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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 680/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a Abs. 1 S. 1
BGB § 613 a Abs. 5
BGB § 613 a Abs. 6
1. Es berührt die Ordnungsgemäßheit einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB nicht, wenn darin als Betriebserwerber eine im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht ins Handelsregister eingetragene GmbH genannt wird, diese Eintragung aber bis zur Unterrichtung erfolgt ist.

2. Ein Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB kann nur dann auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirken, wenn das Arbeitsverhältnis zum Erwerber zu dieser Zeit überhaupt noch besteht.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 20. Juli 2007

Geschäftszeichen 6 Sa 680/07

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht C. sowie den ehrenamtlichen Richter V. und die ehrenamtliche Richterin S.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.11.2006 - 2 Ca 3285/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am ......1962 geborene Kläger stand seit dem 1. Dezember 1998 in einem Arbeitsverhältnis als Auslieferungsfahrer zur Beklagten gegen einen Lohn von zuletzt 1.635,00 € brutto monatlich.

Unter dem 25. Juni 2005 schloss die Beklagte mit der TLT Th. L. Transporte GmbH (TLT) einen "Geschäftsbesorgungs- und Dienstleistungsvertrag" (Ablichtung Bl. 69 - 71 d.A.), wonach sie dieser mit Wirkung zum 01. Juli 2005 die Führung und Wahrnehmung der Geschäfte des Fuhrparks übertrug. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 (Ablichtung Bl. 163 - 165 d.A.) wurden der Kläger und seine 27 Kollegen unterrichtet, es sei vorgesehen, dass ab 01. Juli 2005 die Leitung des Teilbetriebs Fuhrpark von der TLT ausgeübt werde. Der über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläger setzte seine Tätigkeit fort, ohne davon zunächst Gebrauch zu machen.

Gegen eine ihm mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 von der TLT ausgesprochene fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger keinen Rechtsschutz in Anspruch. Vielmehr begehrt er mit seiner am 19. Dezember 2005 eingereichten Klage Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Beklagten sowie deren Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung und Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Im Wege der Klagerweiterung wendet sich der Kläger außerdem gegen eine von der Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 2006 vorsorglich erklärte ordentlichen Kündigung zum 31. März 2006 und begehrt auch insoweit vorläufige Weiterbeschäftigung.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat nach Vernehmung des Geschäftsführers der TLT zur Frage der Nutzung der in der Anlage zum Geschäftsbesorgungs- und Dienstleistungsvertrag genannten Gegenstände die Klage "aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2006" durch am 7. November 2006 verkündetes Urteil abgewiesen, obwohl zu diesem zur Fortsetzung der Beweisaufnahme bestimmt gewesenen Termin für den Kläger niemand erschienen ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei zum 01. Juli 2006 durch Betriebsübergang auf die TLT übergegangen. Hierfür sei nicht notwendig gewesen, die Betriebsmittel des Teilbetriebes Fuhrpark in das Eigentum der TLT zu übertragen, sondern habe es ausgereicht, sie dieser zum Gebrauch zu überlassen. Dafür wäre unerheblich, wenn es in der Beziehung der Beklagten zu ihrem Leasinggeber oder anderen Vertragspartnern zu einer Vertragsverletzung gekommen sein sollte.

Mangels eines Arbeitsverhältnisses bestehe kein Rechtschutzinteresse an einer Feststellung dessen Fortbestand trotz Kündigung und könne auch keine Weiterbeschäftigung verlangt werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, weil er ein solches nur von seinem Arbeitgeber verlangen könne, sein Arbeitsverhältnis aber auf die TLT übergegangen sei. Ob der Kläger ein Zwischenzeugnis von der Beklagten verlangen könne, sei mangels eines entsprechenden Antrages nicht zu entscheiden gewesen.

Gegen dieses ihm am 27. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. März 2007 eingelegte und am 29. Mai 2007, dem Dienstag nach Pfingsten, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27. Mai 2007 begründete Berufung des Klägers. Er rügt Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht, indem der Vorsitzende die Frage zur Zahlung der Stammeinlage nicht zugelassen habe, was ergeben hätte, dass der Geschäftsführer der TLT nur als Strohmann eingesetzt worden sei. Da die TLT keinesfalls bereits am 25. Juni 2005 existiert habe, sei der Vertrag mit der Beklagten von Anfang an unwirksam gewesen. Weiterhin sei sein Beweisantritt übergangen worden, dass der Betriebshof und auch die Disposition bei der Beklagten geblieben seien. Zudem kenne § 613a Abs. 1 BGB, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei, einen Übergang "zur Verwendung" nicht und erfordere einen Übergang sämtlicher Betriebsmittel. Die TLT sei allenfalls in Bezug auf die Fahrzeuge Besitzdiener der Beklagten geworden, was nicht ausreiche.

Im Übrigen sei der Inhalt des Informationsschreibens vom 20. Juli 2005 in zeitlicher Hinsicht völlig wirr, indem darin erklärt worden sei, dass der Fuhrpark auf die TLT übertragen "werden soll" und der Übergang für den "01.07.05" geplant sei, während dieser nach Darstellung der Beklagten schon am 01. Juli 2005 stattgefunden habe. Deshalb könne sich die Beklagte nicht auf einen Betriebsübergang berufen und habe seine Entscheidung zu respektieren, bei ihr als seinem Altarbeitgeber zu bleiben, was er spätestens durch Erhebung seiner Klage erklärt habe.

Die Kündigung vom 31. Januar 2006 sei unwirksam, weil der Betriebsrat der Beklagten dazu nicht angehört worden sei. Folglich habe die Beklagte ihn weiter zu beschäftigen und ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass zwischen der Beklagten und ihm ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, nach dessen Inhalt er Getränkeauslieferungsfahrer bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 1.635,00 € sei,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Getränkeauslieferungsfahrer nach Maßgabe der letzten vertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 19.12.2000 mit einem derzeitigen monatlichen Arbeitsentgelt von 1.635,00 € bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstrecke,

4. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten durch deren Kündigung mit Schreiben vom 31.01.2006 nicht aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,

5. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Getränkeauslieferungsfahrer nach Maßgabe der letzten vertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 19.12.2000 mit einem derzeitigen monatlichen Arbeitsentgelt von 1.635,00 € über den 31.03.2006 hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Angriffen der Berufung entgegen und hält die Frage nach der Zahlung der Stammeinlage für die TLT für irrelevant. Als Fuhrparkleiter sei der spätere Geschäftsführer der TLT selbst ihr Disponent gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gem. §§ 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 S. 3 und 5 ArbGG, §§ 222 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO fristgemäß und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet.

1.1 Dass das Arbeitsgericht am 07. November 2006 ein Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2006 verkündet hat, obwohl in diesem zur Beweisaufnahme und damit gem. §§ 370 Abs. 1, 495 ZPO, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG auch zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmten Termin für den Kläger niemand erschienen ist und deshalb auf entsprechenden Antrag der Beklagten gem. § 331a ZPO nur eine Entscheidung nach Lage der Akten in Betracht gekommen wäre, war unerheblich. § 68 ArbGG schließt eine Zurückverweisung zum Zwecke der Behebung von Verfahrensmängeln grundsätzlich aus. Auch lag kein davon nicht erfasster Sonderfall nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 - 7 ZPO vor, der zudem eines Zurückverweisungsantrages bedurft hätte, und handelte es sich um keinen Mangel, der in der Berufungsinstanz nicht mehr korrigiert werden kann (dazu BAG, Urteil vom 18.10.2006 - 2 AZR 563/05 - NZA 2007, 766 zu B III 2 der Gründe). Dies galt auch für die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und seines Rechts auf ein faires Verfahren.

1.2 Die angefochtene Entscheidung war im Ergebnis zu bestätigen.

1.2.1 Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB infolge Übergangs des Betriebsteils Fuhrpark am 01. Juli 2005 auf die seinerzeit in Gründung befindliche TLT übergegangen.

1.2.1.1 Ein Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie der Gebäude oder beweglichen Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben.

Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge. Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305 zu II 1 b, aa der Gründe).

Damit verlangt § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, obwohl er als Regelung einer Gesamtrechtsnachfolge eine Ausnahmevorschrift darstellt, entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass sämtliche materiellen und immateriellen Betriebsmittel auf den Erwerber übertragen werden müssen, sondern genügt die Einräumung einer Nutzungsberechtigung ohne sachenrechtliche Eigentumsübertragung und kann sogar die Übernahme der Hauptbelegschaft dazu beitragen, einen Betriebsübergang anzunehmen.

1.2.1.2 Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt.

1.2.1.2.1 Der Fuhrpark der Beklagten, dem der Kläger als Auslieferungsfahrer zugeordnet war, stellte unstreitig einen Betriebsteil dar. Dieser ist als organisatorische Einheit von der TLT unter Erhaltung seiner Identität übernommen worden.

1.2.1.2.2 Mit dem Geschäftsbesorgungs- und Dienstleistungsvertrag vom 25. Juni 2005 hat die Beklagte der TLT durch Rechtsgeschäft ihren bisherigen Betriebsteil Fuhrpark zur selbständigen Führung übertragen. Sie hat der TLT damit das Nutzungsrecht an allen dafür erforderlichen Fahrzeugen, Hilfsmitteln, Handys und sogar der Arbeitskleidung der Auslieferungsfahrer übertragen. Ob die Beklagte damit gegen ihre schuldrechtliche Bindung gegenüber dem Leasinggeber der Fahrzeuge oder ob die TLT gegen Bestimmungen der StVZO über die Zuteilung der amtlichen Kennzeichen verstoßen hat, wie der Kläger meint, war unerheblich, weil beides die Wirksamkeit des Vertrages zwischen der Beklagten und der TLT nicht gem. § 134 BGB berührt hätte.

1.2.1.2.3 Soweit die Fahrzeuge weiterhin den Werbebanner der Beklagten und die Fahrer die entsprechende Arbeitskleidung trugen, sprach dies gerade dafür, dass die organisatorische Teileinheit Fuhrpark ihre Identität behalten hat. Gleiches gilt hinsichtlich des unveränderten Standorts dieses Betriebsteils. Es verhält sich nicht anders als etwa bei der Verpachtung einer Kantine, die bisher als Betriebsteil geführt worden war.

1.2.1.2.4 Selbst wenn der mit der Auftragsannahme betraute Arbeitnehmer der Beklagten auch die Disposition vorzunehmen hätte, obwohl der Geschäftsführer der TLT seine Position als Fuhrparkleiter und damit Know-how-Träger gerade behalten hat, hätte dies einem Übergang des Fuhrparks auf die TLT nicht entgegengestanden. Denn dies hätte nichts daran geändert, dass es jedenfalls Sache der TLT war, wie bisher der Betriebsteil Fuhrpark den Arbeitseinsatz der Fahrer auf den verschiedenen Fahrzeugen zu organisieren, was für eine eigenständige Erledigung dieser Aufgabe genügt (vgl. BAG, Urteil vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - AP AÜG § 9 Nr. 6 zu II 2 a der Gründe).

1.2.1.3 Dass die TLT bei Abschluss des Geschäftsbesorgungs- und Dienstleistungsvertrages mit der Beklagten und auch am 01. Juli 2005 noch nicht ins Handelsregister eingetragen war und deshalb gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG noch nicht als GmbH zur Entstehung gelangt war, stand einem Betriebsteilübergang auf sie gleichwohl nicht entgegen. Es genügte vielmehr, dass sie bereits als Vorgesellschaft gegründet war. Eine solche Vorgesellschaft untersteht einem Sonderrecht, das den gesetzlichen und vertraglichen Gründungsvorschriften und dem Recht der eingetragenen GmbH entspricht, soweit nicht die Eintragung ins Handelsregister unverzichtbar ist (BAG, Urteil vom 15.12.1999 - 10 AZR 165/98 - BAGE 93, 151 zu II 3 a der Gründe). Sie wird demzufolge durch ihren Geschäftsführer vertreten, wenn ihn die Gründer ermächtigen, bereits vor der Eintragung ein Geschäft zu eröffnen (BGH, Urteil vom 09.03.1981 - II ZR 54/80 - BGHZ 80, 129 zu 2 b der Gründe), wie es vorliegend gerade auch dann der Fall war, wenn der bisherige Fuhrparkleiter Strohmann der Beklagten oder deren Gesellschafter gewesen sein sollte. Dabei ist es nach den Grundsätzen der Behandlung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte (dazu BGH, Urteil vom 18.01.1996 - III ZR 121/95 - NJW 1996, 1053 zu 3 der Gründe) unerheblich, ob der Geschäftsführer im Namen der Vorgesellschafter, der künftigen GmbH oder beider auftritt (Hess. LAG, Urteil vom 13.08.2001 - 6 Sa 365/01 - AR-Blattei ES 860 Nr. 84). Sobald die Vorgesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird, wandelt sie sich in eine GmbH um, die damit Träger des Betriebs wird, ohne dass darin ein (weiterer) Betriebsübergang zu sehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr. 10 zu II 4 der Gründe).

1.2.1.4 Schließlich kam es auch nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der TLT ein bloßer Strohmann für die Beklagte oder deren Gesellschafter ist und einer von ihnen die Einlage für die TLT gezahlt hat. Dass ein Fremdgeschäftsführer letztlich von den Gesellschaftern der GmbH abhängig ist, weil diese ihn jederzeit gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG abberufen können, liegt in der Natur seiner Stellung. Zudem ist selbst ein sog. Strohmanngeschäft ernstlich gewollt und deshalb nicht gem. § 117 BGB nichtig (BAG, Urteil vom 20.03.2003 - 8 AZR 312/02 - NZA 2003, 1338 zu II 3 b, bb der Gründe). Nur wenn vorliegend der Fuhrparkleiter gerade nicht in die Position des Geschäftsführers der TLT gewechselt wäre, aber gleichwohl weiterhin den Einsatz der Fahrer auf den Fahrzeugen organisiert hätte, wäre anzunehmen gewesen, dass eine Ausgliederung des Fuhrparks als solche gar nicht vollzogen worden ist.

1.2.2 Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die TLT nicht durch Widerspruch rückgängig gemacht.

1.2.2.1 Selbst wenn man in der am 22. Dezember 2005 zugestellten Klage einen konkludenten Widerspruch sehen wollte, obwohl der Kläger dort einen Betriebsteilübergang gerade in Abrede gestellt hat, wäre dieser nicht rechtzeitig erfolgt. Gem. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang und dessen nähere Umstände und Folgen gem. § 613a Abs. 5 BGB erklären. Diese Unterrichtung war vorliegend am 20. Juli 2005 erfolgt.

1.2.2.1.1 Eine Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB ist auch nach vollzogenem Betriebsübergang noch möglich (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - NZA 2007, 682 zu II 2 der Gründe).

1.2.2.1.2 Entspricht eine Unterrichtung formal den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache des Arbeitnehmers, einen Mangel näher darzulegen (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - AP BGB § 613a Nr. 312 zu II 1 a der Gründe). Vorliegend haben die Beklagte und die TLT in ihrem Informationsschreiben vom 20. Mai 2005 den Kläger und seine Kollegen auf drei Seiten ausführlich über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung des Fuhrparks unterrichtet. Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Angaben in zeitlicher Hinsicht nicht wirr. Wenn es dort hieß, dass der TLT der Fuhrpark übertragen werden solle und dass der Übergang für den 01. Juli 2005 geplant sei, so war trotz der falschen Zeitform ohne weiteres erkennbar, dass diese Planung am Tag der Unterrichtung bereits vollzogen war (§ 133 BGB analog).

Desgleichen war es unschädlich, dass die TLT erst am 15. Juli 2005 durch Eintragung ins Handelsregister als GmbH entstanden ist, weil dies jedenfalls noch vor der Unterrichtung des Klägers geschehen war und damit sämtliche Aktiva und Passiva der Vorgesellschaft bereits automatisch auf sie übergeleitet worden waren.

1.2.2.2 Außerdem konnte ein am 22. Dezember 2005 mittels Zustellung der Klage zugegangener Widerspruch deshalb keine Wirkung mehr entfalten, weil das auf die TLT übergegangene Arbeitsverhältnis des Klägers zu dieser Zeit aufgrund der von ihm nicht angegriffenen fristlosen Kündigung vom 28. Oktober 2005 bereits gem. §§ 4 S. 1, 7 Ts. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG als beendet galt. Obwohl ein Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirkt (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - AP BGB § 613a Nr. 312 zu II 2 b der Gründe), setzt dies doch voraus, dass das übergegangene Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Widerspruchs noch besteht, andernfalls dieser ins Leere geht bzw. keine Verfügungsbefugnis mehr über das Arbeitsverhältnis besteht (vgl. Rieble NZA 2004, 1, 6 f.; Willemsen NJW 2007, 2068, 2073).

1.2.3 Da das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht über den 30. Juni 2005 hinaus fortbestanden hat, mangelte es ihm am nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Rechtsschutzinteresse für seinen gegen die vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 31. Januar 2006 gerichteten Kündigungsschutzantrag (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 23.09.1999 - 4 Sa 1007/98 - ZIP 2000, 246 zu 3.1 a.E. der Gründe; BAG, Urteil vom 01.04.1982 - 2 AZR 1091/79 - zu II 4 der Gründe) und war sein Verlangen nach vorläufiger Weiterbeschäftigung unbegründet. Auch ein Zwischenzeugnis konnte dem Kläger nicht zugesprochen werden, weil ein solches, gesetzlich nicht geregeltes Zeugnis im Gegensatz zu einem Zeugnis nach § 109 Abs. 1 GewO den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraussetzt.

2. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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