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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 410/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
Aus einer als Änderungsvertrag bezeichneten Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, die anlässlich der Überleitung in die Vergütungsordnung eines neuen Tarifvertrages abgeschlossen wurde und eine nach den tariflichen Bestimmungen nicht einschlägige Eingruppierung ausweist, lassen sich im Zweifel keine individualrechtlichen Ansprüche auf eine tarifvertraglich nicht geschuldete Vergütung herleiten.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftszeichen 14 Sa 410/08

Verkündet am 21.08.2008 In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 14. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2008 durch den Richter am Arbeitsgericht A. als stellvertretenden Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter L. und H.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.1.2008 - 86 Ca 15074/07- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines vom Kläger als Änderungskündigung angesehenen Schreibens der Beklagten sowie seine zutreffende Eingruppierung.

Nachdem der Kläger bei der Beklagten bereits in anderer Position tätig gewesen war, wurde er von der Beklagten ab dem 01.08.2001 als Hausmeister beschäftigt. Er erhielt von der Beklagten die Ausfertigung einer Zuweisungsverfügung vom 21.08.2001, worin u. a. mitgeteilt wurde, seine Tätigkeit entspreche den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VI, Fallgruppe 5 - mit Hinweiszeichen - des Teils I der Anlage 1 a zum MT Ang-BfA-O in der Fassung des Tarifvertrages Nr. 700. Die Kennziffer der Tätigkeitsbeschreibung betrage 1212.010.1 (Bl. 19 d. A.). Am 02.11.2001 unterzeichnete der Kläger einen Arbeitsvertrag vom 12.09.2001 (Bl. 20 f. d. A.). Lediglich das bei der Beklagten verbleibende Originalexemplar dieses Vertrages enthielt auf Seite 2 einen Vermerk u. a. mit dem Inhalt: "Voraussichtlich Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs (§ 23 a). ... Am 01.08.2007 V c/3". Am 06.08.2007 wurde der Kläger von der zuständigen Personalsachbearbeiterin der Beklagten angesprochen und um die Unterzeichnung eines Änderungsvertrages vom 01.08.2007 gebeten, wonach an die Stelle der bisherigen Vergütungsgruppe VI ab dem 01.01.2006 nach den Tarifverträgen der Deutschen R. Bund TV DRVB und TVÜ DRVB übergeleitet in die Entgeltgruppe 6, die Entgeltgruppe 8 trete (Bl. 22 f. d. A.). Zu einer Änderung der Tätigkeit des Klägers kam es nicht. Mit Schreiben vom 23.08.2007 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, dass sie bei Abschluss des Änderungsvertrages irrtümlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei und erklärte, sie fechte den Änderungsvertrag vom 01.08.2007 gemäß § 119 Abs. 1 BGB an, an seine Stelle trete die bisherige Vereinbarung vom 12.09.2001 (Bl. 25 f. d. A.). Mit Schreiben vom 06.09.2007 erklärte der Kläger die Annahme der Änderung des Vertrages zum 01.08.2007 unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial gerechtfertigt sei (Bl. 27 ff. d. A.).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Schreiben der Beklagten vom 23.08.2007 stelle eine sozial nicht gerechtfertigte Änderungskündigung dar. Er hat vorgetragen, dass kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum der Beklagten bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 01.08.2007 vorgelegen habe, weil die Beklagte damit die Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag vom 12.09.2001 erfüllt habe, ihn nach einer Bewährungszeit von sechs Jahren höher einzugruppieren. Die Beklagte habe gewusst, dass er als Hausmeister mit der Entgeltgruppe 6 beschäftigt werde, die Entgeltgruppe 8 aber einem BA-Hausmeister zustehe. Dementsprechend sei mindestens einem Hausmeisterkollegen ein sechsjähriger Bewährungsaufstieg gewährt worden, bei einem weiteren Kollegen seien hingegen diesbezügliche Eintragungen in der Personalakte betreffend die Eingruppierung nachträglich abgeändert worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 23.08.2007 unwirksam ist,

2. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger mit der Entgeltgruppe 8 entsprechend den Tarifverträgen der Deutschen Rentenversicherung Bund TV DRV-Bund und TVÜ DRV-Bund (§ 17 Abs. 1 TVÜ DRV-Bund i. V. mit § 16 TV DRV-Bund) zu vergüten ist,

3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, bei der Fertigung des Änderungsvertrages vom 01.08.2007 habe die zuständige Mitarbeiterin irrtümlich statt der Entgeltgruppe 5 die Entgeltgruppe 7 zugrunde gelegt, weil sie angenommen habe, dass der Kläger bereits als BA-Hausmeister tätig gewesen und lediglich die Anpassung an das zum 01.01.2006 in Kraft getretene neue Tarifrecht zu erstellen sei.

Mit Urteil vom 16.01.2008, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag zu 1 (Änderungskündigungsschutzklage) sei unbegründet, da das hiermit angegriffene Schreiben vom 23.08.2007 keine Änderungskündigung enthalte. Auch die auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 abzielenden Hilfsanträge seien unbegründet. Eine entsprechende Verpflichtung folge nicht aus dem Schreiben vom 21.08.2001 oder dem Arbeitsvertrag vom 12.09.2001, da hierin auf das Tarifrecht der Beklagten verwiesen werde und damit allein die Tarifautomatik gelte. Einen diese Verpflichtung begründenden Bewährungsaufstieg für die Tätigkeit des Klägers habe auch der Tarifvertrag Nr. 700 nicht vorgesehen. Ob dies aus dem Tarifvertrag Nr. 700 in Verbindung mit dem Teil I der Allgemeinen Vergütungsordnung des MT Ang-BfA folge erscheine unerheblich, da jedenfalls der zuletzt geltende Tarifvertrag Nr. 740 keinen Bewährungsaufstieg vorgesehen und der Kläger auch keine besitzstandswahrende Übergangsregelung aufgezeigt habe. Der Vermerk im Arbeitsvertrag vom 12.09.2001 enthalte keine an den Kläger gerichtete Willenserklärung, die Zusage eines Bewährungsaufstiegs bei Einstellung habe der Kläger nicht weiter konkretisiert bzw. belegt. Der Änderungsvertrag schließlich habe ersichtlich der Fixierung eines vermeintlich kraft Tarifautomatik geltenden Bewährungsaufstieges dienen sollen und sei damit ohne Regelungsgehalt und rechtsgeschäftlichen Erklärungswert, was auch aus der Regelung in § 1 letzter Absatz des Änderungsvertrages folge.

Gegen dieses dem Kläger am 12.02.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.02.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und mit am 14.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 23.08.2007 einen von ihr irrtumsfrei den mit dem Änderungsvertrag vom 01.08.2007 gewährten Bewährungsaufstieg in die Entgeltgruppe 8 wieder rückgängig machen wollen und habe zugleich die Weiterbeschäftigung zu den alten Arbeitsbedingungen anbieten wollen, weshalb dieses Schreiben eine Änderungskündigung darstelle. Der Kläger habe aber nach dem Arbeitsvertrag vom 12.09.2001 nebst dem darauf angebrachten Vermerk einen entsprechenden Anspruch. Dass Letzterer keine Willenserklärung gegenüber dem Kläger darstelle, habe das Arbeitsgericht nicht begründet. Ferner habe das Arbeitsgericht einen eventuellen Besitzstandsschutz des Klägers nach dem Tarifvertrag Nr. 700 in Verbindung mit dem Teil I der Allgemeinen Vergütungsordnung des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MT Ang-BfA) prüfen müssen und sei ferner nicht auf das Verhältnis von TV Nr. 740 und den individualvertraglichen Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag vom 12.09.2001 eingegangen. Falsch sei schließlich die Auffassung des Arbeitsgerichts, es gebe keinen rechtstechnischen Unterschied zwischen dem hier geschlossenen Änderungsvertrag und einer einseitigen Eingruppierungsmitteilung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.01.2008 - 86 Ca 15074/07 - dahingehend abzuändern,

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 23.08.2007 unwirksam ist;

2. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger mit der Entgeltgruppe 8 entsprechend den Tarifverträgen der Deutschen R. Bund TV DRV-Bund und TVÜ DRV-Bund zu vergüten ist;

3. weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, mit dem Schreiben vom 23.08.2007 lediglich eine Anfechtung erklärt zu haben. Aus dem Vermerk auf dem Arbeitsvertrag vom 12.09.2001 und dem dort genommenen Bezug auf § 23 a MT Ang-BfA ergebe sich, dass ein Bewährungsaufstieg nur dann stattfinden solle, wenn ein in der Anlage 1 a zum Mt Ang-BfA mit Hinweiszeichen gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt sei. Dies sei von der Mitarbeiterin der Beklagten bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 01.08.2007 irrtümlich angenommen worden, diese Mitarbeiterin, die ohnehin zu derartigen Vereinbarungen nicht bevollmächtigt sei, habe hingegen kein von der tariflichen Eingruppierung unabhängige höhere Vergütung zusagen wollen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.04.2008 (Bl. 149 ff. d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2008 (Bl. 179 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG, 519, 520 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG) ist erfolglos. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

1.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Hauptantrag für unbegründet gehalten, weil in dem Schreiben der Beklagten vom 23.08.2007 keine Änderungskündigung zu sehen ist. Das Vorliegen einer Kündigung ist vom Arbeitnehmer darzulegende Voraussetzung der Begründetheit einer Kündigungsschutzklage (KR-Griebeling, § 1 KSchG, Rz. 159). Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 23.08.2007 schon vom Wortlaut her eindeutig eine Anfechtungserklärung nach §119 BGB abgegeben, was auf die ab 01.08.2007, also die ex tunc, nicht aber auf die mit Zugang des Schreibens oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist wirkende Beseitigung der Rechtswirkungen des Änderungsvertrages vom 01.08.2007 abzielte. Auch hat sie ausweislich des vorletzten Absatzes des Schreibens dem Kläger nicht den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu den Bedingungen des alten Arbeitsvertrages angeboten, sondern erklärte, dieser bestünde ohne weiteres als solcher fort. Auch eine Umdeutung der Anfechtungserklärung in eine Änderungskündigung gemäß § 140 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Änderungskündigung aufgrund ihrer im Falle der Nichtannahme des mit ihr verknüpften Weiterbeschäftigungsangebots den ganzen Arbeitsvertrag betreffenden Beendigungswirkung weiterreichen würde als eine Anfechtung, welche lediglich zur Beseitigung des Änderungsvertrages, nicht aber des ursprünglichen Arbeitsvertrages führt. Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann nach § 140 BGB stets nur in ein anderes Rechtsgeschäft mit gleichen oder weniger weitreichenden Rechtsfolgen umgedeutet werden (BAG vom 03.11.1982, 7 AZR 5/81, AP Nr. 12 zu § 15 KSchG 1969).

2.

Der Kläger hat zur Begründung des somit zur Entscheidung stehenden und als Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässigen Hilfsantrages zu 2 keine Umstände aufgezeigt, die die Annahme rechtfertigen, aus den anzuwendenden tariflichen Vorschriften, der Zuweisungsverfügung vom 12.08.2001, dem Arbeitsvertrag vom 12.09.2001 nebst dem auf dem Exemplar der Beklagten angebrachten Vermerk oder dem Änderungsvertrag vom 01.08.2007 folge ein Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrages für die Deutsche Rentenversicherung Bund (TV DRVB) in Verbindung mit § 4 und Anlage 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Deutschen R. Bund in den TV DRVB und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ DRVB).

a)

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 12.09.2001 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem MT Ang-BfA und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die BfA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Der TV DRVB und der TVÜ DRVB sind für die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der BfA geltende Tarifverträge, welche den MT Ang-BfA ersetzen, sie sind also auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 12.09.2001 anwendbar. Gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ DRVB und Anlage 2 zum TVÜ DRVB ist der Kläger dann der Entgeltgruppe 8 zuzuordnen, wenn er am 31.12.2005 in die Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum MT Ang-BfA einzugruppieren war. Da der Kläger unstreitig keine Tätigkeit als Bearbeiter (Hausmeistereien) ausübt, die ohne einen Bewährungsaufstieg gemäß § 23 a MT Ang-BfA in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 4.30 einzugruppieren gewesen wäre, käme dies nur in Betracht, wenn er als Angestellter nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI, Fallgruppe 5 tätig war, die in der Anlage 1 a zum MT Ang-BfA mit dem nach § 23 a MT Ang-BfA vorgesehenen Hinweiszeichen gekennzeichnet war (Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 3). Auch dies war weder am 31.12.2005 noch bei Aufnahme der Tätigkeit als Hausmeister am 01.08.2001 der Fall. Die einschlägige Fallgruppe für die Tätigkeit eines Hausmeisters im Dezernat Hausverwaltung (Kennziffer 1212.010.1) ist in der Anlage 1 a zum MT Ang-BfA weder in der Fassung des am 01.08.2001 gültigen Tarifvertrages Nr. 700 (dort Vergütungsgruppe VI, Fallgruppe 5) noch in der Fassung des am 31.12.2005 gültigen Tarifvertrages Nr. 740 (dort Vergütungsgruppe VI, Fallgruppe 7) mit einem Hinweiszeichen gekennzeichnet. Auf die vom Kläger angesprochene Möglichkeit einer Regelung zur Besitzstandswahrung kommt es daher auch nicht an. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages Nr. 740 wurde kein bis dahin tariflich geregelter Bewährungsaufstieg für den Kläger beseitigt. Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben des Dezernats Tarifangelegenheiten der Beklagten vom 08.08.2007 (Bl. 97 ff. d. A.), welchem ohnehin keine tarifvertragliche Regelungen abändernde oder ersetzende Kraft zukommt, ergibt sich nichts anderes. Dort ist zur Vergütungsgruppe VI ausgeführt, dass die schon der Fassung des Tarifvertrages Nr. 700 und nunmehr auch weiterhin in der Fallgruppe 5 aufgeführten Kennziffern nach wie vor an einem sechsjährigen Bewährungsaufstieg teilnehmen, während sich die bislang unter der Fallgruppe 5 aufgeführten Angestellten, deren Tätigkeit nicht zum Bewährungsaufstieg berechtigt, nunmehr unter der neuen Fallgruppe 7 wiederfinden. Der Kläger übte eine Tätigkeit aus, die schon unter Geltung des Tarifvertrages Nr. 700 nicht zum Bewährungsaufstieg berechtigte und daher nach dem Tarifvertrag Nr. 740 der Fallgruppe 7 zugeordnet wurde. Damit wurde der Kläger durch den Tarifvertrag Nr. 740 nicht aus einem Bewährungsaufstieg herausgenommen.

Soweit der Kläger auf einen Hausmeisterkollegen hinweist, der im Oktober 1997 einen sechsjährigen Bewährungsaufstieg bestätigt und im September 2003 gewährt bekommen haben soll, lässt sich für diesen vorliegenden Fall nichts herleiten. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass hier ggf. ältere tarifrechtliche Grundlagen maßgeblich waren. Im Übrigen können aber auch individualvertragliche Vereinbarungen maßgeblich gewesen sein, aus denen sich für den Kläger nichts herleiten lässt.

b)

Die Zuweisungsverfügung vom 21.08.2001 stellt, soweit in ihr auf die Eingruppierung Bezug genommen wird, eine Eingruppierungsmitteilung der Beklagten dar. Zu Recht verweist das Arbeitsgericht darauf, dass die Bezeichnung einer sich bei Anwendung bestimmter tariflicher Normen nach Auffassung des Arbeitgebers einschlägigen Vergütungsgruppe in einer Eingruppierungsmitteilung gemäß §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen ist, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll (BAG vom 21.02.2007, 4 AZR 187/06, ZTR 2007, 677). Besondere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Würdigung der Zuweisungsverfügung vom 21.08.2001 Anlass geben, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Umstand, dass hier - entgegen den tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrages Nr. 700 - der formularmäßig bei der Angabe der Vergütungsgruppe vorgesehene Zusatz "mit Hinweiszeichen" nicht durchgestrichen wurde, führt also nicht zu einem individualvertraglichen Anspruch auf einen tarifvertraglich nicht vorgesehenen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe VI, Fallgruppe 5 der Anlage 1 a zum MT Ang-BfA (Fassung des Tarifvertrages Nr. 700) in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 3.

c)

Gleiches gilt für den Arbeitsvertrag vom 12.09.2001 und den Änderungsvertrag vom 01.08.2007. Beide Verträge geben wider, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem MT Ang-BfA bzw. TV/TVÜ DRVB und den diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richtet. In dem dem Kläger ausgehändigten Exemplar des Arbeitsvertrages vom 12.09.2001 war eine bestimmte Fallgruppe der Vergütungsgruppe VI mit Hinweis auf einen Bewährungsaufstieg nicht aufgeführt. Den Vermerk auf dem Exemplar der Beklagten hat das Arbeitsgericht zu Recht nicht als rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Kläger angesehen. Es handelt sich um einen verwaltungsinternen Vermerk mehrerer Bearbeiter der Beklagten, aus dem der Kläger keine Rechte herleiten kann. Im Übrigen sind aber auch insoweit keine Umstände ersichtlich, dass die den Vermerk abzeichnenden Bearbeiter jeweils von einem sich unabhängig von den im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tarifvertraglichen Vorschriften vollziehenden Bewährungsaufstieg des Klägers ausgingen. Vielmehr liegt infolge der Bezugnahme auf § 23 a MT Ang-BfA im Vermerk nahe, dass sämtliche Unterzeichner des Vermerks infolge jeweils mangelhafter Prüfung der Sachlage oder aber im Vertrauen auf die insoweit unzureichende Prüfung des Erstbearbeiters irrtümlich einen tariflich geregelten Bewährungsaufstieg des Klägers zum 01.08.2007 annahmen.

Der Änderungsvertrag vom 01.08.2007 weist zwar in § 1 Abs. 1 ausdrücklich die Überleitung in die Entgeltgruppe 8 des TV DRVB aus. Aber der Umstand, dass hier neben der Bezugnahme auf den TV DRVB und den TVÜ DRVB auch angegeben ist, dass bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung alle Eingruppierungen (auch Höhergruppierungen) vorläufig seien und keinen Vertrauensschutz oder Besitzstand begründen (§ 1 Abs. 2 Satz 5 Änderungsvertrag) lässt darauf schließen, dass die Beklagte auch durch den Änderungsvertrag die sich nach der Überleitung gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ DRVB ergebende Eingruppierung festhalten, nicht aber über- oder außertarifliche Zusagen abgeben wollte. Auch eine Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag führt grundsätzlich nicht zu einem eigenständigen und von tariflichen Bestimmungen unabhängigen Anspruch auf diese Vergütung (BAG a. a. O.). Anders mag dies sein, wenn beide Vertragsparteien positiv wissen, dass die im Vertrag angegebene Vergütungsgruppe nicht zutrifft oder wenn sich die Parteien erkennbar in dem Bestreben, dem Arbeitnehmer angesichts seiner guten Arbeiten ein höheres Einkommen zu gewähren, ohne einen Bezug zu tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmalen zu beachten auf eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe festlegen (LAG Baden-Württemberg vom 05.03.2008, 13 Sa 10/07, Juris). Derartige Umstände liegen hier nicht vor.

d)

Der Beklagten kann auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegengehalten werden. Es kann zwar im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Dabei müssen aber besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen, etwa weil der Arbeitgeber nach der Eingruppierung zu erkennen gegeben hat, er werde die Vergütung weitergewähren, auch wenn die tariflichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder wenn sich aus der Gesamtschau einzelner, für sich nicht hinreichender Umstände ein schützenwertes Vertrauen des Arbeitnehmers ergibt (BAG vom 24.01.2007, 4 AZR 28/06, NZA-RR 2007, 495). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Beklagte handelnde Mitarbeiter dem Kläger zu erkennen gegeben haben, die Mitteilung einer mit Hinweiszeichen und damit zum Bewährungsaufstieg geeigneten Vergütungsgruppe in der Zuweisungsverfügung stimme nicht mit tarifvertraglichen Bestimmungen überein, gleichwohl werde aber ein Bewährungsaufstieg berücksichtigt. Auch in der Gesamtschau ist kein schützenswertes Vertrauen des Klägers zu erkennen, weil für ihn bis zum 01.08.2007 ein Bewährungsaufstieg lediglich in Aussicht stand und die Beklagte, als sie den vermeintlichen Bewährungsaufstieg mit dem Änderungsvertrag vom 01.08.2007 vollziehen wollte, hiervon wenige Tage später schon wieder abrückte. Damit aber lag keine lang andauernde Gewährung eines tarifvertraglich nicht geregelten und sodann wieder entzogenen Vorteils vor, der auch nach zwischenzeitlicher Überprüfung der Eingruppierung und besonderer vertraglicher Verhandlungen über andere Arbeitsbedingungen weiter gewährt wurde (so der Fall zu BAG vom 14.09.2005, 4 AZR 348/04, NJOZ 2006, 1855). Allein die aufgrund einer fehlerhaften Eingruppierungsmitteilung der Beklagten veranlasste, enttäuschte Hoffnung des Klägers auf einen bevorstehenden, tatsächlich tarifvertraglich nicht vorgesehenen Bewährungsaufstieg, begründet für sich kein schutzwürdiges Vertrauen in diesem Sinne.

3.

Der Antrag zu 3, der seinem Sinn nach neben dem Antrag zu 2 in einem Hilfsverhältnis zum Antrag zu 1 steht, ist schon dem Grunde nach nicht begründet, weil dem Kläger die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 für die Monate August und September 2007 gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ DRVB in Verbindung mit Anlage 2 zum TVÜ DRVB nicht zusteht.

II.

Die Kosten des vom Kläger ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Berufung fallen ihm zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).

III.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Für die Entscheidung waren Umstände des Einzelfalles maßgeblich, die Kammer ist dabei höchstrichterlicher Rechtsprechung gefolgt.

IV.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG).

Ende der Entscheidung

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