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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 980/07
Rechtsgebiete: GG, TV-BA


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
TV-BA § 18 Abs. 2
TV-BA § 18 Abs. 3
§ 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA, wonach nur Auszubildende und Beratungsanwärter, nicht dagegen sog. Studierende nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung sofort der Entwicklungsstufe 2 ihrer Tätigkeitsebene zugeordnet werden, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 980/07

Verkündet am 28. September 2007

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht C. sowie den ehrenamtlichen Richter J. und die ehrenamtliche Richterin F.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 05.04.2007 - 4 Ca 1003/06 - geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der am .... 1969 geborene Kläger begann am 29. September 2003 ein dreijähriges Studium an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche V., das er mit dem staatlich anerkannten Grad "Diplom-Verwaltungswirt (FH)" abschloss. Anfangs hatte er von der Beklagten auf der Grundlage einer "Vereinbarung über die Unterstützung von Studierenden" (Abl. Bl. 4 und 5 d.A.) als Studienbeihilfe ein zinsloses Darlehen mit einem monatlichen Grundbetrag von 950,- € und einem variablen Teil während der Zeit des auswärtigen Studienaufenthalts von 380,- bzw. 420,- € im Monat erhalten. Durch eine Ergänzungsvereinbarung ohne Datum (Abl. Bl. 6 und 7 d.A.) wurde für die gesamte Dauer seines Studiums ein befristetes Arbeitsverhältnis zu Ausbildungszwecken begründet. Danach erhielt der Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe seiner bisherigen Beihilfe; darauf anfallende Sozialversicherungsbeiträge und Steuern wurden von der Beklagten übernommen.

Seit dem 01. Oktober 2006 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 (TV-BA) bestimmt. Nach § 4 seines Arbeitsvertrags (Abl. Bl. 2 und 3 d.A.) ist er in Tätigkeitsebene IV eingruppiert und der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet.

Das Arbeitsgericht Eberswalde hat festgestellt, dass der Kläger in die Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 2 des TV-BA einzugruppieren sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar würden Beschäftigte bei ihrer Einstellung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 TV-BA grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung erfolge jedoch bei Übernahme von Auszubildenden und Beratungsanwärterinnen/Beratungsanwärtern in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2. Diesen Beschäftigtengruppen sei der Kläger als Studierender in der Fachrichtung Arbeitsförderung gleichzusetzen, weil die Beklagte die Studienbeihilfe selbst als Ausbildungsvergütung bezeichnet und darauf Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt habe. Auch wäre es eine willkürliche Benachteiligung des Klägers, mit der Zahlung einer relativ hohen Ausbildungsvergütung einen späteren Nachteil in der Vergütung im Arbeitsverhältnis rechtfertigen zu wollen.

Gegen dieses ihr am 19. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Mai 2007 eingelegte und am 18. Juni 2007 begründete Berufung der Beklagten. Sie verweist auf einen Auszug aus der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di am 22./23. September 2005 (Abl. Bl. 114 bis 115.1 d.A.), woraus zu ersehen sei, dass die Tarifvertragsparteien bei der Zuordnung in die Entwicklungsstufen bewusst zwischen Studierenden einerseits und Auszubildenden und Beratungsanwärtern andererseits differenziert hätten. Die Ausnahme zugunsten dieser beiden Beschäftigtengruppen sei gemacht worden, um die von ihr zurückgewiesene Forderung der Gewerkschaft nach Gewährung einer Abschlussprämie für Auszubildende bzw. bei Übernahme von ehemaligen Beratungsanwärtern in ein Arbeitsverhältnis durch die veränderte Bewertungs- und Bezahlungsstruktur entstehende Nachteile zu kompensieren. Selbst wenn die getroffene Regelung gegen den Gleichheitssatz verstieße, hätte dies lediglich zur Folge, dass diese Besserstellung entfiele und damit wieder die Grundregel eingriffe, wonach alle Neueingestellten in Entwicklungsstufe 1 einzuordnen wären.

Entgegen der Ansicht des Klägers komme auch keine Zuordnung in eine höhere Entwicklungsstufe gemäß § 18 Abs. 3 TV-BA in Betracht, weil die von ihm geleisteten Praktika keine einschlägige Berufserfahrung vermittelten. Zweck seines befristeten Arbeitsverhältnisses sei nicht die Erbringung einer konkreten, messbaren Arbeitsleistung gewesen, sondern der Wissenserwerb, der einen erfolgreichen Abschluss des Studiums habe ermöglichen sollen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt werde, die erstrebte Eingruppierung sei bereits ab 01. Oktober 2006 eingetreten.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass sich aus dem Auszug aus der Niederschrift über die Tarifverhandlungen nicht ergebe, dass die Tarifvertragsparteien eine offensichtliche Benachteiligung der höherwertigen Ausbildung gewollt hätten. Wollte man die Studierenden nicht den Auszubildenden zurechnen, müsste die Tarifnorm zumindest analoge Anwendung finden, weil für diese Beschäftigtengruppe dann eine regelwidrige Lücke im Tarifvertrag vorläge. Jedenfalls habe er weit mehr als ein Jahr lang ein "Praktikum" im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert, so dass er sich von einem Arbeitnehmer weder arbeits- noch sozialversicherungsrechtlich unterschieden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung ist begründet.

1.1 Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist zulässiger Weise in die Form einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gekleidet, weil die für die Höhe seiner Vergütung bedeutsame Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe einen Teil eines Rechtsverhältnisses darstellt. Die im Verhandlungstermin vorgenommene Ergänzung des Antrags stellt lediglich klar, dass sich das Feststellungsbegehren des Klägers nicht bloß auf die Zukunft richtet, wie seinem Sachvortrag ohnehin schon zu entnehmen war.

1.2 Die Klage ist unbegründet.

1.2.1 Der Kläger ist nicht bereits ab Beginn seines Arbeitsverhältnisses am 01. Oktober 2006 gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA der Entwicklungsstufe 2 zugeordnet.

1.2.1.1 Die Voraussetzungen des aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA sind nicht erfüllt.

1.2.1.1.1 Nach dem Wortlaut, von dem bei der Auslegung eines Tarifvertrags auszugehen ist, soll eine Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 nur bei Übernahme von Auszubildenden und Beratungsanwärterinnen/Beratungsanwärtern nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erfolgen. Studenten oder nach dem Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien sog. Studierende, die ihr Studium im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert haben, werden davon nicht erfasst. Diese befanden sich gerade nicht in einem Ausbildungsverhältnis, sondern haben im Rahmen eines davon zu unterscheidenden Arbeitsverhältnisses neben theoretischen Kenntnissen während ihrer Praktika berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und/oder berufliche Erfahrungen erwerben können. Auf solche Beschäftigte finden dementsprechend nach § 26 BBiG auch die Vorschriften der §§ 10 bis 23 BBiG über Berufsausbildungsverhältnisse keine Anwendung.

1.2.1.1.2 Der Umstand, dass Studierende sonst im TV-BA keine Erwähnung finden, lässt entgegen der Ansicht des Klägers keinen Rückschluss dahin zu, dass es sich bei ihnen um Auszubildende i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA handelt. Vielmehr spricht für die gegenteilige Annahme, dass die Regelung für Auszubildende nach Satz 3 dieser Norm bei Übernahme von Trainees in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Trainee-Programms entsprechend gilt. Ein solches Programm wird aber üblicherweise auch im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses absolviert, das auf eine praktische Ausbildung gerichtet ist und sich von dem Studien-Arbeitsverhältnis des Klägers dadurch unterscheidet, dass der Trainee sein Studium bereits zuvor abgeschlossen hat.

1.2.1.1.3 Dass die Unterscheidung zwischen Auszubildenden und Studierenden auch dem erkennbar gewordenen Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, lässt sich dem Auszug aus der Niederschrift über die Tarifverhandlungen am 22./23. September 2005 entnehmen. Dort sind die zunächst abweichenden Positionen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di und die schließlich erzielte Übereinkunft auf "Stufe 2 für Auszubildende und Beratungsanwärter/innen, Stufe 1 für Studierende" wiedergegeben.

1.2.1.2 Die in § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-BA getroffene Unterscheidung zwischen Auszubildenden, Beratungsanwärtern und Trainees einerseits und Studierenden andererseits verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG.

1.2.1.2.1 Es besteht weitgehend Einigkeit, dass auch die Tarifvertragsparteien den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten haben. Dabei wird der Frage, ob sich diese Bindung aus einer unmittelbaren oder einer nur mittelbaren Geltung des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, vom Bundesarbeitsgericht für den Prüfungsmaßstab keine Bedeutung beigemessen (Urteil vom 27.05.2006 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8 = AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5 zu B II der Gründe).

Der Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen bestimmen sich die Anforderungen an die Sachgründe von einem bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strikten Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze. Die gerichtliche Kontrolle wird allerdings durch die den Tarifvertragsparteien gemäß Art. 9 Abs. 3 GG gewährte Tarifautonomie begrenzt. Diesen steht eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung des tatsächlichen Regelungsbedarfs, insbesondere der betroffenen Interessen und die Rechtsfolgen geht. Hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen steht ihnen ein Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Vielmehr genügt es regelmäßig, wenn sich für ihre vereinbarte Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BAG, Urteil vom 16.08.2005 - 9 AZR 378/04 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 zu B II 3 a der Gründe). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien die Sachgerechtigkeit einer Gruppenbildung in der Regel besser einschätzen können als die Gerichte. Tarifvertragliche Regelungen sind zudem oft ein kompromisshaftes Ergebnis kontroverser Vertragsverhandlungen, weshalb an ihre Systemgerechtigkeit nur äußerst geringe Anforderungen gestellt werden können (BAG, Urteil vom 28.01.1998 - 4 AZR 491/96 - AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 11 zu II 4 b a.E. der Gründe).

1.2.1.2.2 Diesen Anforderungen haben die Tarifvertragsparteien mit § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-BA genüge getan.

1.2.1.2.2.1 Wie sich der Niederschrift über die Tarifverhandlungen vom 22./23. September 2005 entnehmen lässt, ist die Zuordnung der Auszubildenden und Beratungsanwärter zur Entwicklungsstufe 2 Teil eines Kompromisspakets. Zu diesem Kompromiss hat sich die Beklagte zum Ausgleich für die zurückgewiesene Forderung der Gewerkschaft nach Gewährung einer Abschlussprämie für die Auszubildenden bzw. im Hinblick auf die veränderte Bewertungs- und Bezahlungsstruktur bei Übernahme von Beratungsanwärtern bereit gefunden, die bei Beginn ihres inzwischen nicht mehr angebotenen Studiums noch eine Vergütung nach VerGr IVa MTA erwarten durften, nunmehr aber auf Tätigkeitsebene IV beginnen, die lediglich VerGr Vb MTA entspricht. Demgegenüber haben sich bei den Studierenden vergleichbare Änderungen nicht ergeben, sondern haben sich deren Bezahlungsaussichten tendenziell sogar verbessert, mag sich dies auch im Fall des Klägers aufgrund seines fortgeschrittenen Alters anders darstellen. Außerdem lag es im Beurteilungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, dass die Studierenden durch ihre Übernahme in befristete Arbeitsverhältnisse bereits während ihres Studiums Zusatzleistungen in erheblichem Umfang erlangt haben.

1.2.1.2.2.2 Soweit in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommene Trainees aufgrund einer Verweisung in § 18 Abs. 2 Satz 3 TV-BA auf Satz 2 ebenfalls sofort der Entwicklungsstufe 2 zugeordnet werden, erklärt sich dies zwanglos daraus, dass sie bereits zuvor im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt worden sind, die mit Rücksicht auf ihr bereits abgeschlossenes Studium vollständig dem Erwerb von Fertigkeiten, Kenntnissen, Fähigkeiten und/oder beruflichen Erfahrungen gedient haben. Dementsprechend hat auch der Kläger gegenüber dieser Beschäftigtengruppe keine sachwidrige Ungleichbehandlung der früheren Studierenden gesehen.

1.2.1.2.3 Es konnte dahinstehen, ob sich aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt ergeben hätte, dass die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA auf die früheren Studierenden zu erstrecken wäre oder ob nicht angesichts deren großer Zahl, die nach Angabe des Klägers im Verhandlungstermin jeweils 300 Teilnehmer in den beiden letzten Jahrgängen betragen hat, und der sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen davon auszugehen wäre, dass die Tarifvertragsparteien dann doch überhaupt keine der drei Beschäftigtengruppen mehr begünstigt hätten. Den Gerichten für Arbeitssachen ist es nur dann erlaubt, anstelle der Tarifvertragsparteien eine im Tarifvertrag entstandene Regelungslücke zu schließen, wenn nur eine einzige Regelung möglich ist, die dem Gleichheitssatz entspricht (BAG, Urteil vom 28.05.1996 - 3 AZR 752/95 - AP TVG Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 143 zu III 1 b der Gründe).

1.2.2 Eine Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 ergab sich für den Kläger auch nicht aus § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA, wonach Beschäftigte bei ihrer Einstellung einer höheren Entwicklungsstufe zugeordnet werden, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vorliegt. Ein Studium und der daraus resultierende Kenntnisstand kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit Berufserfahrung gleichgesetzt werden, auch wenn das Studium im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert worden ist und der Studierende dabei Praktika von insgesamt sogar mehr als einem Jahr durchlaufen hat. Denn dies ändert nichts daran, dass einem solchen Praktikanten die anfallenden Tätigkeiten nicht zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind. Zudem wird eine kontinuierliche Mitarbeit in den operativen Bereichen durch gesonderte, zu benotende Projektaufträge begleitet bzw. unterbrochen, worauf die Beklagte unwidersprochen hingewiesen hat. Darauf, dass der Kläger weisungsgebunden war, und Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub hatte, kommt es für die Erlangung einschlägiger Berufserfahrung i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 MTA nicht an. Dagegen, die Teilnahme an Praktika im Rahmen eines Studien-Arbeitsverhältnisses ausreichen zu lassen, spricht vielmehr, dass die Voraussetzung "einschlägige Berufserfahrung bei der BA" nach der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 TV-BA eng auszulegen ist.

Dass auch die Tarifvertragsparteien dies so gesehen haben, erhellt schließlich daraus, dass andernfalls für ihre Auseinandersetzung über die Zuerkennung der Entwicklungsstufe 2 auch an Studierende in § 18 Abs. 2 Satz 1 TV-BA kein Anlass bestanden hätte.

2. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil der Auslegung des § 18 Abs. 2 Satz 1 TV-BA angesichts der großen Zahl betroffener Studierender und weiterer, auch vor anderen Arbeitsgerichten bereits anhängiger Verfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

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