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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.10.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 19/05
Rechtsgebiete: HRG, TzBfG, ArbGG, ZPO, GG, GRV


Vorschriften:

HRG § 56
HRG § 57 Abs. 2
HRG §§ 57 a ff
HRG § 57 b
HRG § 57 b Abs. 2
HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative
HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 3
HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative
HRG § 57 b Abs. 3
HRG § 57 f Abs. 1 Satz 2
TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
TzBfG § 17
TzBfG § 17 Satz 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
GG Art. 9 Abs. 3
GRV § 137 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 9 Sa 19/05

Verkündet am 14.10.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 9. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Tillmanns, den ehrenamtlichen Richter K. und den ehrenamtlichen Richter S. auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 08.02.2005 - 3 Ca 541/04 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis durch Befristungsablauf mit dem 31.03.2005 beendet worden ist.

Die am 0.0.1966 in B. geborene Klägerin ist seit dem 03.04.2001 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer voll beschäftigten Angestellten bei dem beklagten Land in der A.-Universität F. als außertarifliche Lektorin für die Sprache Niederländisch beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 03.04.2001 zugrunde (vgl. Anlage K1, Aktenblatt 7 ff. der erstinstanzlichen Akte). § 2 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

"Das Beschäftigungsverhältnis ist zeitlich befristet, weil

- der Lektorin Gelegenheit gegeben wird, sich durch die Tätigkeit weiter zu qualifizieren u. a. in der Vermittlung der Muttersprache als Fremdsprache;

- durch einen ständigen Wechsel der Lektoren den Studierenden die Möglichkeiten geboten werden soll, sich auf direkte Weise mit aktuellen sprachlichen, kulturellen und politischen Entwicklungen des jeweiligen Herkunftslandes auseinanderzusetzen und sichergestellt werden soll, dass im Laufe der Zeit alle anerkannten nationalen Varianten einer Fremdsprache im universitären Sprachunterricht vermittelt werden;

- durch einen ständigen Wechsel der Lektoren gewährleistet werden soll, dass ein kultureller Austausch stattfindet und die Mentalität und Denkweise der Bevölkerung der anderen Länder mit dieser Sprache und anderer Regionen des Herkunftslandes des jeweiligen Lektors insbesondere auch zu aktuellen Fragen vermittelt werden.

Die Befristung erfolgt ferner gemäß § 57 b Abs. 3 HRG in Verbindung mit § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG, weil die Angestellte besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre vorübergehend in sie einbringen soll."

Im Übrigen wird auf den zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt, wie er sich aus dem Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils ergibt, in vollem Umfang Bezug genommen.

Mit ihrer am 08.10.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2005.

Vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin vorgetragen, dass die vereinbarte Befristung im Arbeitsvertrag vom 03.04.2001 rechtsunwirksam sei, denn die hierin genannten Gründe rechtfertigten die Befristung nicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 3 und 4 des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 03.04.2001 mit Ablauf des 31.03.2005 beendet werden wird.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens an der A.-Universität F. über den 31.03.2005 hinaus als Lektorin für das Niederländische zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat zur Begründung vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, dass die Befristung zum 31.03.2005 rechtswirksam sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 4 und 5 des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 08.02.2005 nach den Klageanträgen erkannt und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 03.04.2001 mit Ablauf des 31.03.2005 beendet werden wird und darüber hinaus das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung der Klägerin zu den bisherigen Bedingungen verurteilt. Es hat die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Keiner der im § 2 des Arbeitsvertrages vom 03.04.2001 angeführten Gründe vermöge die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zu tragen.

Der Sachgrund des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative HRG liege nicht vor, da hierfür die Qualifizierung auf ein berufliches Tätigkeitsfeld außerhalb der Hochschule verlangt werde und es dazu einer gestützten Vereinbarung bedürfe. Hierzu habe das beklagte Land jedoch keinen Vortrag geleistet, insbesondere nicht vorgetragen, welche Dienstaufgaben der späteren beruflichen Tätigkeit der Klägerin dafür dienen sollten. Die Befristung sei auch nicht sachlich gerechtfertigt, wenn das beklagte Land sie zum Zwecke der Auseinandersetzung der Studierenden mit aktuellen sprachlichen, kulturellen oder politischen Entwicklungen des jeweiligen Herkunftslandes sowie zur Sicherstellung der Vermittlung aller anerkannten nationalen Varianten einer Fremdsprache im universitären Sprachunterricht einsetze. Dabei handele es sich um eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG. Diese Befristungsmöglichkeiten seien jedoch auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Arbeitnehmer die jeweilige Tendenz des Arbeitgebers maßgeblich beeinflusse. Zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin als Lektorin jedoch nicht. Sie nehme keine wissenschaftlichen Aufgaben wahr, was sich bereits aus dem Arbeitsvertrag ergäbe. Vielmehr sei sie verantwortlich für die sprachpraktische Ausbildung. Auch trage das Argument des beklagten Landes die Befristung nicht, dass die Lektoren im 4-Jahres-Rhythmus aus Gründen von Sprachvarianten wechseln sollten und die Klägerin die erste Belgierin sei, die bei dem beklagten Land an der A.-Universität für Niederlandistik beschäftigt würde. Die Klägerin habe ihrerseits vorgetragen, dass vor ihr bereits ein Belgier über 27 Jahre hinweg beschäftigt gewesen sei und das beklagte Land habe hierauf nicht substantiiert erwidert.

Auch sei die Befristung nicht unter dem Gesichtspunkt des kulturellen Austausches sachlich gerechtfertigt. Dafür sei Voraussetzung, dass die konkrete Lektorenstelle dem internationalen Austausch von Hochschulabsolventen diene. Dazu bedürfe es einer entsprechenden Vereinbarung mit ausländischen Hochschulen oder jedenfalls der Darlegung einer entsprechenden Verwaltungspraxis. Hierfür sei vom beklagten Land nichts vorgetragen.

Auch der in § 2 am Ende angeführte Befristungsgrund des § 57 b Abs. 3 HRG in Verbindung mit § 57 b Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative HRG, wonach die Klägerin besondere Kenntnisse und Erfahrungen in die Lehre vorübergehend einbringen solle, sei vorliegend nicht gegeben. Dies setze vielmehr voraus, dass der wissenschaftliche Mitarbeiter bereits außerhalb der Hochschule oder an einer anderen Hochschule besondere Kenntnisse oder Erfahrungen gesammelt habe, die er im Rahmen seiner befristeten Beschäftigung in die Lehre der Hochschule einbringen könne. Welches diese besonderen Kenntnisse und Erfahrungen seien, habe das beklagte Land nicht vorgetragen.

Zuletzt könne sich das Land auch nicht darauf berufen, dass seit längerer Zeit vorgesehen sei, außercurricularen Sprachunterricht in einer eigenen wissenschaftlichen Einrichtung anzusiedeln. Das Land habe aber nicht vorgetragen, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im April 2001 überhaupt eine Prognose, die sich auf die Errichtung des Sprachlehrinstitutes und dessen Eröffnung zu einem Zeitpunkt, der deshalb nur einer Beschäftigung der Klägerin bis zum Frühjahr 2005 rechtfertigen würde, trage.

Gegen das ihm am 04.04.2005 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 14.04.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb der am 09.06.2005 bis zum 04.07.2005 verlängerten Begründungsfrist am 04.07.2005 begründet.

Zur Begründung der Berufung führt das beklagte Land aus, entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht sei die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2005 rechtswirksam gewesen und das Arbeitsverhältnis habe daher zu diesem Zeitpunkt geendet. Die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung sei aus mehreren Gründen rechtswirksam. Zum Ersten sei der Klägerin im Rahmen der befristeten Tätigkeit Gelegenheit gegeben worden, sich weiter zu qualifizieren, unter anderem in der Vermittlung der Muttersprache als Fremdsprache. Die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt, denn im Arbeitsvertrag hätten die Parteien ausdrücklich den Weiterbildungszweck vereinbart. Zu dem habe die Klägerin durch ihre im Namen ihrer befristeten Tätigkeit beim beklagten Land die Möglichkeit gehabt, zahlreiche Fortbildungstagungen während der Dienstzeit als Dienstreisen zu besuchen. Zum Zweiten sei die Befristung auch deswegen wirksam, weil das beklagte Land sich entschlossen habe, die Lektorenstelle turnusmäßig neu zu besetzen. Das beklagte Land verfolge den Zweck, seinen Studierenden die Auseinandersetzung mit aktuellen sprachlichen, kulturellen und politischen Entwicklungen des jeweiligen Herkunftslandes, hier Belgien, zu ermöglichen sowie die Vermittlung aller anerkannten nationalen Fremdsprachenvarianten zu gewährleisten. Zuvor sei die Stelle der Klägerin mehrfach mit Lektoren aus den Niederlanden besetzt gewesen. Unzutreffend sei es hingegen, dass die Stelle unmittelbar vor der Klägerin 27 Jahre lang ein Belgier innegehabt habe.

Die zuständige Institutsleitung habe daher entschieden, einmal eine Lektorin aus Belgien einzusetzen, wo Niederländisch eine der drei Amtssprachen sei und in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sei. Die Besetzung mit einem belgischen Staatsangehörigen habe jedoch kein Dauerzustand werden sollen, sondern die Lektoren sollten nach der damaligen Planung im Turnus wechselnd aus einem der beiden Länder kommen, in denen niederländisch gesprochen wird. Da die A.-Universität F. als Träger des Grundrechtes die Wissenschafts-, Lehr- und Forschungsfreiheit für sich in Anspruch nehme, definieren zu dürfen, was ihren Studierenden die Auseinandersetzung mit aktuellen sprachlichen, kulturellen und politischen Entwicklungen des jeweiligen Herkunftslandes eines Fremdsprachenlektors ermögliche oder was die Vermittlung aller anerkannten nationalen Fremdsprachenvarianten gewährleiste, habe die Universität durch die Vorgabe, dass zukünftig die Lektoren für Niederländisch im Turnus wechselnd aus einem der beiden Länder kommen sollten. Diese Entscheidung, vergleichbar der grundrechtlich garantierten Freiheit unternehmerischer Betätigung und unternehmerischer Entscheidungen unterliege lediglich einer Missbrauchs- oder Willkürkontrolle. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Lektoren vom 24.04.1996, nach der die Befristung ein geeignetes Mittel sei, das Ziel eines aktualitätsbezogenen Unterrichtes zu erreichen. So, wie es grundsätzlich den Kirchen überlassen sei, selbst verbindlich zu bestimmen, welche Anforderungen an die Arbeitnehmer die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordere, so müsse es auch der A.-Universität F. überlassen sein, ihrerseits zu bestimmen, welche Inhalte und Anforderungen sie an die Personen stellt, die in Ausübung der Lehr- und Wissenschaftsfreiheit bei ihr tätig sind.

Zum Dritten sei die Befristung auch deswegen wirksam, weil die Klägerin besondere Kenntnisse oder Erfahrungen, die sie außerhalb der Hochschule bei einer anderen Hochschule gesammelt habe, in die Lehre der A.-Universität eingebracht habe.

Das beklagte Land beantragt daher:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 08.02.2005, Az. 3 Ca 541/04, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt zur Begründung vor, das Arbeitsgericht habe richtig entschieden und das Vorbringen des beklagten Landes rechtfertige nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Der behauptete Befristungsgrund der Weiterqualifizierung liege nicht vor, denn die Parteien hätten sich weder konkrete Vorstellungen über eine nach Ablauf der Befristung auszuübende Tätigkeit der Klägerin noch über deren Anforderungen gemacht, die Weiterbildung sei für den Vertragsabschluss auch nicht mitbestimmend gewesen noch sei ein Teil der Dienstaufgaben auf diese Weiterbildung abgestimmt gewesen. Zudem hätten die von der Klägerin besuchten Fortbildungsveranstaltungen zum weit überwiegenden Teil während ihrer Freizeit stattgefunden und seien von der Klägerin auch auf eigene Kosten besucht worden.

Der vom beklagten Land angeführte Befristungsgrund der Sicherung des aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertige nicht die Befristung. Die Klägerin sei als Fremdsprachenlektorin keine Tendenzträgerin der Wissenschaftsfreiheit. Die Klägerin nehme Daueraufgaben wahr. Einen Grund für einen turnusmäßigen Wechsel gäbe es nicht. Insbesondere sei es unzutreffend, dass das Niederländisch in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sei. Das im flämischen Landesteil von Belgien gesprochene Niederländisch sei keine anerkannte Sprachvariante.

Soweit die Berufung darauf gestützt wurde, die Klägerin habe im Rahmen ihrer vormaligen Tätigkeiten Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten gesammelt, die sie im Rahmen der Befristung beim beklagten Land einbringen solle, war auf die zutreffenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils zu verweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Im Hinblick auf eine am 06.07.2005 seitens der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben die Parteien den erstinstanzlich rechtshängigen Weiterbeschäftigungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet und von daher auf dessen Kosten zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 08.02.2005 mit zutreffenden Erwägungen zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsvereinbarung nicht zum 31.03.2005 endet, weil die Befristung unwirksam ist.

Auch das Vorbringen des beklagten Landes in der Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Im Einzelnen:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. Sie ist somit gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.03.2005 ist rechtsunwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis daher nicht.

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin rechtzeitig im Sinne des § 17 Satz 1 TzBfG die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht hat und dass eine auch bereits vor Ablauf der Befristung erhobene Klage die Frist des § 17 TzBfG wahrt (BAG, Urteil vom 10.03.2004 - 7 AZR 402/03, NZA 2004, Seite 925).

2. Ebenso hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass das beklagte Land die Befristung nicht auf § 57 b HRG stützen kann.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend das Hochschulrahmengesetz in der Fassung vom 19.01.1999 vor dem In-Kraft-Treten des fünften Änderungsgesetzes vom 23.02.2002 angewendet, wie sich aus § 57 f Abs. 1 Satz 2 HRG nach der Änderung des Gesetzes durch das Gesetz vom 27.12.2004 (BGBl I, 3835) ergibt.

Die §§ 57 a ff HRG finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach § 57 a HRG i.V.m. § 56 HRG Anwendung, da die Klägerin als Lektorin eine Lehrkraft für besondere Aufgaben ist.

a) Soweit das beklagte Land meint, die Befristung sei im Hinblick auf § 57 b Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative HRG zulässig, weil die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart hätten, dass die Befristung auch zum Zwecke der Weiterbildung der Klägerin erfolge, so vermag dies die Befristung nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.1999, (7 AZR 738/98, AP-Nr. 22 zu § 57 b HRG) erforderlich ist, dass die Parteien bei Vertragsschluss konkrete Vorstellungen über eine nach Ablauf der Befristung auszuübende Berufstätigkeit und deren Anforderungen haben. Die geplante Weiterbildung muss für den Vertragsabschluss mitbestimmend sein und ein Teil der Dienstaufgaben muss auf die Weiterbildung abgestimmt sein. Eine allgemeine Weiterbildung genügt demgegenüber nicht (BAG, Urteil vom 25.08.1999, 7 AZR 23/98, AP-Nr. 23 zu § 57 b HRG). Das Arbeitsgericht hat bereits unter I 2. a der Urteilsgründe darauf hingewiesen, dass der Vortrag des beklagten Landes diesen Anforderungen nicht genügt. Auf die hinzutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug genommen.

b) Soweit das beklagte Land die Befristung auf § 57 b Abs. 2 Nr. 3 2. Alternative HRG stützt, da die Klägerin Erfahrungen, die sie außerhalb der Hochschule gesammelt hat, in die Forschung und Lehre der Hochschule einbringen soll, vermag auch diese Begründung die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht zu tragen. Auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 2. d der Gründe wird vollumfänglich Bezug genommen.

Auch wegen der übrigen Tatbestände nach § 57 b Abs. 2 HRG, auf die das beklagte Land die Berufung zumindest in ihrem erstinstanzlichen Vortrag, den es in der Berufungsbegründung in Bezug genommen hat stützt, wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen, insbesondere auf den Befristungsgrund des kulturellen Austausches.

3. Auch der Wunsch des beklagten Landes, die Lektorenstelle der Klägerin turnusmäßig neu zu besetzen, um einerseits den Aktualitätsbezug des Unterrichts für die Studenten zu gewährleisten, andererseits den Studenten aber auch die Möglichkeit zu geben, insbesondere im Hinblick auf die Landeskunde Sprachunterricht sowohl von belgischen als auch von niederländischen Lektoren zu erhalten, vermag die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zu tragen. Dabei geht das Arbeitsgericht zu Recht davon aus, dass dieser von dem beklagten Land vorgebrachte Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses kein Grund nach § 57 Abs. 2 HRG ist, sondern nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG unter dem Gesichtspunkt der Eigenart der Arbeitsleistung zu prüfen ist. Die Befristung von Lektoren ist auch aus allgemeinen Gründen außerhalb des HRG zulässig, so dass auch die Sachgrundbefristung des § 14 Abs. 1 TzBfG in Betracht kommt (BAG, Urteil v. 25.02.1998 - 7 AZR 31/97 AP Nr. 15 zu § 57 b HRG).

In diesem Zusammenhang kann zu Gunsten des beklagten Landes unterstellt werden, dass die Klägerin im Rahmen der Lehr- und Wissenschaftsfreiheit der A.-Universität F. damit beauftragt ist, diese Lehr- und Wissenschaftsfreiheit zu verwirklichen, somit eine "Tendenzträgerin" darstellt.

a) Allerdings geht bereits der Ansatz des beklagten Landes fehl, dass eine Befristung der Tätigkeit der Klägerin deswegen zulässig sei, weil das in Belgien gesprochene Niederländisch und das in den Niederlanden gesprochene Niederländisch Sprachvarianten der Niederländischen Sprache seien. Dem ist nicht so. Es mag zwar zwischen den Niederlanden und dem flämischen Teil des Nachbarlandes Belgien gewisse kulturelle und auch sprachliche Unterschiede geben. So wird in der Fachliteratur ausgeführt, dass dann, wenn man als Niederländer die Grenze zum Nachbarland Belgien überquert, man sich sofort in einem anderen Land wisse. Das Straßenbild sei anders, es liege weniger Hundekot herum, statt Gardinen die abends nicht zugemacht würden, hätten die meisten Häuser Rollläden und die dominierende Zimmerpflanze im Fenster sei nicht die Geranie, sondern der Bogenhanf. Ebenso sei Belgien sichtlich katholischer als die Niederlande: In vielen Straßen gäbe es irgendwo wohl ein Kruzifix oder eine Marienstatue und Belgien sehe nicht nur anders aus, es höre sich auch anders an und die Niederländer würden sich über das in Belgien gesprochene Niederländisch lustig machen, weil diese Sprache sich so "weich" anhöre (aus: van der Wouden, Niederländisch in Belgien: Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, Quelle: Internetseite der Universität Groningen).

Wenn nach diesen Ausführungen auch gewisse Unterschiede zwischen den Niederlanden und Flandern als dem Niederländisch sprechenden Teil Belgiens bestehen mögen, so ist gleichwohl das in Belgien gesprochene Niederländisch keine Sprachvariante, sondern allenfalls ein Dialekt des Niederländischen, der darüber hinaus nicht nur auf Flandern beschränkt ist, sondern auch in den südlichen Teilen der Niederlande teilweise gesprochen wird. Die niederländische Sprache wird für gewöhnlich in die Nord- und Süddialekte eingeteilt, wobei die Grenzziehung nicht einheitlich erfolgt. Die Unterschiede zwischen den nördlichen und den südlichen niederländischen Dialekten zeigt sich auf phonetischer und lexikaler Ebene. So wird der G-Klang im Süden sanfter ausgesprochen als im Norden und das Adjektiv "schoon" in der Bedeutung von "schön" gebraucht und nicht überwiegend in der Bedeutung von "nicht schmutzig" wie in den Niederlanden. Darüber hinaus werden Sprachunterschiede lediglich dann festgestellt, wenn es um den administrativen Wortschatz geht wie beispielsweise der Unterscheidung zwischen Kinderzuschlag und Kindergeld (Quelle: Dialekte in den Niederlanden und Flandern, www.neon.niederlandistik.fu-berlin.de - Internetseite des Instituts für Niederlandistik der FU Berlin).

Aus all dem ergibt sich, dass das Niederländische in den Niederlanden und in Belgien allenfalls Dialekte oder nach Auffassung der sachkundigen Klägerin Akzente des Niederländisch sind, jedoch keine Sprachvariante. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob das Vorliegen einer Sprachvariante gegebenenfalls die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Lektor rechtfertigt, um turnusmäßig auch der anderen Sprachvariante Geltung verschaffen zu können.

b) Auch die Behauptung des beklagten Landes, es sei beschlossen worden, dass zukünftig in turnusmäßigem Wechsel Lektoren aus Belgien und den Niederlanden eingesetzt werden sollten, vermag die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zu tragen. Ob eine solche "unternehmerische Entscheidung" des beklagten Landes durch die A.-Universität F. von den Gerichten ungeprüft hinzunehmen wäre, braucht nicht entschieden zu werden, denn in jedem Fall haben die Gerichte - wie auch im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung - die Prüfungskompetenz, ob eine solche unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen worden ist. Dazu ist es erforderlich, dass die unternehmerische Entscheidung nach Ort, Zeit, weiteren konkreten Umständen und genauem Inhalt im Einzelnen dargelegt wird. Bereits daran scheitert der Vortrag der Beklagten. Er erschöpft sich darin, dass "die Institutsleitung entschieden habe, einmal einen Belgier einzusetzen und dass die Lektoren nach der damaligen Planung wechselnd aus den beiden Ländern, in denen Niederländisch gesprochen wird, kommen sollten, damit die Studierenden mit den aktuellen Entwicklungen des Herkunftslandes und allen anerkannten Fremdsprachenvarianten konfrontiert werden sollten".

Nach dem Vortrag des beklagten Landes bleibt zunächst einmal offen, wer die Entscheidung überhaupt getroffen hat. Es ist insoweit nur die Rede von "der Institutsleitung". Darüber hinaus ist die bloße Entscheidung, einmal einen Belgier einzusetzen noch keine unternehmerische Entscheidung. Ein Konzept, wie zukünftig ein turnusmäßiger Wechsel der Lektoren aus den beiden niederländisch sprechenden Ländern hergestellt werden soll, hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Im Übrigen ist es auch wenig überzeugend, wenn gerade für die niederländische Sprache ein solches Konzept behauptet wird, für alle anderen Fremdsprachen, die zum Teil in weit größerem Umfang in Europa oder auf der Welt gesprochen werden, ein solcher turnusmäßiger Wechsel jedoch nicht geplant zu sein scheint. Zu denken ist an das französische, das - naheliegend - auch in Teilen der Schweiz gesprochen wird. Hier scheint aber nicht beabsichtigt zu sein, die Lektoren abwechselnd aus Frankreich und aus der Schweiz heranzuziehen. Fragen wirft auch der Umstand auf, dass das beklagte Land anscheinend beabsichtigt, diesen Wechsel alle vier Jahre vorzunehmen. Wenn der Sinn des turnusmäßigen Wechsels ist, dass die Studierenden Lektoren aus sowohl dem niederländischen als auch dem belgischen Teil des Niederländischen Sprachgebietes kennen lernen, so wäre eine deutlich kürzere Frist naheliegend, denn nach Ablauf von vier Jahren verlassen die Studierenden in der Regel die Universität wieder. Es stellt sich auch die Frage, ob das beklagte Land eine solche Dauer einer Anstellung eines belgischen Lektors wünscht, dass die nach Darstellung des beklagten Landes belgische "Sprachvariante" des Niederländischen, nicht aber das Niederländisch welches in den Niederlanden gesprochen wird erlernt werden soll und die Landeskunde dann ausschließlich die belgischen Aspekte beinhalten soll. Im Ergebnis passt die behauptete "unternehmerische Entscheidung" inhaltlich nicht zu dem damit nach dem Vortrag des beklagten Landes beabsichtigten Zweck und das Gericht ist daher bereits nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht davon überzeugt, dass es eine solche Konzeption überhaupt gibt.

c) Selbst wenn man zu Gunsten des beklagten Landes unterstellen würde, aufgrund der durch Artikel 5 Abs. 3 GG geschützten Lehr- und Wissenschaftsfreiheit der A.-Universität F. hätten die Gerichte eine Entscheidung des Inhaltes, dass im Institut für Niederlandistik der A.-Universität F. Lektoren aus den Niederlanden und aus Belgien in turnusmäßigem Wechsel eingesetzt werden zu akzeptieren, wäre gleichwohl damit nicht ohne weitere Prüfung das Recht des beklagten Landes begründet, die Klägerin nur befristet zu beschäftigen. Zwar kann sich das beklagte Land auf Artikel 5 Abs. 3 GG berufen, aber die Klägerin ihrerseits kann sich jedoch auf Artikel 12 Abs. 1 GG berufen, denn der Bestandsschutz der Arbeitnehmer genießt nach Artikel 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip selbst Verfassungsrang (BAG, Urteil vom 24.04.1996, 7 AZR 605/95, AP-Nr. 9 zu § 57 b HRG). Die Wissenschaftsfreiheit des Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht schrankenlos gewährt, sondern steht im Spannungsverhältnis zum Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 24.04.1996, 7 AZR 701/95 - Juris-Dokument). Der Arbeitnehmerschutz vor Befristungen und die Wissenschaftsfreiheit der Universitäten müssen zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Selbst wenn das Interesse der A.-Universität an einem aktualitätsbezogenen Unterricht als Teil ihrer Grundrechtsposition anzusehen sein sollte, wäre dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) kein Grund, eine Befristung der Lektorin vorzunehmen. Dies gilt um so mehr, als das beklagte Land die Befristung auf andere Gründe stützen kann. Insbesondere ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Rotationsprinzip, welches auf Vereinbarungen mit anderen Universitäten beruht und dem ein Konzept eines kulturellen Austausches zu Grunde liegt, die Befristung zu tragen vermag (APS - Schmidt, a.a.O. Rn. 34 zum Rotationsprinzip).

So hat das Bundesarbeitsgericht, dem Europäischen Gerichtshof folgend, bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass sich auch aus der in Artikel 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit keine erleichterten Befristungsmöglichkeiten ergeben. Es steht den Hochschulen zwar grundsätzlich frei zu bestimmen, welche Qualifikation Lektoren haben müssen und wie die Qualifikation der Lektoren erhalten bleibt. Allerdings ergibt sich aus Artikel 5 Abs. 3 GG nicht, auf welcher Art und Weise dies zu geschehen hat.

Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht zulässig. Die Gefahr, dass die Klägerin den Bezug zu ihrem Heimatland Belgien und dem dort gesprochenen Niederländisch verliert, sind in Zeiten des immer mehr zusammenwachsenden (West-) Europas gering. Preiswerte Flugverbindungen und europäische Hochgeschwindigkeitszüge machen mittlerweile Besuche im westeuropäischen Ausland als Kurzurlaube möglich, so dass jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt das Grundrecht der Klägerin aus Artikel 12 Abs. 1 GG und ihr grundrechtlich geschütztes Interesse am Bestandsschutz ihres Arbeitsverhältnisses nicht im Gegensatz zur Wissenschaftsfreiheit der A.-Universität des beklagten Landes steht. Im Übrigen ist die von dem beklagten Land zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.06.1996 zur Vereinbarkeit des § 57 b Abs. 3 aF mit Artikel 9 Abs. 3 GG ergangen und mit ihr waren keine verfassungsrechtlich verbindlichen Vorgaben zur Auslegung des § 57 b Abs. 3 aF oder zum Anwendungsvorrang des EG-Rechts verbunden (BAG, Urteil vom 25.02.1988, AP-Nr. 15 zu § 57 b HRG, APS-Schmidt, 2. Auflage § 57 b HRG aF, Rn. 31 a).

Der in diesem Zusammenhang von dem beklagten Land angestellte Vergleich zwischen einerseits dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit für die A.-Universität und andererseits den Befugnissen der Kirchen, eigenverantwortlich und verbindlich ihre Anforderungen an die von ihnen beschäftigen Mitarbeiter festzulegen, geht insoweit fehl, weil es sich bei letzteren regelmäßig um Loyalitätspflichten der Mitarbeiter handelt, während der Wunsch des beklagten Landes, Lektoren nach einer gewissen Zeit durch Befristungen austauschen zu können, an eine durch Zeitablauf eintretende persönliche Eigenschaft des jeweiligen Lektors anknüpft, die dieser - im Gegensatz zu den Loyalitätspflichten kirchlicher Mitarbeiter - nicht beeinflussen kann. Es fehlt daher an einer Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte.

Zudem ist der Staat gegenüber den Kirchen aufgrund der besonderen Regelung des § 137 Abs. 3 GRV zu einer besonderen Zurückhaltung verpflichtet, die Kirchen haben insoweit in der Tat ein Privileg gegenüber den Universitäten, die ebenfalls Grundrechtsträger, aber im Rahmen des Artikel 5 Abs. 3 GG sind und für die es eine dem § 137 Abs. 3 GRV vergleichbare Regelung nicht gibt.

Nach den obigen Ausführungen war die Berufung unbegründet und daher zurückzuweisen.

III.

Nach § 97 ZPO hatte die Beklagte die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Dies umfasst auch die Kosten des Weiterbeschäftigungsantrags, der ursprünglich Gegenstand der Berufung war und später übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Dieser hinsichtlich dieses Antrags ist nach § 91 a ZPO nach dem bisherigen Sach- und Streitstand über die Kosten zu entscheiden, dabei ist davon auszugehen, dass der Antrag ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist, da der Klägerin aufgrund des erstinstanzlichen Obsiegens der allgemeine Weiteranspruch nach der Rechtsprechung des großen Senats vom 27.02.1985 zusteht.

Das Erledigen der durch die von dem beklagten Land nachgeschobene, fristlose Kündigung ist auch erst nach Einlegung der Berufung eingetreten, deren Rechtsmittel bei Berufungseinlegung jedenfalls keine Erfolgsaussichten gehabt hätte.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür vorgesehen Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Fragen, insbesondere die verfassungsrechtlicher Art durch die aufgeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden sind.

Ende der Entscheidung

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