifverträge der so genannten "neuen Welt" ("ERA-Komplex") wurden nämlich wie bereits ausgeführt während der Mitgliedschaftsphase der Beklagten abgeschlossen. Etwas anderes hätte sich nur dann ergeben, wenn sich im Rahmen der Nachbindungsphase der Beklagten in Bezug auf die "ERA-Tarifverträge" tarifvertragliche Änderungen ergeben hätten. Die sonstigen im Streit stehenden Tarifverträge (TV Altersteilzeit, TV Beschäftigungsbrücke, TV Brutto-Aufstockungsmodell Altersteilzeit, Einführungstarifvertrag ERA und Tarifvertrag ERA-Anpassungsfond) traten allesamt während der Mitgliedschaft der Beklagten im Arbeitgeberverband in Kraft und wurden auch während ihrer Mitgliedschaft zeitgleich für die Beklagte verbindlich.

II.

Die wöchentliche Soll-Arbeitszeit des Klägers beträgt ab 01.07.2006 35 Arbeitsstunden. Das folgt für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 29.02.2008 aus § 7.1 MTV. Entsprechendes ergibt sich ab 01.03.2008 aus § 7.1 MTV zum ERA-TV. Die Manteltarifverträge fanden bzw. finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Die in § 4.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 25.07.2005 verabredete individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers von 40 Stunden ist keine zulässige abweichende Abmachung im Sinne des § 4 Absatz 3 TVG. Insoweit handelt es sich weder um eine durch den Tarifvertrag gestattete abweichende Abmachung nach § 7.1.1 MTV/MTV zum ERA-TV, da der Kläger für die erhöhte Arbeitszeit keine entsprechende Bezahlung erhält, noch ist die Vertragsvereinbarung eine Änderung zu Gunsten des Klägers.

1. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrages 2 bestehen nicht.

a) Das Begehren des Klägers bedarf der Auslegung. Entgegen des missverständlich zweitinstanzlich formulierten Antrages streiten die Parteien nicht etwa über die Auslegung und Anwendung des Inhaltes der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeitregelung. Sowohl aus der Antragsbegründung als auch den Erklärungen des Klägers in der Berufungsverhandlung besteht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts zwischen den Parteien allein Streit darüber, ob sich die geschuldete Soll-Arbeitszeit des Klägers nach der tarifvertraglichen oder aber nach der arbeitsvertraglichen Regelung richtet.

b) Auf der Grundlage dieses Auslegungsergebnisses ist das Begehren des Klägers auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO.

c) Die Feststellungsklage ist statthaft. Die Feststellungsklage kann sich nämlich auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 AZR 765/06 - ZTR 2007, 672, zu A I der Gründe = Randnummer 15). Wegen weiterer Einzelheiten zur Frage der Statthaftigkeit der Feststellungsklage wird entsprechend auf die Ausführungen zu I 1 a der Gründe verwiesen.

d) Der Feststellungsantrag des Klägers ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage zulässig.

aa) Auf der Grundlage der zu I 1 c ausführlich dargestellten Rechtssätze zum Feststellungsinteresse, worauf hiermit verwiesen wird, ist das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung im Hinblick auf den mit Klageantrag 3 verfolgten Leistungsantrag nicht gegeben. Im Leistungsantrag ist nämlich inzident vorab das mit dem Feststellungsantrag verfolgte Begehren zu beantworten.

bb) Jedoch liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Zwischenfeststellungsklage im Verhältnis zum Klageantrag 3 vor.

(1) Nach § 256 Absatz 2 ZPO kann die Klagepartei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrages beantragen, dass ein Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder teilweise abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. § 256 Absatz 2 ZPO ermöglicht die Ausdehnung der Rechtskraft auch auf das der Leistungsklage vorgreifliche Rechtsverhältnis und die tragenden Entscheidungsgründe. Die Vorgreiflichkeit ersetzt das ansonsten für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (zum Beispiel BAG, Urteil vom 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 - AP Nr. 64 zu Artikel 33 Absatz 2 GG, zu I 1 b der Gründe = Randnummer 13). Neben dem Streit über die so genannte Hauptklage zwischen den identischen Parteien hinsichtlich des Anspruchsgrundes, des Streites im Rahmen der Hauptklage in Bezug auf ein Rechtsverhältnis und der nicht bereits erschöpfenden Regelung des Urteils über die Hauptklage muss der Streit über das Rechtsverhältnis, dessen Gegenstand der Feststellungsantrag ist, für die Entscheidung der Hauptklage vorgreiflich sein (vergleiche BGH, Urteil vom 28.09.2006 - VII ZR 247/05 - NJW 2007, 82 f., zu 2 der Gründe = Randnummern 10 ff.; BGH, Urteil vom 19.06.2007 - III ZR 46/06 - juris-Zitat, zu II A 2 c der Gründe = Randnummer 32). Es genügt die bloße Möglichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen können (BAG, Urteil vom 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 - a. a. O., zu I 1 c der Gründe = Randnummer 14).

(2) Danach liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Zwischenfeststellungsklage vor.

(aa) Zwischen den Parteien war in der Berufungsinstanz im Wege der objektiven Klagenhäufung eine so genannte Hauptklage - vorliegend Leistungsklage über die dem Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.07.2006 zu Grunde zu legende wöchentliche Soll-Arbeitszeit - anhängig, hinsichtlich derer der Anspruchsgrund im Streit ist.

(bb) Soweit die Parteien darüber streiten, welche wöchentliche Soll-Arbeitszeit der Kläger ab dem 01.07.2006 zu leisten verpflichtet ist, handelt es sich um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Absatz 1 ZPO (vergleiche BAG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 AZR 765/06 - a. a. O., zu A I der Gründe = Randnummer 15) und damit auch um ein solches nach Absatz 2 dieser Bestimmung, denn der Gegenstand einer Feststellungsklage kann sich auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (siehe auch BAG, Urteil vom 15.03.2006 - 4 AZR 75/05 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, zu I 1 der Gründe = Randnummer 15).

(cc) Das Bestehen oder Nichtbestehen des vorgenannten Rechtsverhältnisses ist für die Entscheidung der Hauptklage vorgreiflich. Die Rechtskraft der Entscheidung über die Zwischenfeststellungsklage stellt den Anspruchsgrund vorbehaltlich einer die Rechtskraft durchbrechenden Entscheidung dauerhaft außer Streit.

(dd) Das Urteil über die Hauptklage regelt das streitige Rechtsverhältnis der Parteien nicht bereits erschöpfend. Ohne die Rechtskraftwirkung der Zwischenfeststellungsklage wäre der Kläger im Fall des angenommenen Obsiegens prozessual weiterhin gehalten, bei Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der tarifvertraglichen Geltung der 35-Stunden-Woche die Geltung der tarif-vertraglichen Soll-Arbeitszeit von wöchentlich 35 Arbeitsstunden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

2. Die wöchentliche Soll-Arbeitszeit des Klägers ohne Pausen beträgt ab 01.07.2006 35 Arbeitsstunden. Das folgt für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 29.02.2008 aus § 7.1 MTV, ab 01.03.2008 aus § 7.1 MTV zum ERA-TV. Die jeweiligen Manteltarifverträge fanden bzw. finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu I 2 der Gründe verwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 7.1.1 des jeweiligen MTV in Verbindung mit § 4.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 25.07.2005. Nach diesen jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden mit Zustimmung des Beschäftigten verlängert werden. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die zwischen den Parteien am 25.07.2005 mit Wirkung ab 01.01.2006 unter § 4.1 vereinbarte individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers von 40 Stunden gegenständlich eine Vereinbarung im Sinne des § 7.1.1 des erst am 01.07.2006 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden MTV sein kann. Nach den zweitinstanzlichen Feststellungen erfolgt jedoch die vereinbarte 40-Stunden-Woche ohne entsprechenden Entgeltausgleich, weswegen eine zulässige abweichende Abmachung im Sinne des § 4 Absatz 3 TVG im Hinblick auf die tarifvertragliche Regelung des § 7.1.2 MTV nicht vorliegt. Danach müssen Beschäftigte bei der Vereinbarung einer solchen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung erhalten. Eine um fünf Stunden erhöhte wöchentliche Soll-Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich ist auch keine Änderung der tarifvertraglichen Regelung zu Gunsten des Klägers (§ 4 Absatz 3 2. Alternative TVG).

III.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.07.2006 eine wöchentliche Soll-Arbeitszeit von 35 Arbeitsstunden zu Grunde zu legen. Das ergibt sich aus § 7.1 MTV/MTV zum ERA-TV in Verbindung mit § 7.7.1 MTV/MTV zum ERA-TV in Verbindung mit Nr. 4 der Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005 vom 07.12.2005. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag 3 auch eine Gutschrift über 35 Stunden wöchentlich geleisteter oder künftig zu leistender Arbeitszeit auf sein Arbeitszeitkonto begehrt, ist dieses Begehren mangels Bestimmtheit im Sinne des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

1. Das mit Klageantrag 3 insoweit verlangte Begehren des Klägers, über 35 Arbeitsstunden wöchentlich geleisteter und auch künftig zu leistender Arbeitsstunden auf sein Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, ist unzulässig. Es mangelt an der Bestimmtheit des Streitgegenstandes im Sinne des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Der Streit der Parteien darf nicht in die Vollstreckung verlagert werden. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag im Wege der Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens des Klägers, hinreichend bestimmt ist (zum Beispiel BAG, Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 110/07 - AP Nr. 3 zu § 241 BGB, zu A I 1 a der Gründe = Randnummer 14).

b) Diesen Anforderungen wird dieses Begehren des Klägers nicht gerecht. Sofern die der Beklagten mit diesem Begehren auferlegte Handlungspflicht in Rechtskraft erwachsen würde, würde nämlich im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegebenenfalls darüber gestritten werden, wie viele über 35 Wochenstunden hinausgehende Arbeitsstunden die Beklagte als Schuldnerin dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben hätte. Das Ob der Handlungspflicht ist für die Beklagte als Leistungsadressatin eindeutig. Der Umfang der Vornahmehandlung bleibt indessen unbestimmt und müsste gegebenenfalls im Wege einer erneuten Leistungsklage vom Kläger geltend gemacht werden.

2. Der Kläger kann von der Beklagten beanspruchen, seinem Arbeitszeitkonto ab dem 01.07.2006 eine wöchentliche Soll-Arbeitszeit von 35 Arbeitsstunden zu Grunde zu legen. Anspruchsgrundlage sind §§ 7.1, 7.7.1 MTV/MTV zum ERA-TV in Verbindung mit Nr. 4 der Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005 vom 07.12.2005.

a) Wegen der Begründung des Anspruchsgrundes im Einzelnen wird zur Frage der beiderseitigen Tarifgebundenheit und der Geltung der tarifvertraglichen Soll-Arbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Ausführungen zu I 2 und II 2 verwiesen.

b) Dem Anspruch des Klägers steht die rechtsvernichtende Einwendung des § 275 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Nr. 5 der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2005 nicht entgegen.

aa) Danach ist gemäß § 275 Absatz 1 BGB der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für Jedermann unmöglich ist. Dazu gehört auch der Fall der rechtlichen Unmöglichkeit (zum Beispiel Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 275 Randnummer 16). Nach Nr. 5 der vorgenannten Betriebsvereinbarung endet der Ausgleichszeitraum der Arbeitszeitkonten jeweils am 31.05. eines jeden Jahres. Das Unternehmen und der Betriebsrat sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass ein jährlicher Ausgleich innerhalb des zulässigen Sockelbetrages von +/- 40 Stunden erfolgt.

bb) Danach ist die rechtsvernichtende Einwendung des § 275 Absatz 1 BGB nicht gegeben. Ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit liegt nicht vor. Zwar hätte - bezogen auf die Leistungspflicht der Beklagten ab 01.07.2006 - sowohl am 31.05.2007 als auch am 31.05.2008 der Ausgleichszeitraum geendet; jedoch verlangt der Kläger mit seinem Antrag lediglich, dass die Beklagte sein Arbeitszeitkonto auf der Grundlage einer wöchentlichen Soll-Arbeitszeit von 35 Arbeitsstunden führt. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht, nämlich die Gutschrift darüber hinausgehender Arbeitsstunden, die der Regelung über den Ausgleichszeitraum entgegenstehen könnte, beansprucht der Kläger nicht.

IV.

Der Kläger kann von der Beklagten die Gutschrift von 189,50 Arbeitsstunden auf sein Arbeitszeitkonto für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 06.09.2007 einschließlich verlangen. Anspruchsgrundlage sind §§ 7.1, 7.7.1 MTV/MTV zum ERA-TV in Verbindung mit Nr. 4 der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2005 in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien.

1. Der mit Zustimmung der Beklagten zulässig ermäßigte und insoweit teilweise zurückgenommene Leistungsantrag des Klägers auf Gutschrift von 290 Arbeitsstunden für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 06.09.2007 ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat tagesgenau die zeitliche Lage der von ihm über die Soll-Arbeitszeit von 35 Arbeitsstunden hinausgehenden Arbeitsstunden in seinem Schriftsatz vom 22.10.2008 im Einzelnen aufgelistet. Außerdem ist durch Vorlage der Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005 vom 07.12.2005 sowohl der Gegenstand als auch der Inhalt des Arbeitszeitkontos klargestellt. Im Übrigen ist der Beklagten als Schuldnerin die von ihr im Fall einer Verurteilung vorzunehmende Handlungspflicht sowohl hinsichtlich des Ob als auch des Umfanges der vorzunehmenden Handlung erkenntlich.

2. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gutschrift besteht nur im Umfang von 189,50 Arbeitsstunden für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 06.09.2007 einschließlich gemäß der vorgenannten Anspruchsgrundlage. Der Gutschrift von 189,50 Arbeitsstunden steht weder die rechtsvernichtende Einwendung der Unmöglichkeit der Gutschrift noch die tarifvertragliche Ausschlussfrist entgegen. Der weitergehende Anspruch ist unbegründet. Insoweit ist der Vortrag des Klägers unschlüssig.

a) Die Begründetheit der Gutschrift von 189,50 über die tarifliche Soll-Arbeitszeit von 35 Arbeitsstunden wöchentlich ergibt sich aus der Differenz der vom Kläger im Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 06.09.2007 einschließlich geleisteten 40 Arbeitsstunden wöchentlich zur tarifvertraglich geschuldeten Arbeitszeit von 35 Wochenstunden. Das wird im Übrigen auch von der Beklagten so gesehen, die sich jedoch - bezogen auf diesen Zeitraum - um eine Arbeitsstunde zu Lasten des Klägers verrechnet hat.

b) Die für diesen Zeitraum weitergehend geltend gemachten Arbeitsstunden sind unbegründet. Soweit der Kläger arbeitstäglich über acht Arbeitsstunden bzw. wöchentlich über 40 Arbeitsstunden hinaus eine Gutschrift beansprucht, verkennt er, dass diese Arbeitsstunden, soweit sie nicht von der Beklagten in Abrede gestellt werden, bereits seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben sind. Soweit der Kläger Arbeitsstunden zur Gutschrift beansprucht, die hinsichtlich ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung von der Beklagten bestritten wurden, ist sein Vortrag auch unschlüssig. Er hätte insoweit arbeitsstundenbezogen seine von ihm behauptete Arbeitsleistung nach den bekannten Grundsätzen zum Thema Überstunden darlegen müssen. Der Vorsitzende hat auch insoweit mit Verfügung vom 17.10.2008 auf die Unschlüssigkeit seines Begehrens hingewiesen.

c) Dem Anspruch des Klägers steht die rechtsvernichtende Einwendung der Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Nr. 5 der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2005 nicht entgegen.

aa) Wegen des Inhaltes beider Bestimmungen wird auf die Ausführungen zu III 2 b verwiesen.

bb) Der Tatbestand der rechtlichen Unmöglichkeit ist nicht gegeben. Nr. 5 der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2005 beinhaltet nämlich nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes keine Verfall- oder Ausschlussregelung. Die Betriebsparteien sind lediglich gemeinsam dafür verantwortlich, dass ein jährlicher Ausgleich innerhalb des zu-lässigen Sockelbetrages von +/- 40 Stunden erfolgt. Aus Absatz 2 Satz 2 der Nr. 5 der Betriebsvereinbarung ist im Wege des Umkehrschlusses der Ausschluss eines Verfalltatbestandes anzunehmen; denn beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann das Arbeitszeitkonto finanziell ausgeglichen werden. Liegt dieser Tatbestand nicht vor, so verbleibt es bei der Gutschrift und damit dem Erhalt geleisteter Arbeitsstunden.

d) Die beanspruchten gutzuschreibenden Arbeitsstunden sind auch nicht nach § 18.1.2 MTV/MTV zum ERA-TV verfallen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich die Berufungskammer gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter V 2 seiner Entscheidungsgründe an. Das Arbeitsgericht hat die vom Bundesarbeitsgericht diesbezüglich aufgestellten Rechtssätze zutreffend wiedergegeben und seiner Subsumtion vorangestellt. Die Subsumtion des von ihm festgestellten Sachverhaltes ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

B

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Absatz 1 Satz 1, 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, hat er die Kosten zu tragen. Im Übrigen sind den Parteien entsprechend ihres teilweisen Obsiegens und Unterliegens die Kosten aufzuerlegen. Aufgrund der unterschiedlichen Kostenstreitwerte für die zweite Instanz in Höhe von EUR 22 762,27 (Antrag 1 = EUR 4 000,00; Antrag 2 = EUR 4 890,60 [Antrag 3 : 2 wegen Feststellungscharakter], Antrag 3 = EUR 9 781,20 [5 Stunden pro Woche x 52 x 3 = 780 x Stundensatz aus EUR 2 171,75 : 173,2 = 12,54], Antrag 4 = EUR 3 636,60 [290 Stunden x Stundensatz EUR 12,52] und Antrag 5 = EUR 453,87) und in erster Instanz in Höhe von EUR 23 973,09 (vergleiche Rücknahme der Klage um 60 Stunden und Rücknahme des Klageantrages 6) waren die Kosten wie tenoriert zu verteilen. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung und der dem Berufungsverfahren unterfallenen Teilurteil ohne Kostenentscheidung war auch das Kostenschlussurteil vom 01.07.2008 zu berücksichtigen und wie tenoriert auch zu korrigieren (vergleiche zum Beispiel BAG, Urteil vom 18.10.2000 - 2 AZR 465/99 - AP Nr. 116 zu § 1 KSchG 1969 Betriebs-bedingte Kündigung, zu III der Gründe = Randnummer 141 f.).

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung der Berufungskammer beruht auf den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtssätzen. Die vorliegende Sachverhaltsgestaltung wird von den Rechtssätzen ohne Weiteres erfasst.



Ende der Entscheidung

Zurück