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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 368/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 936 ff.
ZPO § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Beschluss

Geschäftszeichen 2 Ta 368/07

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Kammer, am 20.03.2007 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. B.

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. Februar 2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Februar 2007 - 29 Ga 2135/07 - wird auf seine Kosten bei unverändertem Verfahrenswert zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit einem zunächst beim Amtsgericht München am 17. Dezember 2006 eingereichten Antrag begehrt der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe seiner Arbeitsbescheinigung und zur Zahlung des Lohnes für den Monat November 2006. Dem liegt zugrunde, dass der in 86825 Bad Wörishofen wohnende Kläger sich auf eine Anzeige der Beklagten, die ihren Betriebssitz in Berlin hat, in einer Münchener Zeitung beworben hatte, in welcher "Sicherheitskräfte im ÖPNV" gesucht wurden. Mit dem Kläger schloss die Beklagte sodann in einem Büro in München einen Arbeitsvertrag, wonach dieser im Rahmen eines Personaldienstleistungsvertrages "im Großraum München" tätig sein sollte.

Das Amtsgericht München hat nach "Klarstellung" durch den Kläger mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 das Verfahren "auf Antrag des Antragstellers an das Arbeitsgericht München abgegeben". Das Verfahren ist zu diesem Zeitpunkt gegen die hiesige Beklagte unter der Anschrift "Niederlassung Süd, Seidelstraße 8, 80335 München" geführt worden; dort sind gerichtliche Schreiben auch zugestellt worden.

Das Arbeitsgericht München hat auf Rüge der Beklagten hin durch Beschluss vom 26. Januar 2007 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München ergebe sich nicht aus §§ 12, 17 ZPO, denn die Beklagte habe ihren Sitz nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts München, sondern im Bezirk des Arbeitsgerichts Berlin. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München ergebe sich auch nicht aus § 21 ZPO, da die Beklagte dort keine Zweigniederlassung im Sinne des § 21 ZPO unterhalte. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München ergebe sich auch nicht aus § 29 ZPO; dies habe nur dann der Fall sein können, wenn der Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen sei, im Bezirk des Arbeitsgerichts München seine Arbeitsleistung zu erbringen. Wo der Arbeitnehmer de facto tätig werde, sei insoweit irrelevant; maßgeblich sei allein der vertraglich vereinbarte Leistungsort. Dass als Leistungsort München vereinbart gewesen sei, habe der Kläger aber nicht vorgetragen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 8. Februar 2007 den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anträge seien unzulässig bzw. unbegründet. Der Antrag auf Zahlung für Lohn November 2006 sei unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO sei. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zustehe. Gemäß den Aktenunterlagen scheine der Antragsteller vielmehr Sozialgeld gemäß SGB II zu beziehen; er habe bisher auch nicht substantiiert darlegen können, dass entsprechende Bescheinigungen der Antragsgegnerin zur Auszahlung dieses Sozialgeldes fehlen würden.

Gegen diesen am 15. Februar 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. Februar 2007, die am 16. Februar 2007 bei Gericht eingegangen ist und der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2007 nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die örtliche Zuständigkeit war durch das Beschwerdegericht nicht mehr zu prüfen; das Arbeitsgericht hatte auf § 36 Nr. 6 ZPO nicht abgestellt.

2. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

Im Hinblick auf den unbezifferten Antrag betreffend die "Novembervergütung" fehlt es bereits an einer diesbezüglichen Schlüssigkeit, so dass es nicht darauf ankommt, ob Vergütungsansprüche überhaupt im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden können.

Im Hinblick auf die Arbeitsbescheinigung hat die Beklagte zumindest im Beschwerdeverfahren schlüssig dargelegt, dass diese übersandt worden sind. Auf einen entsprechenden Hinweis des Beschwerdegerichts zum weiteren prozessualen Vorgehen hat der Kläger nicht reagiert.

Mithin erweisen sich die von ihm geltend gemachten Ansprüche als unbegründet.

III.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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