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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 19 Ta 199/07
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO, TzBfG


Vorschriften:

KSchG § 5
KSchG § 5 Abs. 4 S. 2
ArbGG § 78 S. 1
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1, 1. HS
TzBfG § 17
1. Auch im Verfahren der nachträglichen Klagezulassung gem. § 5 KSchG hat das Arbeitsgericht gem. §§ 5 IV S. 2 KSchG, 78 S. 1 ArbGG, 572 Abs. I S. 1, 1. HS ZPO auf die sofortige Beschwerde grundsätzlich zunächst eine Abhilfeentscheidung zu treffen.

2. In besonderen Fällen kann das Beschwerdegericht, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, ohne vorherige Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht über die Beschwerde entscheiden.

3. Zur nachträglichen Klagezulassung bei Versäumung der Frist gem. § 17 TzBfG


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss

Geschäftszeichen: 19 Ta 199/07

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 19. Kammer, ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. R. am 16.04.2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers vom 26.01.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 18.01.2007 - 3 Ca 1533/06 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 6 240,99 € in der Beschwerdeinstanz zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung seiner Entfristungsklage.

Er war seit 1992 bei der Beklagten als Ausbilder mit einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2 080,33 € auf der Basis von jeweils für ein Ausbildungsjahr befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 01.09.2005 war für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2006 befristet.

Unstreitig sollte die Stelle erst zum 01.10.2006 erneut besetzt werden. Der Kläger ging davon aus, dass er, wie in den Vorjahren, erneut einen befristeten Vertrag erhalten werde und erfuhr am 29.09.2006, dass er nicht wieder eingestellt werde.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Neuruppin am 09.10.2006 eingegangenen Entfristungsklage begehrte der Kläger zugleich die nachträgliche Klagezulassung. Er behauptete, durch die Beklagte arglistig getäuscht worden zu sein im Hinblick auf die Neubegründung des Arbeitsvertrages und dadurch an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert worden zu sein. Der Ausbildungsleiter bei der Beklagten habe ihm eine Wiedereinstellung zum 01.10.2006 zugesagt.

Mit Beschluss vom 18.01.2007, dem Kläger am 12.02.2007 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung der verspätet erhobenen Entfristungsklage zurückgewiesen. Wegen des weiteren Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.

Mit der beim Landesarbeitsgericht am 26.01.2007 eingegangenen Beschwerdeschrift rügt der Kläger die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen, begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und beantragt wie bisher die nachträgliche Zulassung der verspätet erhobenen Entfristungsklage. Die Beklagte verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Das Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit eine Nichtabhilfeentscheidung nach Vorlage der Akten auf Veranlassung des Landesarbeitsgerichts abgelehnt.

II.

Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

1.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist auch im Verfahren der nachträglichen Klagezulassung gemäß § 17 Satz 2 TzBfG i. V. mit § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG zunächst durch das Arbeitsgericht eine Abhilfeentscheidung zu treffen, §§ 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG, 78 Satz 1 ArbGG, 572 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. ZPO.

Davon abgesehen, dass sich diese Verfahrensfolge ohne Weiteres und unmittelbar aus dem geltenden Gesetz ergibt, entspricht die hier vertretene Auffassung der überwiegenden Meinung in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur LAG Berlin, Beschluss vom 15.02.2006 - 13 Ta 170/06 -, LAGE § 623 BGB 2002 Nr. 5; LAG Berlin, Beschluss vom 04.11.2004 - 6 Ta 1733/04, LAGE § 5 KSchG Nr. 109; LAG Köln, Beschluss vom 10.03.2006 - 3 Ta 47/06 -, LAGE § 111 ArbGG 1979 Nr. 4; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2002 - 15 Ta 12/02 -, LAGReport 2003, S. 150 ff.; KR-Friedrich, § 5 Rdnr. 151a; Stahlhacke/Preis/Vossen, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 866; HK-Kündigungsschutz-gesetz/Gallner § 5 Rdnr. 75). Soweit das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 07.08.2003 - 11 Ta 205/03) und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 17.08.2004 - 11 Ta 101/04) unter Hinweis auf den Charakter der nachträglichen Klagezulassungsentscheidung als Zwischenentscheidung anderer Auffassung sind, folgt dem das Beschwerdegericht nicht.

Das zweistufige Verfahren über die nachträgliche Klagezulassung (so das BAG in den Beschlüssen vom 20.08.2002 - 2 AZB 16/02 und vom 15.09.2005 - 3 AZB 48/05) trägt der Absicht des Gesetzgebers zu § 5 Abs. 4 KSchG insofern Rechnung, als mit dem Zivilprozess-Reform-Gesetz die Straffung und Vereinfachung des bisherigen Rechtsmittelzuges zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung bewirkt werden sollte. Dieser deutlich erkennbare Zweck mag, wie das BAG entschieden hat, zum Ausschluss der Rechtsbeschwerde entgegen §§ 78 Satz 2 ArbGG, 574 Abs. 1 ZPO führen. Der gesetzgeberische Zweck gebietet jedoch keine generelle Ausnahme von dem Grundsatz einer vorherigen Abhilfeentscheidung gemäß §§ 78 Satz 2 ArbGG, 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz gemäß § 9 Abs. 1 ArbGG, in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten gemäß § 61a Abs. 1 ArbGG, wird dadurch entsprochen, dass das Beschwerdegericht unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorherige Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht selbst entscheiden kann (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 Ta 653/05; LAG Köln, Beschluss vom 01.03.2006 - 3 Ta 23/06; LAG Berlin, Beschluss vom 04.11.2004 - 6 Ta 1733/04; Zöller-Gummer, § 572 Rdnr. 4). Berücksichtigt man schließlich noch, dass das in § 572 Abs. 1 ZPO geregelte Abhilfeverfahren ein aus Gründen der Prozessökonomie vorgeschriebenes Vorverfahren zur einfacheren und schnelleren Entscheidung ist (LAG Berlin, Beschluss vom 15.02.2006, a. a. O.), rechtfertigt auch die besondere Art des Vorverfahrens im Prozess auf nachträgliche Klagezulassung kein generelles Absehen von der Abhilfeentscheidung gemäß § 572 Abs. 1 ZPO (im Ergebnis so ausdrücklich auch LAG Köln, Beschluss vom 10.03.2006, a. a. O.).

2.

Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsgericht ausdrücklich, aber verfahrensfehlerhaft eine Abhilfeentscheidung abgelehnt hat, war durch das Beschwerdegericht aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung in der Sache zu entscheiden, ohne den Rechtsstreit vorab an das Arbeitsgericht zur Vornahme einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung zurückzuverweisen.

3.

Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist unbegründet. Der Kläger war an der Einhaltung der Klagefrist gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 5 Abs. 1 KSchG trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht verhindert.

Für die Frage, ob die Nichteinhaltung der Klagefrist verschuldet oder nicht, ist darauf abzustellen, was dem Arbeitnehmer in seiner konkreten Situation und in seinem konkreten Fall an Sorgfalt abverlangt werden kann.

Ob den Arbeitnehmer besondere Sorgfaltspflichten treffen, wenn es um die Beachtung der Klagefrist bei einer Entfristungsklage gemäß § 17 TzBfG geht (vgl. dazu APS-Backhaus, § 17 TzBfG Rdnr. 58), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung zur Streitfrage bei der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage dazu, inwieweit ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers einen Grund zur nachträglichen Klagezulassung bilden kann (vgl. dazu mit weiterem Nachweis LAG Hamm, Beschluss vom 31.10.2003 - 1 Ta 623/03).

Unstreitig ist nämlich im vorliegenden Zulassungsverfahren, dass der bisherige Arbeitsvertrag des Klägers am 31.08.2006 auslief und frühestens zum 01.10.2006 eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen erfolgen sollte. Streitig ist lediglich vor allem, ob, wie der Kläger behauptet, der Arbeitgeber in Vertretung durch den Ausbildungsleiter eine Einstellungszusage für den 01.10.2006 gemacht hat oder nicht. Auf eine Entscheidung dieser Frage kommt es jedoch nicht an.

Nach dem Sachvortrag des Klägers selbst sollte eine Anschlussbeschäftigung also nicht unmittelbar erfolgen, vielmehr ein selbständiger neuer, befristeter Vertrag ab dem 01.10.2006 abgeschlossen werden.

Damit steht fest, dass der Kläger schon nach seinem eigenen Sachvortrag an der Einhaltung der Klagefrist nicht schuldlos verhindert war. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die 3-Wochen-Frist gemäß § 17 TzBfG bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung in Gang gesetzt. Dabei wird nicht danach unterschieden, ob die nachfolgende Befristungsvereinbarung mit oder ohne zeitliche Unterbrechung geschlossen wird und ob sie als Neuabschluss oder als Vertragsverlängerung bezeichnet wird (vgl. dazu Urteil des BAG vom 24.10.2001, AP Nr. 9 zu § 1 BeschFG 1996; zum Ganzen auch APS-Backhaus, § 17 TzBfG Rdnr. 65). Wollte der Kläger, wie hier mit seiner Klage geschehen, die Rechtsunwirksamkeit der letzten Befristung seines Vertrages rügen, musste er spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach Auslaufen des Vertrages zum 31.08.2006 Klage erhoben haben. Der Kläger hat aber die mindestens einmonatige Arbeitsunterbrechung und damit den vertragslosen Zustand für diese Zeit in Kauf genommen. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, die Beklagte habe ihn über den Neubeginn der Arbeitsaufnahme zum 01.10.2006 getäuscht, wäre durch den Neuabschluss des Vertrages zum 01.10.2006 das hier angegriffene befristete Arbeitsverhältnis nicht von Gesetzes wegen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. Um das Klageziel zu erreichen, mithin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den Fristablauf mit dem 31.08.2006 beendet worden ist, hätte es auch dann einer rechtzeitigen Klageerhebung bedurft, wenn es zu einem neuen Vertrag mit Beginn zum 01.10.2006 gekommen wäre, die Beklagte den Kläger also nicht arglistig getäuscht hätte. Die vom Kläger behauptete arglistige Täuschung seitens der Beklagten war mithin nicht ursächlich für die vom Kläger unterlassene fristgerechte Klageerhebung. Die nachträgliche Klageerhebung beruhte daher auf fahrlässigem, vom Kläger zu vertretendem Fehlverhalten.

Sonstige, vom Kläger nicht zu vertretende Hinderungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Streitwertentscheidung ist ein dreifaches Bruttomonatseinkommen des Klägers zugrunde gelegt worden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

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