Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 1002/07
Rechtsgebiete: Anwendungs-TV Land Berlin


Vorschriften:

Anwendungs-TV Land Berlin vom 31.07.03 § 3 A
Anwendungs-TV Land Berlin vom 31.07.03 § 4
Nimmt der Angestellte gemäß § 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 Anwendungs-TV arbeitstäglich bezahlten Freizeitausgleich zum Abbau seines Arbeitszeitguthabens gemäß § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Anwendungs-TV in Anspruch, so kann er für diesen Arbeitstag kein neues Zeitguthaben im Umfang der Differenz zwischen der von ihm zu erbringenden Arbeitszeit gemäß § 3 A Abs. 2 Anwendungs-TV und der für ihn geltenden besonderen, abgesenkten Arbeitszeit gemäß § 3 A Abs. 1 Anwendungs-TV auf seinem Arbeitszeitkonto im Sinne des § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 4 Anwendungs-TV ansammeln.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

3 Sa 1002/07

Verkündet am 28. August 2007 In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 3. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Sch. und Herr E.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.03.2007 - 91 Ca 19231/06 - abgeändert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für Zeiten der Arbeitsfreistellung zum Zwecke des Abbaus eines Zeitguthabens im Sinne des Tarifvertrags zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 (im Folgenden: Anwendungs-TV) - entstanden durch die Differenz zwischen der zu erbringenden regelmäßigen Arbeitszeit (§ 3 A Abs. 2 Anwendungs-TV) und der bezahlten, besonderen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin (§§ 3 A Abs. 1, 4 Anwendungs-TV) - zugleich wieder ein Zeitguthaben zusteht, das das beklagte Land infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch finanziell abzugelten hat.

Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 9. Januar 1989 zunächst als Vorklassenleiterin und sodann seit dem 1. August 2005 bis zu ihrem Ausscheiden zum 28. Februar 2007 als Erzieherin beschäftigt. Es galten aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des BAT und des Anwendungs-TV. Dessen Regelungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3

Maßgaben zur Arbeitszeit

A. Angestellte (außer Lehrkräfte i. S. der SR 2 I I BAT/BAT-O

(1) Die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT/BAT-O, der Nr. 2 SR I II BAT-O, der Nr. 3 Abs. 1 SR 2 r BAT/BAT-O und der Nr. 2 Abs. 1 SR 2 x BAT/BAT-O beträgt ausschließlich der Pausen ...

für Angestellte der Vergütungsgruppen

V c bis III und Kr. VI bis Kr. XII 90 v. H.

...

(2) Die zu erbringende regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 37 Stunden, für das pädagogische Personal in Kindertagesstätten sowie in vergleichbaren Einrichtungen an Schulen (Schulhorten) 38 Stunden wöchentlich. ...

(3) Das Zeitguthaben, das der Angestellte durch die gemäß Absatz 2 regelmäßig zu erbringende über die nach Absatz 1 geltende Arbeitszeit hinaus erarbeitet, wird auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt. § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT/BAT-O gilt insoweit nicht. Hat der Angestellte nicht während eines vollen Kalendermonats Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss), wird jede Arbeitsstunde, für die kein Anspruch auf die genannten Bezüge besteht, bei der Ermittlung des Zeitguthabens unberücksichtigt gelassen. Die Aufzeichnungen zum Arbeitszeitkonto sind sachlich getrennt von sonstigen Aufzeichnungen über Arbeitszeiten (z. B. Gleitzeitguthaben) zu führen. Für den Abbau des im jeweiligen Kalenderjahr angesammelten Zeitguthabens werden zunächst die nach Absatz 4 gewährten Freistellungstage verwendet.

Unterabsatz 2

Verbleibt danach noch ein Zeitguthaben, sind bei der zeitlichen Festlegung der Zeiten der Freistellung von der Arbeit die Wünsche des Angestellten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe oder Freistellungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Arbeitsbe- freiung umfasst jeweils mindestens einen Arbeitstag, auf Wunsch des Angestellten kann sie auch einen halben Tag umfassen; wird das Arbeitszeitkonto endgültig ausgeglichen, kann die Arbeitsbefreiung auch für Teile eines Arbeitstages in Betracht kommen. Bei Inanspruchnahme eines vollen Arbeitstages wird das Arbeitszeitkonto bei Vollbeschäftigung um ein Fünftel der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nach Absatz 1 Unterabs. 1, bei Nichtvollbeschäftigten um ein Fünftel der individuellen besonderen Arbeitszeit nach Absatz 1 Unterabs. 2 abgebaut. ...

Unterabsatz 7

Beim Abbau des Zeitguthabens ist für eine Arbeitsstunde die Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O) zuzüglich der Allgemeinen Zulage nach § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte/§ 1 Abs. 1 Nr. 2 TV Zulagen Ang-O - ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung - des entsprechenden Angestellten geteilt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 BAT/BAT-O bzw. der Sonderregelungen hierzu) des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu zahlen. Ergeben sich Stundenbruchteile, sind diese auf drei Stellen hinter dem Komma zu errechnen; ergibt sich dabei ein Bruchteil von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. ...

Unterabsatz 9

... Das angesammelte Zeitguthaben ist spätestens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Freistellung auszugleichen. Dies gilt gleichermaßen bei Veränderungen in der Person des Arbeitgebers (z. B. Betriebsübergang). Im Falle der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit ist das Arbeitszeitkonto unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeitarbeit durch Inanspruchnahme der angesparten Freizeit abzubauen. Ist in den vorstehend genannten Fällen ein vollständiger Ausgleich des Arbeitszeitkontos durch Inanspruchnahme von Freizeit nicht möglich, wird das Zeitguthaben entsprechend den im Abgeltungszeitpunkt geltenden tarifvertraglichen Regelungen zur Urlaubsabgeltung (z. B. § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT/BAT-O ohne die Protokollnotiz hierzu) finanziell abgegolten.

Unterabsatz 10

Für eine finanzielle Abgeltung gilt Unterabsatz 7 entsprechend. ...

(4) Im Jahr 2003 wird der Angestellte an einem Arbeitstag (§ 48 Abs. 4 Unterabs. 1 BAT/BAT-O unter Zahlung der Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O) zuzüglich der Allgemeinen Zulage nach § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte/§ 1 Abs. 1 Nr. 2 TV Zulagen Ang-O - ggf. unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins (Einkommensangleichungsgesetz - EinkommAngG) vom 7. Juli 1994 in der jeweiligen Fassung - von der Arbeit freigestellt; ein nach § 15 a BAT/BAT-O oder einer entsprechenden Regelung nach dem 7. Januar 2003 in Anspruch genommener freier Tag wird darauf angerechnet. Vom Jahr 2004 an wird der Angestellte in jedem Kalenderjahr an zwei Arbeitstagen (§ 48 Abs. 4 Unterabs. 1 BAT/BAT-O) unter Zahlung der Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O) zuzüglich der Allgemeinen Zulage nach § 2 des Tarifvertrages über Zulage an Angestellte/§ 1 Abs. 1 Nr. 2 TV Zulagen Ang-O - ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung - von der Arbeit freigestellt. Der neu eingestellte Angestellte erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate unterbrochen bestanden hat. Für die Dauer der Freistellung gilt Absatz 3 Unterabs. 2 Satz 3 entsprechend. ...

§ 4

Maßgaben zur Höhe der Bezüge

A. Angestellte

Die Höhe der Grundvergütung, des Ortszuschlages, der Allgemeinen Zulage nach § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 ggf. i. V. mit dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 beträgt für ...

für Angestellte der Vergütungsgruppen

V c bis III und Kr. VI bis Kr. XII 90 v. H.

...

der tarifvertraglich - ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung - vorgesehenen Beträge.

(Die Bezeichnung der Unterabsätze erfolgt zur Klarstellung).

Danach betrug die zu erbringende regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin ab dem 1. August 2003 für sie als Vorklassenleiterin 38,5 Stunden wöchentlich; als Erzieherin waren 38 Stunden wöchentlich maßgebend (§ 3 A Abs. 2 Anwendungs-TV). Die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin wurde gemäß § 3 A Abs. 1 Anwendungs-TV auf 90 % abgesenkt; sie betrug demgemäß seit dem 1. August 2003 34,65 Wochenstunden bzw. 6,93 Stunden täglich (Protokollnotiz zu § 3 A Abs. 1 Anwendungs-TV). Danach bemisst sich gemäß § 4 A Anwendungs-TV die Vergütung.

Die Differenz zwischen der bezahlten besonderen Arbeitszeit und der zu erbringenden regelmäßigen Arbeitszeit betrug nach den Regelungen des § 3 A Anwendungs-TV für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin als Vorklassenleiterin 3,85 Stunden wöchentlich (bzw. 0,77 Stunden arbeitstäglich) und für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin wöchentlich 3,35 Stunden (0,67 Stunden täglich). Das dementsprechend anfallende Zeitguthaben von täglich 0,77 bzw. 0,67 Stunden wurde der Klägerin in einem gesondert zu führenden Arbeitszeitkonto gutgeschrieben (§ 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Anwendungs-TV).

Zum Abbau des Zeitguthabens wird der Angestellte bzw. die Angestellte (im Folgenden nur: der Angestellte) pro Kalenderjahr an zwei Arbeitstagen (im Jahre 2003 an einem Arbeitstag) freigestellt (§ 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 5, Abs. 4 Anwendungs-TV). Im Übrigen kann der Angestellte Arbeitsbefreiung in Anspruch nehmen (§ 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 Anwendungs-TV).

Im Falle eines ganztägigen Freizeitausgleichs wird gemäß § 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 Anwendungs-TV das Freizeitguthaben jeweils um ein Fünftel der wöchentlichen, individuellen besonderen Arbeitszeit - bei der Klägerin in Höhe von 6,93 Stunden - abgebaut. Dasselbe gilt für die Freistellungstage nach § 3 A Abs. 4 Anwendungs-TV. Die sonst für jeden bezahlten Arbeitstag anfallende Gutschrift von 0,77 bzw. 0,67 Stunden wurde für diese Tage im Arbeitszeitkonto der Klägerin nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Bezahlung der Arbeitszeit beim Abbau des Zeitguthabens nimmt § 3 A Abs. 3 Unterabs. 7 Anwendungs-TV auf die Regelungen zur Bemessung der Stundenvergütung gemäß § 15 BAT Bezug.

Die Klägerin machte von der Möglichkeit, nach § 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 Anwendungs-TV Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen, in den Jahren 2004 bis 2006 Gebrauch. Neben den beiden Freistellungstagen nach § 3 A Abs. 4 Anwendungs-TV waren es im Jahre 2004 neun Ausgleichstage und im Jahre 2005 23 Ausgleichstage (Freistellung nach § 3 A Abs. 4 Anwendungs-TV erteilte das beklagte Land der Klägerin in diesem Jahre nicht). Im Jahre 2006 nahm die Klägerin neben den beiden Freistellungstagen (20. und 21. April 2006) nach den eingereichten Unterlagen (Anlage B 4, Bl. 54 d. A. sowie Anlage B 5, Bl. 56 - 59 d. A.) 39 Ausgleichstage (der letzte Ausgleichszeitraum lief danach erst am 18. August 2006 und nicht schon am 16. August 2006 ab).

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren noch 106,48 Stunden à 17,88 € gemäß § 3 A Abs. 3, Abs. 4 Anwendung-TV auszugleichen; darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Die Klägerin hat geltend gemacht, das beklagte Land hätte für die ihr gewährten Arbeitszeitkontoausgleichstage ein Zeitguthaben in Höhe der täglichen Differenz zwischen der besonderen Arbeitszeit und der zu erbringenden regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigen müssen. Jede andere Auslegung der Regelungen des Anwendungs-TV verstoße gegen den Willen der Tarifvertragsparteien, durch die Absenkung nicht in den Grundsatz der Äquivalenz hinsichtlich Leistung und Gegenleistung einzugreifen. Der aus § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 3 Anwendungs-TV abzuleitende Umkehrschluss spreche dafür, dass für den bezahlten Tag der Freistellung zum Abbau des Freizeitguthabens wieder ein Guthaben entstehe; denn danach seien nur Zeiten nicht zu berücksichtigen, für die kein Anspruch auf Vergütung bzw. Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge bestehe.

Die Klägerin hat zuletzt ein anlässlich der genommenen Ausgleichstage entstandenes, restliches Guthaben von 47,04 Stunden für sich in Anspruch genommen, wofür sie einen Ausgleich von rechnerisch unstreitigen 17,88 € pro Stunde verlangt.

Das beklagte Land ist dem entgegengetreten. Eine Freistellung zum Abbau des Freizeitguthabens könne nicht zugleich dem Aufbau eines weiteren Guthabens dienen. Ein erarbeitetes Guthaben könnte so gar nicht vollständig abgebaut werden. Außerdem entstünde ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zum Fall des Ausgleichs des Guthabens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der es zu keiner nochmaligen Gutschrift komme.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes I. Instanz wird auf denjenigen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch ein am 9. März 2007 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage mit dem Antrag,

das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin das bis zum 31. Dezember 2006 entstandene und abzugeltende Zeitguthaben in Höhe von 841,08 € brutto (nicht gewährtes Zeitguthaben im Umfange von 47,04 Stunden x 17,88 € Stundenfaktor) zu zahlen stattgegeben. Das Arbeitsgericht ist dabei dem Argument des Umkehrschlusses aus § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 3 Anwendungs-TV gefolgt. Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn das beklagte Land für die Bezahlung der Ausgleichstage eine monatlich höhere Vergütung leisten würde, als dies der abgesenkten Vergütung entspräche. Dies sei aber nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das dem beklagten Land am 23. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich seine beim Landesarbeitsgericht am 15. Mai 2007 eingegangene Berufung, die es am 22. Juni 2007 begründet hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts spreche die Vorschrift des § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 und 3 Anwendungs-TV dafür, dass während der Freistellung zum Zwecke des Ausgleichs des Arbeitszeitkontos kein neues Zeitguthaben entstehe. Der Angestellte könne ein Zeitguthaben nur dadurch ansammeln, dass es durch die über die besondere regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 A Abs. 1 Anwendungs-TV hinausgehende, zu erbringende Arbeitszeit erarbeitet werde. Die Regelung des Satzes 3 stelle lediglich klar, dass nur Zeiten, für die Ansprüche auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezug bestünden, für den Aufbau eines Zeitguthabens in Betracht kämen, da für die übrigen Zeiten nichts "erarbeitet" werde. Durch das Abbummeln von Überstunden könnten nicht gleichzeitig neue Überstunden entstehen. Anderenfalls hätte dies im Rahmen der Regelung des § 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 letzter Satz Anwendungs-TV, wonach durch die Inanspruchnahme eines vollen Ausgleichstags ein Fünftel der individuellen besonderen Arbeitszeit abgebaut werde, klargestellt werden müssen.

Ob die Klägerin für die Ausgleichstage die volle Vergütung erhalten habe oder nicht, sei unerheblich, da es ausschließlich um die Frage der Bildung eines erneuten Freizeitguthabens gehe. Im Übrigen erhalte die Klägerin im Rahmen der abgesenkten Vergütung von 90 % für die Freizeitausgleichsstunden 100 %, wie sich aus § 3 A Abs. 3 Unterabs. 7 Anwendungs-TV ergebe. Alles Andere müsste die Klägerin darlegen und ggf. beweisen.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 91 Ca 19231/06 - vom 9. März 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

Ihr stehe der infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene restliche Abgeltungsanspruch zu. Das beklagte Land sei verpflichtet gewesen, ihr an den Tagen der Freistellung wegen des Abbaus des Arbeitszeitguthabens die Zeitgutschrift von 0,77 bzw. von 0,67 Stunden zu gewähren. Zwar enthalte der Tarifvertrag dazu keine klare Regelung; dies ergebe sich aber aus § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Anwendungs-TV. Habe sich der Angestellte das Arbeitszeitkonto, also das durch die zu erbringende Arbeitszeit entstehende Guthaben, nicht erarbeitet, so gelte Satz 3. Sie habe aber Anspruch auf die abgesenkte Vergütung; und zwar in derselben Höhe, als wenn sie gearbeitet hätte.

Dies folge auch aus einer am Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen orientierten Auslegung, die den Willen der Tarifvertragsparteien berücksichtige. Während der Arbeitszeitkontoabbautage erhielten die Angestellten dieselbe abgesenkte Vergütung. Da das Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis auch insoweit unverändert habe bleiben sollen, sei es völlig berechtigt, dass auch während der Zeitguthabenabbauphase neue Zeitguthaben aufgebaut werden könnten. Sie erhalte eben auch für diese Tage nicht 100 %, sondern die auf 90 % abgesenkte Vergütung. Das beklagte Land bringe tarifwidrig für jeden Freistellungstag 7,6 Stunden in Abzug (- 6,930 plus - 0,670), obwohl sie tatsächlich nur 6,930 Stunden bezahlte Freistellung gehabt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung hat das beklagte Land form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet.

Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg.

Der Klägerin steht gegen das beklagte Land nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2007 kein (weiterer) Anspruch auf Abgeltung eines Freizeitguthabens nach § 3 A Abs. 3 Unterabs. 9 letzter Satz, Unterabs. 10 Anwendungs-TV i. V. mit § 3 A Abs. 3 Unterabsätze 1 und 7 Anwendungs-TV zu. Das erstinstanzliche Urteil war daher entsprechend abzuändern.

I.

1.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Anwendungs-TV Anwendung. Danach ist das seit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrags am 1. August 2003 entstandene Arbeitszeitguthaben, das der Angestellte durch die gemäß § 3 A Abs. 2 Anwendungs-TV regelmäßig zu erbringende über die nach § 3 A Abs. 1 Anwendungs-TV geltende Arbeitszeit hinaus erarbeitet, durch bezahlte Freistellung gemäß § 3 A Abs. 4 Anwendungs-TV und gemäß § 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 Anwendungs-TV auszugleichen. Ist dies infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, so ist das Zeitguthaben nach § 3 A Abs. 3 Unterabs. 10 Anwendungs-TV gemäß den Maßgaben des § 3 A Unterabs. 7 Anwendungs-TV abzugelten.

Das beklagte Land hat den Abgeltungsanspruch der Klägerin insoweit unstreitig erfüllt, als es um das Arbeitszeitguthaben geht, das ohne Berücksichtigung eines Guthabenaufbaus anlässlich der Arbeitszeitkontoausgleichstage der Klägerin im Sinne des § 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 Anwendungs-TV entstanden ist. Der von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Abgeltung für Zeitguthaben anlässlich der genommenen Ausgleichstage in Höhe von täglich 0,77 Stunden bzw. von täglich 0,67 Stunden (ab 1. August 2005) im Umfang der durch sie insoweit errechneten 47,04 Stunden bei einem Stundensatz von unstreitig 17,88 € besteht nicht.

Da die Forderung dem Grunde nach nicht gegeben ist, ist es auf die Berechnung der nach Auffassung der Klägerin auszugleichenden Arbeitsstunden nicht angekommen, wobei nach den Berechnungen des Berufungsgerichts geringfügig mehr Stunden - nämlich 48,77 Stunden - angefallen wären (12 Freistellungstage bis zum 4. Mai 2005 mit einem Ausgleich von 0,77 Stunden und 59 Tage vom 1. August 2005 bis zum 18. August 2006 mit einem Ausgleich von 0,67 Stunden).

2.

Richtig ist allerdings der Hinweis der Klägerin, dass ein Aufbau des Zeitguthabens im Arbeitszeitkonto des Angestellten während der Arbeitsbefreiung zum Ausgleich (Abbau) der über die besondere regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 3 A Abs. 1 Anwendungs-TV hinaus erbrachten regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 3 A Abs. 2 Anwendungs-TV nicht schon mit dem Argument abgetan werden kann, es würden die Ausgleichsstunden mit einer Vergütung zu 100 % bezahlt. Zwar ist für diese Ausgleichsstunden gemäß § 3 A Abs. 3 Unterabs. 7 Anwendungs-TV der Höhe nach die dem Angestellten mit nicht abgesenkter Arbeitszeit zustehende Stundenvergütung zu zahlen. Dies ist auch folgerichtig, da der Angestellte für seine nach § 3 A Abs. 1 Anwendungs-TV besondere regelmäßige Arbeitszeit keine doppelte Minderung seines Entgelts hinzunehmen hat. Das beklagte Land bezahlt hingegen gemäß § 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 Anwendungs-TV für den Ausgleichstag allein die abgesenkte Arbeitszeit von im Falle der Klägerin 6,93 Stunden, ohne die Gutschrift von 0,77 bzw. von 0,67 Stunden zu berücksichtigen, die angefallen wäre, wenn die Klägerin an diesem Tag gemäß der von ihr zu erbringenden Arbeitszeit gearbeitet hätte. Dennoch kann die Klägerin für die Tage des Freizeitausgleichs keine weitere Arbeitszeitgutschrift in Höhe der Differenz zwischen der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit und der zu erbringenden Arbeitszeit beanspruchen.

3.

Für die gegenteilige Auffassung sprechen weder die Regelungen des § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Anwendungs-TV noch eine am Sinn und Zweck der Vorschriften des Anwendungs-TV orientierte Auslegung; eine (unbewusste) Tariflücke liegt nicht vor.

a)

Der von der Klägerin aus § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Anwendungs-TV gezogene Umkehr- schluss hilft ihr nicht weiter. Ein Zeitguthaben kann gemäß § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 Anwendungs-TV nur dann entstehen, wenn der Angestellte es im Rahmen der von ihm zu erbringenden Arbeitszeit "erarbeitet". Der Wortsinn dieser Regelung spricht dafür, dass es insoweit um die tatsächliche Arbeitsleistung des Angestellten geht. Bezogen auf das in jedem vollen Kalendermonat "erarbeitete" Arbeitszeitguthaben legt die Regelung des § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 3 Anwendungs-TV sodann fest, dass jede Arbeitsstunde, für die dem Angestellten keine Vergütung zusteht, dem Aufbau eines Zeitguthabens entgegensteht, da insoweit nichts erarbeitet wird. Dabei werden die Fälle der Urlaubsvergütung und des Krankenbezugs zugunsten des Angestellten gleichgestellt. Es geht hier aber nicht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich Fehlzeiten ohne Arbeitsvergütung negativ auf das Arbeitszeitkonto auswirken können, was § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 3 Anwendungs-TV regelt. Entscheidend ist vielmehr, ob an den Ausgleichstagen eine im Verhältnis zu der besonderen, verringerten Arbeitszeit auszugleichende Mehrarbeit geleistet wird. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Denn der tariflich zulässig geregelte Freizeitausgleich stellt eine Arbeitszeitverlegung dar; die vorab geleistete Arbeit im Umfang der Differenz zwischen der besonderen Arbeitszeit und der zu erbringenden Arbeitszeit ist als vorweggenommene Arbeitsleistung anzusehen, wofür der Arbeitgeber zeitlich versetzt die Vergütung in Gestalt der bezahlten Freizeitgewährung leistet (vgl. dazu BAG 3 AZR 399/94 vom 17. Januar 1995, NZA 05, 1000; BAG 6 AZR 638/89 vom 13. Februar 1992, NZA 94, 891).

Infolge der Gewährung des bezahlten Freizeitausgleichs erhält der Angestellte Vergütung lediglich für die vorgeleisteten Arbeitsstunden. Im Umfang eines Fünftels der besonderen Arbeitszeit wird dadurch sein Arbeitszeitkonto abgebaut (§ 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 Anwendungs-TV); allein für diese Arbeitszeit erhält er die Vergütung nach § 3 A Abs. 3 Unterabs. 7 Anwendungs-TV und im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung nach § 3 A Abs. 3 Unterabs. 10 Anwendungs-TV. Ein "Ansammeln" von Arbeitszeit zugunsten des Arbeitszeitkontos kann während des Freizeitausgleichs nicht erfolgen. Es wird an diesem Tag kein Arbeitszeitguthaben erarbeitet; es werden vielmehr vorgeleistete Arbeitsstunden entlohnt.

b)

Eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der tariflichen Regelungen, die auch den Willen der Tarifvertragsparteien berücksichtigt, steht der Auffassung des beklagten Landes nicht entgegen.

(1) Nach den anerkannten Grundsätzen zur Tarifauslegung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist dabei der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (vgl. dazu etwa BAG 6 AZR 658/03 vom 16. Dezember 2004, ZTR 05, 424). Daraus folgt kein für die Klägerin günstiges Auslegungsergebnis.

(2) Der Wortlaut der tariflichen Regelung spricht - wie dargelegt - gegen die Auffassung der Klägerin. Das Zeitguthaben kann durch die zu erbringende Arbeitszeit nach § 3 A Abs. 2 Anwendungs-TV allein nach den Maßgaben des § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 erarbeitet werden. Dafür erhält der Angestellte zeitlich versetzt pro Kalenderjahr zwei Tage Freizeitausgleich gemäß § 3 A Abs. 4 Anwendungs-TV i. V. mit § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 5 Anwendungs-TV und einen solchen sodann auf seinen Wunsch nach § 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 Anwendungs-TV. Für jeden vollen Arbeitstag wird sein Arbeitszeitkonto im Umfang der besonderen (verminderten) regelmäßigen Arbeitszeit abgebaut (§ 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 4 Anwendungs-TV) und dafür eine Vergütung in Höhe der insoweit abgebauten Arbeitsstunden gezahlt (§ 3 A Abs. 3 Unterabs. 7 Anwendungs-TV). Ein gleichzeitiges Ansammeln eines Zeitguthabens für die Zeit der Freistellung zum Abbau des Guthabens sieht die tarifliche Regelung nicht vor.

Insoweit liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine unbewusste Tariflücke vor, sodass auch keine Lückenfüllung in Betracht kommt. Gegen eine solche unbewusste Tariflücke spricht die tarifliche Regelung für den Fall des Freizeitausgleichs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei den diesem Tatbestand gleichgestellten Fällen (§ 3 A Abs. 3 Unterabs. 9 Satz 4 - 6 Anwendungs-TV). Das Arbeitszeitkonto ist danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 3 A Abs. 3 Unterabs. 9 Satz 4 - 6 Anwendungs-TV grundsätzlich voll durch Freistellung oder - wenn dies nicht (mehr) möglich ist - durch Zahlung einer Abgeltung auszugleichen (§ 3 A Abs. 3 Unterabs. 9 Satz 7, Unterabs. 10 Anwendungs-TV).

Der Angestellte erhält danach die bezahlte Freistellung oder die Abgeltung, ohne dass dabei ein weiteres Guthaben angesammelt werden kann. Die Tarifvertragsparteien gehen daher davon aus, dass das Arbeitszeitkonto grundsätzlich ohne gleichzeitigen Aufbau eines Guthabens auszugleichen ist. Anderenfalls würde ein solches Guthaben in jedem Fall erneut entstehen, was die tarifliche Regelung gerade nicht vorsieht, weil dann stets die Abgeltung anfiele. Die Abgeltung ist jedoch nur in den Fällen vorgesehen, in denen das schon entstandene Guthaben des Arbeitszeitkontos durch Freizeitausgleich nicht hat abgebaut werden können. Darauf hat das beklagte Land im Rahmen seines Hinweises auf die Widersprüchlichkeit der Ergebnisse in den von ihm im Schriftsatz vom 1. März 2007 (Bl. 90 - 91 d. A.) aufgezeigten Fallvarianten zu Recht hingewiesen.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Frage des Ansammelns von Zeitguthaben in den Fällen des § 3 A Abs. 3 Unterabs. 2, Abs. 4 Anwendungs-TV (Freizeitausgleich im Laufe des Bestehens des Arbeitshältnisses) und des § 3 A Abs. 3 Unterabs. 9 Anwendungs-TV (Freizeitausgleich im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder in den diesem gleichgestellten Sachverhalten) haben unterschiedlich regeln und denjenigen Angestellten, der den Freizeitausgleich im Laufe des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Anspruch nimmt, besserstellen wollen.

(3) Das Berufungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der vom beklagten Land vertretene Standpunkt dem Sinn und Zweck der Regelungen des Anwendungs-TV widerspricht. Wenn die Klägerin dem entgegenhält, durch die Nichtberücksichtigung eines Ansammelns eines weiteren Guthabens während der Ausgleichstage werde in das Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis hinsichtlich Arbeitsleistung und Vergütung zuungunsten des Angestellten eingegriffen, das der Tarifvertrag gerade nicht habe beseitigen wollen, so vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.

Der Angestellte erwirbt durch die von ihm zu erbringende Arbeitszeit nach § 3 A Abs. 2 Anwendungs-TV, die über die besondere regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 3 A Abs. 1 Anwendungs-TV hinausgeht, wofür er die abgesenkte Vergütung erhält, einen der Mehrarbeit entsprechenden Vergütungsanspruch. Für diese nach der tariflichen Regelung vorweggenommene Arbeitsleistung erhält er die Vergütung in Gestalt der zeitlich versetzten bezahlten Freizeitgewährung, wenn er sie - abgesehen von dem Freizeitausgleich gemäß § 3 A Abs. 4 Anwendungs-TV - für sich in Anspruch nimmt. Da das Arbeitszeitkonto in Zeiten der Arbeitszeitausgleichstage nur im Umfang der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit abgebaut wird, erfolgt an den Freistellungstagen auch nur insoweit die (zeitversetzte) Vergütungszahlung für die angesammelte Mehrarbeitszeit. Der Angestellte wird daher nur in Höhe der täglich anfallenden besonderen regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt. Da er über diese Arbeitszeit hinaus nicht arbeitet, hat er einerseits für die Arbeitszeitdifferenz zur täglich zu erbringenden Arbeitszeit - im Falle der Klägerin täglich 0,77 bzw. 0,67 Stunden - an diesen Tagen keinen Anspruch auf Vergütung, sodass er insoweit auch kein Arbeitszeitguthaben ansammeln kann. Dieses wird aber andererseits nur im Umfang der verminderten besonderen regelmäßigen Arbeitszeit belastet. Der von der Klägerin bezeichnete Nachteil der fehlenden Möglichkeit, am Tage des Freizeitausgleichs ein weiteres Guthaben anzusammeln, ist durch das von den Tarifvertragsparteien gewählte System des Freizeitausgleichs bedingt (das beklagte Land umschreibt es damit, dass ein Abbummeln von Überstunden nicht gleichzeitig zu einem Entstehen von neuen Überstunden führen kann). Ein Abweichen von dem Grundsatz der Äquivalenz zwischen Arbeitsleistung und Vergütung ist aber dadurch nicht eingetreten. Den Nachteil des nicht möglichen Aufbaus eines weiteren Guthabens am Tage der Freistellung hat der Arbeitnehmer hinzunehmen. Eine Besserstellung desjenigen Angestellten, der den Freizeitausgleich während des Laufs des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Anspruch nimmt, im Vergleich zu demjenigen, der den Freizeitausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt und dabei kein weiteres Arbeitszeitguthaben aufbauen kann, ist nicht gerechtfertigt und der tariflichen Regelung auch nicht zu entnehmen.

Der Hinweis der Klägerin, die Gewerkschaften hätten den Tarifvertrag mit diesem Inhalt nicht schließen wollen, ist ohne Belang, weil ein solcher Wille keinen Niederschlag im Tarifvertrag selbst gefunden hat.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Revision war für die Klägerin gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen; dem Rechtsstreit liegt die entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde, wie der Anwendungs-TV bezogen auf den Streitgegenstand auszulegen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück