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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 932/08
Rechtsgebiete: TzBfG, LPersVG Brandenburg


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 2
LPersVG Brandenburg § 63 Abs. 1 Nr. 4
1. § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPersVG Brandenburg beschränkt die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers. Eine ohne Zustimmung des Personalrates vereinbarte Befristung ist unwirksam.

2. Eine vom Personalrat erklärte Zustimmung zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages betrifft nur die ihm mitgeteilten Angaben zum Befristungsgrund und Befristungsdauer.

3. Daher ist es dem Arbeitgeber im Prozess verwehrt, sich nachträglich auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund zu berufen. Das gilt auch für die Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

14 Sa 932/08

Verkündet am 4. September 2008 In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 14. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2008 durch den Richter am Arbeitsgericht A. als stellvertr. Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Dr. K. und Herr B.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 2. April 2008 - 8 Ca 2434/07 - abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 20. Juni 2008 mit Ablauf des 20. Juni 2008 sein Ende gefunden hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 20. Juni 2008 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht sowie das beklagte Land verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1) zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Angestellten weiter zu beschäftigen.

II. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages und die Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des vorliegenden Verfahrens.

Der Kläger führte bei dem beklagten Land eine Ausbildung durch, die er am 20. Juni 2006 absolvierte. Mit Arbeitsvertrag vom 15./21. Juni 2006 (Bl. 4 f. d.A.) einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger "gemäß § 14 (1) Nr. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 befristet vom 21. Juni 2006 bis 31. Dezember 2006 als vollbeschäftigter Angestellter im Landesbetrieb für D. und S. beschäftigt" werde.

Mit Schreiben des Geschäftsführers des Landesbetriebes für D. und S. vom 6. Oktober 2006 an den dort gebildeten Personalrat (Bl. 29 d.A.) bat dieser gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg (LPVG BB) um Zustimmung zur befristeten Weiterbeschäftigung des Klägers "gemäß § 14 (1) Nr. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 befristet 01.01.2007 bis 20.06.2008 als vollbeschäftigter Angestellter im Landesbetrieb für D. und S." bei Weiterbestehen der übrigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

Mit Arbeitsvertrag vom 19./20. Oktober 2006 einigten sich die Parteien sodann darauf, dass der Kläger "gemäß § 14 (1) Nr. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 befristet vom 01.01.2007 bis 20.06.2008 als vollbeschäftigter Angestellter im Landesbetrieb für D. und S. weiterbeschäftigt" werde.

Der Kläger bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.010,00 EUR.

Mit der am 22. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 19./20. Oktober 2006 geltend. Er hat die Auffassung vertreten, dass das beklagte Land diese Befristungsabrede nicht auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz stützen könne, da diese nicht im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt sei. Durch die Erwähnung von § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG in diesem Arbeitsvertrag hätten die Parteien zugleich jedoch eine Rechtfertigung der Befristungsabrede nach § 14 Abs. 2 TzBfG abbedungen. Ferner könne der Vertrag vom 19./20. Oktober 2006 keine Verlängerung des vorangegangenen Arbeitsvertrages im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darstellen. Schließlich sei die Befristungsabrede gemäß §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BB unwirksam, weil der Personalrat nur der angefragten Befristung, also einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG zugestimmt habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 06. Juni 2008 mit Ablauf des 06. Juni 2008 sein Ende gefunden hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 06. Juni 2008 hinaus fortbesteht,

2. Im Falle des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) wird das beklagte Land verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1. zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Angestellter weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat vorgetragen, am 12. Oktober 2006 habe der Personalrat schriftlich mitgeteilt, dass er der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bis zum 20. Juni 2008 zugestimmt habe, was insoweit nur erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitig blieb. Ferner sei dem Personalrat auch bekannt gewesen, dass der Kläger bereits aufgrund eines vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrages ab dem 21. Juni 2006 beschäftigt gewesen sei. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, es könne sich auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG berufen, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten befristeten Arbeitsvertrages des Klägers eine Weiterbeschäftigung über den 31. Dezember 2006 hinaus nicht absehbar gewesen sei. Die Erwähnung von § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG in den Arbeitsverträgen des Klägers stelle keine Abbedingung einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG dar, ferner erfülle der Vertrag vom 19./20. Oktober 2006 auch alle Voraussetzungen für eine Verlängerung des ersten befristeten Arbeitsvertrages im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Auch die Mitbestimmung nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BB sei ordnungsgemäß erfolgt, der Personalrat habe nur Anspruch auf diejenigen Informationen gehabt, die er benötige, um die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Personalrat habe der Weiterbeschäftigung des Klägers zugestimmt, es sei keine sachliche oder theoretische Möglichkeit erkennbar, aus der sich ergebe, dass der Personalrat anders entschieden hätte, wenn es sich um eine sachgrundlose Befristung gehandelt hätte.

Mit Urteil vom 2. April 2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Befristung des Vertrages vom 19./20. Oktober 2006 könne zwar nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gestützt werden, da es sich hierbei nicht um den ersten Arbeitsvertrag handele, den der Kläger nach seiner Ausbildung abgeschlossen habe. Das beklagte Land könne sich jedoch auf § 14 Abs. 2 TzBfG berufen. Im hier maßgeblichen Anwendungsbereich des BAT-O existiere kein Zitiergebot, welches es dem Arbeitgeber verbiete, eine sachgrundlose Befristung im Arbeitsvertrag ohne Hinweis auf § 14 Abs. 2 TzBfG vorzunehmen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG seien hier erfüllt, da es sich bei dem Vertrag vom 19./20. Oktober 2006 um eine Verlängerung des Vertrages vom 15./21. Juni 2006 handele und der Auffassung zu folgen sei, dass die Verlängerung einer Sachgrundbefristung durch eine sachgrundlose Befristung zulässig sei. Dem stehe auch § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen. Durch die Aufnahme von § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG in den Arbeitsvertrag hätten die Parteien eine sachgrundlose Befristung nicht abbedungen, wofür über die verstümmelte Nennung einer Norm hinausgehende besondere Anhaltspunkte hätten vorliegen müssen. Die Befristung sei auch nicht wegen fehlerhafter Personalratsanhörung unwirksam. Das beklagte Land habe dem Personalrat mitgeteilt, dass der Kläger befristet vom 1. Januar 2007 bis 20. Juni 2008 als vollbeschäftigter Angestellter weiterbeschäftigt werden solle und habe den aus seiner Sicht zutreffenden Befristungsgrund im Rahmen einer subjektiven Determination mitgeteilt. Der Personalrat habe anhand der vorhergehenden Befristung im Zusammenhang mit der vorliegenden Information ersehen können, dass der Kläger innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraumes habe beschäftigt werden sollen und habe dem Teilzeit- und Befristungsgesetz entnehmen können, dass eine solche Befristung rechtlich zulässig sei. Die unzutreffende Mitteilung eines rechtlich nicht mehr möglichen Sachgrundes wirke sich dann nicht auf die ordentliche Information des Personalrates aus, wenn der Arbeitgeber - wie hier - ohne Sachgrund befristen könne. Im Zweifel wolle der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gegenüber dem Personalrat dann, wenn ein angenommener Sachgrund nicht vorliege, die Befristung hilfsweise auf eine rechtlich zutreffende Begründung stützen, soweit diese die Befristung rechtfertige. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitgeber sich im Anhörungsschreiben auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz stütze.

Gegen dieses dem Kläger am 17. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Mai 2008 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Juli 2008 mit am 21. Juli 2008 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Zustimmung des Personalrates zur Befristung des Arbeitsvertrages vom 19./20. Oktober 2006 könne sich nur auf den mitgeteilten Sachgrund beziehen. Eine Blankozustimmung des Personalrates zu allen denkbaren Befristungsgründen sei nicht erteilt worden. Das Arbeitsgericht habe auch fehlerhaft die Nennung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG im Arbeitsvertrag des Klägers nicht als Abbedingung einer sachgrundlosen Befristung angesehen und im Vertrag vom 19./20. Oktober 2006 eine Verlängerung des ersten befristeten Arbeitsvertrages erkannt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam vom 2. April 2008 Az.: 8 Ca 2434/07

1. wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 20. Juni 2008 mit Ablauf des 20. Juni 2008 sein Ende gefunden hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 20. Juni 2008 zu unveränderten Bedingungen hinaus fortbesteht,

2. wird das beklagte Land für den Fall des Obsiegens mit der Feststellungsklage verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1. zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Angestellter weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Das beklagte Land trägt vor, der Personalrat habe am 23. Mai 2006 die Zustimmung zur Einstellung des Klägers nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung vom 21. Juni 2006 bis 31. Dezember 2006 mit entsprechendem Vermerk erteilt (Bl. 179 f. d.A.). Der Personalrat habe demnach die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung des Vertrages vom 19./20. Oktober 2006 erkennen können und habe auch bei einer entsprechenden Information seitens des beklagten Landes keine umfänglicheren Möglichkeiten der Einflussnahme auf das beklagte Land gehabt.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 21. Juli 2008 (Bl. 139 ff. d.A.) und vom 18. August 2008 (Bl. 181 ff. d.A.) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11. August 2008 (Bl. 172 ff. d.A.) verwiesen.

Durch mit Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2008 festgestellten Zwischenvergleich haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Urteilsgründe im vorliegenden Berufungsverfahren bzw. bis zur Rechtskraft eines verfahrensbeendenden Vergleichs im Rahmen einer Vollzeittätigkeit unter Zahlung der bisherigen vertragsgemäßen Vergütung befristet weiterbeschäftigt wird (Bl. 114 f. d.A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist erfolgreich. Die zulässige Klage ist mit beiden Klageanträgen begründet, das Urteil des Arbeitsgerichts ist daher entsprechend abzuändern.

1. Der Klagehauptantrag zu 1. ist zulässig und begründet.

a)

Die Zulässigkeit der mit dem Hauptantrag erhobenen Feststellungsklage ergibt sich aus der fristgebundenen Klageobliegenheit des § 17 Satz 1 TzBfG. Eine weitergehende allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hat der Kläger mit diesem Antrag nicht erhoben. Soweit der letzte Halbsatz dieses Antrages ausdrückt, es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 20. Juni 2008 zu unveränderten Bedingungen hinaus fortbestehe, liegt darin keine eigenständige weitergehende Feststellungsklage. Denn die Ausführungen des Klägers in der ersten und der zweiten Instanz richten sich allein gegen die Wirksamkeit der mit dem Vertrag vom 19./20. Oktober 2006 vereinbarten Befristung. Auf weitergehende Beendigungstatbestände gehen erst- bzw. zweitinstanzlich weder der Kläger noch das beklagte Land ein. Vor diesem Hintergrund hat der letzte Halbsatz des Klagehauptantrages lediglich die Bedeutung, die sich aus § 16 TzBfG zum Ausdruck kommende Rechtsfolge einer rechtsunwirksamen Befristungsabrede zum Ausdruck zu bringen.

b)

Die Klage ist auch begründet, weil das beklagte Land die mit der Klage gem. § 17 TzBfG fristgerecht angegriffene Befristungsabrede vom 19./20. Oktober 2006 weder auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG noch auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG stützen kann.

aa)

Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrages gestützt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt. Eine Vertragsverlängerung ist mit dem in dieser Vorschrift normierten Sachgrund nicht möglich (BAG vom 10.10.2007, 9 AZR 795/06, NZA 2008, 295). Nach der zutreffenden Auslegung dieser Rechtsnorm durch das Bundesarbeitsgericht, welcher sich die erkennende Kammer anschließt, ergibt sich bereits aus dem Tatbestandsmerkmal "Anschluss" in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, dass es sich um die Befristung des ersten Arbeitsvertrages handeln muss, den der Arbeitnehmer nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums abschließt. Bei jedem weiteren - befristeten oder unbefristeten - Arbeitsvertrag handelt es sich bereits um die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG anzustrebende Anschlussbeschäftigung, für die die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gerade nicht vorgesehen ist. Entgegen der erstinstanzlich vom beklagten Land vertretenen Rechtsauffassung kommt es auch nicht darauf an, ob bei Abschluss des im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Ausbildung geschlossenen Arbeitsvertrages eine Weiterbeschäftigung über den Befristungszeitpunkt hinaus vorherzusehen war. Jeder weitere befristet oder unbefristete Arbeitsvertrag, der im Anschluss an den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG befristeten Vertrag abgeschlossen wird, schließt sich unabhängig von den Erwartungshaltungen der Vertragsparteien bei Ende der Ausbildung eben nicht an die selbe an, sondern an den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 befristeten Arbeitsvertrag, stellt also nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift immer die erstrebte Anschlussbeschäftigung dar.

bb)

Unabhängig von den zwischen den Parteien erörterten Rechtsfragen zu einer eventuellen Abbedingung der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG durch die Bestimmungen der Arbeitsverträge der Parteien vom 15./21. Juni 2006 und vom 19./20. Oktober 2006 sowie zur Möglichkeit einer sachgrundlosen Verlängerung des sachgrundbefristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. TzBfG kann sich das beklagte Land im vorliegenden Falle schon deshalb nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG berufen, weil es den Personalrat nicht gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BB einen solchen Befristungsgrund mitgeteilt hat.

Unstreitig blieb zwischen den Parteien in beiden Instanzen, dass der Geschäftsführer des Landesbetriebes für D. und S. mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 dem Personalrat mitteilte, dass beabsichtigt sei, den Kläger befristet vom 1. Januar 2007 bis zum 20. Juni 2008 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG weiterzubeschäftigen. Nur zweitinstanzlich streitig blieb die Behauptung des beklagten Landes, der Personalrat habe dem am 12. Oktober 2006 zugestimmt. Ob der Kläger diesen Vortrag des beklagten Landes, den er erstinstanzlich nicht bestritt, angesichts eines entsprechenden handschriftlichen Vermerks auf dem Schreiben vom 6. Oktober 2006 ausreichend bestritten hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man den Vortrag des beklagten Landes hierzu als unstreitig ansieht, darf es sich angesichts der Mitteilung des Befristungsgrundes des § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG gegenüber dem Personalrat vorliegend nicht ersatzweise auf die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG berufen.

Gemäß § 61 Abs. 1 LPVG BB kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen vorheriger Zustimmung getroffen werden. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BB hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Damit hat der Landesgesetzgeber, ebenso wie der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen in der gleich lautenden Vorschrift des § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in zulässiger Weise auch auf die inhaltliche Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen erstreckt und damit die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers beschränkt (BAG vom 27.09.2000, 7 AZR 412/99, NZA 2001, 339). Eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung ist unwirksam. Dies ergibt sich aus § 61 Abs. 1 LPVG BB. Dies entspricht auch dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts, wonach der Personalrat prüfen soll, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er aber auch bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrundes darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung insgesamt abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Laufzeit vereinbart werden kann (BAG a.a.O.; BAG vom 08.07.1998, 7 AZR 308/97, NZA 1998, 1296). Daher betrifft die Zustimmung des Personalrats die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Will der Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung mit dem einzustellenden Arbeitnehmer davon abweichen, bedarf es der erneuten Zustimmung des Personalrates nach vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen. Die einmal erteilte Zustimmung des Personalrates zu einer Befristung ist keine unabhängig von den Befristungsgründen erteilte Blankozustimmung (BAG vom 27.09.2000 a.a.O.; BAG vom 08.07.1998 a.a.O.).

Im Streitfall wirkt sich dies dahingehend aus, dass der Arbeitgeber eine Befristungsmöglichkeit, auf die er sich dem Personalrat gegenüber nicht berufen hat, im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht als Rechtfertigungsgrund nachschieben kann (BAG vom 27.09.2000 a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch für das Nachschieben des Rechtfertigungsgrundes einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, wenn dem Personalrat gegenüber eine solche Befristung nicht zumindest hilfsweise mitgeteilt worden ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nicht dagegen, dass der Personalrat die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung vorliegend hätte erkennen können und auch keine umfänglicheren Möglichkeiten der Einflussnahme auf das beklagte Land gehabt hätte, wenn er entsprechend informiert worden wäre. Diese Ansicht verkennt den Schutzzweck der Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BB. Ob der Personalrat vorliegend allein aus dem Schreiben vom 06. Oktober 2006 schon das Vorliegen aller Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hätte erkennen können, insbesondere auch weil ihm Kenntnisse aus dem Beteiligungsverfahren zum Abschluss des ersten befristeten Arbeitsvertrages vorlagen, kann dahingestellt bleiben. Dann mag ihm zwar eine Rechtskontrolle dieses Befristungsgrundes unabhängig davon möglich gewesen sein, dass das beklagte Land ihm gegenüber erklärte, es wolle die Befristung auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG stützen. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BAG ist es aber auch Schutzzweck des § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BB zu prüfen, ob und in welchem Maße er Einfluss auf den Arbeitgeber nehmen will, im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung insgesamt abzusehen. Diese Prüfung und Willensbildung des Personalrates kann deutlich anders ausfallen, wenn er nach der entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers davon ausgeht, dieser stütze seine Absicht zur Befristung des Arbeitsvertrages auf konkrete sachliche Gründe. Dies mag den Personalrat eher vom Hinwirken auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages abhalten als die Erklärung des Arbeitgebers, er wolle den Vertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristen, was den Personalrat verstärkt dazu veranlassen könnte, zu überprüfen und nachzufragen, ob nicht eine unbefristete Beschäftigung erfolgen könne, weil doch konkrete Gründe für eine befristete Beschäftigung nicht angeführt wurden. Gemäß §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BB kann die erforderliche Zustimmungserklärung des Personalrates in einem solchen Falle auch nur dahingehend ausgelegt werden, dass er seine Zustimmung zur Befristung nach dem ihm konkret mitgeteilten Befristungsgrund erteile, nicht jedoch zugleich auch zu allen denkbaren und vom Personalrat unter den konkreten Umständen erkennbaren weiteren Befristungsgründen, die aufgrund des konkret vom Arbeitgeber mitgeteilten Befristungsgrundes für seine Willensbildung keine Rolle gespielt haben. Ohne weiteres ist auch nicht anzunehmen, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gegenüber dem Personalrat eine Sachgrundbefristung hilfsweise immer auch auf eine rechtlich zutreffende Begründung stützen wolle. Der Personalrat muss den Mitteilungen des Arbeitgebers zur beabsichtigten Befristung des Arbeitsvertrages im Regelfall nur entnehmen, dass der Arbeitgeber Überlegungen und Prüfungen zu dem konkret benannten Sachgrund angestellt hat und sich deswegen zu einer Befristung des Arbeitsvertrages entschlossen hat. Ohne weiteres kann der Personalrat aber nicht annehmen, dass der Arbeitgeber, wenn er von der tatsächlichen oder rechtlichen Unzulässigkeit des angeführten Sachgrundes gewusst hätte, dann auf eine andere tatsächlich oder rechtlich zulässige Befristungsmöglichkeit abgestellt hätte. Der Personalrat muss in diesem Falle nicht ausschließen, dass der Arbeitgeber bei entsprechender Erkenntnis von einer Befristung des Arbeitsvertrages Abstand genommen hätte.

Unerheblich ist auch, dass das beklagte Land möglicherweise die Rechtsprechung des BAG in seinem Urteil vom 10.10.2007 (a.a.O.) nicht vorhergesehen hat und von einer rechtswirksamen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ausgegangen ist. Nach dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts kommt es nicht darauf an, ob den Arbeitgeber an der unvollständigen Unterrichtung des Personalrats ein Verschulden trifft. Die Unwirksamkeit der Befristung bzw. die Beschränkung auf die dem Personalrat mitgeteilten Befristungsgründe ist keine Sanktion für ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers, sondern beruht darauf, dass nach §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BB die Zustimmung des Personalrats eine Wirksamkeitsvoraussetzung der rechtsgeschäftlich vereinbarten Befristung ist (BAG vom 27.09.2000, a.a.O.).

c)

Den Antrag zu 2. hat der Kläger auch zweitinstanzlich trotz des widersprechenden Wortlautes seines Antrages im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 21. Juli 2008 lediglich als (unechten) Hilfsantrag gestellt. Dies hat er in der Berufungsverhandlung auf richterliche Nachfrage erklärt, auch die Ausführungen im Berufungsbegründungsschriftsatz lassen nicht darauf schließen, dass er mit den in diesem Schriftsatz angekündigten Anträgen eine Klageänderung verfolgt hätte. Demgemäß ist in seiner Erklärung in der Berufungsverhandlung insoweit auch keine Teilklagerücknahme zu sehen.

Diesem Antrag ermangelt es auch nicht des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Zwischenvergleich. Die Rechtswirkungen dieses Zwischenvergleichs entfallen mit Zustellung der Urteilsgründe des Berufungsurteils an das beklagte Land während der Klagehilfsantrag zeitlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag hinreicht.

Der somit zulässige Klagehilfsantrag, über den infolge der Stattgabe zum Hauptantrag nunmehr auch zu entscheiden war, ist auch begründet. Zweit- instanzlich war die Unwirksamkeit der Befristung zum 20. Juni 2008 festzustellen, das beklagte Land hat auch keine Umstände dargelegt, die ihm gleichwohl die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar machen, die es ja gegenwärtig auch zumindest bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Urteilsgründe des Berufungsurteils vollzieht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Insbesondere liegt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 2000 (a.a.O.) weder eine Divergenz im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor, noch hat die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Auswirkungen der Mitteilung des Befristungsgrundes im Beteiligungsverfahren nach §§ 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BB auf die Möglichkeit des Nachschiebens anderer Befristungsgründe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG muss klärungsbedürftig sein, um die Revisionszulassung zu rechtfertigen. Sie ist klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG vom 15.02.2005, 9 AZN 982/04, NZA 2005, 542). Die Frage, ob der Arbeitgeber ohne entsprechende Mitteilung gegenüber dem Personalrat nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BB berechtigt ist, sich auf die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung zu berufen, ist höchstrichterlich im Urteil des BAG vom 27.09.2000 (a.a.O.) geklärt worden. Diese Entscheidung des BAG bezieht sich zwar auf die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG, diese Vorschrift sah aber ohne für die Klärungsbedürftigkeit der vorliegenden Rechtsfrage erhebliche Unterschiede ebenso wie § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie die Möglichkeit einer begrenzten Anzahl von Verlängerungen vor. Insoweit ist also durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hinreichend geklärt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der den Personalrat nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BB die Absicht zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages nicht mitgeteilt hat, sich nicht auf eine solche berufen kann.

IV.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Das beklagte Land wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG).

Ende der Entscheidung

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