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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 1722/07
Rechtsgebiete: DB Vermittlung TV
Vorschriften:
DB Vermittlung TV § 10 |
Hinweis: Der Arbeitnehmer war ursprünglich bei der FEW Blankenburg GmbH beschäftigt
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftszeichen 15 Sa 1722/07
Verkündet am 12. Dezember 2007 In Sachen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Frau D. und Herr G.
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.06.2007 - 41 Ca 19729/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zahlung von Vergütungsdifferenzen wegen der Angleichung von Ost- an Westtariflöhne.
Der am ..... 1951 geborene Kläger war seit September 1966 bei der Deutschen R. und nach der Wiedervereinigung bei Deutschen B. tätig. Zuletzt war er im Werk FEW B. (im Beitrittsgebiet) beschäftigt, das als Betriebsteil zum Geschäftsbereich Technik und Instandsetzung (TI) der Deutschen B. AG gehörte. Er erhielt ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 7, 4. Tätigkeitsjahr des Konzernentgelttarifvertrages (Konzern ETV) entsprechend der Monatsentgelttabelle Ost. Mit Wirkung zum 1. August 2003 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die FEW B. GmbH über. Dieses Unternehmen gehörte nicht zum Konzern der Deutschen B. AG. Bei diesem Unternehmen waren seit dem 1. Januar 2003 Haustarifverträge in Kraft, wobei das Entgelt annähernd dem des Konzern ETV entsprach. Während seiner gesamten Tätigkeit erhielt der Kläger ein Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe E 7 des ETV FEW B. GmbH (nach vierjähriger Tätigkeit) in Höhe von 1.637,20 € brutto. Das Entgelt für diese Tätigkeit bei der Deutschen Bahn AG stieg nach dem Konzern ETV ab dem 1. September 2003 auf 1.666,76 € und ab dem 1. Mai 2004 auf 1.720,10 €.
Seit dem 15. Dezember 2004 ist der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der DB V. GmbH, als Arbeitnehmer zur beruflichen Neuorientierung beschäftigt. Gem. § 2 des Arbeitsvertrages (Kopie Bl. 5 d. A.) werden "auf das Arbeitsverhältnis die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers betrieblich/fachlich einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung" angewendet.
Zur Angleichung der Monatstabellenentgelte des Gebiets Ost an die Monatstabellenentgelte des Gebietes West hatten die Tarifvertragsparteien des Konzern ETV mit Wirkung vom 1. September 2005 die alleinige Geltung der Anlage 1 (West) zum Konzern ETV (zunächst mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer, der die Zeitvorgabe der Stufe 3 erfüllt, ein Monatstabellenentgelt nach Stufe 2 - West - der jeweiligen Entgeltgruppe erhält) und mit Wirkung vom 1. September 2006 ohne Einschränkung vereinbart. Für die Entgeltgruppe, die der Tätigkeit des Klägers entsprach betrug das Entgelt ab dem 1. September 2005 1.792,80 € und ab dem 1. September 2006 1.849,57 €.
Nach rechtzeitiger Geltendmachung von Vergütungsdifferenzansprüchen im Zusammenhang mit der Ost-West-Angleichung der Monatsentgelte verfolgte der Kläger mit seiner am 24.08.2006 beim Arbeitsgericht Halberstadt eingegangenen und der Beklagten am 6. September 2006 zustellten Klage sein Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum September 2005 bis August 2006 weiter (12 x 132,26 € = 1.587,12 €). Klageerweiternd begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergütungsdifferenz für den Monat September 2006 (180,52 €) sowie einen Unterschiedbetrag zum 13. Monatsgehalt (132,26 €), somit insgesamt weitere 312,78 € brutto.
Mit Beschluss vom 20.10.2006 hat das Arbeitgerichts Halberstadt den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, auch ihm müsse die Angleichung an das Tarifniveau West gewährt werden. Anspruchsgrundlage sei § 10 DB V. GmbH. Ausgehend von der Ausführungsbestimmung zu § 10 Abs. 3 DB V. GmbH könne er für den Zeitraum September 2005 bis August 2006 verlangen, dass sein Monatsentgelt 85 % der Entgeltgruppe 7 (2 Berufsjahre) der Anlage 3 (West) des Konzern ETV betrage. Ab dem 1. September 2005 stehe ihm ein Entgelt in Höhe von 85 % der Entgeltgruppe 7 (nach 4 Tätigkeitsjahren) der Anlage 3 des Konzern ETV zu. Es sei nicht notwendig, dass er aus einem Unternehmen des DB Konzern zur Beklagten wechseln müsse, um die Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.587,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.09.2006 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 312,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass bereits nach dem Vorbringen des Klägers eine unschlüssige Klage vorliege. Nach dem Wortlaut der Ausführungsbestimmung zu § 10 DB Vermittlung TV sei Voraussetzung für die Angleichung des Monatstabellenentgelts, dass unterschiedliche tarifliche Entgeltregelungen im Gebiet West und Ost in dem Tarifvertrag bestehen, der unmittelbar vor der Einstellung bei der DB V. GmbH für das Arbeitsverhältnis maßgeblich gewesen sei. Eine Angleichung komme mithin nur in Betracht, soweit entweder der Konzern ETV für das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor der Einstellung bei der DB V. GmbH gegolten habe oder ein andere Tarifvertrag, der wie der Konzern ETV eine unterschiedliche Entgeltregelung für das Gebiet West und das Gebiet Ost zum Gegenstand gehabt habe. Maßgeblich für die Ermittlung des Monatsentgelts des Klägers bei der DB Vermittlung GmbH sei jedoch ein Monatstabellenentgelt gewesen, das sich nach einer tarifvertraglichen Regelung - nämlich dem ETV FEW GmbH - bemessen habe. Dieses Tarifwerk treffe jedoch unstreitig keine Unterscheidung für das Gebiet West und das Gebiet Ost. Eine generelle Nivellierung der Entgelthöhen sei § 10 DB Vermittlung GmbH hingegen nicht zu entnehmen.
Mit Urteil vom 14. Juni 2007 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen hierzu ausgeführt, dass § 10 DB V. TV durchgängig als Anknüpfungspunkt wähle, dass der Arbeitnehmer vor Wechsel zur Beklagten bei einem Unternehmen beschäftigt wurde, das den Konzern ETV anwende. Da dies unstreitig nicht der Fall war, könne der Kläger die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen nicht verlangen. Ob es mit Sinn und Zweck dieser Regelung vereinbar sei, Beschäftigte, welche vor einem Wechsel zur Beklagten nicht nach der Anlage 3 a (Ost) des Konzern ETV vergütet worden sind, von der Ost-West-Angleichung auszunehmen, könne dahinstehen, da der Kläger hierzu nichts vorgetragen habe.
Gegen dieses dem Kläger am 31. Juli 2007 zugestellte Urteil hat er mit einem am 23. August 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Verlängerung bis zum 31. Oktober 2007 ging am gleichen Tag die Berufungsbegründung ein. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass nach den Ausführungsbestimmungen zu § 10 DB V. TV es hinsichtlich der Angleichung der Ost-West-Vergütung nicht darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer vorher bei einem Unternehmen des DB Konzerns tätig gewesen war. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Entgelttarifvertrag bei der FEW B. GmbH sich an der Vergütung nach dem ETV-Konzern-Ost orientiert habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 14.06.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin - 41 Ca 19729/06 -
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.587,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 07.09.2006 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 312,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 15.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie betont erneut, dass schon nach dem Wortlaut des § 10 DB Vermittlung TV der Arbeitnehmer vorher bei einem anderen Unternehmen des DB Konzerns beschäftigt sein muss. Die Regelungen könnten auch nicht analog angewendet werden. Die Ausführungsbestimmungen knüpften an unterschiedliche Gehälter in Ost und West an, die es jedoch bei FEW B. GmbH nicht gegeben hat.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage auf Zahlung der Entgeltdifferenzen zurückgewiesen.
Ein Anspruch des Klägers kann nicht aus den Ausführungsbestimmungen zu § 10 DB Vermittlung TV abgeleitet werden. Dieser lautet - soweit hier von Belang:
"Der Arbeitnehmer erhält das Monatstabellenentgelt und die in den Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in Höhe von 85 v. H. des Monatstabellenentgelts und der in den Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, die er im Kalendermonat vor der Einstellung bei DB V. GmbH von dem anderen Unternehmen des DB Konzern erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er diesen gesamten Kalendermonat gearbeitet hätte, mit dem er das Arbeitsverhältnis beendet hat (Monatsentgelt)."
...
"Das Monatstabellenentgelt nach Absatz 1 erhöht sich bei allgemeinen tariflichen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte (Anlage 3 zum Konzern ETV) um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen vom Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte (Anlage 3 zum Konzern ETV).
Ausführungsbestimmungen
Eine Angleichung des Monatsentgelts im Gebiet Ost an das Monatstabellenentgelt im Gebiet West erfolgt entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen über die Angleichung der Monatstabellenentgelte im Gebiet Ost an die Monatstabellenentgelte im Gebiet West im Konzern ETV."
Bei wörtlicher Auslegung kommt § 10 DB V. TV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht zur Anwendung. Voraussetzung dieser Regelung ist immer, dass an Entgelte angeknüpft wird, die der Arbeitnehmer "im Kalendermonat vor der Einstellung bei der DB V. GmbH von dem anderen Unternehmen des DB Konzerns erhalten hat". Der Kläger war aber nicht vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in einem Unternehmen des DB Konzerns beschäftigt.
Es spricht allerdings viel dafür, dass der Tarifvertrag in diesem Punkt lückenhaft ist. Da die Beklagte ein Unternehmen des DB Konzerns ist, war es folgerichtig, dass von ihr nur Arbeitnehmer zur beruflichen Neuorientierung übernommen werden, die aus Unternehmen des Konzerns stammen. Dies dürfte auch der Regelfall sein.
Darüber hinaus aber beschäftigt die Beklagte auch Arbeitnehmer von aus dem Konzern ausgegliederten Unternehmen, wenn diesen Arbeitnehmern z. B. eine Beschäftigungs- oder Übernahmezusage erteilt worden war. Genau dies scheint beim Kläger der Fall gewesen zu sein. Auf Seite 1 des Schreibens der Deutschen B. AG vom 22.11.2002 im letzten Absatz (Kopie Bl. 134 d. A.) wird eine Übernahme bis zum Jahresende 2003 zur hiesigen Beklagten zugesagt, wobei damals noch von einem Betriebsübergang zum 1. Januar 2003 ausgegangen wurde. Tatsächlich kam es erst zum 1. August 2003 zum Betriebsübergang, so dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit noch ein anderes Informationsschreiben bekommen hat. An diese und ähnliche Arbeitnehmergruppen haben die Tarifvertragsparteien (wohl) nicht gedacht. Zumindest ist kein Grund dafür ersichtlich, warum für diese Arbeitnehmer wesentliche Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Höhe des Lohnes, nicht durch Tarifvertrag geregelt werden sollten. Daher wird zu Gunsten des Klägers hier als Rechtsfolge unterstellt, dass der Tarifvertrag lückenhaft ist und auf ihn § 10 DB Vermittlung TV zur Anwendung kommt. Doch auch dann steht dem Kläger der hier geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Die Ausführungsbestimmung sieht eine Angleichung der Monatstabellenentgelte Ost-West für den Fall vor, dass es ursprünglich unterschiedliche Monatstabellenentgelte im Gebiet Ost und West gab. Gerade dies war bei der FEW B. GmbH und deren Tarifverträgen gerade nicht der Fall, da dieses Unternehmen nur einen Standort im Beitrittsgebiet unterhielt.
Will man trotzdem die Ost-West Vergütungsproblematik berücksichtigen, dann muss es Anhaltspunkte dafür geben, dass die Tarifvertragsparteien des FEW ETV diese Problematik berücksichtigen wollten und dass diese Problematik für die Entgelthöhe ursächlich war. Hierfür reicht es nicht aus, dass ein Unternehmen oder Betrieb im Beitrittgebiet liegt. Mit unterschiedlichen Tarifbedingungen in den alten und neuen Bundesländern soll den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden (BVerfG vom 09.08.2000 - 1 BvR 514/00 - NZA 2000, 1113, 114). Dies war bei dem FEW ETV nicht der Fall. Die Deutsche B. AG hat sich von diesem Betrieb unstreitig deswegen getrennt, weil sie für eine Weiterführung keine tragfähige wirtschaftliche Basis mehr sah. Hiervon geht auch der Kläger in seinem Berufungsschriftsatz aus. Tatsächlich war die wirtschaftliche Basis anscheinend so schlecht, dass die Löhne bei der FEW B. GmbH deutlich hinter denen zurückblieben, die der ETV Konzern (Ost) für die Beschäftigten der Deutschen B. AG vorsah. Ab dem 1. September 2003 betrug die Differenz beim Monatstabellenentgelt 29,56 €. Hierbei ist nicht berücksichtigt, dass auf Konzernebene durch den 50. Änderungstarifvertrag gem. § 3 die Arbeitnehmer für die Zeit vom 1. März 2003 bis 30. April 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 400,-- € erhielten, was im Monatsdurchschnitt weitere 28,57 € ausmacht. Ab dem 1. Mai 2004 erhöhte sich die Differenz auf monatlich 82,90 €. Dies zeigt, dass durch den Haustarifvertrag eine Abkoppelung von der Ost-West-Problematik stattfand. Entscheidend war vielmehr die wirtschaftlich schlechte Lage, die zu einem deutlichen Absinken der Entgelte führte. Diese war für die Höhe des Entgelts entscheidend und nicht die regionalen Besonderheiten des Beitrittsgebiets.
Deutlich wird dies auch, wenn man sich vorstellt, dass die FEW B. GmbH bei gleichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten sich in den alten Bundesländern befunden hätte. Auch dann hätte der wirtschaftlichen Problematik Rechnung getragen werden müssen, so dass es auch insofern zur einer Abkoppelung vom Entgeltniveau des Konzern ETV gekommen wäre. Wäre ein solcher Arbeitnehmer später von der Beklagten übernommen worden, hätte er ebenfalls nur Anspruch auf 85 % seines letzten Bruttoentgelts, das er beim vorangegangenen Arbeitgeber erhalten hatte. Ein solcher Arbeitnehmer müsste sich - wie der Kläger - nach den Regelungen des DB V. TV auch künftig mit einem derart niedrigen Monatsgehalt abfinden. Es ist nicht ersichtlich, warum für den Kläger hiervon eine Ausnahme gemacht werden müsste. Dass die FEW B. GmbH zufällig im Beitrittsgebiet lag, ist jedenfalls nicht ausreichend.
Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 ArbGG). Es fehlt an einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Dies setzt u. a. voraus, dass sie höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG 22. März 2005 - 1 ABN 1/05 - BAGE 114, 157). Dass die Ausführungsbestimmung zu § 10 DB Vermittlung TV nicht auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden ist, ergibt sich schon daraus, dass das Entgeltniveau Ost bei seinem früheren Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten deutlich unterschritten worden ist. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen (§ 72 a ArbGG).
Ende der Entscheidung
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