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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 13 Ta 1102/09
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, StVollzG
Vorschriften:
ArbGG § 5 Abs. 1 | |
GVG § 17 a | |
StVollzG § 37 | |
StVollzG § 39 | |
StVollzG § 109 | |
StVollzG § 110 |
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berlin Dr. F. allein ohne mündliche Verhandlung
am 3. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2009 - 50 Ca 2739/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Annahmeverzugsentgelt, weil die beklagte Justizvollzugsanstalt ihr keine von ihr vorgeschlagene Arbeitszuweisung erteilt habe.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit oben genanntem Beschluss, der der Klägerin am 2. Mai 2009 zugestellt worden ist, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtstreit an eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin verwiesen, da die von der Klägerin begehrte Maßnahme eine Zuweisung von Arbeit im Sinne von § 37 StVollzG darstelle. Für gerichtliche Entscheidungen betreffend die Regelung solcher Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafvollzugs sei gem. §§ 109; 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer zuständig.
Hiergegen richtet sich die beim Arbeitsgericht Berlin am 12.Mai 2009 eingegangene als Widerspruch bezeichnete sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass die von ihr angeführten ENIAC-Kurse bzw. das Projekt Eco-PC, welches von dem freien Träger W. gGmbH durchgeführt werde, Arbeitsverhältnisse mit freien Trägern wären und daher eine Zuweisung von Arbeit nicht vorliege.
Das Arbeitsgericht Berlin hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28. Mai 2007 nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Berlin den Rechtsstreit zur Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin verwiesen, da zum einen kein weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vorliegt und zum anderen der Gesetzgeber für die Zuweisung von Arbeit und die deshalb zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen nach dem StVollzG eine Spezialzuständigkeit nach §§ 109; 110 StVollzG geschaffen hat:
Die Klägerin hat weder mit der Beklagten noch mit irgendeinem weiteren privatrechtlichen Träger ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen, vielmehr ist sie als Strafgefangene keine Arbeitnehmerin im Sinne von § 5 ArbGG (vgl. nur BAG 3.10.1978 AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 18).
Auch wenn die Klägerin ein sog. freies Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 39 StVollzG mit freien Trägern anstrebt, ist die Gestattung dieser Maßnahme ebenfalls ein Fall der Zuweisung von Arbeit im Sinne der §§ 37 ff StVollzG. Für gerichtliche Entscheidungen betreffend die Regelung solcher Maßnahmen ist die Strafvollstreckungskammer nach §§ 109; 110 StVollzG zuständig, wie das Arbeitsgericht Berlin zutreffend erläutert hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Über die Kosten der Beschwerde konnte selbständig entschieden werden (vgl. nur Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 48 Rz. 97).
IV.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorlagen.
Ende der Entscheidung
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