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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.02.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 2137/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 485
ZPO § 487
1) Ein selbständiges Beweisverfahren ist unzulässig, wenn es der Ausforschung dient.

2) Verschuldensfragen sind nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss

Geschäftszeichen 10 Ta 2137/06

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht W.-M. als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung am 20. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24. November 2006 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. November 2006 - 8 Ca 15960/06 aufgehoben.

2. Das Verfahren über die Entscheidung über die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens wird bei einem Beschwerdewert von 5.000,-- EUR an das Arbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der am .... 1961 geborene Beschwerdeführer war im Jahre 2003 Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin. Am 3. August 2003 brannten in der F.-E.-Allee ..., 1.... Berlin zwei Verschläge von Mietern im Dachgeschoss und zwei Verschläge von Mietern im Kellergeschoss. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft wurde die Akte 1 Bra Js 4338/03 angelegt. Diese beinhaltet auch eine Fotodokumentation der Tatorte. Vom 24. September 2003 bis 26. September 2003 war der Beschwerdeführer mit "Reparaturarbeiten an Rohrleitungen und Ventilen im Keller nach Brandschaden" im Auftrag der Beschwerdegegnerin beschäftigt. Nach einem Bescheid der N. Metall-Berufsgenossenschaft vom 15. März 2006 (Bl. 57 d.A.) war der Beschwerdeführer vom 29. September 2003 bis 5. November 2003 arbeitsunfähig erkrankt.

Der Beschwerdeführer strebt im selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Kausalität zwischen dem Brandschaden und bei ihm aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen an.

Das Arbeitsgericht hatte in der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf § 104 Abs.1 SGB VII den Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller habe kein rechtliches Interesse (§ 485 Abs.2 Nr.1 ZPO), weil selbst bei unterstellter Bejahung der sachverständig zu klärenden Fragen ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin nur bei Vorsatz anzunehmen wäre. Der Vorsatz müsse sich entsprechend der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 10.10.2002 - 8 AZR 103/02) dabei auch auf die eingetretenen Verletzungsfolgen beziehen. Diese Voraussetzungen seien vom Antragsteller nicht dargetan.

Gegen diesen dem Antragsteller am 20. November 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24.11.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser sofortigen Beschwerde hat das Arbeitsgericht Berlin (unter dem geänderten Aktenzeichen 8 Ha 22413/06) unter nochmaligem Hinweis auf das Urteil des BAG vom 10.10.2002 - 8 AZR 103/02 nicht abgeholfen.

Auf einen ausführlichen rechtlichen Hinweis des Beschwerdegerichts vom 3. Januar 2007 hat der Beschwerdeführer die Anträge mit Schriftsatz vom 22.1.2007 (Bl. 109 ff.) erheblich geändert und durch eine eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers (Bl. 113 d.A.) glaubhaft gemacht. Das Beschwerdegericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen 1 Bra Js 4338/03 beigezogen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die sofortige Beschwerde ist daher zulässig.

2.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Zwar hat das Landesarbeitsgericht erhebliche Zweifel, ob der vom Beschwerdeführer angestrebte Beweis durch das angestrebte Sachverständigengutachten geführt werden kann, denn schon die Einzelheiten des Brandschadens können, wenn überhaupt, anhand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte nur noch sehr eingeschränkt festgestellt werden. andere Beweismittel hat der Beschwerdeführer dazu nicht vorgebracht. Dieses ist jedoch nicht der Maßstab der Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann im selbständigen Beweisverfahren der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufgrund des nach § 104 Abs.1 SGB VII erforderlichen und nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht dargelegten Vorsatzes der Beschwerdegegnerin an der Schädigung des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden. Denn ein Antrag im selbständigen Beweisverfahren kann gegen alle Personen gerichtet werden, die ernsthaft als Schadenverursacher in Betracht kommen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Februar 2003 - 2 W 42/02 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. September 1994 - 22 W 46/94). Die rechtliche Bewertung, insbesondere die Beurteilung des Verschuldens, ist nicht Aufgabe des Gutachters, weshalb sich die selbständige Beweisaufnahme auch nicht darauf beziehen kann, ob ein bestimmtes schädigendes Ereignis vorhersehbar war. Die Beweissicherung muss sich auf die Feststellung von Tatsachen und Ursachenverläufen beziehen, nicht aber auf die Beurteilung von Vorhersehbarkeit und Erkennbarkeit (OLG München, Beschluss vom 17. Januar 1992 - 1 W 627/91). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des selbständigen Beweisverfahrens an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers gebunden, es darf die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen nicht überprüfen (BGH, Beschluss vom 4. November 1999 - VII ZB 19/99).

3.

Als Gegenstand des Antrags im Verfahren nach § 485 Abs.2 ZPO ist nur die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über

- den Zustand einer Person oder den Zustand oder den Wert einer Sache und/oder

- die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels und/oder

- den Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels

zulässig.

Nach der Begründung der Anträge geht es dem Beschwerdeführer nicht um die Feststellung des (Gesundheits-)Zustandes seiner Person. Denn es scheint - aus Sicht des Beschwerdeführers - sein Gesundheitszustand festzustehen. Diesen setzt der Beschwerdeführer bei seinen Anträgen im Wesentlichen als bekannt voraus. Es geht dem Beschwerdeführer auch nicht um die Feststellung des Zustandes des Brandobjektes. Soweit sich die Fragen auf die Brandstelle sowie den Brandverlauf und deren Folgen beziehen, dürfte es sich nicht um die Feststellung eines Zustandes handeln, da die Brandsanierung sicherlich mittlerweile längst abgeschlossen ist (§ 485 Abs.2 Satz 1 Nr.1 ZPO).

Da es auch nicht um die Ermittlung des Aufwandes zur Beseitigung eines Schadens oder Mangels geht (§ 485 Abs.2 Satz 1 Nr.3 ZPO), ein Sachmangel nicht vorliegt und der Beschwerdeführer auch kein rechtliches Interesse an der Ermittlung der Brandursache vom 3. August 2003 in der F.-E.-Allee .... besitzt, verbleibt ein rechtliches Interesse nur bezüglich der Feststellung der Ursache eines nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Brandschadensanierung erlittenen Personenschadens (§ 485 Abs.2 Satz 1 Nr.2 ZPO). Zwar hat der Antragsteller auf Seite 10 der Antragsschrift formuliert, dass es ihm um die Feststellung der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die beim Antragsteller aufgetretenen gesundheitlichen Störungen geht, was gerade nicht Gegenstand des Gutachtens ist, aber jedenfalls mit den geänderten Anträgen vom 22. Januar 2007 steht fest, dass es dem Beschwerdeführer um die Feststellung einer Kausalität zwischen Brandschaden und Gesundheitsbeeinträchtigung geht.

4.

Die Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens begründen (§ 487 Nr.4 ZPO) hat der Beschwerdeführer zwar erst im Beschwerdeverfahren auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts durch seine Eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO) vom 22. Januar 2007 glaubhaft gemacht. Entscheidend ist jedoch nur, dass diese Glaubhaftmachung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts erfolgt ist.

5.

Der Beschwerdeführer hat auch ein rechtliches Interesse an dem selbständigen Beweisverfahren. Dieses ist nach § 485 Abs.2 Satz 2 ZPO anzunehmen, denn die sachverständige Feststellung kann der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen.

Die diesbezüglichen Anforderungen sind nicht besonders hoch. Auch wenn sich das Ergebnis eines selbständigen Beweisverfahrens z.B. in Arzthaftungssachen, dem die vom Beschwerdeführer begehrte Beweisaufnahme nahe kommt, häufig als unzureichend oder gar unerheblich erweist, ist das Risiko, dass das Gutachten auf einer ungesicherten tatsächlichen Grundlage erstattet wird, vom Beschwerdeführer zu tragen und gegebenenfalls über die Kostenfolge des § 96 ZPO zu regeln (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02). So hat beispielsweise das OLG Koblenz trotz endgültiger Ablehnung einer gütlichen Streitbeilegung durch den dortigen Antragsgegner das rechtliche Interesse an dem selbständigen Beweisverfahren angenommen. Hierzu hatte es im Beschluss vom 4. April 2005 - 5 W 159/05 im Rahmen einer Arzthaftungsfrage ausgeführt:

"Der allgemein gefasste Wortlaut des Gesetzes mit der Zielrichtung, einen Rechtsstreit möglicherweise zu vermeiden, spricht dafür, nicht nur nahe liegende, sondern auch entfernte Schlichtungschancen zur Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens ausreichen zu lassen. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Wahrscheinlichkeit der Streitschlichtung als Tatbestandsmerkmal in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen. Nach Auffassung des Senats reicht es zur Annahme eines rechtlichen Interesses i. S. v. § 485 Abs. 2 ZPO aus, dass ein Sachverständigengutachten objektiv geeignet erscheint, eine einverständliche Streitbereinigung herbeizuführen. Diese Eignung wird sich nur in Ausnahmefällen verneinen lassen. Der Umstand, dass der Antragsgegner jede gütliche Einigung strikt ablehnt, ist kein Grund, dem Beweisverfahren seine Schlichtungseignung abzusprechen. Führt die Beweissicherung zu einem dem Antragsteller ungünstigen Ergebnis, wird er in der Regel sein Begehren nicht weiterverfolgen. Der Streit ist damit wenn nicht geschlichtet, so doch beigelegt. Kommt der Sachverständige hingegen zu einem dem Antragsteller günstigen Ergebnis, wird dies in der Regel sachkundig und damit überzeugender begründet sein als der bloße Sachvortrag des Patienten. In dieser Situation wird ein besonnener Arzt seinen ablehnenden Standpunkt überdenken und auf der Grundlage des Gutachtens eine einvernehmliche Regelung mit dem Patienten suchen. Daher kann die Schlichtungseignung der Beweissicherung nicht mit der Begründung verneint werden, der Antragsgegner habe jegliche Verantwortlichkeit bereits bestimmt und endgültig geleugnet."

Da eine negative Feststellung zu Lasten des Klägers im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens ausreichend ist, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs.2 Satz 2 ZPO anzunehmen, ist dieses in jedem Fall zu bejahen.

6.

Das Beschwerdegericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur Entscheidung zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO; vergleiche dazu Germelmann-Matthes-Prütting-Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 78 Rdnr. 35).

6.1

Die Suche des Beschwerdeführers nach einem möglichen Verursacher für seine nach dem Arbeitseinsatz vom 24. bis 26. September 2003 aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist zwar grundsätzlich im selbständigen Beweisverfahren statthaft. Jedoch ist Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens, dass der Antragsteller eine bestimmte Tatsachenbehauptung aufstellt oder einen festzustellenden Zustand bezeichnet. Für dies Verfahren heißt das, dass der Antragsteller unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines Fehlverhaltens aufstellen muss und das selbständige Beweisverfahren der Klärung dieses behaupteten Fehlverhaltens sowie dessen Kausalität für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers dient. Bei mangelnder Sachkunde des Antragstellers kann auch ein allgemeiner Antrag zulässig sein, dass ein konkretes Ereignis (hier: Beseitigung des Brandschadens vom 3. August 2003 in den Kellerräumen des Objektes F.-E.-Allee ..., 1... Berlin) einen konkreten Schaden (hier: konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers in der Zeit nach dem 24. bis 26. September 2003) herbeigeführt hat und dieser Schaden bei Beachtung von möglichen Schutzmaßnahmen vermeidbar gewesen wäre.

Nachdem das Beschwerdegericht durch die ausführlichen rechtlichen Hinweise vom 3. Januar 2007 auch auf sachdienliche Anträge hingewirkt hat und der Beschwerdeführer seine Anträge verändert hat, wird das Arbeitsgericht zu prüfen haben, ob die jetzt gestellten Anträge und angebotenen Beweismittel den Anforderungen des selbständigen Beweisverfahrens genügen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die von der Brandstelle ausgehenden Belastungen und die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers so hinreichend dargelegt sind, dass sie einer Beweisaufnahme zugänglich sind. Weiter wird das Arbeitsgericht zu prüfen haben, ob die dazu jeweils angebotenen Beweismittel zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und zu den Schadstoffen am Brandort für eine entsprechende Beweisaufnahme hinreichend sind.

Aus den Anträgen und ihrer Begründung in diesem Verfahren, die letztlich die Richtschnur für den Sachverständigen darstellen, muss der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hervorgehen. Denn wenn die Kausalität bestimmter Zustände am Brandort auch noch über 50 Tage nach dem Brand für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers untersucht werden soll, sind Art und Umfang der Schädigung des Antragstellers insbesondere im Hinblick auf die nach seinem eigenen Vorbringen bestehende Vorschädigung in die Anträge oder ihre Begründung aufzunehmen. Dieses muss keine detaillierte medizinische Beschreibung sein, weil zur Beschreibung von Mängeln oder Schäden nach der so genannten Symptomrechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 405/97 m.w.N.) beim Mängelbeseitigungsverlangen, die auf das selbständige Beweisverfahren übertragen werden kann, die Beschreibung des Mangels selbst ausreichend ist. Es kann insoweit auch auf medizinische Unterlagen und/oder behandelnde Ärzte Bezug genommen werden. Allerdings bedarf es einer entsprechenden Darstellung in einem Schriftsatz des Beschwerdeführers. Eine Bezugnahme auf Anlagen ist nur zulässig, soweit sie nicht den Vortrag ersetzt sondern allenfalls erläutert oder belegt. Eine Bezugnahme auf Anlagen ist nur insoweit zulässig als der Schriftsatz noch aus sich heraus verständlich bleibt und die Bezugnahme substantiiert erfolgt. Nach einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 1994 - 1 BvR 2112/93 ist es dem Gericht nicht zumutbar, sich "das Passende" aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen. Dieses gilt auch im Zusammenhang mit der Anleitungspflicht des Sachverständigen durch das Gericht (§ 404a Abs.1 ZPO).

Es ist in der Rechtsprechung der Obergerichte anerkannt, dass ein selbständiges Beweisverfahren dann unzulässig ist, wenn es allein der Ausforschung dient, um damit erst die Voraussetzungen für eine Klage zu schaffen. Dementsprechend müssen die Anträge gemäß 487 Abs. 2 ZPO insbesondere die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, enthalten. Unzulässig ist die reine Ausforschung, bei der nicht eine bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt oder ein festzustellender Zustand bezeichnet wird, sondern durch den Antrag erst die Grundlagen für einen beweiserheblichen Tatsachenvortrag gewonnen werden sollen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 4 W 503/05 m.w.N.).

Nach dem Beschluss des BGH vom 4. November 1999 - VII ZB 19/99 bestimmt der Antragsteller in eigener Verantwortung durch seinen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel. Das mit einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens befasste Gericht ist danach verpflichtet, dem Antrag entweder stattzugeben oder ihn zurückzuweisen, wenn der Beweisantrag unzulässig ist, oder wenn es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für das selbständige Beweisverfahren fehlt.

6.2

Das Arbeitsgericht wird weiter gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Sachverständige allein anhand der Gerichtsakte die Begutachtung vornehmen kann. Sofern sich die Tatsachen, über die nach dem Vorbringen des Antragstellers Beweis erhoben werden soll, nicht in der Gerichtsakte befinden, hat das Gericht den Verfahrensbeteiligten aufzugeben, die entsprechenden Unterlagen vor Erteilung des Gutachtenauftrags beizubringen oder nach § 404a Abs.4 ZPO dem Sachverständigen aufzugeben, etwaige Akten beizuziehen. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten dürfte aber wohl nur das Gericht beiziehen dürfen. Da die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte aber noch beim Sozialgericht Berlin benötigt wird, wäre diese erneut beizuziehen.

6.3

Bei Bejahung der übrigen Voraussetzungen wird das Arbeitsgericht die Qualifikation des Sachverständigen bestimmen, die Person des Sachverständigen auswählen und den Sachverständigen gegebenenfalls nach § 404a ZPO anleiten müssen.

6.4

Schließlich wird das Arbeitsgericht die Kostenentscheidung zu treffen haben, da der Ausgang des Verfahrens und das Maß des Obsiegens und Unterliegens (§§ 97 Abs.1, 92 ZPO) noch offen ist (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 26. Auflage § 572 RN 47).

7.

Der Beschwerdewert bemisst sich nach den voraussichtlichen Kosten des angestrebten Sachverständigengutachtens.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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