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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: 8 Sa 56/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 683
BGB § 670
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
8 Sa 56/00

verkündet am 03. April 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 8. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Kaiser, den ehrenamtlichen Richter Gläser und die ehrenamtliche Richterin Morgen auf die mündliche Verhandlung vom 03.04.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.09.2000, Az.: 5 Ca 3849/00, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Einkommenssteuer betreffend die Jahre 1995, 1996 und 1997.

Wegen des Sachvortrages und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit seinem am 14.09.2000 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage insgesamt stattgegeben und ausgeführt, der Anspruch des Klägers sei nicht nach Ziff. 8 des Aufhebungsvertrages der Parteien ausgeschlossen. Diese Klausel sei so auszulegen, dass sie nicht unbekannte Ansprüche erfasse. Der Kläger könne in einer analogen Anwendung des § 683 BGB Ersatz für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anmietung einer Garage verlangen; mit der Anmietung habe er dem Interesse der Beklagten an schonender Behandlung des überlassenen Leasing-Fahrzeugs mit dem Ziel des Erhalts eines höheren Rückkaufswertes Rechnung getragen. Die Erfüllung der ihm in diesem Zusammenhang auferlegten Steuerlast habe mindestens dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen. Die Rechtmäßigkeit des entsprechenden Steuerbescheides sei vom Arbeitsgericht nicht zu überprüfen. Auch könne es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, den Steuerbescheid unter Aufwendung weiterer Kosten nicht angefochten zu haben.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 30.10.2000 zugestellt wurde, hat die Beklagte am 29.11.2000 Berufung eingelegt und diese am 22.12.2000 im wesentlichen damit begründet, eine Anspruchsgrundlage für die Steuererstattung sei nicht gegeben. Der Kläger, nicht die Beklagte sei Schuldner der streitgegenständlichen Steuerlast. Eine Nettovereinbarung, welche davon abweichend die Beklagte als Arbeitgeberin mit der Steuer belaste, liege nicht vor. Im Übrigen sei der betreffende Steuerbescheid nicht rechtmäßig gewesen.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (Az.: 5 Ca 3849/00) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Berufungsbeklagte.

Der Kläger beantragt:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, Ziff. 8 der Dienstwagenvereinbarung sei sehr wohl als Nettoabrede zu qualifizieren.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 21.12.2000 (Bl. 7 f. d. Akte) und die Berufungserwiderung vom 08.01.2001 (Bl. 27 f. d. Akte) verwiesen. Die Parteien haben darauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte und auch in gehöriger Form und Frist eingelegte und ausgeführte und damit insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gegen die Beklagte zu.

Der Anspruch folgt nicht aus § 670 BGB. Nach dieser Vorschrift sind alle diejenigen Aufwendungen ersatzfähig, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ersatzfähig in diesem Sinne sind zunächst objektiv erforderliche Aufwendungen und (bei fehlender objektiver Notwendigkeit) solche, die der Beauftragte nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung für erforderlich halten durfte (BGHZ 95 S. 388). Mit der Anmietung einer Garage für das ihm zur Verfügung gestellte Leasingfahrzeug hielt sich der Kläger an die Vorgaben der Beklagten, die in Ziff. 8 der "Richtlinien für die Benutzung von Dienstfahrzeugen" ausdrücklich bestimmte, es solle das Fahrzeug nach Benutzung in einer Garage abgestellt werden. Die Formulierung "sofern keine eigene Garage vorhanden ist, können Sie für das Fahrzeug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine preisgünstige Garage (oder einen Einstellplatz mieten" hat die Kammer mit dem Kläger so verstanden, dass ihm die Anmietung einer preisgünstigen Garage nicht etwa völlig freigestellt war, sondern dies in der Tat von der Beklagten gewünscht, der Kläger insoweit von der Beklagten zumindest konkludent beauftragt war.

Die Steuern, die das Finanzamt dem Kläger gegenüber erhob, sind aber keine erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 670 BGB. Gemäß § 21 EStG sind (steuerpflichtige) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter anderem "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen ...". Dabei sind die Begriffe Vermietung und Verpachtung im Sinne dieser Vorschrift nicht in dem Maß an die Begriffe Miete und Pacht des Bürgerlichen Rechts gebunden, dass sie nur auf Rechtsverhältnisse zutreffen, die diesen bürgerlich-rechtlichen Begriffen entsprechen. Einkommensteuerrechtlich sind die Begriffe Vermietung und Verpachtung vielmehr umfassender. Es muss sich jedoch die Zahlung ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstandes darstellen (Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 21 Rnr. 2). Der Kläger hat der Beklagten die von ihm angemietete Garage nicht zum Gebrauch oder der Nutzung überlassen. Er hat die Garage vielmehr selbst genutzt in der Form, dass er das ihm überlassene Leasingfahrzeug darin abgestellt hat. Ein eigenes Nutzungsrecht der Beklagten bestand zu keiner Zeit. Die von der Beklagten für die Garage geleisteten Zahlungen waren daher nicht Gegenleistung für die Überlassung der Garage (sondern schlichter Auslagenersatz). Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durften auf diese Zahlungen keine Steuern erhoben werden. Dem Arbeitsgericht konnte nicht dahin gefolgt werden, dass die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids nicht zu prüfen sei. Dass der Kläger die entsprechende Steuer gezahlt hat, war objektiv nicht erforderlich.

Zwar bekommt der Beauftragte auch dann Aufwendungsersatz, wenn die Aufwendungen zwar nicht wirklich erforderlich waren, er sie bei Aufwendung der ihm obliegenden Sorgfalt den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Es war daher zu prüfen, ob allein der Umstand, dass das Finanzamt den Kläger im nachhinein zur Zahlung von Steuern aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlagt hat, den Kläger ermächtigte, die entsprechende Aufwendung für erforderlich zu halten. Hierbei war zu Gunsten des Klägers weiter zu berücksichtigen, dass er mit Schreiben seiner Steuerberater vom 11.03.1999 (Bl. 38 d. Akte) zunächst Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 1995, 1996 und 1997 vom 05.03.1999 einlegen ließ und diese erst aufgrund des Schreibens des Finanzamts Esslingen vom 07.04.1999 (Bl. 39 d. Akte), wonach der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg habe, zurücknehmen ließ. Nach Auffassung der Kammer genügte dieses Vorgehen indessen nicht den Pflichten, die ein nach verständigem Ermessen Handelnder hat. Der Kläger wusste nämlich bei Erhalt des Einkommensteuerbescheides ganz genau, dass er der Beklagten (oder sonst einem Dritten) keine Garage vermietet hatte, die unter dem Gesichtspunkt der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzte Steuer deshalb zu Unrecht festgesetzt war und, wie die Kammer meint, offensichtlich aufgrund falscher Tatsachen Grundlage festgesetzt worden war. Der von den Steuerberatern des Klägers gefertigte Einspruch enthält als Begründung lediglich die Erklärung, der "von der Firma ersetzten Garagenmiete stehen Mietaufwendungen in gleicher Höhe gegenüber da für die Unterstellung des Fahrzeugs eine Garage angemietet wurde". Auf den Gesichtspunkt, dass der Kläger die Garage nicht etwa weitervermietet hatte, demnach also keine Mieteinnahmen erzielte, geht dieses Einspruchschreiben nicht ein. Das Schreiben des Finanzamts vom 07.04.1999 befasst sich wiederum nur mit der Abgeltung der Aufwendungen für die Anmietung einer Garage durch die Kilometerpauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, geht also ebenfalls auf den hier vorliegenden Fall auch nicht ansatzweise ein. Nach Auffassung der Kammer musste der Kläger erkennen, dass das die Steuer festsetzende Finanzamt die Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht richtig und vollständig gewürdigt hatte und durfte sich aus diesem Grund nicht zufrieden geben mit der Einschätzung der Sachbearbeiterin, wonach der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg habe. Vielmehr war ihm zuzumuten, zumindest das Rechtsbehelfsverfahren zu Ende zu bringen und zunächst noch einmal seinerseits den vom Finanzamt gewürdigten Sachverhalt zu vervollständigen. Nachdem der Einspruch ohnehin bereits eingelegt war, weitere (Steuerberater-)Kosten also nicht zu erwarten waren, erscheint es nicht einsichtig, dass der Kläger an dieser Stelle das Rechtsbehelfsverfahren abgebrochen hat. Ob ihm bei der vorliegenden Sachlage auch die Durchführung eines finanzgerichtlichen Verfahrens zuzumuten war, war nicht zu entscheiden. (Im Übrigen sei der Kläger auf § 173 AO hingewiesen, da dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten offenbar nicht bekannt war, dass der Kläger der Beklagten keine Garage zur Nutzung überlassen hatte.)

Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

Da der Kläger unterlegen ist trägt er die Kosten des Rechtsstreits.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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