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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 23.02.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 1847/06
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, AGBG, AVR


Vorschriften:

BGB § 157
BGB § 622 Abs. 4 Satz 1
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 Ts. 1
AGBG § 5
AVR § 9 Abs. 1 Satz 1
AVR § 14 Abs. 2
1. Wird im Mustervertrag eines kirchlichen Arbeitgebers neben dem Rechtsträger als Vertragspartner auch eine konkrete Einrichtung im Vertragskopf und über der Unterschrift des Arbeitgebervertreters genannt, so führt dies zu einer Beschränkung des Einsatzbereichs des Arbeitnehmers auf diese Einrichtung.

2. Bleibt unklar, ob dem Arbeitgeber aufgrund Formularvertrags ein Versetzungsrecht zukommt, so geht dies zu seinen Lasten, woran es nichts ändert, dass bei Wegfall des Tätigkeitsbereichs anderswo beschäftigte Kollegen des Arbeitnehmers nicht in eine Sozialauswahl mit diesem einzubeziehen sind.

3. Vergleichbarkeit als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine Sozialauswahl erfordert wechselseitige Austauschbarkeit.

4. § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB findet auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien analoge Anwendung.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 1847/06

Verkündet am 23.02.2007

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 23.02.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht C. sowie den ehrenamtlichen Richter K. und die ehrenamtliche Richterin S.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.08.2006 - 16 Ca 1318/06 - geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die am 01. Dezember 1948 geborene Klägerin stand seit dem 01. September 1980 als Raumpflegerin in den Diensten der Rechtsvorgängerin des Beklagten. In einem unter dem 17. September 1981 unterzeichneten Vertragsformular hieß es:

"DIENSTVERTRAG

zwischen

Rechtsträger St. J. GmbH, A.-L. 31, 1000 Berlin 10 St. J.-Kinderheim dto.

und

Frau N-S. D. geb. am ......48.

C. ist eine der Lebens- und Wesensäußerungen der Katholischen Kirche. Der oben genannte Rechtsträger ist dem Deutschen C.verband angeschlossen. Seine Einrichtung dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.

Auf dieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Frau N-S. D.

ist ab 1.9.1980. als Raumpflegerin eingestellt.

Der Mitarbeiter gehört zur Dienstgemeinschaft der oben genannten Einrichtung. Er verspricht, die ihm übertragenen Aufgaben in Beachtung der Anordnungen des Dienstgebers treu und gewissenhaft zu erfüllen.

§ 2

Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C.verbandes" (AVR) in Verbindung mit den "Sonderregelungen Berlin zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen C.verbandes" (Sr. AVR Berlin) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses im Bistum Berlin gültigen Fassung."

Neben der zuletzt als Kinder- und Jugendhaus St. J. bezeichneten Einrichtung unterhielt der Beklagte noch diverse andere Einrichtungen innerhalb und außerhalb Berlins.

Nach Anhörung der Mitarbeitervertretung des Kinder- und Jugendhauses St. J. sprach der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2006 wegen - inzwischen vollzogener - Schließung dieser Einrichtung aus.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden sei, und den Beklagten zugleich zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Vortrag des Beklagten habe sich keine ordnungsgemäße Sozialauswahl entnehmen lassen. Diese habe sich nicht auf die geschlossene Einrichtung beschränkt, weil die Klägerin kraft Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz hätte versetzt werden können und diese Einrichtung zumindest mit der Verwaltungszentrale des Beklagten einen Betrieb gebildet habe. Ein überwiegendes Interesse an einer Nichtbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses habe der Beklagte nicht vorgebracht.

Gegen dieses ihm am 10. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Oktober 2006 eingelegte und am 11. Dezember 2006, einem Montag, begründete Berufung des Beklagten. Er verweist darauf, dass das Vertragsformular für den Dienstvertrag mit der Klägerin bewusst von den Musterarbeitsverträgen für den öffentlichen Dienst abweiche. Danach schließe der Dienstgeber den Vertrag als Rechtsträger einer bestimmten Einrichtung. Nur diese sei auch in dem Stempel über der Unterschrift aufseiten seiner Rechtsvorgängerin genannt worden. Dem entspreche auch der übrige Text des Dienstvertrages. Das Kinder- und Jugendhaus St. J. habe auch keinen Betrieb mit anderen Einrichtungen gebildet. Dass es unter einer einheitlichen Leistung mit der Verwaltungszentrale gestanden habe, sei nicht einmal von der Klägerin behauptet worden. Mangels einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit habe er ein überwiegendes Interesse daran, die Klägerin während des Rechtsstreits nicht weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, im Kopf ihres Dienstvertrages sei nicht der Arbeitsort festgeschrieben, sondern lediglich der Rechtsträger angegeben worden. Ihre Einrichtung sei auch nicht als eigenständiger Betrieb geführt worden. Die letzte Entscheidungskompetenz sei nicht beim Einrichtungsleiter, sondern beim Fachreferenten des Beklagten angesiedelt gewesen. Dieser habe mehrere Hausmeister wiederholt zu Arbeitseinsätzen in jeweils andere Einrichtungen abgeordnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und die dort zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 222 Abs. 2 ZPO fristgemäß eingelegte und auch sonst ordnungsgemäße Berufung des Beklagten ist begründet.

1.1 Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 28. Dezember 2005 fristgemäß zum 30. Juni 2006 aufgelöst worden.

1.1.1 Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war ordentlich kündbar. Zwar schließt § 14 Abs. 5 der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR eine ordentliche Kündigung durch den Dienstgeber nach vollendetem 40. Lebensjahr und einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren aus. Nach § 15 Abs. 1 lit. b AVR kann einem grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiter gleichwohl gekündigt werden, wenn er nicht weiterbeschäftigt werden kann, weil die Einrichtung, in der er tätig ist, aufgelöst wird, wie dies vorliegend der Fall war.

1.1.2 Die Kündigung war nicht gemäß § 1 Abs. 1 KSchG wegen mangelnder sozialer Rechtfertigung unwirksam.

1.1.2.1 Es lagen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb des Beklagten entgegenstanden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG). Diese ergaben sich daraus, dass der Arbeitsplatz der Klägerin infolge Schließung des Kinder- und Jugendhauses St. J. zum 30. Juni 2006 entfallen ist, ohne dass in einer anderen Einrichtung oder auch der Verwaltungszentrale des Beklagten ein entsprechender Arbeitsplatz frei war, auf dem die Klägerin hätte weiterbeschäftigt werden können.

1.1.2.2 Die Kündigung war auch nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Ts. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Dabei konnte dahinstehen, ob das Kinder- und Jugendhaus St. J. mit anderen Einrichtungen des Beklagten oder dessen Verwaltungszentrale einen gemeinsamen Betrieb gebildet hatte, anderenfalls dort beschäftigte Raumpfleger von vornherein nicht in eine Sozialauswahl mit der Klägerin einzubeziehen waren (dazu BAG, Urteil vom 02.06.2005 - 2 AZR 158/04 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 73 zu II 1 der Gründe). Jedenfalls war die Klägerin mit dort beschäftigten Raumpflegern nicht vergleichbar.

1.1.2.2.1 Als vergleichbar in eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Ts. 1 KSchG einzubeziehen sind nur Arbeitnehmer, die kraft Direktionsrechts des Arbeitgebers austauschbar sind. Anderenfalls müsste erst eine entsprechende Vertragsänderung mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, damit dieser auf dem Arbeitsplatz eines Kollegen beschäftigt werden kann, was auf einen Vertrag zu Lasten eines Dritten hinausliefe und von diesem nicht hingenommen zu werden brauchte. Demzufolge ist ein Arbeitnehmer, der nur für die Tätigkeit in einem bestimmten Betriebsteil eingestellt worden ist, nicht mit Beschäftigten in anderen Betriebsteilen vergleichbar (BAG, Urteil vom 17.02. 2000 - 2 AZR 142/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 zu II 1 a und c der Gründe).

1.1.2.2.2 Nach ihrem Arbeitsvertrag konnte die Klägerin nicht kraft Direktionsrechts in eine andere Einrichtung des Beklagten versetzt werden. Vielmehr war ihr Einsatzbereich arbeitsvertraglich auf die zur Zeit ihrer Einstellung noch St. J.-Kinderheim genannte Einrichtung beschränkt.

1.1.2.2.2.1 Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Orientierung an Treu und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt (BAG, Urteil vom 29.01.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 32 zu II I a der Gründe). Dabei sind die Interessen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung maßgeblich (BGH, Urteil vom 10.07.1998 - V ZR 360/96 - NJW 1998, 3268 zu III 2 a der Gründe).

1.1.2.2.2.2 Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat durch Gestaltung und Ausfüllung des von ihr verwendeten Vertragsformulars ihr Interesse deutlich gemacht, die Klägerin nur für die damals St. J.-Kinderheim genannte Einrichtung einzustellen.

So hat sie bereits im Kopf des Vertrages nicht nur sich als den Rechtsträger bezeichnet, zwischen dem und der Klägerin der Dienstvertrag geschlossen werden sollte. Vielmehr ist in der Zeile darunter zugleich das St. J.-Kinderheim mit dem auf dieselbe Adresse bezogenen Zusatz "dto." aufgeführt. Dass es sich dabei um eine vom Rechtsträger zu unterscheidende Einrichtung handelte, wurde durch die sich unmittelbar anschließende Präambel deutlich, worin zwischen Rechtsträger und Einrichtung unterschieden wurde. Indem gemäß dem nächsten Absatz "auf dieser Grundlage ... folgender Vertrag geschlossen" wurde, war die Präambel zumindest ein für die Vertragsauslegung wesentlicher Umstand bei Vertragsschluss, falls sie nicht durch ihre Stellung unter Überschrift und Vertragskopf sogar zum Inhalt dieses Vertrages gemacht worden war.

Indem die Rechtsvorgängerin des Beklagten dann noch den Stempel des St. J.-Kinderheims über die Unterschriftszeile gesetzt hat, ist noch einmal deutlich geworden, dass sich der Einsatzbereich der Klägerin auf diese Einrichtung beschränken sollte. Dementsprechend hieß es in § 1 Satz 2 Dienstvertrag, dass die Klägerin als Mitarbeiter zur Dienstgemeinschaft der oben genannten Einrichtung gehörte.

Darin unterscheidet sich die vorliegende Vertragsgestaltung von den im öffentlichen Dienst üblichen Vertragsmustern (a.A. LAG Berlin, Urteil vom 23.10.2006 - 15 Sa 917/06), was angesichts der weitgehenden Übernahme der Regelungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) auf keinem Versehen beruhen kann (Beyer/Papenheim, Arbeitsrecht der C., 2003, § 9 R 7). Angaben zum Dienstort finden sich in Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes lediglich im Fließtext, woraus mangels besonderer Umstände wie etwa eine offene Thematisierung nicht geschlossen werden kann, dass sich der Arbeitgeber damit seines weitreichenden tarifvertraglichen Direktionsrechts begeben will (BAT, Urteil vom 21.01.2004 - 6 AZR 583/02 - BAGE 109, 207 = AP MTA-O § 12 Nr. 1 zu II 2 b, bb 2 der Gründe; Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 23/05 - NZA 2006, 1350 zu B I 2 a, aa der Gründe). Während dem Arbeitgeber dort gegenüber einem ebenfalls tarifgebundenen Arbeitnehmer bereits gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG eine weitreichende Versetzungsbefugnis zukommt (z.B. § 12 Abs. 1 BAT), finden kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien stets überhaupt erst aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung (BAG, Urteil vom 20.03.2002 - 4 AZR 101/01 - BAGE 101, 9 = AP GG Art. 140 Nr. 53 zu III 2 b, aa der Gründe).

1.1.2.2.2.3 Es widersprach auch nicht der Interessenlage der Klägerin, nur im St. J.-Kinderheim beschäftigt zu werden. Dies ersparte ihr unter Umständen zeitaufwändige Wege zu anderen Einrichtungen und enthob sie der Notwendigkeit, sich mit den dortigen Gegebenheiten vertraut zu machen.

1.1.2.2.2.4 Für die Auslegung war unerheblich, dass sich der Beklagte in einem früheren Rechtsstreit gegenüber einer anderen Mitarbeiterin der Befugnis zur Versetzung in eine andere Einrichtung berühmt hatte. Ebenso verhielt es sich, wenn er mehrere Hausmeister wiederholt in andere Einrichtungen abgeordnet haben sollte, zumal dies auch einvernehmlich erfolgt sein kann. Entscheidend war, dass die Klägerin selbst nie anderswo beschäftigt worden ist, im Verhältnis zu ihr mithin keine für ihren Vertrag auslegungsrelevante Praxis bestand (vgl. dazu BAG, Urteil vom 24.10.1990 - 6 AZR 37/89 - BAGE 66, 154 = AP BAT § 3 Nr. 7 zu B I 2 der Gründe).

1.1.2.2.2.5 Dem gefundenen Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AVR der Mitarbeiter im Rahmen seiner vertraglich vorgesehenen Tätigkeit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen in eine andere Einrichtung desselben Dienstgebers unter Wahrung des Besitzstands versetzt werden kann. Falls nicht die Bezugnahme auf die AVR in § 2 Abs. 1 Dienstvertrag mit Rücksicht auf die durch individuelle Abrede vorgenommene Festlegung des Einsatzbereichs der Klägerin ohnehin außer Betracht zu bleiben hätte, läge zumindest eine Unklarheit vor, die gemäß § 5 AGB-G zu Lasten der Rechtsvorgängerin des Beklagten als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu gehen hätte.

§ 5 AGB-G, der § 305c BGB 2002 entsprach, fand trotz der Bereichsausnahme für Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts in § 23 Abs. 1 AGB-G auf Arbeitsverträge Anwendung. Diese Bereichsausnahme hatte sich nach der gesetzgeberischen Intention nur auf die in §§ 8 ff. AGB-G geregelte Inhaltskontrolle beziehen sollen und war deshalb einer entsprechenden teleologischen Reduktion zu unterziehen (ArbG Berlin, Urteil vom 19.10.1981 - 40 Ca 218/81 - zu 2.1.1 der Gründe; ähnlich BAG, Urteil vom 16.10.1991 - 5 AZR 35/91 - AP BErzGG § 19 Nr. 1 zu II 2 b der Gründe).

Es geht zu Lasten des Arbeitgebers, wenn ihm nur in eingeschränktem Umfang Direktionsmacht zur einseitigen Versetzung des Arbeitnehmers zukommt, weil ihn dies an einem flexiblen Einsatz des Arbeitnehmers hindert, wenn z.B. anderweit Vertretungsbedarf besteht oder Spannungen unter den Beschäftigten aufgetreten sind, die sich negativ auf den Arbeitsablauf auswirken. Dass sich im Falle einer betriebsbedingten Kündigung für den Arbeitnehmer ein Nachteil daraus ergeben kann, dass anderswo beschäftigte Kollegen nicht in eine Sozialauswahl einzubeziehen sind, stellt dagegen einen bloßen Reflex dar. Geht man richtigerweise davon aus, dass Vergleichbarkeit wechselseitige Austauschbarkeit erfordert (BAG, Urteil vom 16.09.1982 - 2 AZR 271/80 - AP KO § 22 Nr. 4 zu B II 4 a der Gründe), weil es nur dann zufällig wäre, welcher der gegeneinander austauschbaren Arbeitnehmer derzeit auf dem in Wegfall geratenen Arbeitsplatz beschäftigt wird (ArbR BGB/C., 2. Aufl. 2002, § 620 R 675), ergibt sich zudem noch der umgekehrte Reflex, nicht in eine Sozialauswahl mit versetzbaren Arbeitnehmern aus anderen Betriebsteilen einbezogen zu werden, wenn deren Arbeitsplätze wegfallen.

1.1.2.2.2.6 Da das St. J.-Kinderheim im Wege des Betriebsübergangs auf den Beklagten übergegangen ist, ist dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zur Klägerin getreten, verfügte mithin wie seine Rechtsvorgängerin nur über ein auf diese Einrichtung beschränktes Direktionsrecht.

1.1.3 Gegen die Ordnungsgemäßheit der Anhörung der Mitarbeitervertretung gemäß § 30 MAVO ist von der Klägerin nichts vorgebracht worden.

1.1.4 Die Kündigung des Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin entsprechend der Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartal in § 14 Abs. 2 AVR zum 30. Juni 2006 aufgelöst.

Diese Frist bleibt zwar bei Zugang der Kündigung im letzten Monat eines Quartals hinter der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats für Arbeitsverhältnisse ab 20 Jahren Bestand in § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB zurück. Gemäß § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB kann jedoch durch Tarifvertrag eine davon abweichende Regelung getroffen werden. Diesen Tarifvorbehalt auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien analog anzuwenden, ist ein Gebot des durch Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (von Hoyningen-Huene RdA 2002, 65, 67 f.).

Die Kirchen wären in ihrem Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig beschränkt, wenn die durch paritätisch besetzte Kommissionen geschaffenen Arbeitsvertragsrichtlinien nicht vom tarifdispositiven Recht, dessen Geltungswille ohnehin eingeschränkt ist, abweichen dürften. Hinzu kommt, dass die AVR der evangelischen wie der katholischen Kirche weitgehend mit dem erst vor kurzem durch TVöD und TV-L abgelösten BAT übereinstimmen, der insgesamt gesehen für die unter ihn fallenden Angestellten günstigere Regelungen enthält als die einschlägigen Gesetze (LAG Berlin, Urteil vom 03.05.1984 - 7 Sa 8/84 - AP GG Art. 140 Nr. 19; dahingestellt BAG, Urteil vom 12.01.1989 - 8 AZR 404/87 - BAGE 61, 1 = AP BAT § 47 Nr. 13 zu II 3 der Gründe). Dementsprechend sind für die Inhaltskontrolle von kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien die für Tarifverträge geltenden Maßstäbe heranzuziehen, zumindest soweit die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für gleich gelagerte Sachverhalte ganz oder mit im Wesentlichen gleichem Inhalt übernommen werden (BAG, Urteil vom 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45 zu 3 b der Gründe; noch weitergehend Tiling NZA 2007, 78, 79). Dies trifft für die Regelung verlängerter Kündigungsfristen in § 14 Abs. 2 AVR zu, der mit § 53 Abs. 2 BAT inhaltlich vollkommen deckungsgleich ist.

1.2 Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. Juni 2006 aufgelöst worden ist steht ihr kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu.

2. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die übrigen Kosten waren ihr im Hinblick auf die erstinstanzliche Rücknahme ihres allgemeinen Feststellungsantrages gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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