Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 355/07
Rechtsgebiete: Berliner Bezirkstarifvertrag


Vorschriften:

Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2
Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 Lgr. 5 Ziff. 1
Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 Lgr. 6 Ziff. 1
Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 Lgr. 6 Ziff. 2
Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 22 Lgr. 7 Ziff. 1
Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 22 Lgr. 7 Ziff. 11
Wird ein ausgebildeter Gärtner überwiegend zur Sichtkontrolle bei Straßenbäumen nach vorgegebenen Parametern im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten eingesetzt und muss er die Prüfergebnisse am PC in die EDV eingeben, dann stellt dies eine hochwertige Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 5, Fallgruppe 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 dar.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 30. Mai 2007 Geschäftszeichen 15 Sa 355/07

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr B. und Herr G.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.12.2006 - 93 Ca 16275/06 - teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2006 Lohn nach der Lohngruppe 6 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G zu zahlen.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 484,22 € (vierhundertvierundachtzig 22/100) brutto zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 85 % und das beklagte Land zu 15 % zu tragen.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und über Entgeltdifferenzansprüche.

Der am .... 1965 geborene Kläger ist gelernter Landschaftsgärtner. Er ist auf Basis des Arbeitsvertrages vom 23. Juli 1985 (Kopie Bl. 7 f. d. A.) seit dem 13. Juli 1985 als Arbeiter bei dem beklagten Land tätig. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme finden der BMT-G II sowie die Berliner Bezirkstarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Seit dem 1. September 1992 erhält der Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe 5a gem. der Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G.

Seit Januar 2003 ist der Kläger dafür verantwortlich, ca. 10.000 Bäume einer Verkehrssicherungskontrolle zu unterziehen. Hierbei wird eine visuelle Kontrolle vorgenommen, die als VTA (Visual Tree Assessment) bezeichnet wird. Diese erfolgt durch Inaugenscheinnahme des Baumes vom Boden aus ohne Werkzeuge oder andere Hilfsmittel. Der Baum wird von allen Seiten begutachtet und nach allgemeinem Erscheinungsbild und Verzweigungsgrad, Triebzuwachs, Laubdichte, Blattgröße, Blattfarbe, Dickenwachstum und ggf. Wundüberwallungen und Pilzbefall beurteilt. Hinsichtlich der einzelnen zu beurteilenden Parameter wird auf die Anlage zum Schreiben vom 28.04.2006 (Bl. 21 ff. d. A.), dort auf die Ziff. 12.15 bis 12.45 (Kopie Bl. 95 d. A.) verwiesen. Diese Sichtkontrolle der Bäume macht nach Angaben des Klägers 65 % - 70 %, nach Angaben der Beklagten 70 % der Arbeitzeit des Klägers aus. Werden bei der Baumkontrolle einzelne Defekte oder Auffälligkeiten festgestellt, dann erfolgt eine nähere Baumuntersuchung mit einfachen Werkzeugen (z. B. Stechbeitel) oder speziellen Geräten oder Methoden (z. B. Messung der elektrischen Leitfähigkeit). Insofern wird auf die Teilzahlen 12.46 bis 12.76 in der Anlage des beklagten Landes zum Schreiben vom 28.04.2006 (Bl. 25 f. d. A.) verwiesen. Diese Tätigkeiten machen nach Angaben der Beklagten ca. 10 % der Arbeitszeit des Klägers aus. Bei diesen Untersuchungen verwendet der Kläger eine EDV-gestützte Software.

Der Kläger wird ferner eingesetzt bei der Mitarbeit bei der Vergabe von Firmenleistungen und der Überprüfung/Abnahme dieser Leistungen vor Ort. Hierbei hat er entsprechende Vermerke in der EDV einzutragen. Für seine Qualifikation hat der Kläger u. a. Ein- bis Zweitagesseminare besucht. Insofern wird auf die eingereichten Teilnahmebescheinigungen (Bl. 58 - 65 d. A.) verwiesen.

Das beklagte Land beschäftigt beim gleichen Bezirksamt Herrn Sch., der zu 80 % Baumkontrollen durchführt. Wegen dieser Tätigkeit wurde er ab dem 12. Mai 2002 von dem beklagten Land in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 22 der Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 eingruppiert mit dem Hinweis, dass nach dreijähriger Bewährung eine Höherstufung in die Lohngruppe 7, Fallgruppe 1 erfolge.

Nachdem der Landesrechnungshof die Eingruppierung der Gärtner wiederholt kritisiert hatte, wurde im Juli 2003 eine landesweite Arbeitsgruppe hierzu eingesetzt. Zwischenzeitlich wurden Gärtner neu nur noch in die Lohngruppe 4/5a eingruppiert. Die Arbeitsgruppe kam im April 2006 zu dem Ergebnis, dass die Baumkontrollen der Lohngruppe 5 und die weitergehenden Baumuntersuchungen der Lohngruppe 6 zuzuordnen seien.

Ein Mitarbeiter des beklagten Landes beantragte unter dem 12. November 2003 für den Kläger die Eingruppierung in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 22 (Bl. 12 d. A.). Unter dem 22. März 2004 bat der Kläger unter Bezugnahme auf dieses Schreiben um Überprüfung seiner Eingruppierung. Der Schlusssatz lautet:

"Hiermit unterbreche ich die tarifvertragliche Ausschlussfrist gem. § 63 BMT-G." (Bl. 13 d. A.)

Mit der am 15. Juni 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 26. Juni 2006 zugestellten Klage begehrt der Kläger für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 die Nachzahlung von Vergütungsdifferenzansprüchen bezogen auf die Lohngruppe 6 in Höhe von 1.722,26 € brutto. Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.11.2006 beansprucht der Kläger 1.626,13 € brutto mit dem Argument, ihm stünde ab Januar 2006 eine Vergütung nach der Lohngruppe 7 zu. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, er verrichte besonders hochwertige Tätigkeiten, so dass er ab Januar 2003 in die Lohngruppe 6 hätte eingruppiert werden müssen. Aufgrund der erfolgreich zurückgelegten Bewährungszeit von drei Jahren könne er ab dem 1. Januar 2006 eine Höhergruppierung in die Lohngruppe 7 verlangen. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung müsse ihm eine Vergütung nach der Lohngruppe 6 gezahlt werden. Eine Eingruppierung nach der Lohngruppe 7, Fallgruppe 11 ergebe sich daraus, dass er Auszubildende anleite und baumchirurgische Arbeiten durchführe.

Der Kläger hat unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn nachträglich für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 als Differenz 1.722,26 € brutto zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.626,13 € brutto zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 01.12.2006 Lohn nach der Lohngruppe 7 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, dass die vom Kläger auszuübende Tätigkeit der Normaltätigkeit eines Gärtners entspreche. Soweit der Kläger sich auf die interne Legende zu den Arbeitsaufzeichnungen für Gärtner der Lohngruppe 6 und höher (Bl. 33 d. A.) bezieht, sei diese hinsichtlich der Eingruppierung unzutreffend. Die an andere gezahlte Vergütung sei rechtlich unerheblich. Die Eingruppierung von Herrn Sch. in die Lohngruppe 6 sei vor Einsetzung der Arbeitsgruppe erfolgt. Sie werde überprüft und ggf. korrigiert. Die vom Kläger errechneten Differenzbeträge seien falsch, da er die Absenkung der Vergütung durch den Anwendungstarifvertrag Berlin nicht berücksichtige.

Mit Urteil vom 5. Dezember 2006 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Tätigkeit des Klägers sei weder hochwertig im Sinne der Lohngruppe 5, noch besonders hochwertig im Sinne der Lohngruppe 6. Die vom Kläger durchzuführenden Baumkontrollen könnten allenfalls eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 rechtfertigen. Hieraus ergebe sich jedoch keine Eingruppierung in die Lohngruppe 6, Fallgruppen 1 oder 22. Der Kläger könne keinerlei Rechte daraus herleiten, wie andere Arbeitnehmer mit vergleichbaren Aufgaben vergütet werden. Unerheblich sei, wie die Stelle im behördlichen Stellenplan und im Haushaltsplan ausgewiesen sei.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 17. Januar 2007 zugestellt worden. Die Berufung ging am 19.02.2007 (Montag) und die Begründung am 14.03.2007 beim Landesarbeitsgericht ein.

Der Kläger hält die Rechtsansichten des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Er müsse mit Herrn Sch. gleich behandelt werden, zumal dieser unstreitig bis heute nicht rückgruppiert worden ist. Auch aus zahlreichen internen Schreiben ergebe sich, dass das beklagte Land der Ansicht ist, dass die auszuübenden Tätigkeiten der Lohngruppe 6 oder höher zuzuordnen sind. Er verweist darauf, dass Frau W. und Frau E. nur formell seine Vorgesetzten seien. Die Arbeiten selbst, insbesondere auch die Kontrolle der Bäume, führe er alleinverantwortlich durch. Die notwendigen Katasterarbeiten seien mit der Befähigung verbunden, einen PC einwandfrei zu beherrschen. Er nehme die Eintragungen selbständig und ohne jegliche Anleitung vor. Daher könne man dies nicht als einfache Tätigkeiten für einen Gärtner ansehen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.12.2006 - 93 Ca 16275/05 - abzuändern und

1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn nachträglich für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2005 als Differenz 1.722,26 € brutto zu zahlen;

2. das Beklagte Land zu verurteilen, an ihn nachträglich für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.11.2006 als Differenz 1.626,13 € brutto zu zahlen;

3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 01.12.2006 Lohn nach der Lohngruppe 7 - hilfsweise nach der Lohngruppe 6 - des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, der Kläger könne sich auf eine Gleichbehandlung mit Herrn Sch. so lange nicht berufen, wie die Überprüfung der Eingruppierung noch nicht abgeschlossen ist. Auf die Beherrschung des PC könne es nicht ankommen, da es sich insofern nicht um ein gärtnerisches Werkzeug handelt. Nicht dem Kläger, sondern der Inspektionsleitung (einer Gartenbauingenieurin) obliege die Verantwortung für die Verkehrssicherheit der Straßenbäume. Im Übrigen vertritt das beklagte Land weiterhin die Ansicht, dass es sich bei den durchzuführenden Baumkontrollen um einfache gärtnerische Tätigkeiten handele.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Insofern ist festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2006 Lohn nach der Lohngruppe 6 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G zu zahlen. Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.11.2006 steht dem Kläger ein Vergütungsdifferenzanspruch in Höhe von 484,22 € zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und die Berufung insofern zurückzuweisen.

1.

Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit rechtfertigt eine Eingruppierung in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 2 der Anlage 1 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 (BBTV). Eine höhere Eingruppierung aufgrund dieses Tarifvertrages ist nicht gerechtfertigt.

1.1

Nach § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 BBTV erfolgt die Eingruppierung in die Lohngruppen nach der zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit.

Unstreitig besteht die vom Kläger auszuübende Tätigkeit zu 65 % bis 70 % aus visuellen Baumkontrollen. Was hier im Einzelnen zu machen ist, ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Dem Schreiben des Beklagten Landes vom 28.04.2006 (Bl. 21 ff. d. A.) war als Anlage eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten beigefügt (Teilzahlen 12.15 bis 12.45; Bl. 95 d. A.). Insofern muss jeder Baum auf die dort angegebenen Parameter überprüft werden und das Ergebnis mittels PC in die EDV eingegeben werden.

1.2

Für die Eingruppierung des Klägers kommen folgende - teilweise aufeinander aufbauende - Tätigkeitsmerkmale in Betracht:

Lohngruppe 4, Fallgruppe 1

Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 1/2 Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Lohngruppe 5, Fallgruppe 1

Arbeiter der Lohngruppe 4, Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten.

Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann.

Lohngruppe 5, Fallgruppe 2

Arbeiter der Lohngruppe 4, Fallgruppe 1 und 50 nach 3jähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 4.

Lohngruppe 5 a

Arbeiter der Lohngruppe 5, Fallgruppe 2 und 20 nach 4jähriger Tätigkeit in diesen Lohngruppen der Lohngruppe 5 oder Arbeiter der Lohngruppe 5, Fallgruppe 6 und 8 nach 4jähriger Tätigkeit in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 5.

Lohngruppe 6, Fallgruppe 1

Arbeiter der Lohngruppe 4, Fallgruppe 1, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.

Lohngruppe 6, Fallgruppe 2

Arbeiter der Lohngruppe 5, Fallgruppen 1 und 21 bis 22 nach 3jähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 5.

Lohngruppe 6, Fallgruppe 22

Landschafts- und Friedhofsgärtner, die besonders hochwertige Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 ausführen sowie Gärtner, die mit Spezialkulturen in Aufzuchteinrichtungen, Baumschulen oder Botanischen Gärten betraut sind.

Lohngruppe 7, Fallgruppe 1

Arbeiter der Lohngruppe 6, Fallgruppe 1, 13 - 38 nach 3jähriger Bewährung in diesen Fallgruppen in der Lohngruppe 6.

Lohngruppe 7, Fallgruppe 11

Gärtner, die sich dadurch aus der Lohngruppe 6, Fallgruppe 22 herausheben, dass ihnen a) die selbstständige und verantwortliche Ausführung baumchirurgischer Arbeiten

oder

b) die Anleitung und Beaufsichtigung von Auszubildenden übertragen ist.

1.3

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Danach sind anschließend die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (BAG vom 17.08.1994 - 4 AZR 644/93 - AP Nr. 183 zu § 22, 23 BAT 1975). Hierbei ist zunächst eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet. Eine derartige Summarische Prüfung muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände insbesondere für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe herangezogen worden sind (a. a. O.).

Der Arbeitnehmer ist für die Tatsachen, aus denen sich die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale einschließlich der Qualifizierungen ergeben sollen, darlegungs- und beweispflichtig (a. a. O.).

1.4

Der Kläger als gelernter Landschaftsgärtner erfüllt unstreitig die Voraussetzung für die Eingruppierung in die Lohngruppe 4, Fallgruppe 1, da die Ausbildung über 2 1/2 Jahre dauert.

Der Kläger ist darüber hinaus in die Lohngruppe 5, Fallgruppe 1 einzugruppieren. Er verrichtet hochwertige Arbeiten. Wird ein ausgebildeter Gärtner überwiegend zur Sichtkontrolle bei Straßenbäumen nach vorgegebenen Parametern im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten eingesetzt und muss er die Prüfergebnisse am PC in die EDV eingeben, dann stellt dies eine "hochwertige Tätigkeit" im Sinne dieser Lohngruppe dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass derartige Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum Gärtner nicht gelehrt werden. Nach dem Blättern zur Berufskunde "Gärtner/ Gärtnerin" (1-V A 102) erfolgt nach der beruflichen Grundausbildung im 2. und 3. Lehrjahr eine Spezialisierung zu sieben gärtnerischen Fachrichtungen. Diese sind: Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei und Zierpflanzenbau (a. a. O. Seite 4 f.). Selbst der Gärtner mit der Fachrichtung Baumschule erfährt zu der Prüfung der Verkehrssicherungspflichten bei Bäumen keine eingehende Ausbildung (a. a. O. Seite 8 f.). Es kann offen bleiben, ob möglicherweise in der Weiterbildung zum "geprüften Fachagrarwirt - Baumpflege und Baumsanierung" Wissen vermittelt wird, was für die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erforderlich ist. Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf der Baumpflege und Baumsanierung (a. a. O. Seite 42), die vom Kläger zumindest nicht überwiegend ausgeübt wird. Insofern geht die Ausbildung weit über das hinaus, was hier notwendig ist.

Gerade weil die für die hiesigen Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse nicht in der allgemeinen Ausbildung zum Gärtner vermittelt werden, ist es gerechtfertigt, diese Tätigkeit als hochwertig im Sinne der Lohngruppe einzustufen. Die Tarifvertragsparteien nehmen dies in ihrer Definition immer dann an, wenn an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen gestellt werden, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann. Der Kläger hat sich hierzu das erforderliche Wissen in zahlreichen Tagesveranstaltungen angeeignet. Insofern wird auf die eingereichten Teilnahmebescheinigungen (Kopien Bl. 58 ff. d. A.) verwiesen. Die Ergebnisse der Baumkontrollen muss er mittels PC in die EDV eingeben. Insofern bewegt sich seine Tätigkeit in der Schnittstelle zu einer mehr verwaltenden Tätigkeit als Angestellter. Jedenfalls werden insofern auch Qualifikationen verlangt, die nicht zu den üblichen eines Gärtners gehören. Diese beiden Aspekte rechtfertigen es, die Tätigkeit des Klägers als höherwertig einzuschätzen. Im Ergebnis entspricht dies auch der Bewertung der internen Arbeitsgruppe, die beim beklagten Land im Jahre 2003 zur Vereinheitlichung und Beurteilung der Eingruppierungen der Gärtner eingesetzt wurde.

Der Kläger ist ab dem 1. Januar 2006 in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 2 einzugruppieren, da er erfolgreich die 3jährige Bewährungszeit zurückgelegt hat. Das beklagte Land hat nicht vorgetragen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2003 Kritik an der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit erfolgt sein soll.

Vom Arbeitsgericht war übersehen worden, dass eine Eingruppierung in die Lohngruppe 6 auch über eine mögliche Bewährung in Betracht kommt. Es hat die hiesige Fallgruppe gar nicht geprüft, was möglicherweise daran lag, dass der in der Akte befindliche Auszug aus dem Tarifvertrag, der als Anlage zur Klageschrift eingereicht worden war, diese Fallgruppe ebenfalls nicht enthält.

1.5

Eine höhere Eingruppierung kann der Kläger nach dem Lohngruppenverzeichnis zum BBTV nicht verlangen.

1.5.1

Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 22 in Verbindung mit Fallgruppe 1 sind nicht gegeben. Der Kläger übt nicht "besonders hochwertige Arbeiten" aus. Insofern wird verlangt, dass neben vielseitigem, hochwertigem fachlichem Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erforderlich sind. Dieses weitere Heraushebungsmerkmal wird durch die Tätigkeiten des Klägers nicht erfüllt. Die Kammer tendiert jedoch dahin, in den weitergehenden Baumuntersuchungen, die mit einfachen Werkzeugen oder speziellen Methoden durchgeführt werden, besonders hochwertige Arbeiten zu sehen. Hier wird besondere Umsicht und Zuverlässigkeit bezogen auf das fachliche Können vorausgesetzt, da diese weiteren Untersuchungsmethoden zusätzlich beherrscht werden müssen. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob diese Einschätzung, die auch von der vom Land eingesetzten Arbeitsgruppe geteilt wird, zutrifft. Der Kläger als darlegungsverpflichtete Partei hat nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang diese weitergehenden Baumuntersuchungen bei ihm anfallen. Das beklagte Land hat dies mit ca. 10 % angegeben. Dieser weit unter 50 % liegende Anteil an der Tätigkeit kann daher schon rechnerisch eine Höhergruppierung nicht rechtfertigen.

1.5.2

Insofern kann der Kläger auch nicht nach einer 3jährigen Bewährungszeit in die Lohngruppe 7, Fallgruppe 1 eingruppiert werden.

1.5.3

Eine Eingruppierung in die Lohngruppe 7, Fallgruppe 11 ist ebenfalls nicht begründet. Das beklagte Land bestreitet insofern, dass der Kläger überhaupt baumchirurgische Arbeiten ausführt oder Auszubildende beaufsichtigt. Doch selbst wenn dies zu Gunsten des Klägers anzunehmen wäre, dann ist doch auch nach Darstellung des Klägers nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeiten mit einem Anteil von 50 % in der Arbeitszeit ausgeübt werden.

2.

Der Anspruch des Klägers auf Höhergruppierung folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 1.12.2004 (5 AZR 664/03 - NZA 2005, 289-292) hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:

"Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83; 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 87; zuletzt 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 -, zu I der Gründe). In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer voraus.

Im Bereich der Vergütung, also der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt allerdings noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt deshalb nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt (Senat 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52; 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 87). Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (BAG 21. März 2002 - 6 AZR 144/01- EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 88; Senat 29. September 2004 - 5 AZR 43/04).

...

Im Gleichbehandlungsprozess gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. hierzu Bepler Sonderbeilage zu NZA Heft 18/2004 S. 3, 7 mwN). Vergütet ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt (Senat 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 -, zu II 3 a der Gründe; 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52, zu II 3 a der Gründe; BAG 12. November 1991 - 3 AZR 489/90 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 17 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 1, zu 3 b der Gründe)."

An anderer Stelle führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen - sei es auch nur vermeintlichen - Normenvollzug gilt. Insofern gebe es keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum". Ein Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich allerdings dann ergeben, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis der Unwirksamkeit einer kollektiven Regelung weiterhin Leistungen erbringt und ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern nicht vorliegt. Spätestens dann handelt es sich nicht mehr nur um Normenvollzug (BAG vom 02.08.2006 - 10 AZR 572/05 - EzA § 75 BetrVG 2001 Nr. 3). Der Anspruch auf Gleichbehandlung besteht so lange, wie der Arbeitgeber die zu Unrecht gewährten Leistungen von den anderen Arbeitnehmern nicht zurückfordert (BAG vom 26.11.1998 - 6 AZR 335/97 - NZA 1999, 1108).

Dies gilt nach Ansicht der Kammer auch in Fällen der Eingruppierung im öffentlichen Dienst (LAG Berlin-Brandenburg vom 4.4.2007 - 15 Sa 152/07- n.v.). Insofern kommt es hier darauf an, ab wann der Arbeitgeber Kenntnis von der fehlerhaften Eingruppierung hatte.

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Kläger eine Höhergruppierung nicht verlangen. Als Herr Sch. am 12. Mai 2005 in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 22 eingruppiert wurde, ging das beklagte Land zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass diese Eingruppierung zutreffend ist. Erst mit Abschluss der vom Land eingesetzten Arbeitsgruppe und deren Einschätzung aus April 2006 übernahm das beklagte Land den Standpunkt, dass die visuelle Baumkontrolle nur eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 und allenfalls nach 3jähriger Bewährungszeit in die Lohngruppe 6 rechtfertigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte Herr Sch. die 3jährige Bewährungsfrist jedoch schon erfolgreich absolviert. Insofern war er im April 2006 hinsichtlich der Lohngruppe letztendlich zutreffend auch nach Ansicht des beklagten Landes eingruppiert. Eine korrigierende Rückgruppierung war insofern nicht möglich.

3.

Auch aus anderen Gründen kann der Kläger die von ihm begehrte weitere Höhergruppierung nicht verlangen.

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist die Ausweisung im behördlichen Stellenplan für die Vergütungshöhe unbeachtlich (BAG AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Der Kläger beruft sich ferner auf die "Legende zu den Arbeitsaufzeichnungen für Gärtner der Lohngruppen 6 und höher" (Kopie Bl. 33 d. A.). Das beklagte Land räumt insofern ein, dass auf dieser Basis früher Eingruppierungen vorgenommen wurden. Die dem zugrunde liegende Rechtsansicht sei jedoch fehlerhaft. Letzteres ist zutreffend. Zahlreiche dort aufgeführte Tätigkeiten können problemlos von Hilfskräften ausgeführt werden, so dass nicht einmal eine Eingruppierung in die Lohngruppe 4 zu rechtfertigen wäre (z. B. Rasenschnitt, die Erneuerung von Anbindungen oder das Bereitstellen von Waren).

Ebenso unbeachtlich sind interne Schreiben des beklagten Landes. Insbesondere Vertreter der Grünflächenämter sind der Ansicht, dass in relevantem Umfang auch hochwertige Tätigkeiten im Sinne der Lohngruppe 6, Fallgruppe 22 ausgeübt werden. Insofern mag es sich um die Äußerung von Rechtsansichten handeln. Eine Anspruchsgrundlage auf Höhergruppierung wird hierdurch nicht geschaffen.

4.

Die Vergütungsdifferenz zwischen der erhaltenen und die dem Kläger zustehenden Vergütung nach der Lohngruppe 6 ab dem 1. Januar 2006 beträgt monatlich 44,02 €. Insofern ist das beklagte Land verpflichtet, an den Kläger für die Monate Januar bis November 2006 insgesamt 484,22 € brutto zu zahlen.

Der Monatstabellenlohn, dessen Differenz der Kläger hier geltend macht, beträgt für die Lohngruppe 6 2.222,16 € und für die an den Kläger zuletzt gezahlte Vergütung nach der Lohngruppe 5a 2.174,31 €. Die Differenz von 47,85 € ist um 8 % zu kürzen, so dass monatlich 44,02 € verbleiben. Dies ergibt sich aus § 4 Abschnitt B Abs. 1 des Anwendungs-TV des beklagten Landes vom 31.07.2003, wonach die Monatstabellenlöhne entsprechend zu kürzen sind.

Jedenfalls mit der dem beklagten Land am 26.06.2006 zugestellten Klage hat der Kläger auch die 6monatige Ausschlussfrist für die Ansprüche ab Januar 2006 gewahrt.

5.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Hierbei ist als Streitwert die 36fache Vergütungsdifferenz zugrunde zu legen, die vom Kläger begehrt wird (36 x 147,83 = 5.321,88). Tatsächlich rechtfertigt die dem Kläger zugesprochene höhere Eingruppierung nur eine monatliche Differenz von 44,02 €, so dass der Kläger rechnerisch mit 1.584,72 € obsiegt, was 30 % vom Gesamtstreitwert ausmacht. Eine Halbierung auf die Hälfte rechtfertigt sich daraus, dass der Kläger zwei Streitgegenstände verfolgt hat, nämlich die Eingruppierung aufgrund der Tarifautomatik einerseits und auf Basis des Gleichbehandlungsgrundsatzes andererseits, wobei er mit beiden Anspruchsvoraussetzungen weitgehend unterlegen ist.

6.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung für beide Parteien zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG). Die Eingruppierung der Gärtner, die Baumkontrollen durchführen, bedarf einer grundsätzlichen Klärung.

Ende der Entscheidung

Zurück