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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 20.04.2007
Aktenzeichen: 13 Sa 330/07
Rechtsgebiete: BBiG


Vorschriften:

BBiG § 24
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 BBiG setzt voraus, dass der Ausbilder Kenntnis von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

13 Sa 330/07

Verkündet am 20. April 2007 In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. F. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herr G. und Herr W.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 21. Dezember 2006 - 1 Ca 912/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

Am 08. Mai 2003 schloss der Kläger einen Berufsausbildungsvertrag mit der Stadt Eberswalde, der als Ausbildenden die Stadtverwaltung E., vertreten durch den Bürgermeister, auswies. Der Ausbildungsvertrag war befristet vom 18. August 2003 bis zum 17. August 2006. Gemäß § 2 Abs. 3 des Ausbildungsvertrages endete das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung, wenn der Auszubildende vor Ablauf der befristeten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung bestand. Gemäß § 3 des Ausbildungsvertrages wird auf den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 05. März 1991 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung verwiesen. Wegen des weiteren konkreten Wortlauts des Ausbildungsvertrages wird auf die Kopie des Vertrages Bl. 3 - 5 d. A. verwiesen.

Am 27. Juni 2006 legte der Kläger seine letzte Prüfungsleistung, die mündliche Prüfung, mit der Endnote 3,8 ab. Vom nächsten Tag an bis zum 31. August 2006 wurde der Kläger von der Beklagten beschäftigt. Am 31. August 2006 wurde ihm das Prüfungsergebnis mitgeteilt und das Zeugnis übergeben, der Kläger teilte das Ergebnis noch am selben Tag der Beklagten mit. Ab diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte den Kläger nicht mehr und erklärte ihm, dass sie kein Arbeitsverhältnis mit ihm begründen werde. Das Entgelt des Klägers bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten würde sich auf 2.139,-- € pro Monat belaufen.

Der Kläger ist im Rahmen seiner beim Arbeitsgericht Eberswalde am 25. September 2006 eingegangenen zunächst gegen die Stadtverwaltung E. gerichteten Klage der Auffassung gewesen, dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, da sein Ausbildungsverhältnis am 17. August 2006 geendet habe und die Beklagte ihn über diesen Termin hinaus weiterbeschäftigt habe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 18. August 2006 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, das Ausbildungsverhältnis sei erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 31. August 2006 beendet worden.

Das Arbeitsgericht Eberswalde hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis erst am 31. August 2006 mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet worden sei, da es über den Zeitpunkt der Befristung (17. August 2006) hinaus stillschweigend bis zur Mitteilung des Prüfungsergebnisses am 31. August 2006 weitergeführt worden sei, wofür auch die Regelung des § 16 Abs. 2 TVAöD spreche.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil vom 21. Dezember 2006 Bl. 37 - 42 d. A. verwiesen.

Gegen dieses ihm am 25. Januar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die gegen die Stadtverwaltung E. gerichtete beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 15. Februar 2007 eingegangene und am 17. März 2007 begründete Berufung des Klägers, der seine erstinstanzliche Auffassung unter konkreter Rüge des erstinstanzlichen Urteils aufrechterhält.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 21. Dezember 2006 - 1 Ca 912/06 - abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 18. August 2006 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlichen Auffassung und weist darauf hin, dass sie den Kläger nicht als Arbeitnehmer, sondern nur als Auszubildenden wegen der noch nicht feststehenden Prüfungsergebnisse über den 17. August 2006 hinaus weiterbeschäftigt habe.

Wegen des konkreten Parteivortrags in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 15. März 2007 (Bl. 52 ff d. A.) und der Beklagten vom 18. April 2007 (Bl. 60 f. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Eberswalde die Klage abgewiesen, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

1. Passivlegitimiert ist vorliegend nicht die Stadtverwaltung E., die keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt, sondern die Stadt E., die als Stadt nach der Brandenburger Kommunalverfassung verklagt werden kann (vergl. §§ 1 Abs. 2; 2; 11 Abs. 2 Brandenburger Gemeindeordnung).

2. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, ist unabhängig davon, ob man § 17 S. 3 TzBfG überhaupt auf die vorliegende Konstellation der Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmer nach dem Ende der befristeten Berufsausbildung anwendet, gewahrt, da die 3-Wochen-Frist des § 17 S. 3 TzBfG erst mit der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers beginnt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Eine solche schriftliche Erklärung ist von den Parteien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Eberswalde entschieden, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis auf unbefristete Zeit gemäß § 24 BBiG begründet worden ist. Voraussetzung wäre dafür, dass der Kläger im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis als Arbeitnehmer beschäftigt worden wäre. Dies ist nicht der Fall.

a) Das Berufsausbildungsverhältnis ist vorliegend am 31. August 2006 beendet worden.

aa) Zwar ist das Berufsausbildungsverhältnis aufgrund des Berufsausbildungsvertrages vom 08. Mai 2003 zunächst bis zum 17. August 2006 befristet worden. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts endet damit das Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 BBiG auch dann am 17. August 2006, wenn das Ergebnis der Abschlussprüfung zum Zeitpunkt der Beendigung wie hier noch nicht bekannt gegeben worden war, eine automatische Verlängerung sei dem BBiG nicht zu entnehmen (vergl. BAG 13.03.2007 - 9 AZR 494/06 - BAG Pressemitteilung Nr. 20/07).

bb) Im Gegensatz zum vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, in dem die dortige Klägerin nach dem Ende der befristeten Ausbildung nicht weiterbeschäftigt worden war, ist der Kläger vorliegend nach dem Ende der Ausbildungszeit am 17. August 2006 weiterbeschäftigt worden. Die Parteien haben daher eine konkludente Verlängerung des Berufsausbildungsvertrages bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung vereinbart. Denn die Beklagte wusste zum Zeitpunkt des Befristungsablaufs am 17. August 2006 nicht, dass der Kläger die Prüfung schon bestanden hatte. Dass der Kläger dies mit Nichtwissen bestreitet, ändert daran nichts, da er als Klagender die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses hat. Um keinen Schwebezustand eintreten zu lassen zwischen dem Ende des Ausbildungsverhältnisses und der Mitteilung des Prüfungsergebnisses, woran sich möglicherweise eine Verlängerung nach § 21 Abs. 3 BBiG angeschlossen hätte, ist der Kläger auf seiner bisherigen Stelle als Auszubildender weiterbeschäftigt worden. In einem solchen Fall verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (so zutreffend ErfK - Schlachter, 7. Auflage 2007, § 21 BBiG Rdz. 2; KR-Weigand, 8. Aufl. 2007, §§ 21, 22 BBiG, Rdz. 19; Grünberger, AuA 1996, 155).

b) Selbst wenn man nicht dieser Auffassung wäre und die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf den Fall der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Ablauf der befristeten Ausbildung annähme, wäre vorliegend kein Arbeitsverhältnis nach § 24 BBiG begründet worden. Denn nach einhelliger Auffassung des Schrifttums (vergl. etwa Herkert/Töltl, BBiG, Loseblattkommentar, Stand 2007, § 24 Rdz. 22; Leinemann/Taubert, BBiG, § 17 Rdz. 12 - 13; Lakies/Nehls, BBiG, § 24 Rdz. 8; Wohlgemuth/Lakies, BBiG, 3. Aufl. 2006, § 24 Rdz. 18 A/P/S-Biebl, 2. Auflage, § 17 BBiG Rdz. 3 m. w. N.) und auch der Tendenz des Bundesarbeitsgerichts in den beiden Urteilen vom 05.04.1984 - 2 AZR 54/83 - EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18 und 2 AZR 55/83 n. v. setzt die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 17 BBiG a. F. bzw. § 24 BBiG voraus, dass der Ausbilder Kenntnis von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat. Denn anders als im Fall des § 625 BGB geht es bei der Überleitung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis nicht um eine unveränderte Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit. Mit der Beendigung der Ausbildung ist für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zumeist die Zuweisung anderer Aufgaben erforderlich (BAG 05.04.1984, a. a. O., zu III 2 der Gründe). Damit muss der Ausbilder den Auszubildenden wissentlich als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen (vergl. LAG Hamburg 12.09.1980 - 3 Sa 110/79 - EzB BBiG § 17 Nr. 7; A/P/S-Biebl, a. a. O, Rdz. 3; Leinemann/Taubert, a. a. O., § 17 Rdz. 12 - 13; Lakies/Nehls, a. a. O., § 24 Rdz. 8; Wohlgemuth/Lakies, a. a. O., § 24 Rdz. 18 Herkert/Töltl, a. a. O., § 24 Rdz. 22). Dies bedeutet, dass der Ausbilder Kenntnis vom Bestehen der Prüfung haben muss, da er anderenfalls den Auszubildenden nicht als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen will. Diese Kenntnis ist vorliegend erst am 31. August 2006 eingetreten. Danach ist der Kläger nicht weiterbeschäftigt worden.

c) Ein anderes Ergebnis würde zu nicht hinnehmbaren Konsequenzen führen: Wäre man der Auffassung, dass das Ausbildungsverhältnis stets spätestens mit Ablauf der Befristung des Ausbildungsvertrages beendet wird und bei Weiterbeschäftigung als Auszubildender immer ein Arbeitsverhältnis nach § 24 BBiG begründet wird, würde der Auszubildende, der durchgefallen ist - was sich erst später herausstellt - , ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch die Weiterbeschäftigung begründen, während der sehr gute Auszubildende, der vom Arbeitgeber zum Ende der Ausbildungszeit nach Hause geschickt würde, nicht nur keine weitere Ausbildungsvergütung erhielte (wie im Fall des BAG in der Entscheidung vom 01.03.2007), sondern bei fehlenden Stellen auch danach nicht als Arbeitnehmer beschäftigt werden würde. Auf der anderen Seite würde der gutwillige Arbeitgeber bestraft, der den Auszubildenden während der Zeit bis zum Feststehen der Prüfungsergebnisse im Gegensatz zu anderen Ausbildern weiterbeschäftigt.

d) Endlich entspricht dieses Ergebnis den Regelungen des Tarifvertrages. Wie das Arbeitsgericht Eberswalde im Ergebnis zutreffend entschieden hat, ist der Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 05.03.1991 am 01.10.2005 von dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) abgelöst worden (vergl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, Loseblattkommentar, Stand 2007, Teil D Vorbemerkung 2).

§ 16 TVAöD regelt keine gegenüber dem Gesetz für den Kläger günstigere Abweichungen: § 16 Abs. 5 TVAöD entspricht § 24 BBiG; § 16 Abs. 1 TVAöD dem § 21 BBiG. Auch § 16 Abs. 3 TVAöD, wonach der Ausbildende dem Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitteilen muss, dass eine Übernahme des Auszubildenden nicht beabsichtigt ist, begründet keinen Anspruch auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

III.

Die Berufung des Klägers war daher auf seine Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

IV.

Die Revision war für den Kläger wegen einer möglichen Abweichung vom Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.03.2007 zuzulassen, ferner wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Weiterbeschäftigung im Rahmen von § 24 BBiG im Wissen um die Arbeitnehmer- bzw. Auszubildendeneigenschaft.

Ende der Entscheidung

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