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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 15 Sa 1627/08
Rechtsgebiete: BAT-O, TVöD


Vorschriften:

BAT-O Vergütungsgruppe V b
BAT-O Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a
TVöD Entgeltgruppe 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 28.01.2009

15 Sa 1627/08

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Frau D. und Herr K.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 10.07.2008 - 4 Ca 1210/07 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. April 2006 Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TVöD zu zahlen und die Bruttodifferenzbeträge für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.11.2007 ab dem 11.12.2007 und die Bruttodifferenzbeträge für die Zeit danach ab der jeweiligen Fälligkeit mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen sind.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD und damit inzident eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Arbeitsverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 8 TVöD eingruppiert, was der Vergütungsgruppe V c BAT-O entspricht. Seit dem 1. April 2006 ist sie als Sachbearbeiterin im Grundstücksamt tätig. Zu ihren Aufgaben gehört die Beratung und Betreuung von Hilfesuchenden, die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII (3. und 4. Kapitel), nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) und nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Bei dem Beklagten werden die Hilfesuchenden nach Buchstaben auf einen der zwanzig Sachbearbeiter verteilt. Es findet keine Vorauswahl bezogen auf die Schwierigkeit der Fälle statt. Diese sind insbesondere nicht der Sachgebietsleiterin zugeordnet. Die Klägerin leistet Zuarbeit zur Erstellung von Widerspruchsbescheiden und erlässt ggf. Abhilfebescheide. Sie erhält monatlich Entscheidungssammlungen wie die "Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte" und arbeitet auch mit Kommentaren zum SGB XII. Soweit andere Bereiche des Sozialhilferechtes außerhalb des 3. und 4. Kapitels betroffen sind, verweist sie die Hilfesuchenden an die entsprechenden Sachbearbeiter. 80 % der reinen Beratungstätigkeit entfallen auf das Gebiet der Sozialhilfe.

Mit Schreiben aus Juni 2006 hat die Klägerin vergeblich die Höhergruppierung ab dem 1. April 2006 begehrt.

Unter dem 16. Januar 2007 hat der beklagte Landkreis eine Stellenbeschreibung erstellt. Darin werden folgende Arbeitsvorgänge für Sachbearbeiter im Bereich monetäre Hilfen aufgelistet:

 Lfd. Nr. Darstellung der ArbeitsvorgängeZeitanteil in %
1.Beratung und Betreuung von Hilfesuchenden; Ermittlung und Diagnose der sozialen und individuellen Problemlagen; Wegweisende Hilfen zur Inanspruchnahme individueller Hilfeleistungen in allen Fragen des SGB XII, USG, WoGG i.V.m. Leistungen nach dem SGB II25
2.Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch X II (3. und 4. Kapitel) durch; Antragsauf- bzw. Entgegennahme; Antragsauf- bzw. Entgegennahme; Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit; Prüfung der Vollständigkeit aller entscheidungsrelevanten Unterlagen und Hinwirken auf Vervollständigung; Prüfung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse; Ermittlung des Bedarfs; Veranlassungen von Prüfungen durch den Sozialen Dienst; Entscheidung über die Bewilligung von einmaligen Beihilfen; Entscheidung über die Vergabe von Darlehen nach pflichtgemäßen Ermessen; Fortlaufende Überwachung der entscheidungsrelevanten Tatbestände, ggf. sofortige Neuberechnung; Entscheidung über die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen und Rückforderungen, insbesondere gegenüber dem Hilfeempfänger; Entscheidung über die Leistungseinschränkung sowie die Leistungsaufrechnung (Darlehen, Rückforderungen etc.); Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber anderen Sozialhilfe- und Sozialleistungsträgern; Überleitung von Ansprüchen der Hilfeempfänger gegenüber Dritten; Rückforderung von Schenkungen gegenüber Beschenkten; Bearbeitung der Hilfen mit den ADV-Systemen LÄMMkom und MS Office; Umsetzung von Gesetzesänderungen und aktueller Rechtsprechungen; Kassentechnische Abwicklung über das Programm LÄMMkom; Erarbeitung der erforderlichen Statistiken; Zuarbeiten zu Widersprüchen und Klageverfahren40
3.Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) durch; Antragsauf- bzw. Entgegennahme; Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit; Prüfung der Vollständigkeit aller entscheidungsrelevanten Unterlagen und Hinwirken auf Vervollständigung; Prüfung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse; Prüfung und Ermittlung der Kosten der Unterkunft bis hin zur Aufstellung individueller Wohngeld-Lastenberechnungen; Prüfung und Ermittlung verschiedenster Finanzierungsmodelle bei Wohneigentum und Feststellung der anrechenbaren Belastung aus Kapitaldienst; Ermittlung des Bedarfs und Aufstellungen von Plausibilitätsprüfungen sowie Ableitung verfahrensrechtlicher Schritte; Veranlassungen von Prüfungen durch den Sozialen Dienst; Entscheidung über die Rücknahme von Bescheiden vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an nach SGB X (für die Vergangenheit und die Zukunft) im Rahmen der Ermessenserwägung und -entscheidung; Fortlaufende Überwachung der entscheidungsrelevanten Tatbestände und ggf. sofortige Neuberechnung; Entscheidung über die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber der ARGE und von Rückforderungen gegenüber dem Leistungsempfänger; Prüfung und Entscheidung über Leistungsaufrechnung, Verrechnung mit anderen Leistungsträgern sowie eigenständige, verantwortungsbewusste Entscheidung über Stundungen und Ratenzahlungen von Rückforderungen bis zu einem Betrag von 3.000 € und einer Frist bis zu 36 Monaten; Ermittlung und Erfassung subjektiver und objektiver Kriterien der Leistungsfähigkeit des Schuldners und Unterbreitung von Lösungsvorschlägen bei darüber hinausgehenden Beträgen; Umsetzung von Gesetzesänderungen und aktuellen Rechtsprechungen; Bearbeitung mit den ADV-Systemen BLA1win, MS Office; Kassentechnische Abwicklung mit dem LDS Brandenburg; Erarbeitung von Statistiken; Überwachung der Rückstandslisten und Entwicklung von Eigeninitiative bei der Durchsetzung von Ansprüchen und Verhinderungen von Überzahlungen; Durchführung von OWiG-Verfahren bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten; Zuarbeiten zu Widersprüchen und Klageverfahren
 25
4.Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) durch; Antragsauf- bzw. Entgegennahme; Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit; Prüfung der Vollständigkeit aller entscheidungsrelevanten Unterlagen und Hinwirken auf Vervollständigung; Prüfung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse; Neufestsetzung der Hilfe bei Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder der gesetzlichen Bestimmungen mit Bescheiderteilung; Erstellung der Zahlungsanweisungen für die monatlichen und die wiederkehrenden Zahlungen an die Bundeskasse (Kiel); Veranlassungen von Prüfungen durch den Sozialen Dienst; Bearbeitung von Rückforderungen gem. § 16 USG und Geltendmachung von Ansprüchen gegen vorrangige Sozialleistungsträger sowie Durchsetzung der Ansprüche; Bearbeitung von Erstattungsansprüchen und Amtshilfeersuchen anderer Behörden; Überwachung der entscheidungsrelevanten Tatbestände und ggf. sofortige Neuberechnung; Zeichnungsbefugnis, soweit nicht dem Vorgesetzten vorbehalten; Zuarbeiten bei der Erarbeitung von Widersprüchen und Klageverfahren; Umsetzung von Gesetzesänderungen und aktuellen Rechtsprechungen; Bearbeitung mit MS Office; Kassentechnische Abwicklung mit der Bundeskasse (Kiel); Erarbeitung von Statistiken10

Bezogen auf die benötigten Gesetzes- und sonstigen Fachkenntnisse wird aufgeführt:

- Kenntnisse des SGB XII, der Sozialgesetzbücher I und X, des USG, des WoGG, des Einkommenssteuergesetzes einschließlich der Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und der aktuellen Rechtsprechung

- Kenntnisse des SGB II und der anderen Gesetzbücher sowie des OWiG, der

II. Berechnungsverordnung, Landeshaushaltsordnung, Gemeindehaushaltsordnung

- Auszugsweise Kenntnisse anderer Gesetzes wie BGB, BErzGG, BaföG, BAB

- Vorschriften der Datenschutzgesetze und Akteneinsichtsgesetz

- Prinzipien der Gesprächsführung

- Anwendungsorientierte Kenntnisse der Software-Programme BKA 1 win, LÄMMkom, MS-Office

- Fähigkeit der effektiven Arbeitsorganisation wegen der ständigen Termingebundenheit in allen Bereichen

- Flexibilität hinsichtlich der Berücksichtigung der Besonderheiten eines jeden Einzelfalles

- Lebenserfahrung, psychische Belastbarkeit, Sensibilität im Umgang mit Bürgern in Konfliktsituationen.

Mit der am 3. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 10. Dezember 2007 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse benötige. Es liege nur ein großer einheitlicher Arbeitsvorgang vor. Jedenfalls stelle die Beratung der Hilfesuchenden keinen eigenständigen Arbeitsvorgang dar.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. April 2006 Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TVöD zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zum tatsächlich gezahlten Bruttoentgelt mit 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2007 zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, für ihre Tätigkeit benötige die Klägerin nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Selbständige Leistungen lägen nicht zu 50 %, sondern nur zu 1/3 vor. Daher habe die Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc, Fg 1b zu erfolgen. Entsprechend der Stellenbeschreibung seien vier Arbeitsvorgängen zu bilden.

Mit Urteil vom 10. Juli 2008 hat das Arbeitsgericht Eberswalde die Klage abgewiesen. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass die Beratung von Hilfesuchenden keinen eigenständigen Arbeitsvorgang bildet. Der zweite Arbeitsvorgang nach dem SGB XII umfasse daher 60 % der Arbeitszeit. Da die Klägerin nur auf einem eng begrenzten Teil der Verwaltung tätig sei, könnten gründliche und umfassende Fachkenntnisse nicht festgestellt werden. Im Übrigen könne aus der Breite der Fachkenntnisse auch nicht auf deren Tiefe geschlossen werden.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 25. Juli 2008 zugestellt worden. Am 2. August 2008 gingen die Berufung und am 24. September 2008 die entsprechende Begründung beim Landesarbeitsgericht ein.

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass sie umfassende Fachkenntnisse benötige. Dies ergebe sich z. B. auch daraus, dass sie prüfen müsse, ob die Hilfesuchenden nicht andere Ansprüche vorrangig geltend machen müssten, wie z. B. Unterhaltsansprüche. Bei dem anzurechnenden Einkommen Selbständiger müsse sie auch Abschreibungsmöglichkeiten und ähnliches überprüfen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 01.04.2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.11.2007 und für die Zeit danach jeweils ab der Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, die eigene Stellenbeschreibung sei hinsichtlich der zugrunde gelegten Kenntnisse nicht zutreffend. Die Klägerin benötige nicht Kenntnisse des gesamten SGB XII und der dort aufgeführten anderen Gesetze. Auch benötige sie keine Kenntnisse über die aktuelle Rechtsprechung. Ihre Kenntnisse seien schon deswegen nicht umfassend, weil sie nur im Rahmen der Kapitel 3. und 4. des SGB XII tätig werde.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig und hat in vollem Umfang Erfolg. Daher ist das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. April 2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu zahlen und die Bruttodifferenzbeträge zu verzinsen.

1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage.

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden durch arbeitsvertragliche Bezugnahme die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (VKA) Anwendung. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA wird für die Überleitung der Beschäftigten ihre Vergütungsgruppe nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Dieser Anlage gemäß entspricht die überkommene Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT-O der Entgeltgruppe 9 TVöD.

3. Gemäß § 22 BAT-O erhält der Angestellte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Die Eingruppierung richtet sich dabei nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsverordnung. Insofern kommt es entscheidend darauf an, dass bei der auszuübenden Tätigkeit zeitlich mindestens zu Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

Unter einem Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 Abs. 2 BAT ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftige, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG vom 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975 Rn. 25). Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (a. a. O.).

Bei Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin aus drei Arbeitsvorgängen besteht, da die Tätigkeit auf drei unterschiedliche Arbeitsergebnisse ausgerichtet ist. Dies betrifft die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB XII, dem WoGG und dem USG. Die Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden stellt demgegenüber keinen eigenen Arbeitsvorgang dar, sondern ist darauf gerichtet, mögliche Ansprüche der Hilfesuchenden zu prüfen und diese ggf. zu bewilligen. Auch das BAG geht insofern von einem Arbeitsvorgang aus (BAG vom 10.06.1981 - 4 AZR 1130/78 - juris Rn. 32). Von daher ist die Beratungs- und Betreuungstätigkeit anteilig auf die übrigen Arbeitsvorgänge aufzusplitten. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitsvorgang Beratung und Bearbeitung von Anträgen nach dem SGB XII 60 % der Arbeitszeit der Klägerin umfasst. Streitentscheidend ist daher, ob dieser Arbeitsvorgang die begehrte Höhergruppierung rechtfertigt.

4. Für die Eingruppierung der Klägerin kommen die folgenden Tätigkeitsmerkmale aus dem allgemeinen Teil der Vergütungsordnung in Betracht:

Vergütungsgruppe V b

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Vergütungsgruppe V c

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

5. Soweit Vergütungsgruppen aufeinander aufbauen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und anschließend diejenigen der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt, wobei zunächst eine pauschale Prüfung ausreichend ist, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG vom 12.05.2004, a. a. O., Rn. 28). Die Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 1 a und die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a bauen jedoch nicht aufeinander auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das entsprechende Tätigkeitsmerkmal ein "Herausheben" aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt. So verhält es sich jedoch im Verhältnis der beiden hiesigen Vergütungsgruppen. Damit ist nach Ansicht des BAG eine Prüfung der Vergütungsgruppe V c entbehrlich und fehlerhaft (BAG a. a. O., Rn. 29).

6. Die Tätigkeit der Klägerin im Bereich des SGB XII erfüllt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a.

6.1 Von der Klägerin werden insofern selbständige Leistungen verlangt.

Der Begriff der selbständigen Leistung wird durch entsprechende Klammerzusätze bei den Vergütungsgruppen näher definiert. Nach Auffassung des BAG ist insofern erforderlich, dass ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses vorliegen muss (BAG AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine selbständige Leistung liegt nach Ansicht des BAG z. B. bei einer Chefarztsekretärin vor, zu deren Aufgabenbereich u. a. die Terminplanung und -überwachung sowie die Beratung und Auskünfte gegenüber Patienten und Angehörigen von Patienten gehören (BAG, a. a. O., Nr. 121). Es ist nicht erforderlich, dass innerhalb eines Arbeitsvorganges selbständige Leistungen ihrerseits mindestens zur Hälfte anfallen. Vielmehr ist zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen ausreichend, dass selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorganges in rechtlich erhebliche Ausmaße vorliegen und der Arbeitsvorgang als solcher mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (BAG, a. a. O., Nr. 151).

Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 16. Juni 2008 auf den Seiten 4 - 9 zahlreiche Ermessensnormen aufgelistet, die im Rahmen ihrer Tätigkeit in diesem Arbeitsvorgang zur Anwendung kommen können. Dies geht weit über das hinaus, was Chefarztsekretärinnen im Bereich Terminplanung, Beratung und Auskünfte gegenüber Patienten und Angehörigen zu leisten haben. Im Übrigen erstellt sie auch selbständig ohne Unterstützung anderer Sozialhilfebescheide, erledigt die Zuarbeit zu Widerspruchsbescheiden, überwacht laufend die entscheidungsrelevanten Tatsachen, die zur Bewilligung von Hilfen geführt hatten, und entscheidet über die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen.

6.2 Die Tätigkeit der Klägerin erfordert auch gründliche, umfassende Fachkenntnisse.

Entsprechend dem Klammerzusatz zur VergGr Vb erfordern "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" gemessen an den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen der niedrigeren Vergütungsgruppen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach. Der Begriff "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" ist den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten (BAG vom 18.02.1998 - 4 AZR 552/96 - ZTR 1998, 321, juris Rn. 54).

Bezogen auf einen Sachbearbeiter mit der Aufgabe "Heranziehung Unterhalbpflichtiger" hat das Landesarbeitsgericht Hamm (vom 04.12.1996 - 18 Sa 903/96 - EzBAT §§ 22, 23 BAT B1 VergGr Vb Nr. 9, juris) das Vorliegen umfassender Fachkenntnisse schon deswegen verneint, weil der Kläger nur Teilaufgaben des Sozialhilferechts bearbeitet hatte. Die Betreuung von Unterhaltsfällen stellen lediglich einen relativ geringen Ausschnitt zum Verwaltungsgebiet des Sozialamtes dar (a. a. O. Rn. 72). Mit dieser Begründung allein lässt sich das Vorhandensein dieses Tatbestandsmerkmals jedoch nicht verneinen. Das Bundesarbeitsgericht hat später für genau diese Tätigkeit angenommen, dass schon wegen des Umfanges der einschlägigen Richtlinien (121 Seiten) das Tatbestandsmerkmal der umfassenden Fachkenntnisse erfüllt sei (BAG vom 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975, juris Rn. 32).

Das LAG Brandenburg (vom 30.07.1999 - 5 Sa 534/98 - juris) hat für eine Sachbearbeiterin für wirtschaftliche Hilfen für ältere Bürger und Schwerbehinderte außerhalb von Einrichtungen im Sozialamt einer Kommune unter Anlehnung u. a. an die Entscheidung des LAG Hamm Zweifel dahingehend geäußert, dass wegen des eng begrenzten Ausschnitts der Sachbearbeitung die tatsächlich gezahlte Vergütung in Höhe der VergGr Vb gerechtfertigt sei (a. a. O. Rn. 62).

Beide LAG-Entscheidungen setzen sich nicht mit dem Urteil des BAG vom 10.06.1981 - 4 AZR 1130/78 (juris) auseinander. Die Klägerinnen waren dort bei einem Bezirksamt in der Abteilung Sozialwesen tätig und für die Sozialhilfevorgänge der schwerbehinderten Bürger zuständig. Ihnen oblag im Rahmen des BSHG u. a. die Beratung und Erstaufnahme und Entscheidung von Anträgen. Das BAG hat angenommen, dass gründliche und vielseitige Fachkenntnisse deswegen erforderlich seien, weil zur Bearbeitung der Anfragen und Anträge der Hilfesuchenden Kenntnisse von Vorschriften des BSHG nebst dazu ergangener Rechtsprechung sowie einzelner Bestimmungen verschiedener anderer Gesetze, ferner Kenntnisse einschlägiger Dienstblätter, Rundschreiben und Arbeitsanweisungen erforderlich seien (a. a. O. Rn 37). Wegen der Kompliziertheit der Sachverhalte sei die Beratung und Leistungsfestsetzung nicht nur mit oberflächlichen Fachkenntnissen zu bewerkstelligen. Umfassende Fachkenntnisse lägen deswegen vor, weil nicht nur einzelne, sondern alle Vorschriften nach dem BSHG und auch Vorschriften aus anderen Gesetzen, soweit sie für Sozialhilfefälle in Betracht kommen, beherrscht werden müssten. Aus der Breite dieses Fachwissens sei auch auf eine entsprechende Vertiefung zu schließen. Erheblich sei ferner, dass die Klägerinnen unbestimmte Rechtsbegriffe auslegen müssten, über ein erhebliches Erfahrungswissen verfügen und den Bezug zwischen den einzelnen Fachgebieten der Sozialhilfe herstellen müssten (a. a. O. Rn 38). Selbst in den Fällen, in denen die Klägerinnen die Hilfesuchenden an andere zuständige Sozialhilfeträger zu verweisen haben, müssten sie die gesamte Materie des Sozialhilferechts im Auge haben (Rn 43).

Auch im hiesigen Fall ist davon auszugehen, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" benötigt, denn sie muss ebenfalls das gesamte Sozialhilferecht beherrschen.

Sie ist zuständig für das 3. Kapitel (Hilfen zum Lebensunterhalt) und das 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des SGB XII. Hierbei hat sie zahlreiche Ermessensnormen anzuwenden (Schriftsatz vom 16.06.2008, Seiten 5 - 9). Hierbei ist z. B. zu prüfen, ob nach § 34 SGB XII Schulden des Hilfebedürftigen übernommen werden können oder ob nach den §§ 37, 38, 42 Leistungen als Darlehen erbracht werden könnten. Die schwierigen Fälle werden (anders als in der Entscheidung des LAG Brandenburg vom 30.07.1999 a. a. O.) nicht vorsortiert und der Sachgebietsleiterin zugewiesen. Angesichts der im Sozialhilferecht gegebenen Kompliziertheit spricht dies zusätzlich für vertiefte Kenntnisse im Sinne der Anforderungen der VergGr Vb. Zwar bestreitet der Beklagte, dass auch Kenntnisse der Rechtsprechung notwendig seien, doch arbeitet die Klägerin unstreitig mit Gesetzeskommentaren und erhielt monatlich Entscheidungssammlungen wie die "Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte". Dies zeigt, dass von dem Beklagten erwartet wird, dass komplizierte Fälle auch durch die einzelnen Sachbearbeiter tatsächlich gelöst werden. Der Beklagte erläutert auch nicht, wie die in der Stellenbeschreibung aufgelistete "Umsetzung von Gesetzesänderungen und aktueller Rechtsprechung" ohne Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung gewährleistet sein soll. All dies spricht für eine besondere Tiefe und damit auch dafür, dass die Kenntnisse "umfassend" sein müssen. Dem steht nicht entgegen, dass sicherlich nicht in jedem Sozialhilfefall die ganze Tiefe der Kenntnisse zur Anwendung kommt. Entscheidend ist aber, dass angesichts der möglichen Vielschichtigkeit der Probleme nur mit tiefgehenden Kenntnissen eine sachgerechte Beratung und Bearbeitung möglich ist.

Aus diesem letzten Grund ist auch eine umfassende Kenntnis des Soziahilferechts notwendig (BAG vom 10.06.1981 a. a. O. Rn 41). Nur so kann die Klägerin die Hilfesuchenden sachgerecht beraten. Sie muss u. a. prüfen, ob andere Sozialhilfeträger, z. B. die Bundesanstalt für A., zuständig sind. Insofern benötigt sie zumindest auszugsweise Kenntnisse aus dem SGB II und den anderen Sozialgesetzbüchern. Soweit in der Stellenbeschreibung nicht kenntlich gemacht wurde, dass nur Teile dieser Vorschriften anzuwenden sind, soll zu Gunsten des Beklagten entsprechend der Erklärung im Protokoll vom 7. Januar 2009 hier angenommen werden, dass die Stellenbeschreibung insofern unzutreffend ist.

Auch wenn die Klägerin nur im Bereich von 2 der 7 Leistungsarten nach § 8 SGB XII tätig ist, muss sie doch das SGB XII auch bzgl. der anderen Leistungen beherrschen. Nur dann ist sie in der Lage, die Hilfesuchenden an die anderen Sachbearbeiter qualifiziert weiter zu verweisen (so auch das BAG vom 10.06.1981 a. a. O., Rn 43 bzgl. der Weiterverweisung an andere Sozialhilfeträger).

Im Rahmen des 11. Kapitel SGB XII (Einsatz des Einkommens und Vermögens) muss die Klägerin u. a. prüfen, ob der Hilfsbedürftige nicht evtl. z. B. Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten hat. Daher benötigt sie u. a. Kenntnisse nach dem Unterhaltsrecht des BGB, aber auch Kenntnisse im Bereich des SGB VI. Steuerliche Kenntnisse sind notwendig, um z. B. die Einkommensprüfung bei Selbständigen vorzunehmen. Weiterhin sind bei Studierenden Ansprüche nach dem BaFöG oder aber auch Berufsausbildungsbeihilfen möglich. Kindergeldansprüche kommen ebenfalls in Betracht. All dies prüft die Klägerin allein und mit der Berechtigung zur Letztentscheidung.

Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin über das SGB XII hinaus zumindest auszugsweise Kenntnisse auch der auf Seite 4 der Stellenbeschreibung angeführten Gesetze verfügt. Damit unterscheidet sich der Umfang der Kenntnisse nicht von denjenigen, die in der BAG-Entscheidung vom 10.06.1981 (Rn 37) zugrunde gelegt wurden. Auch hinsichtlich der Breite der Kenntnisse ist somit festzustellen, dass diese dem notwendigen Umfang im Hinblick auf die VergGr Vb entsprechen.

7. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, dann lassen sich die notwendigen umfassenden Fachkenntnisse zumindest unter Einbeziehung der beiden anderen Arbeitsvorgänge bejahen.

Gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 BAT sind verschiedene Arbeitsvorgänge zusammen zu beurteilen, wenn die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann, z. B. bei vielseitigen Fachkenntnissen. Insofern geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Anforderung der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann (BAG vom 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975, juris Rn 32).

Insofern ist hier festzustellen, dass die Klägerin Hilfesuchende auch im Bereich WoGG und USG eigenständig und ohne weitere Unterstützung berät und entsprechende Bescheide erteilt. Insofern muss sie diese beiden Gesetze jedenfalls in Gänze beherrschen. Dies gleicht mindestens aus, dass die Klägerin im Sozialgesetzbuch XII nicht auf allen Gebieten tätig ist, zumal die hier zusätzlich anzuwendenden Gesetze zzgl. der Kenntnisse der Nebengesetze weit umfangreicher sind als die Normen, die die Klägerin im Kern innerhalb des SGB XII nicht bearbeiten muss.

Insofern wäre es im Übrigen auch unschädlich, wenn der Arbeitsvorgang zum SGB XII weiter aufzuteilen wäre. Auch für die Abhilfeentscheidungen nach einem Widerspruch, die Zuarbeit zu Widerspruchsbescheiden oder die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen benötigt die Klägerin die gleichen Kenntnisse wie zur Beratung von Hilfesuchenden und Entscheidung über deren Ansprüche.

8. Die Klägerin hat die sechsmonatige Ausschlussfrist eingehalten, da sie unstreitig mit Schreiben aus Juni 2006 ihre Ansprüche schriftlich geltend gemacht hat.

9. Der Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin auf die Vergütungsdifferenzen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Verzuges. Für die Zeit vom 1. April 2006 bis 30. November 2007 kann die Klägerin diese Zinsen ab dem 11. Dezember 2007 verlangen, da die Klage am Tag zuvor rechtshängig geworden war.

10. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).

11. Die Revision war nicht zuzulassen, da entsprechenden Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Insofern ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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