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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 128/07
Rechtsgebiete: TzBfG, BGB


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 4
BGB § 125 Satz 1
BGB § 130 Abs. 1 Satz 1
BGB § 151 Satz 1
BGB § 154 Abs. 2
BGB § 141
BGB § 242
1. Unterschreibt zuerst der Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme einen befristeten Arbeitsvertrag, dann reicht es für den notwendigen schriftlichen Vertragsschluss nicht aus, dass der Vertreter des Arbeitgebers diesen später in Abwesenheit des Arbeitnehmers vor Arbeitsaufnahme unterzeichnet. Die Annahmeerklärung muss dem Arbeitnehmer vielmehr zugehen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist dies vor Arbeitsaufnahme nicht der Fall, dann wird regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet (in Anlehnung an BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - NZA 2005, 575, vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923).

2. Es kann offenbleiben, ob der Arbeitnehmer auf den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB verzichten kann.

3. Ein solcher Verzicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer der Gang des Verfahrens (Zugang des schriftlichen Arbeitsvertrages erst nach Arbeitsaufnahme) erklärt wird und er hiergegen keinen Widerspruch erhebt. Selbst bei einem ausdrücklichen Einverständnis wäre weiterhin erforderlich, dass der Verzicht des Arbeitnehmers als Willenserklärung nicht nur der nicht unterschriftsberechtigten Personalreferentin, sondern auch dem abschlussbevollmächtigten Vertreter des Arbeitgebers zugeht.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

15 Sa 128/07

Verkündet am 28.03.2007 In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2007 durch den Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht K. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr K. und Herr G.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 14.11.2006 - 6 Ca 1011/06 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages für Lehrkräfte vom 27.08.2004 nicht beendet worden ist.

II. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als vollbeschäftigte Lehrkraft weiterzubeschäftigen.

III. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und über den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Nachdem der zuständige Personalrat und der Lehrerrat am 26. August 2004 der auf zwei Jahre befristeten Einstellung der Klägerin zugestimmt hatten, fand am nächsten Tag (Freitag) beim zuständigen Schulamt in C. ein Einstellungstermin mit der Klägerin statt. Die Einstellungsunterlagen wurden bearbeitet, der Fragebogen zur Stasi-Mitarbeit ausgefüllt und der Klägerin wurden zwei noch nicht unterzeichnete Arbeitsverträge für die Zeit vom 30.08.2004 bis 31.07.2006 vorgelegt. Die Klägerin erkundigte sich, warum diese Arbeitsverträge noch nicht unterzeichnet waren. Die Personalreferentin, die nicht zu Einstellungen entscheidungsbefugt ist, erklärte, es sei üblich, dass die Arbeitnehmer zuerst die Verträge unterzeichneten. Das für sie bestimmte Arbeitsvertragsexemplar werde ihr nach Arbeitsaufnahme zugeschickt. Nachdem die Klägerin den Arbeitsvertrag unterzeichnete, fuhr sie anschließend nach Elsterwerda und erhielt dort von der Schule die Mitteilung, dass sie am 30.08.2004 um 7:00 Uhr die Arbeit aufnehmen solle. Dies geschah so auch. Den vom zuständigen Landesschulamtsleiter unterzeichneten Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin einen bis drei Wochen nach Arbeitsaufnahme.

Mit der am 20.06.2006 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen und dem beklagten Land am 27.06.2006 zugestellten Klage wendet die Klägerin sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie hat die Ansicht vertreten, dass ein wirksamer befristeter Vertrag nur dann hätte zustande kommen können, wenn der Zugang des schriftlichen Arbeitsvertrages bei ihr vor Arbeitsaufnahme erfolgt wäre.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages für Lehrkräfte vom 27.06.2004 nicht beendet worden ist;

2. im Falle des Obsiegens das beklagte Land zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als vollbeschäftigte Lehrkraft weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat behauptet, der Klägerin sei noch am 27.08.2004 eine Kopie des Vertragsentwurfes übergeben worden. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, dass sie ein beidseitig unterschriebenes Vertragsexemplar erst nach Arbeitsaufnahme erhalten werde. Der einstellungsberechtigte Leiter des Schulamtes C. habe noch am 27.08.2004 den Vertrag unterzeichnet. Am 30.08.2004 habe die Personalreferentin morgens gegen 7:00 Uhr in der Schule der Klägerin angerufen und mitgeteilt, dass beide Unterschriften vorhanden seien und die Klägerin eingesetzt werden könne. Hierüber sei die Klägerin informiert worden.

Mit Urteil vom 14.11.2006 hat das Arbeitsgericht Cottbus die Klage auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs abgewiesen. Die durchgeführte Beweisaufnahme (Vernehmung des Schulamtsleiters als Partei und der zuständigen Personalreferentin als Zeugen) habe ergeben, dass die Unterschrift des beklagten Landes noch am 27.08.2004 erfolgt sei. Hierbei sei ferner festzustellen gewesen, dass die Klägerin damit einverstanden gewesen sei, dass sie ein unterschriebenes Vertragsexemplar erst nach Arbeitsaufnahme erhalte. Durch die widerspruchslose Hinnahme der Erklärungen der Personalreferentin zum Verfahrensgang habe sie konkludent auf den rechtzeitigen Zugang des Arbeitsvertrages verzichtet. Diese Vorgehensweise sei für die Klägerin lediglich vorteilhaft gewesen, da sie schon am 30.08.2004 die Arbeit hätte aufnehmen können.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 19.12.2006 zugestellt worden. Die Berufung ging am 17.01.2007 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein. Die Begründung erfolgte am 15.02.2007.

Die Klägerin behauptet weiterhin, es hätte für sie keinerlei Veranlassung gegeben, die Mitteilungen der Personalreferentin zu kommentieren. Ihr Schweigen könne nicht als konkludente Willenserklärung gewertet werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 14.11.2006, Az. 6 Ca 1011/06, aufzuheben und

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages für Lehrkräfte vom 27.08.2004 nicht beendet worden ist;

2. im Falle des Obsiegens das beklagte Land zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als vollbeschäftigte Lehrkraft weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

1.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages vom 27.08.2004 beendet worden. Bei Arbeitsaufnahme am 30.08.2004 war zwischen den Parteien nur ein mündlicher Vertrag geschlossen worden. Die Klägerin hat nicht auf den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung des beklagten Landes verzichtet. Daher ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

1.1

Bei Arbeitsaufnahme am Montag, dem 30.08.2004, lag zwischen den Parteien nur ein mündlicher Arbeitsvertrag vor.

Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des beklagten Landes unterstellt wird, dass der zuständige Schulamtsleiter noch am 27.08.2004 die Arbeitsvertragsexemplare unterzeichnet hat. Rechtlich stellt dies eine Annahmeerklärung des schriftlichen Vertragsangebots der Klägerin dar. Diese Erklärung erfolgt unter Abwesenden und ist daher nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger, also der Klägerin, zugeht. Die Willenserklärung muss dabei in der Form zugehen, die für ihre Abgabe erforderlich ist (Palandt-Heinrichs § 130 BGB Rdnr. 10 m. w. N.), also schriftlich (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Dies war hier unstreitig erst ein bis drei Wochen nach Arbeitsaufnahme der Fall. Wird jedoch - wie hier - mit Zustimmung des Arbeitgebers die Arbeit aufgenommen, dann kommt nur ein unwirksamer mündlicher Vertrag zustande, sodass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird (BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - NZA 2005, 575, BAG vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923).

1.2

Im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes und des erstinstanzlichen Gerichts liegt auch kein Verzicht der Klägerin auf rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung vor.

Nach § 151 Satz 1 BGB kommt die Annahme des Antrages zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.

Unstreitig existiert beim beklagten Land keine Verkehrssitte, dass befristete Arbeitsverträge den Arbeitnehmern vor Arbeitsaufnahme nicht zugehen müssen. Die Klägerin hat - ebenfalls unstreitig - keinen ausdrücklichen Verzicht hierauf erklärt, denn nach Aussage der Personalreferentin ist sie hierzu gar nicht befragt worden.

1.2.1

Soweit das Arbeitsgericht meint, der Erklärungsempfänger könne nach § 151 BGB nicht nur insgesamt auf den Zugang der Annahmeerklärung, sondern auch nur auf den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung verzichten, kann offenbleiben, ob dies zutrifft. Jedenfalls liegt eine solche konkludente Verzichtserklärung nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitnehmer widerspruchslos die Erklärungen des Arbeitgebers zum Verfahrensablauf hinnimmt. Insofern reicht es nicht aus, dass der Klägerin unstreitig erklärt wurde, dass sie ein unterschriebenes Vertragsexemplar erst nach Arbeitsaufnahme erhalten werde. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass Schweigen grundsätzlich keine Zustimmung bedeutet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schweigende verpflichtet ist, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen (Palandt-Heinrichs, Einf. v. § 116 BGB Rdnr. 8). Dies ist hier nicht anzunehmen. Die Klägerin befand sich in einem Einstellungsgespräch und hat schon allein wegen dieser unterlegenen Position keinerlei Anlass oder gar Pflicht, Verfahrensabläufe zu kommentieren. Für sie - und auch für das beklagte Land - war einzig und allein entscheidend, dass sie möglichst schnell anfangen konnte. Als rechtlich regelmäßig nicht kundige Arbeitnehmerin wird ihr der sonstige Verfahrensgang als rein technische Angelegenheit vorgekommen sein. Ob dann eine Erklärung der Klägerin zu verlangen ist, wenn ihr ausdrücklich vorgehalten worden wäre, dass sie bis zur Gegenzeichnung durch den Schulamtsleiter warten müsse, kann offen bleiben, denn nach Aussage der Personalreferentin ist dies der Klägerin nicht gesagt worden. Auch sonst reicht im Arbeitsverhältnis das Schweigen der Arbeitnehmer nicht für die Schlussfolgerung aus, dass hierin ein Verzicht liegen soll. Anderenfalls bräuchte der Arbeitgeber auf Betriebsversammlungen nur zu erklären, dass z. B. wegen der wirtschaftlich angespannten Situation Überstunden künftig nicht mehr bezahlt werden und es läge ein wirksamer Verzicht der Arbeitnehmer vor, wenn ein rechtzeitiger Protest nicht erfolgt. Eine derartige Pflicht wird bisher von niemandem angenommen und dies, obwohl die Arbeitnehmer immerhin schon in einem Arbeitsverhältnis sind und daher einfacher ihre Vorstellungen denen des Arbeitgebers entgegensetzen könnten.

1.2.2

Soweit das beklagte Land ausführt, die Klägerin "war einverstanden", habe "sich einverstanden erklärt" oder sei "mit allem einverstanden" gewesen, so liegt auch hierin kein Verzicht.

Es wird schon nicht substanziiert dargelegt, wie die Klägerin ihr Einverständnis erklärt haben soll. Die Formulierungen können sowohl nur eine Bewertung des Verhaltens der Klägerin (hat nicht protestiert, war daher einverstanden) als auch eine mündliche Äußerung der Klägerin darstellen. Bei einer behaupteten Äußerung der Klägerin wäre jedoch entscheidend, was die Klägerin gefragt worden ist und was sie hierzu geantwortet hat. Dies wird von dem beklagten Land jedoch nicht dargestellt. Insofern bestehen erhebliche Bedenken, ob über dieses Vorbringen des beklagten Landes überhaupt hätte Beweis erhoben werden können, da allenfalls im Rahmen eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hätte festgestellt werden können, was das beklagte Land mit dem behaupteten Einverständnis meint. Dies scheint das Arbeitsgericht letztendlich genauso gesehen zu haben, denn in der Urteilsbegründung geht es nicht von einer Äußerung der Klägerin aus.

Darüber hinaus könnte eine ausdrückliche Einverständniserklärung der Klägerin zu einem späteren Erhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages nur dann als konkludente Willenserklärung auf Verzicht des rechtzeitigen Zugangs verstanden werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung gedacht hat. Dies ist nicht ersichtlich. Wenn der Handelnde hieran nicht gedacht hat, dann ist zumindest Voraussetzung, dass er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat (Palandt-Heinrichs § 133 BGB Rdnr. 11). Weder der Personalreferentin noch dem Schulamtsleiter war jedoch klar, dass hier ein wirksamer Verzicht der Klägerin auf rechtzeitigen Zugang des Arbeitsvertrages vor Arbeitsaufnahme zustande kommen muss, wenn das Rechtsgeschäft hinsichtlich der Befristung nicht unwirksam sein soll. Wäre den handelnden Personen des beklagten Landes die Relevanz dieser Tatsache bewusst gewesen, dann hätten sie das Zustandekommen eines solchen Verzichts auch miteinander besprechen müssen. Dazu wird vom beklagten Land jedoch nichts vorgetragen.

Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Beweisaufnahme. Der Schulamtsleiter hat hinsichtlich der Unterschriftsleistung nichts "Außergewöhnliches in Erinnerung". Er weiß nicht einmal, ob die Personalreferentin ihm persönlich den Vertrag vorgelegt hat oder ob ihm dieser - wie sonst üblich - in einer Einzelmappe vorgelegt wurde. Er erklärt nicht, über das Vorliegen eines Verzichts irgendwie - mündlich oder per Hinweiszettel - aufgeklärt worden zu sein. Auch die Personalreferentin erklärt hierzu nichts. Sie ist nur insofern sensibilisiert, dass aufgrund eines Fehlers aus dem Jahre 2003 nunmehr die Praxis dahin geändert worden ist, dass die Lehrer vor Arbeitsaufnahme im Schulamt den Arbeitsvertrag zu unterschreiben haben.

Nach dem unbestrittenen Vorbringen in der Berufungsbegründung war dem beklagten Land selbst im Gütetermin (06.07.2006) nicht klar, dass nicht nur zwei Unterschriften vor Arbeitsbeginn vorhanden sein müssten, sondern der Vertrag auch der Klägerin hätte zugehen müssen. Auch dies spricht dafür, dass bei den handelnden Personen beim beklagten Land hinsichtlich der hier entscheidenden rechtlichen Problematik das entsprechende Bewusstsein fehlte. Insofern konnten sie Handlungen und Erklärungen der Klägerin nicht als rechtlichen Verzicht auffassen.

1.2.3

Doch selbst wenn man mit dem beklagten Land davon ausgehen würde, dass die Klägerin in dem Personalgespräch am 27.08.2004 einen Verzicht auf den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung des Arbeitgebers erklärt hätte, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Verzicht vor Arbeitsaufnahme wirksam wurde.

Ein Verzicht auf Rechte stellt eine Willenserklärung dar. Die Personalreferentin war bezüglich der Einstellung nicht entscheidungsbefugt. Diese Kompetenz lag beim zuständigen Schulamtsleiter. Insofern war die Personalreferentin nur Empfangsbotin für Erklärungen der Klägerin. Übermittelt der Empfangsbote eine Willenserklärung verspätet, falsch oder gar nicht, so geht dies zu Lasten des Empfängers (Palandt-Heinrichs § 130 BGB Rdnr. 9 m. w. N.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Personalreferentin den Schulamtsleiter über den - hier unterstellten - Verzicht der Klägerin informiert hat (siehe oben). Auch dies ist vom Arbeitsgericht übersehen worden.

1.3

Der mündliche Vertrag ist zwischen den Parteien dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin ein Vertragsangebot schriftlich durch Unterschriftsleistung am 27.08.2004 abgegeben hat. Dieses Angebot hat das beklagte Land dadurch angenommen, dass mit Wissen und Wollen des Schulamtsleiters der Klägerin am 30.08.2004 gestattet wurde, die Arbeit aufzunehmen.

1.3.1

Der mündliche Vertrag ist nicht dadurch rückwirkend wirksam geworden, dass der Klägerin später das unterschriebene Vertragsexemplar zugegangen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass § 141 BGB - im Gegensatz zur teilweise vertretenen Auffassung in der Literatur - auch nicht analog angewandt werden kann. Dem stehe Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses in § 14 Abs. 4 TzBfG entgegen. Eine Bestätigung setzt darüber hinaus voraus, dass die Parteien den Grund der Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit der Vereinbarung haben. Fehlt das Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts, kann allein deswegen schon nicht von einer Bestätigung im Sinne des § 141 BGB ausgegangen werden (BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - NZA 2005, 575, zu I 4 der Gründe).

Insofern kann auch vorliegend nicht von einer rückwirkenden Bestätigung ausgegangen werden. Nicht einmal bei Zugang des schriftlichen Arbeitsvertrages hatte das beklagte Land Zweifel daran, dass eine wirksame Befristung vorliegt.

Mit Zugang des schriftlichen Arbeitsvertrages bei der Klägerin haben die Parteien auch nicht nachträglich den unbefristeten Arbeitsvertrag befristet.

Voraussetzung hierfür wäre, dass die Parteien übereinstimmende, auf diese Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen abgeben. Daran fehlt es, wenn die Parteien lediglich eine mündlich vereinbarte Befristung zu einem späteren Zeitpunkt nach Aufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Insofern halten sie nur schriftlich fest, was sie zuvor mündlich vereinbart haben (BAG a. a. O.).

1.3.2

Das Zustandekommen eines mündlichen Vertrages ist auch nicht wegen § 154 Abs. 2 BGB abzulehnen.

Nach dieser Norm ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist.

Vorliegend bestehen jedoch keine Zweifel. Auch nach dem Willen des Schulamtsleiters sollte die Klägerin am 30.08.2004 die Arbeit aufnehmen, denn dies war in dem von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen. Insofern steht die von beiden Seiten gewollte Arbeitsaufnahme der Anwendung des § 154 Abs. 2 BGB entgegen (BAG vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923, 927, zu II 3 der Gründe).

1.4

Es verstößt nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Klägerin sich auf den Formmangel des befristeten Vertrages beruft.

Das BAG hat insofern ausgeführt, dass die Berufung auf einen Formmangel nur ausnahmsweise treuwidrig sein kann. Allein aufgrund des vom Arbeitgeber behaupteten Einverständnisses des Arbeitnehmers mit der Vorgehensweise zum Abschluss des Arbeitsvertrages kann der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass die Befristung auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam sein würde (BAG vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923, 925 zu I 3 der Gründe).

Auch hier hat die Klägerin nicht darauf hingewirkt, dass ihr der schriftliche Arbeitsvertrag erst nach Arbeitsaufnahme zugeht. Dieser Vorschlag ist vielmehr von der Personalsachbearbeiterin unterbreitet worden. Selbst wenn vom Arbeitnehmer hierzu ausdrücklich ein Einverständnis erklärt wird, reicht dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für eine Treuwidrigkeit nicht aus.

2.

Soweit das Arbeitsgericht die Klage auch hinsichtlich des vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs abgewiesen hat, war dies rechtsfehlerhaft. Die Klägerin hatte diesen Antrag ausdrücklich nur für den Fall gestellt, dass sie mit dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Unwirksamkeit der Befristung Erfolg hat. Dies ist vom Arbeitsgericht übersehen worden.

Vorliegend ist das beklagte Land jedoch zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin zu verurteilen, da die Klägerin nunmehr mit ihrem Feststellungsantrag obsiegt hat.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Entscheidung orientiert sich am Einzelfall. Zugunsten der Beklagten ist unterstellt worden, dass ein konkludenter Verzicht auf den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung möglich ist. Die übrigen Einschätzungen orientieren sich an der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Rechtsfolgen bei einem zuerst mündlich, und danach schriftlich zustande gekommenen befristeten Arbeitsvertrag. Zwar liegt eine Abweichung zu der von dem beklagten Land zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin (vom 07.01.2005 - 8 Sa 1500/04 -) vor, doch liegt dies auch darin begründet, dass die Entscheidung des BAG vom 01.12.2004 zu diesem Zeitpunkt mit ihren Entscheidungsgründen noch nicht vorlag. Die eingelegte Revision (7 AZR 24/05) ist im Übrigen auf Anraten des Senats in der Revisionsverhandlung dadurch erledigt worden, dass die Parteien sich auf eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verglichen haben.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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