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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 09.09.2009
Aktenzeichen: 13 Ta 1695/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 148
Die Aussetzung eines Annahmeverzugsprozesses wegen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzprozesses kommt erst dann in Betracht, wenn das Arbeitsgericht im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz des Arbeitsgerichtsverfahrens den Rechtsstreit so weit vorangetrieben hat, dass die konkrete Entscheidung letztlich nur noch von der im Vorprozess zu klärenden Rechtsfrage, hier Bestand des Arbeitsverhältnisses, abhängig ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein 6.05.2009 - 5 Ta 91/09 - zitiert nach juris).
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Beschluss

13 Ta 1695/09

In dem Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. F. allein ohne mündliche Verhandlung am 09. September 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juli 2009 - 58 Ca 19232/08 - aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug für die Monate Mai bis Oktober 2008. Das beklagte Land hat das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2007 gekündigt. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Berlin stattgegeben, die Berufung des beklagten Landes ist zurückgewiesen worden. In der Revision zum Aktenzeichen 2 AZR 1020/08 ist ein Termin zunächst auf den 8. Oktober 2009 anberaumt worden.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit oben genanntem Beschluss den Rechtstreit in Hinblick auf das vorgreifliche Verfahren vor dem BAG ausgesetzt und seine Ermessensentscheidung insbesondere damit begründet, dass die mündliche Verhandlung bereits am 8. Oktober stattfinden würde. Der zulässigen sofortigen Beschwerde der Klägerin hat es nicht abgeholfen (vgl. zur Begründung den Beschluss vom 16. Juli 2009 Bl. 42 f. d. A. sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 4. August 2009 Bl. 50 d. A.).

Mittlerweile ist der Termin vor dem BAG aufgehoben worden. Der Rechtstreit liegt dem Präsidium des BAG zur Entscheidung über eine Neuverteilung wegen eines anderen Schwerpunkts des Falles als der Kündigung vor.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch begründet. Der Rechtsstreit war aus zwei Gesichtspunkten nicht auszusetzen:

1) Zum einen kommt die Aussetzung eines Rechtstreits über Annahmeverzugslohn erst dann in Betracht, wenn das Arbeitsgericht in Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz des Arbeitsgerichtsverfahrens den Rechtsstreit so weit vorangetrieben hat, das die konkrete Entscheidung letztlich nur noch von der im Vorprozess zu klärenden Rechtsfrage, hier Bestand des Arbeitsverhältnisses, abhängig ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein 6.05.2009 - 5 Ta 91/09 - zitiert nach juris). Daran bestehen vorliegend Zweifel, weil nicht vorgetragen worden ist, wovon die Klägerin seit dem 31.12.2007 gelebt hat und ob sie in der Zeit des Annahmeverzugs anderweitige Einkünfte gehabt hat bzw. ob sie es böswillig unterlassen hat, derartige Ansprüche zu erwerben (§ 615 S. 2 BGB). Es kann daher sein, dass die Klage schon aus den Gründen des § 615 Satz 2 BGB keinen Erfolg hat, so dass es auf den Kündigungsschutzprozess nicht ankommt und dieser damit auch nicht vorgreiflich ist.

2) Zum anderen ist die hauptsächliche Begründung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses entfallen. Der eventuell vorgreifliche Rechtsstreit wird nicht mehr am 8. Oktober 2009 entschieden, sondern möglicherweise durch einen anderen Senat des BAG erst weit nach Oktober 2009. Dies ist der Klägerin aber in Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz nicht zuzumuten.

III.

Eine Kostenentscheidung entfällt. Die Kosten sind Kosten des Rechtstreits insgesamt.

IV.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 ArbGG n.F. nicht vorlagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Parteien nicht gegeben, § 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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