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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 788/07
Rechtsgebiete: TVöD


Vorschriften:

TVöD § 8
Nach der Neuregelung der Schicht- und Wechselschichtzulagen in § 8 Abs. 5, 6 TVöD kann eine Teilzeitkraft die Zulagen gemäß § 24 Abs. 2 TVöD nur in dem Umfang beanspruchen, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftszeichen 8 Sa 788/07

Verkündet am 22.06.2007

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A.-G. als Vorsitzende sowie die ehrenamtliche Richterin W. und ehrenamtlichen Richter S.

für Recht erkannt: Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18.01.2007- 2 Ca 729/06- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die teilzeitbeschäftigte Klägerin die Schicht- und Wechselschichtzulagen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 TVöD in voller Höhe beanspruchen kann.

Die Klägerin ist unter Vereinbarung der Geltung des BAT-O bzw. des TVöD bei der Beklagten, die in der Stadt Brandenburg ein Krankenhaus betreibt, als Krankenschwester mit einer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche beschäftigt und wird in ständiger Schicht- bzw. Wechselschicht eingesetzt. Seit Inkrafttreten des TVöD zahlte die Beklagte der Klägerin eine auf die Hälfte gekürzte Schicht- bzw. Wechselschichtzulage, für die Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 in Höhe von insgesamt 173,90 EUR brutto, für die Zeit von Juli bis September 2006 in Höhe von 119,38 EUR brutto.

Die Klägerin hat - soweit hier von Interesse - in dem bei dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel geführten Rechtsstreit der Parteien weitere Schicht- bzw. Wechselschichtzulagen für die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006 und Juli 2006 bis September 2006 begehrt und die Kürzung der Zulagen wegen ihrer Teilzeittätigkeit unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für unzulässig gehalten.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 165,34 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2006 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 173,90 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Juli bis September 2006 weitere 119,38 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die nur anteilige Zahlung der Schichtzulagen an die Klägerin unter Hinweis auf die Regelungen in §§ 8, 24 Abs. 2 TVöD für gerechtfertigt gehalten. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen (§ 69 Abs.3 ArbGG).

Durch das Urteil vom 18. Januar 2007 hat das Arbeitsgericht wie folgt erkannt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,76 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2006 zu zahlen.

2. Der Streitwert wird auf 458,62 EUR festgesetzt.

3. Die Kosten hat die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen.

4. Die Berufung wird zugelassen.

und zur Begründung der Klageabweisung hinsichtlich der Schichtzulagen im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer Zulagen zu, da sie - wie § 24 Abs. 2 TVöD vorsehe - entsprechend ihrem Arbeitsumfang 50 % der Schichtzulagen erhalten habe. Es liege in der Regelung auch keine Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG, da für die Teilzeitkräfte die besondere Belastung, zu unterschiedlichen Tageszeiten zu arbeiten, auch nur entsprechend ihres zeitlichen Arbeitsumfangs, also in einem geringeren Umfang entstehe. Diese Auslegung entspreche auch dem tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien, die in § 24 Abs. 2 TVöD ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass an Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt sowie alle sonstigen Entgeltbestandteile gemäß dem Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu zahlen sei, soweit nicht tariflich ausdrücklich etwas anderes geregelt sei. Eine andere ausdrückliche Regelung fehle - im Gegensatz zur Regelung für das Jubiläumsgeld in § 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD - bei den hier streitgegenständlichen Zulagen. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 33 a BAT-O berufen, da die damalige Regelung, bei der die Wechselschichtzulage an das Erfordernis, in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Nachtarbeitsstunden zu leisten, geknüpft gewesen sei, im TVöD nicht übernommen worden sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 68 bis 75 d.A.) verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 23. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. April 2007 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die die Klägerin mit einem am 14. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren insoweit weiter, als das Arbeitsgericht ihren Anspruch auf Zahlung weiterer Zulagen Höhe abgelehnt hat und macht weiterhin geltend, es liege eine unzulässige Benachteiligung vor, wenn die Zahlung der vollen Zulage ausschließlich wegen der Teilzeittätigkeit verweigert werde, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Der unterschiedliche Umfang der Arbeitsleistung sei kein Sachgesichtspunkt, der eine Benachteiligung der Betroffenen rechtfertige, weil nach dem TVöD - unabhängig von der tatsächlichen Belastung - einzige Voraussetzung für die Zahlung der Schichtzulage sei, dass ständig Schichtarbeit geleistet werde.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18.01.2007 (Geschäftszeichen: 2 Ca 729/06) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 293,28 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 173,90 EUR seit dem 21.07.2006 und aus 119,38 EUR seit dem 16.10.2006 zu zahlen

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für nicht gegeben, weil ein sachlicher Grund die unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Die Tarifvertragsparteien hätten zum Ausdruck gebracht, dass durch die Zahlung der Zulage ein Ausgleich für die Belastung durch die Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit geleistet werden solle und durch die Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 TVöD erkennbar auf den zeitlichen Umfang geleisteter Schichtarbeit abgestellt. Die Klägerin sei aufgrund ihrer verminderten Wochenarbeitszeit durch die Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit auch im geringeren Umfang belastet als eine Vollzeitkraft, so dass ihr gemäß § 24 Abs. 2 TVöD eine Zahlung auch nur in dem Umfang zustehe, der dem Anteil ihrer individuellen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspreche.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 14. Mai 2007 (Bl. 83 bis 90 d.A.), der Berufungsbeantwortung vom 18. Juni 2007 (Bl. 101 bis 103 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 22. Juni 2007 (Bl. 104 bis 105 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 a ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Zahlung weiterer Schicht- bzw. Wechselschichtzulagen begehrt und dabei sowohl die tariflichen Regelungen in §§ 8, 23 TVöD zutreffend ausgelegt als auch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für nicht gegeben erachtet und die zu § 33 a BAT ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen der Neuregelung im TVöD für nicht einschlägig erachtet. Das Berufungsgericht teilt die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil und schließt sich deshalb den Ausführungen des Arbeitsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen.

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht einen tariflichen Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiterer Schicht- bzw. Wechselschichtzulagen für nicht gegeben erachtet und die hier streitgegenständlichen Regelungen des Tarifvertrags nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags (vgl. nur BAG, Urt. vom 27.04.2006 - 6 AZR 437/05 - AP Nr. 19 zu § 29 BAT, ZTR 2006, 593), denen sich auch das Berufungsgericht anschließt, zutreffend ausgelegt.

1.1 Die Klägerin erfüllte - was zwischen den Parteien unstreitig ist - im Streitzeitraum die tarifvertraglichen Anforderungen gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 TVöD, denn sie leistete Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 TVöD, die als ständig anzusehen ist.

Nach § 7 Abs. 2 TVöD ist Schichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Nach § 7 Abs. 1 TVöD ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird, vorsieht und bei dem der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. Anders als bei der Vorgängerregelung in § 33 a BAT knüpfen die Tarifvertragsparteien das Vorliegen von Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit nicht mehr an das Erfordernis, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Mindestzahl von Arbeitsstunden in der Nachtschicht geleistet zu haben. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen leistete die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum ständige Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit (vgl. zur Betrachtung des 2-Monats-Zeitraums für das Merkmal der Ständigkeit Scheuring-Steingen-Wiese, TVöD, Stand: 10/2006, § 8 Rdnr. 67), so dass ihr ein Anspruch auf Wechselschicht- bzw. Schichtzulagen gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 TVöD zustand.

1.2 Diesen tariflichen Anspruch hat die Beklagte mit den geleisteten Zahlungen erfüllt, denn die Klägerin kann gemäß § 24 Abs. 2 TVöD die Zulagen nur anteilig beanspruchen.

Gemäß § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitkräfte - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist - das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

Bei den hier streitgegenständlichen Zulagen für Schicht- und Wechselschichtarbeit handelt es sich um sonstige Entgeltbestandteile im Sinne des § 24 Abs. 2 TVöD. Unter der Überschrift "Ausgleich für Sonderformen der Arbeit" haben die Tarifvertragsparteien Zuschläge und Zulagen für die in § 7 TVöD definierten Sonderformen der Arbeit geregelt und unter anderem in § 21 TVöD mit der Formulierung "...die sonstigen in Monatsbeiträgen festgelegten Entgeltbestandteile" deutlich gemacht, dass auch die hier streitgegenständlichen Zulagen als sonstige Entgeltbestandteile im Sinne des § 24 Abs. 2 TVöD anzusehen sind.

Während in § 8 Abs. 1 TVöD und - worauf bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil hingewiesen hat - in § 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD ausdrückliche Regelungen für sonstige Entgeltbestandteile Teilzeitbeschäftigter getroffen wurden, kann die Klägerin - mangels ausdrücklicher Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TVöD - die hier streitgegenständlichen Zulagen nur anteilig beanspruchen.

Dieses Verständnis wird auch dadurch gestützt, dass nach den Regelungen in § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD die nicht ständig im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst eingesetzten Beschäftigten eine Zulage pro Stunde erhalten, die bei einer regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst die nach § 8 Abs. 5 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 TVöD bei ständiger Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit zu leistenden Zulage im Wesentlichen erreicht. Damit haben die Tarifvertragsparteien auch nach Auffassung des Berufungsgerichts ausreichend deutlich gemacht, dass die Zulage einen Ausgleich für die mit dem Umfang der Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit steigende Belastung darstellen soll, zumal die Zulage nicht - mehr - an eine generelle Belastung durch Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit mit einer bestimmten Anzahl von Nachtarbeitsstunden anknüpft.

2. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, wahrt vielmehr den Grundsatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, indem die Klägerin die Schicht- bzw. Wechselschichtzulagen in dem Umfang erhält, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (anderer Ansicht: LAG Schleswig-Holstein, Urt. vom 27.03.2007 - 5 Sa 557/06 - zitiert nach JURIS, Revision anhängig, BAG 10 AZR 374/07).

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juni 1993 zu § 33 a BAT (10 AZR 127/92, NZA 1994, 41) für nicht mehr einschlägig gehalten, denn die Tarifvertragsparteien haben in § 8 Abs. 5 Satz 1 und § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD auch nach Auffassung des Berufungsgerichts ausreichend deutlich gemacht, dass die Zulagen - auch bei ständiger Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit - als "sonstige Entgeltbestandteile" die je nach Umfang der Arbeit steigende Belastung der Arbeit ausgleichen sollen und damit leistungsbezogene Zulagen darstellen. Nicht erkennbar ist, dass die Zulage, die sich aus der ständigen Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit ganz allgemein ergebenden Belastungen ausgleichen soll (anderer Ansicht: LAG Schleswig-Holstein, a.a.O., m.w.N. auf die entgegenstehende Auffassung), so dass nach Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch der Klägerin auf die hier streitgegenständlichen Zulagen nicht auf das Diskriminierungsverbot Teilzeitbeschäftigter gestützt werden kann.

III.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

IV.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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