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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 04.02.2002
Aktenzeichen: 9 Sa 50/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 9 Sa 50/00

Verkündet am 04.02.2002

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 9. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Greß, den ehrenamtlichen Richter K. und den ehrenamtlichen Richter N. auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell, vom 29.11.1999 - AZ: 3 Ca 22/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand der Klage sind Provisionsansprüche gegen die Beklagte. Streitig ist zum einen, ob dem Kläger noch Provisionen aus Aufträgen zustehen, die der Kläger in der Zeit bis zum 30.09.1995 vermittelt hat, die jedoch von der Beklagten erst nach dem 01.10.1995 ausgeführt bzw. den Kunden in Rechnung gestellt wurden; zum anderen ist streitig, ob die eventuell bestehenden Provisionsforderungen wegen Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist nicht mehr geltend gemacht werden können.

Der Kläger war vom 01.04.1987 bis zum 30.07.1997 als angestellter Vertriebsbeauftragter der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten, der Fa. C. K. GmbH beschäftigt. Anschließend war der Kläger vom 01.08.1997 bis zum 30.09.1997 für die Beklagte aufgrund einer Sondervereinbarung tätig (ABl. 44 ff. Bd. I). Der Anspruch des Klägers auf Provisionszahlungen bestimmte sich zunächst nach der Betriebsvereinbarung vom 23.09.1993 ("Provisionsregelung ab 01.10.1993" ABl. 12 f Bd. I - im folgenden als BV 93 bezeichnet). Zur Provisionszahlung war in Ziffer 3.1 der Betriebsvereinbarung folgendes geregelt:

"AE- und Umsatzprovision

Die nach Ziff. 2 errechnete Provision wird beim Auftragseingang, d.h. Eingang des rechtsverbindlich unterzeichneten Vertrags bei Fa. C. K. GmbH, bzw. nach der Ausweisung des Umsatzes (Fakturierung) gewährt."

Diese Betriebsvereinbarung wurde von Arbeitgeberseite zum 30.09.1995 gekündigt; eine Nachwirkung hat nicht gegolten. Nach dieser Regelung wurde der Provisionsanspruch des Klägers in zwei Teilprovisionen zerlegt. Er erhielt 50 % bei Auftragseingang und Annahme des Auftrags durch die Beklagte, weitere 50 % bei der Ausführung des Geschäfts und bei Fakturierung. Diese prozentuale Aufteilung war zwar in der Provisionsregelung nicht festgeschrieben, ergab sich jedoch aus der Praxis und wurde auch stets so gehandhabt. Je nach der Größe des Auftrags und den Vereinbarungen mit den Kunden erfolgte die Rechnungstellung unter Umständen Monate nach dem Auftragseingang. Der Kläger hatte regelmäßig keinen Einfluss auf die Dauer der Auftragsabwicklung.

Mit Wirkung vom 01. Oktober 1995 galt für die Provisionsabrechnung die "Betriebsvereinbarung über die Regelung des erfolgsabhängigen variablen Einkommens für Vertriebsbeauftragte im Vertrieb Deutschland" vom 07.12.1995 (ABl. 21 f. Bd. I - im folgenden als BV 95 bezeichnet). Diese Betriebsvereinbarung unterschied sich von der vorausgegangenen Betriebsvereinbarung dadurch, dass die Provision nicht mehr in zwei Teilprovisionen zerlegt wurde, sondern die Vollprovision wurde bereits mit Auftragseingang und Annahme des Auftrags durch die Beklagte bezahlt. Entsprechend lautet die Bestimmung in Ziffer 6.1 der Betriebsvereinbarung 95:

"Die Provision wird beim Auftragseingang, d.h. Eingang des rechtsverbindlich unterzeichneten Vertrages bei Fa. C. K. GmbH, gewährt. "

Sowohl nach der Betriebsvereinbarung 1993 als auch nach der Betriebsvereinbarung 1995 war Grundlage für die Höhe der Provision die in getrennten Vereinbarungen getroffenen so genannten "Zielvorgaben" (vgl. Ziffer 2.5 der Betriebsvereinbarung 1993, Ziffer 2 und 5 der BV 1995). Diese Vorgaben wurden für jedes Geschäftsjahr (jeweils 01. Oktober bis 30. September) neu festgesetzt, wobei streitig ist, ob und in welchem Umfang der Kläger Einfluss auf die in den Betriebsvereinbarungen festgelegten Zielvorgaben hatte. Die Zielvorgabe für das Geschäftsjahr 1995/1996 wurde in der "Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Beteiligung am Vertreibserfolg (BaV)" vom 07.12.1995 geregelt (ABl. 26 - 34, Bd. I) und in dem Schreiben der Beklagten vom 21.12.1995 (ABl. 55, Bd. I) dem Kläger mitgeteilt. Unter diese Provisionsvereinbarung vom 21.12.1995 hat der Kläger mit Datum vom 04.01.1996 in die Unterschriftszeile "einverstanden" seine Unterschrift gesetzt. Dieser Provisionsvereinbarung zufolge musste der Kläger um einen Provisionsbetrag von DM 50.000,-- zu erhalten im Geschäftsjahr 1995/1996 eine Zielvorgabe (Auftragseingänge) von 2,1 Mio. DM erreichen. Die Zielvorgabe für das Geschäftsjahr 1994/1995 hatte 4,6 Mio. DM betragen.

In einem Begleitschreiben vom 04.01.1996 zur Provisionsvereinbarung vom 21.12.1995 hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, er gehe davon aus, dass für die am 01.10.1995 noch nicht abgewickelten Aufträge die Provisionsregelung und Provisionsvereinbarung für das Geschäftsjahr 1994/1995 abgewandt werde. In ihrem Antwortschreiben vom 30.01.1996 lehnte die Beklagte ausdrücklich die Provisionierung von Umsätzen, die aus Auftragseingängen vor dem 01.01.1995 resultierten, jedoch erst nach dem 30.09.1995 zu Umsatz geworden seien oder noch zum Umsatz würden, ab (ABl. 65, Bd. I).

Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die noch ausstehende Provision des Klägers. Erstinstanzlich war die Höhe des nicht abgerechneten Umsatzes zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ging von einem Umsatz in Höhe von DM 890.326,-- aus. Daraus errechnete sich die Klageforderung.

Nach Ablehnung der Zahlungsverpflichtung gemäß Schreiben vom 30.01.1996 bestand der Kläger mit Schreiben vom 05.03.1996 auf der Anwendung der Betriebsvereinbarung 1993 und auf der Provisionierung des Differenzumsatzes (ABl. 66). Mit Schreiben vom 12.03.1996 teilte die Beklagte mit, es bleibe bei der Ablehnung gemäß dem Inhalt des Beklagtenschreibens vom 30.01.1996 (ABl. 67).

Auf Antrag des Klägers vom 31.12.1997 erging am 02.01.1998 durch das Arbeitsgericht Lörrach ein Mahnbescheid über DM 14.370,--, welcher der Beklagten am 09.01.1999 zugestellt wurde. Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.

Im Arbeitsvertrag vom 12.02.1987 (ABl. 52 Bd. II) haben die Parteien die Geltung der Tarifverträge für Angestellte der Eisen- und Metallindustrie in Südbaden vereinbart. In § 18 ist hinsichtlich der Ausschlussfristen Folgendes vereinbart:

"18.1 Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend zu machen:

18.1.1 Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit;

18.1.2 alle übrigen Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

18.1.3 Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es der Beklagten verwehrt sei, die Betriebsvereinbarung 1995 auch auf die noch nicht verprovisionierten Umsätze aus dem Geschäftsjahr 1994/1995 anzuwenden. Der hälftige Provisionsanspruch für die Umsatzprovision sei schon mit dem Auftragseingang entstanden, auch wenn diese Geschäftsabschlüsse erst nach dem 01.10.1995 zum Umsatz geworden seien. Dieser einmal wirksam entstandene Anspruch habe von der Beklagten nicht mehr einseitig modifiziert oder ausgeschlossen werden können. Bei einer Neuregelung durch die Betriebsvereinbarung 1995 hätte zumindest eine Härteklausel aufgenommen werden müssen, in der die Ansprüche aus dem vergangenen Geschäftsjahr hätten geregelt werden müssen.

Die Ansprüche seien nach dem Tarifvertrag nicht verfallen, denn die tarifliche Ausschlussfrist knüpfe an die Fälligkeit der Ansprüche an, mithin an das Recht des Gläubigers, eine Leistung als jetzt geschuldete verlangen zu können. Voraussetzung dafür sei es, dass dem Gläubiger eine Abrechnung vorliege. Die streitbefangenen Ansprüche seien von der Beklagten jedoch nie abgerechnet worden. Die Abrechnung und Ausbezahlung der Provision habe er stets angemahnt.

Mangels entsprechender Kenntnis über die tatsächliche Rechnungstellung durch die Beklagte habe er auch von der Fälligkeit der Provisionen nichts gewusst.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 14.207,20 nebst 4 % Zinsen seit dem 04.01.1999 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf die Ausschlussfrist des Tarifvertrages berufen. Der Kläger habe sich zwar hinsichtlich der Änderung der Provisionsregelung mit dem zu Fordernden auseinandergesetzt, er habe jedoch nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist den Klageanspruch geltend gemacht.

Bei der Regelung über die Beteiligung am Vertriebserfolg handele es sich jeweils um Betriebsvereinbarungen, die unmittelbar und zwingend auch auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger anwendbar seien. Der Kläger habe im Übrigen der neuen Betriebsvereinbarung zugestimmt. Einer Härteklausel habe es nicht bedurft. Die im Geschäftsjahr 1994/1995 nicht abgerechnete Umsatzprovision des Klägers sei in die neue Zielvorgabe des Geschäftsjahres 1994/1995 eingegangen. Indem die Zielvorgabe für das Geschäftsjahr 1994/1995 auf 2,1 Mio. DM Umsatz gegenüber dem Vorjahr von 4,2 Mio. DM Umsatz gesenkt worden sei, habe der Kläger einen Ausgleich für die nicht abgerechnete Provision erhalten. Um den Provisionsbetrag von DM 50.000,-- zu verdienen, habe er nach der Betriebsvereinbarung 1995 nur noch einen Auftragseingang von 2,1 Mio. DM erreichen müssen. Die Tatsache, dass die vom Kläger eingeforderte Provision nicht abgerechnet worden sei, erhalte dadurch eine Rechtfertigung.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.11.1999 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Betriebsvereinbarung 1995 sei wirksam zustande gekommen und habe die frühere Betriebsvereinbarung 1993 verdrängt. Hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Klägers habe noch keine Anwartschaft bestanden, weil diese noch nicht fällig gewesen sei. Die Betriebsvereinbarung 1995 halte auch einer Billigkeitskontrolle stand. Im Berufungsverfahren wurde die Höhe des von der Beklagten nicht abgerechneten Umsatzes unstreitig gestellt, indem sich die Parteien auf einen Umsatz bei der K. S. H. auf DM 15.000,-- einigten:

 Kunden:erzielter Umsatz
S. B.DM 99.028,--
K. R.DM 198.686,--
G.DM 168.432,--
K. S.DM 310.703,--
K. S. H.DM 15.000,--
AG S.DM 83.362,--
 DM 875.211,--

Aufgrund der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen hätte dem Kläger aus dem nach dem 01.10.1995 getätigten aber unberücksichtigt gebliebenen Umsatz eine Provision in Höhe von DM 9.310,67 zugestanden. Nach Ziffer 2.5 der Betriebsvereinbarung 1993 wäre dieser Betrag mit dem Faktor 1.5 zu multiplizieren gewesen. Daraus ergibt sich die Klageforderung in Höhe von DM 13.966,--.

Der Kläger wiederholt in seiner Berufungsbegründung seine erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung. Der mit der Klage geltend gemachte Provisionsanspruch sei aufschiebend bedingt entstanden. Er ist der Auffassung, er habe die Provisionsansprüche allgemein und in Unkenntnis der jeweiligen Rechnungsstellung mit Schreiben vom 04.01.1996 und vom 05.03.1996 geltend gemacht. Ferner habe er die Provisionsansprüche gegenüber seinen Vorgesetzten geltend gemacht.

Der Berufungskläger/Kläger beantragt:

1. In Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell, vom 29.11.1999 - AZ: 3 Ca 22/98 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 14.207,20 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 04.01.1999 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Berufungsbeklagte/Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.05.2000 und vom 20.06.2001 jeweils samt Anlagen verwiesen.

Ebenfalls auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.06.2000 und vom 23.05.2001 jeweils samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

1. Die Kammer brauchte die Frage, ob dem Kläger die eingeklagte Provisionsforderung gemäß § 611 Abs. 1 BGB zusteht, nicht entscheiden. Diese Forderung ist gemäß § 18.1.3 des Tarifvertrages Metall verwirkt. Nach § 18.1.2 des Tarifvertrag Metall müssen alle Ansprüche spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Eine Provisionsforderung wird fällig, wenn sie nach dem arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitablauf vom Arbeitnehmer gefordert werden kann (§ 271 Abs. 2 BGB), ansonsten sofort (§ 271 Abs. 1 BGB). Kennt der Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Fälligkeit nicht, so ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem er bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt von der Fälligkeit hätte Kenntnis erlangen können (vgl. BAG, Urt. v. 16.05.1984 - AZ 7 AZR 143/81 in AP Nr. 85, § 4 TVG Ausschlussfrist). Wann dies der Fall ist, kann nicht generell entschieden werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist von Bedeutung, ob die Forderung schon vor dem Fälligkeitszeitpunkt zwischen den Parteien streitig war oder nicht. Ist die geltend gemachte Forderung schon dem Grunde nach zwischen den Parteien streitig, ohne dass es über deren Höhe Meinungsverschiedenheiten gibt, so treffen den Arbeitnehmer erhöhte Sorgfaltspflichten bei dem Bemühen, sich über den Fälligkeitszeitpunkt der behaupteten Forderung Gewissheit zu verschaffen, um diese innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend machen zu können.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.1996 endgültig die Provisionsforderung des Klägers, die aus dem Geschäftsjahr 1994/1995 nicht abgerechneten Aufträge in Höhe von DM 58.758,-- zu bezahlen, abgelehnt. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger auch die Höhe der Provisionsforderung errechnen - sie entspricht der Berechnung der streitigen Klageforderung -, wobei die Geltendmachung allerdings abhängig vom unbekannten Fälligkeitszeitpunkt war. Hinsichtlich der Fälligkeit der Provisionsforderungen des Klägers bestand zwischen den Parteien folgende arbeitsvertragliche Regelung in Ziffer 6.2 der Betriebsvereinbarung vom 07.12.1995 (BaV):

"6.2 Fälligkeit

Die Zahlung der Provision, für die innerhalb eines Kalenderquartals ein Anspruch entstanden ist, erfolgt jeweils im ersten Monat des Folgequartals."

Bereits mit Schriftsatz vom 15. September 1998 hat die Beklagte mitgeteilt, dass den streitbefangenen Aufträgen folgende Liefer-Abnahmetermine zugrunde liegen.

 Liefertermin Umsatz
S. B.25.03.96DM 99.028,--
K. R.07.05.96DM 198.686,--
G.26.02.96DM 168.432,--
K. S.05.02.96DM 310.703,--
K. S. H.05.10.95DM 15.000,--
AG S.20.12.95DM 83.362,--

Folglich wurden die Provisionsforderungen des Klägers aus den einzelnen Aufträgen wie folgt fällig: Die Provision für die Aufträge AG S. und K. S. H. im Januar 1996, die Provision für die Aufträge K. S., G. und S. B. im April 1996 und die Provision für den Auftrag K. R. im Juli 1996. Nach Ziffer 6.2 BaV hätte die Beklagte - die Begründetheit der Provisionsforderung des Klägers unterstellt - die Provisionsforderung somit spätestens in den monatlichen Provisionsabrechnungen Januar, April und Juli 1996 abrechnen müssen. Zu diesem Zeitpunkt waren die streitbefangenen Ansprüche des Klägers spätestens fällig. Mangels Kenntnis der die Fälligkeit bewirkenden Umstände hätte der Kläger von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt Auskunft über die Fälligkeit verlangen müssen und bei Weigerung der Beklagten entweder eine Auskunftsklage oder eine Zahlungsklage erheben müssen. Geht man von der letzten Fälligkeit der Provisionsforderung am 31. Juli 1996 aus, so hätte diese gemäß § 18.1.2 Tarifvertrag Metall spätestens Ende Januar 1997 geltend gemacht werden müssen. Die erste Geltendmachung der Klageforderung erfolgte erst etwa 2 Jahre später mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 31.12.1997, welcher der Beklagten am 09.01.1998 zugestellt wurde. Folglich ist die Klageforderung ab dem 01.02.1997 verfristet gewesen.

Diese Obliegenheit des Klägers, bis zum 31.01.1997 seinen Klageanspruch geltend zu machen, rechtfertigt sich auch daraus, dass der Kläger aufgrund des von ihm vorgenommenen Verkaufsabschlusses wusste, wann die Auslieferung der Geräte aus den einzelnen Aufträgen erfolgen sollte. Selbst wenn die Rechnungstellung durch die Beklagte sich verzögert haben sollte, so war dem Kläger doch der Zeitrahmen bekannt, in dem der Auftrag abzuwickeln war. Dieser Zeitraum konnte sich allenfalls bis Ende des Jahres 1996 verzögert haben, so dass bei Berücksichtigung aller Umstände zu Gunsten des Klägers die Provisionsforderung spätestens am 01.07.1995 fällig gewesen sein muss. Mit dem 01.07.1997 muss deshalb eine tarifvertragliche Verwirkung angenommen werden. Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben und war auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

2. Bei der von den entscheidenden Kammer vertretenen Auffassung brauchte nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, für die streitbefangenen Umsätze Provision zu bezahlen. Die Kammer ging hier allerdings davon aus, dass die Betriebsvereinbarungen vom 07.12.1995 wirksam zustande gekommen sind und dass diese unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers einwirkten. Allerdings konnten dem Kläger nicht ohne weiteres die Provisionsansprüche für die hälftige Umsatzprovision der bis zum 30.09.1995 vermittelten Aufträge gestrichen werden. Dies würde ein Verzicht des Arbeitnehmers auf seine individuellen Rechte darstellen, der von der Regelungsmacht des Betriebsrates und des Arbeitgebers bei Erlass einer Betriebsvereinbarung nicht umfasst wird. Dabei ging die Kammer davon aus, dass dem Kläger aufgrund der Betriebsvereinbarung 1993 mit dem Abschluss der Aufträge und dem Verdienen der Auftragseingangs-Provision ein Anwartschaftsrecht auch für die hälftige Umsatzprovision erwachsen ist. Ein Verzicht wäre nur dann der Fall, wenn ein billiger Ausgleich für den Verlust der hälftigen Umsatzprovision geschaffen worden wäre. Dies brauchte vom Gericht nicht entschieden zu werden. Allerdings könnte die Betriebsvereinbarung 1995 gleichwohl ihre materielle Rechtfertigung darin finden, dass eine Vereinbarung dahingehend bestand, ein ausscheidender Außendienstmitarbeiter erhalte nur die bis zu seinem Ausscheiden fällige Provision. Eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich mit einem Arbeitnehmer geschlossen werden, wenn dieser Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses auch die nach seinem Eintritt in den Betrieb fällig werdende Provision seines Vorgängers erhält.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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