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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 1779/06
Rechtsgebiete: KSchG
Vorschriften:
KSchG § 1 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 01.03.2007
Geschäftszeichen 2 Sa 1779/06
In Sachen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 01.03.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. B. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herr L. und Frau M.
für Recht erkannt:
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des Tenors zu Ziffer I, 1 des Teilurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Januar 2006 - 40 Ca 22605/05 - erledigt ist.
II. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur) noch um die Frage der Erledigung des noch anhängigen Teiles des Rechtsstreits.
Mit einem Teilurteil vom 25. Januar 2006 hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte zur tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin über den 01. Oktober 2005 hinaus sowie zur Entfernung ausgesprochener Abmahnungen und zur Vergütungszahlung verurteilt.
Gegen dieses am 13. Februar 2006 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 08. März 2006 Berufung hinsichtlich des Anspruches zur Beschäftigung der Klägerin als Sozialarbeiterin ein.
Nachdem die Klägerin am 13. November 2006 eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hatte, erklärte sie mit Schriftsatz vom 04. Januar 2007 den Rechtsstreit bezüglich des Beschäftigungsanspruches, wie er im Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Januar 2006 ausgeurteilt war, für erledigt.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht zugestimmt hat, war über die Frage der Erledigung streitig zu entscheiden.
Dabei war die Erledigung des Rechtsstreites hinsichtlich der Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Januar 2006, also hinsichtlich des Beschäftigungsantrages festzustellen.
Zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung hatte die Klägerin durch eine Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis ihrerseits beendet. Damit war die Grundlage für einen tatsächlichen Beschäftigungsanspruch, wie er sich im Rahmen des § 611 BGB bei bestehendem Arbeitsverhältnis ergibt, entfallen. Der Rechtsstreit hat sich diesbezüglich mithin erledigt.
Dies war durch Urteil festzustellen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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