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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6181/07
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 11
Ist ein materiell-rechtlicher Einwand gegen die Vergütungsfestsetzung offensichtlich unbegründet, bzw. offensichtlich vorgeschoben, um eine Zahlung der Vergütung zu verzögern, steht er einer Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 RVG nicht entgegen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss

Geschäftszeichen 17 Ta (Kost) 6181/07

In dem Beschwerdeverfahren

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht D. als Vorsitzender

am 4. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 13. Juli 2007 - 2 Ca 2165/06 - geändert:

Die von dem Kläger an seine Prozessbevollmächtigten zu zahlende Vergütung wird auf 1.160,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7. Juni 2007 festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die gesetzliche Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war unter Änderung des angefochtenen Beschlusses festzusetzen.

1. Der Rechtsanwalt kann gemäß § 11 RVG gegen seinen Mandanten die gesetzliche Anwaltsvergütung gerichtlich festsetzen lassen. Dieses Verfahren eröffnet dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, seinen in der Sache nicht bestrittenen Gebührenanspruch in einem schnellen gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Es dient jedoch nicht dazu, von dem Auftraggeber erhobene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Gebührenanspruch zu überprüfen. Eine Festsetzung der Vergütung ist daher gemäß § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn sich die Einwendungen nicht auf die anzuwendenden Gebührenvorschriften, sondern auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts beziehen. Die Berechtigung derartiger Einwendungen ist in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu überprüfen, in dem der Rechtsanwalt seinen Gebührenanspruch gegen den Auftraggeber geltend machen muss.

2. Die gerichtliche Praxis zeigt allerdings, dass Auftraggeber gar nicht selten der Festsetzung der Vergütung aus fadenscheinigen, sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen widersprechen. In einem derartigen Fall ist eine Vergütungsfestsetzung möglich, wenn die Einwendungen offensichtlich unbegründet, offensichtlich halt- und substanzlos bzw. aus der Luft gegriffen sind (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 11 Rn. 141 ff. m.w.N.). Dabei ist allerdings große Zurückhaltung geboten. Die Instanzen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sind - wie ausgeführt - nicht zur Überprüfung materiell-rechtlicher Einwendungen berufen. Derartige Einwendungen können daher nur dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn ihre Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt; auch wenn sie offensichtlich nur vorgeschoben wurden, um eine Zahlung der Vergütung zu verzögern, kann eine Vergütungsfestsetzung erfolgen. In allen anderen Fällen ist der Rechtsanwalt auf das gerichtliche Erkenntnisverfahren zu verweisen.

3. Die Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 30. Juni 2007 rechtfertigen es bei Anwendung der oben genannten Grundsätze nicht, eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütung abzulehnen. Soweit der Kläger auf die Abtretungserklärung vom 11. Januar 2007 hinweist, ist seine Einwendung offensichtlich haltlos und daher unbeachtlich. Nach Nr. 3 der Vereinbarung soll es bei der Verpflichtung des Klägers bleiben, die entstandenen Anwaltskosten zu tragen. Die Vereinbarung berührt daher den Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht, was sich ohne weiteres aus ihrem Wortlaut ergibt. Ferner wird der Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger nach seinen Angaben nur einmal mit einem der Rechtsanwälte telefoniert hat und der Kontakt zu der Rechtsanwaltskanzlei durch Herrn G. hergestellt wurde. Der Kläger bringt insoweit lediglich zum Ausdruck, dass er sich wegen eines Auslandsaufenthalts nicht selbst in der gebotenen Weise um seinen Rechtsstreit kümmern konnte, sondern hierzu die Hilfe des Herrn G. benötigte. Der Kläger hat demgegenüber nicht erklärt, er habe seine Prozessbevollmächtigten nicht beauftragt. Vielmehr hat der Kläger nach seinem Bekunden Herrn G. Unterlagen ausgehändigt, damit dieser sie den Rechtsanwälten übergebe; auch hat der Kläger den gerichtlichen Vergleich vom 6. Februar 2007, der von seinen Prozessbevollmächtigten abgeschlossen wurde, gegen sich gelten lassen. Bei dieser Sachlage kann in keiner Weise davon ausgegangen werden, der Kläger habe den Abschluss eines Mandatsvertrags mit seinen Prozessbevollmächtigten in Abrede stellen wollen. Dass der Kläger aus dem gerichtlichen Vergleich keine Zahlungen erhalten hat, ist schließlich offenkundig nicht geeignet, den anwaltlichen Gebührenanspruch in Zweifel zu ziehen.

4. Die weiteren Voraussetzungen für eine Vergütungsfestsetzung sind gegeben. Der Festsetzungsantrag ist zulässig, weil die Vergütung nach Abschluss des Rechtsstreits fällig ist (§ 8 Abs. 1 RVG). Der Kläger wurde vor der nunmehr erfolgten Festsetzung gehört. Die Höhe der in Ansatz gebrachten Vergütung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2, 13 Abs. 1 BRAGO i.V.m. Nr. 3100, 3104, 1003, 1000, 7002, 7008 VV-RVG). Die Festsetzung der Zinsen rechtfertigt sich aus §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

5. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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