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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 2334/07
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 37
BAT § 71
Erfüllt der Angestellte zwar zu den Stichtagen des Eingangssatzes des § 71 BAT dessen Voraussetzungen, wechselt er aber auf der Grundlage eines neuen Arbeitsvertrages in den Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages - hier des BMT-G-O -, weil er als Arbeiter weiterbeschäftigt wird, so entfällt nach dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 71 BAT der Besitzstandsschutz. Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen seit dem Wechsel allein nach Maßgabe des anderen Tarifvertrages, ohne dass der Schutz des § 71 BAT bei einem erneuten Wechsel zum Angestellten in der Folgezeit wieder aufleben kann.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

3 Sa 2334/07

Verkündet am 29. April 2008

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 3. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr M. und Herr K.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. September 2007 - 60 Ca 5216/07 - abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der tariflichen Pflicht des beklagten Landes zur Fortzahlung der Bezüge des Klägers im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Der Kläger trat am 1. Dezember 1992 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom selben Tage in die Dienste des beklagten Landes. Er wurde zunächst als Krankenträger im Bereich des Bezirksamts Sp. von Berlin beschäftigt; und zwar als Angestellter unter einzelvertraglicher Bezugnahme auf die Geltung des BAT.

Ab dem 5. August 1998 wurde dem Kläger eine Tätigkeit als Gartenarbeiter im Bereich des Bezirksamts K. von Berlin zugewiesen; nach dem daraufhin geschlossenen Arbeitsvertrag vom 23. September 1998 war insoweit seine Weiterbeschäftigung vereinbart. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Beschäftigungsverhältnis nach dem BMT-G-O. Dem schloss sich sodann mit Wirkung zum 1. Dezember 1999 ein erneuter Wechsel des Klägers an; er wurde nunmehr - wieder im Bereich des Bezirksamts Sp. von Berlin - als Angestellter im Prüf- und Ermittlungsdienst weiterbeschäftigt. Gemäß § 1 des unter dem 27. Dezember 1999 geschlossenen Arbeitsvertrags sollte eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht vorliegen, sondern die Weiterbeschäftigung des Klägers "mit anderen Ansprüchen" geregelt sein; es galten danach wieder die Regelungen des BAT.

Anlässlich des Eintritts einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 22. Februar 2007, der sich eine Reha-Maßnahme anschloss, wurde zwischen den Parteien die Frage streitig, für welchen Zeitraum für den Kläger Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen besteht. Während der Kläger sich auf den Standpunkt stellte, ihm stehe ein Krankenbezug für die Dauer von maximal 26 Wochen gemäß der Übergangsregelung des § 71 BAT zu, ist nach Auffassung des beklagten Landes die Regelung des § 37 BAT einschlägig, der eine Fortzahlung der Bezüge bis zu sechs Wochen vorsieht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen des § 71 BAT; denn sein Arbeitsverhältnis sei durch die Versetzung zum Bezirksamt K. von Berlin gemäß dem Arbeitsvertrag vom 23. September 1998, was mit einem Wechsel seines Status vom Angestellten zum Arbeiter verbunden gewesen sei, nicht unterbrochen worden. Dies hätten die Parteien dann auch anlässlich seiner Rückkehr zum Bezirksamt Sp. von Berlin und seinem erneuten Statuswechsel ausdrücklich vertraglich bestätigt.

Dem ist das beklagte Land entgegengetreten.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes I. Instanz wird auf denjenigen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch ein am 5. September 2007 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage mit dem Antrag,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger bis zum Ablauf der 26. Woche, gerechnet ab dem 22. Februar 2007, für die Dauer der Maßnahme einer medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge gemäß § 71 Abs. 2 BAT unter Zugrundelegung einer Vergütung nach Vgr. VI b BAT zu zahlen,

stattgegeben. Die zulässige Feststellungsklage sei begründet. Das beklagte Land sei verpflichtet, wegen der seit dem 22. Februar 2007 eingetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Dauer von maximal 26 Wochen Krankenbezüge zu leisten, da der Kläger am 30. Juni 1994 als Angestellter in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden habe, das am 1. Juli 1994 fortbestanden habe, und er nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT eine Dienstzeit von mehr zehn Jahren aufzuweisen habe; dieses Arbeitsverhältnis sei bisher nicht beendet worden. Der Kläger müsse sich daher nicht auf die Regelung des § 37 BAT verweisen lassen. Es werde zwar in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Statuswechsel die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses voraussetze; dem könne jedoch jedenfalls aufgrund der Vertragsgestaltung der Parteien für den Streitfall nicht gefolgt werden. Der Kläger sei danach aufgrund der Folgearbeitsverträge weiterbeschäftigt worden; die damals jeweils verbundene Änderung der Arbeitsbedingungen habe zu keiner Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führen sollen, wie dem Kläger dies ausdrücklich noch im letzten Arbeitsvertrag bescheinigt worden sei. Da es nach dem Eingangssatz der Regelung des § 71 BAT nicht darauf ankomme, dass das am 1. Juli 1994 bestandene Angestelltenverhältnis durchgehend so ohne zeitweiligen Statuswechsel weitergeführt worden sei, maßgeblich vielmehr sei, dass die Anspruchsberechtigung nach der bisherigen Fassung des § 37 BAT zu den beiden Stichtagen des Eingangssatzes zu § 71 BAT bestanden habe, die dem Angestellten in diesem Falle habe erhalten bleiben sollen, sei die Zeit der Beschäftigung des Klägers als Arbeiter unter dem Geltungsbereich des BMT-G-O unschädlich. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das dem beklagten Land am 7. November 2007 zugestellte Urteil richtet sich seine beim Landesarbeitsgericht am 23. November 2007 eingegangene Berufung, die es nach Verlängerung bis zum 7. Februar 2008 an diesem Tag begründet hat.

Es sei unerheblich, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nie unterbrochen gewesen sei. Entscheidend sei, dass dem Kläger mit seinem Wechsel zum Bezirksamt K. von Berlin und seiner dortigen Tätigkeit als Arbeiter sämtliche Rechte aus dem BAT, also auch diejenigen aus § 71 BAT, verlustig gegangen seien. Eine Aufrechterhaltung des ihm durch diese tarifliche Regelung zugebilligten Besitzstandes sei daher ausgeschlossen. Dem entspreche auch die systematische Stellung der Vorschrift, die eine übergangsweise Aufrechterhaltung des bisherigen Rechts zur Wahrung des Besitz- bzw. Rechtsstandes derjenigen Angestellten zum Inhalt habe, die zu den festgelegten Stichtagen eine Anspruchsberechtigung nach der bisherigen Fassung des § 37 BAT gehabt hätten.

Im Übrigen begründe der Statuswechsel des Angestellten zum Arbeiter durchaus ein neues Arbeitsverhältnis.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. September 2007 - 60 Ca 5216/07 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er weist erneut darauf hin, dass es auf den ununterbrochenen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen zu den Stichtagen des Eingangssatzes des § 71 BAT ankomme und der Begriff des Arbeitsverhältnisses die Beschäftigung als Angestellter und/oder Arbeiter umfasse. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses habe aber nach den Vereinbarungen der Parteien durch den Wechsel zum Bezirksamt K. und durch seine Rückkehr zum Bezirksamt Sp. nicht eintreten sollen. Für die Dauer des nach den Stichtagen fortbestandenen Arbeitsverhältnisses sei der Besitzstand des Angestellten hinsichtlich der bisherigen Regelung des § 37 BAT, der nach § 71 BAT habe fortgelten sollen, geschützt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung hat das beklagte Land form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet.

Das Rechtsmittel hatte in der Sache auch Erfolg.

Das zulässige Feststellungsbegehren des Klägers ist unbegründet; seine Klage ist daher abzuweisen gewesen.

I.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage findet bei einer Streitigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Arbeitgeber regelmäßig keine Anwendung. Dies ist zwischen den Parteien auch gar nicht umstritten.

II.

Die Regelung des § 71 BAT findet entgegen der Auffassung des Klägers auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit seinem Wechsel zum Bezirksamt K. von Berlin zum 5. August 1998 und damit seit seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Februar 2007 keine Anwendung mehr.

1.

Unstreitig erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des Eingangssatzes des § 71 BAT, soweit es um seinen Status zu den beiden benannten Stichtagen geht; danach hat er am 30. Juni 1994 als Angestellter unter der Geltung des BAT in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden, das am 1. Juli 1994 (unverändert) fortbestanden hat.

Für die Fortdauer dieses Arbeitsverhältnisses sollte nun nicht die seit dem 1. Juli 1994 in Kraft getretene Regelung des § 37 BAT n. F. gelten, sondern hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung der Krankenbezüge nach Maßgabe des § 71 BAT der bisherige Rechtszustand maßgeblich bleiben. Der Kläger meint nun, sein am 1. Juli 1994 fortbestandenes Arbeitsverhältnis als Angestellter sei durch den vorübergehenden Wechsel zum Bezirksamt K. von Berlin, wo er als Arbeiter unter dem Geltungsbereich des BMT-G-O beschäftigt worden sei, nicht beendet, sondern ohne Unterbrechung fortgesetzt worden; er könne seine Ansprüche auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall daher weiterhin auf die Besitzstandsregelung des § 71 BAT stützen, da er - wieder ohne Unterbrechung - seit dem 1. Dezember 1999 wieder als Angestellter beschäftigt werde. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 71 BAT umfasse - wie beispielsweise in § 19 BAT - auch eine Beschäftigung als Arbeiter. Dem hat das Berufungsgericht nicht zu folgen vermocht. Die Auffassung des Klägers vernachlässigt bei der Auslegung des Begriffs des Arbeitsverhältnisses die Bedeutung des Sinn und Zwecks der Tarifnorm.

2.

Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass das ursprünglich durch den Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 1992 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien in der Folgezeit ungeachtet der der Einstellung des Klägers folgenden Arbeitsverträge ohne Unterbrechung fortbestanden hat. Das Arbeitsgericht hat dies aus der Vertragsgestaltung der Parteien hergeleitet und angenommen, es sei lediglich infolge der jeweils unterschiedlichen Vertragsinhalte modifiziert worden. Daraus folgt aber nach Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht, dass die Übergangsregelung des § 71 BAT weiterhin auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.

a)

Die Regelung des Eingangssatzes des § 71 BAT bedarf der Auslegung. Dabei ist nach den durch die Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (vgl. BAG 6 AZR 658/03 vom 16. Dezember 2004, ZTR 05, 424; BAG 4 AZR 337/00 vom 29. August 2001, NZA 02, 1346; vgl. auch BAG 2 AZR 587/05 vom 9. Juni 2005, NZA 07, 167; BAG 6 AZR 341/06 vom 21. Dezember 2006, ZTR 07, 446).

Zwar spricht der Wortlaut der tariflichen Regelung zunächst dafür, dass es bei der Frage, ob dem Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis zum Stichtag des 1. Juli 1994 unverändert fortbestanden hat, in der Folgezeit ein Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall nach dem bis zum 30. Juni 1994 geltenden Tarifrecht zusteht, allein auf den Fortbestand ankommt. Dies wird aber dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien, der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnorm ergibt, nicht gerecht. Die Vorschrift des § 71 BAT stellt - wie sich aus seiner Überschrift ergibt - eine Tarifnorm dar, die den Übergang des bisherigen Rechtsstandes in Bezug auf das die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall betreffende Tarifrecht in das seit dem 1. Juli 1994 geltende Recht regelt. Sie bezweckt anlässlich der Neufassung des § 37 BAT zum 1. Juli 1994 eine übergangsweise Aufrechterhaltung des bisherigen Rechts zur Wahrung des Besitz- bzw. Rechtsstandes derjenigen Angestellten, die an den festgelegten Stichtagen eine Anspruchsberechtigung nach der bisherigen Fassung des § 37 BAT hatten (vgl. BAG 6 AZR 6/03 vom 27. Mai 2004, NZA-RR 05, 387). Fällt aber das Arbeitsverhältnis des Angestellten nach den Stichtagen ganz aus dem Geltungsbereich des BAT heraus, so entfällt gleichzeitig die Grundlage für die Anwendbarkeit der tariflichen Übergangsregelung, die allein innerhalb des (fort-)bestehenden Geltungsbereichs bestimmte Arbeitnehmer aus Besitzstandsgründen von der Neufassung einer tariflichen Regelung ausnehmen will. Es widerspricht dem Sinn und Zweck einer aus Besitzstandsgründen eingeführten tariflichen Übergangsregelung, sie ohne eine ausdrückliche Festlegung durch die Tarifvertragsparteien auf ein Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers auch dann noch anzuwenden, wenn es nicht mehr darum gehen kann, ihn von der Anwendung einer sonst geltenden Tarifnorm zu bewahren, weil auf das Arbeitsverhältnis auch der neu eingeführte tarifliche Rechtszustand ohnehin keine Geltung mehr beanspruchen könnte. Die Anwendung der Übergangsregelung des § 71 BAT setzt daher stets voraus, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt noch in dem Geltungsbereich des BAT fällt; es gibt in § 71 BAT keine Anhaltspunkte dafür, dass die den Übergang von einer bisherigen tariflichen Vorschrift zu deren Neufassung regelnde Tarifnorm auch dann noch anzuwenden sein soll, wenn sich das Arbeitsverhältnis gar nicht mehr nach dem der Übergangsregelung zugrunde liegenden Tarifvertrag richtet. Für dieses Arbeitsverhältnis sind vielmehr auch zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausschließlich die für dieses geltenden Tarifnormen maßgeblich; und zwar im Streitfall - wie im Arbeitsvertrag vom 23. September 1998 vereinbart - die Bestimmungen des BMT-G-O mit seiner Regelung zur Zahlung von Krankenbezügen in § 34.

b)

Fällt das Arbeitsverhältnis aus dem Geltungsbereich des BAT heraus, so ist nach alledem von einem beendeten Arbeitsverhältnis im Sinne des § 71 BAT auszugehen. Der Wegfall der Übergangsregelung als Anspruchsgrundlage kann auch nicht wieder dadurch beseitigt werden, dass der Arbeiter in der Folgezeit durch erneute Vertragsänderung wieder in den Geltungsbereich des BAT wechselt. Hat das nach § 71 BAT geschützte Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden, kann die Übergangsregelung durch den Wiedereintritt des Arbeitnehmers in den Geltungsbereich des BAT nicht wiederaufleben. Ein Besitzstandsschutz kann es nur solange und soweit geben, als der Sachverhalt, dessentwegen der Schutz tariflich vorgesehen ist, sich nicht grundlegend verändert hat.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich die Dauer der Fortzahlung der Krankenbezüge, soweit dies über einen Zeitraum von sechs Wochen hinausgeht, gemäß § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT nach der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des § 20 BAT richtet. Zwar können danach für die Bestimmung der Dauer der Entgeltfortzahlung auch Zeiten der Beschäftigung des Angestellten als Arbeiter angerechnet werden. Dies setzt aber stets voraus, dass der Angestellte die Voraussetzungen des Eingangssatzes des § 71 BAT erfüllt, was seit dem Wechsel des Klägers zu einer Beschäftigung als Arbeiter im Bereich des Bezirksamts K. von Berlin unter dem Geltungsbereich des BMT-G-O hier nicht mehr der Fall ist (vgl. dazu auch BAG 5 AZR 196/07 vom 19. Dezember 2007, Juris, zu Rn. 17).

Der Kläger hat mit dem Vertragsabschluss vom 23. September 1998 erkennen müssen, dass sich sein Arbeitsverhältnis nicht mehr nach der Übergangsregelung des § 71 BAT, sondern ohne Ausnahme nach den Vorschriften des BMT-G-O richtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Revision war für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen. Der entscheidungserheblichen Auslegung des Eingangssatzes des § 71 BAT hat eine grundsätzliche Bedeutung zugrunde gelegen.

Für das beklagte Land ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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