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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6011/09
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG Nr. 1000 Anlage 1
In den Wert eines Vergleichs sind die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Die Festlegung von Leistungspflichten in dem Vergleich führt für sich genommen nicht zur Festsetzung eines Vergleichswertes.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss

17 Ta (Kost) 6011/09

In dem Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht D. als Vorsitzender

am 12. März 2009

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Februar 2009 - 17 Ca 14154/08 - teilweise geändert und der Wert der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Klage auf 5.412,43 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

1. Die Klage auf vorläufige Beschäftigung bis zum Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer mit einem Drittel des Wertes der Bestandsstreitigkeit, höchstens jedoch mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Da der Kläger nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beschwerdeführers ein monatliches Bruttoeinkommen von durchschnittlich 5.412,43 EUR erzielte, war der mit dem Klageantrag zu 2) aus der Klageschrift verfolgten Beschäftigungsklage dieser Wert beizumessen.

2. Eine Erhöhung des Vergleichswerts kommt demgegenüber nicht in Betracht; insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

a) In den Wert eines Vergleichs sind die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden (vgl. Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). Fehlt es hingegen an der Regelung eines derartigen Anspruchs, ist insoweit auch die Festsetzung eines Vergleichswertes nicht möglich. Werden in einem Vergleich Leistungspflichten einer Partei festgelegt, kann eine Bewertung daher nur erfolgen, wenn hiermit ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden soll; die Vereinbarung einer Leistungspflicht als solche ist für die Wertfestsetzung ohne Belang.

b) Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Parteien vor Abschluss des am 22. September 2008 festgestellten Vergleichs über die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses gestritten haben oder dass diesbezüglich eine Ungewissheit der Parteien bestand. Was die in Nr. 4 des Vergleichs vereinbarte Ausschlussklausel angeht, ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche streitigen oder ungewissen Ansprüche von ihr erfasst gewesen sein sollen. Die mit Nr. 3 des Vergleichs begründete Verpflichtung zur Zahlung einer Sonderzahlung stellt eine Gegenleistung der Beklagten für die Bereitschaft des Klägers dar, eine Abkürzung der Kündigungsfrist zu akzeptieren. Keine dieser Regelungen rechtfertigt daher eine Erhöhung des Vergleichswerts.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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