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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 1331/05
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b
ArbGG § 2 Abs. 2
ArbGG § 2 Abs. 3
ArbGG § 48 Abs. 1
ArbGG § 53 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 78 Abs. 1
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3
1. Der bloße Umstand, dass eine Bruttovergütung eingeklagt wird, führt nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach den Grundsätzen der "sic-non"-Rechtsprechung.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag im Zusammenhang mit einem Statusantrag geltend gemacht wird.


Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

10 Ta 1331/05

In der Beschwerdesache

in dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 10. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Binkert als Vorsitzenden am 22.7.2005

ohne mündliche Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19. Mai 2005 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.4.2005 - 30 Ca 26879/04 - teilweise wie folgt geändert:

1. Der Rechtsweg hinsichtlich zu den Arbeitsgerichten ist hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 2) aus der Klageschrift in der Fassung aus dem Schriftsatz vom 17.1.2005 gegeben.

2. Hinsichtlich des Zahlungsantrages in der Fassung im Schriftsatz vom 17.1.2005, S. 9 ff. ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben. Der Rechtsstreit wird insoweit abgetrennt und an das Landgericht Berlin verwiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung in Anspruch, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand; zugleich macht er Vergütungsansprüche geltend.

Dem liegt zugrunde eine "Zusatzvereinbarung zum bestehenden A.-Mitarbeitervertrag" vom 23.12.2002 (Bl. 12 d.A.). In dieser Zusatzvereinbarung verpflichtet sich der Kläger zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten, die sich insbesondere auf die Durchführung eines sog. "Bestandscontrolling" richten.

Der Beklagte ist seinerseits für die Firma A. Gesellschaft für W. und F. mbH als Direktor tätig; der Kläger wiederum ist seit dem 1.10.2002 im Rahmen eines Handelsvertretervertrages ebenfalls für die Firma A. Gesellschaft für W. und F. mbH tätig. Nach dem dieser Vertrag gekündigt worden ist, einigten sich die A. und der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich darauf, dass es sich bei dem zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnis um ein Handelsvertreter-Vertragsverhältnis gehandelt hat.

Der Kläger ist der Auffassung, zwischen ihm und dem Beklagten habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Er trägt hierzu vor, dass es seine Aufgabe gewesen sei, die monatliche Aufbereitung der Vertriebsergebnisse der Finanzberaterinnen und Handelsvertreterinnen sowie das Bestandscontrolling durchzuführen, bei geplanten Neueinstellungen an Personalauswahlverfahren teilzunehmen u. a. mehr. In der Klageschrift führt er des Weiteren aus, dass der Beklagte ihn wiederholt zu Zahlenauswertungen aufgefordert habe, weiterhin zu Zuarbeiten in speziellen Angelegenheiten, Übersichten etc. Er habe zudem regelmäßig Zuarbeit zum Zwecke der Zahlenaufbereitung (Controlling) geleistet, ebenso zu Mitarbeitgesprächen u. ä. Er sei zeitlich nicht ungebunden gewesen. Die Anfragen hätten so schnell wie möglich erledigt werden müssen, nicht erledigte Anfragen hätten Nachfragen seitens des Beklagten verursacht. Er habe seine Arbeitsleistung ausschließlich alleine und persönlich erbracht, er habe sich keiner Mitarbeiter zur Erledigung der Anfragen bedient. Er habe auch kein Unternehmerrisiko getragen. Die Tätigkeiten seien von ihm grundsätzlich in dem Büroräumen der Direktion des Beklagten zu erbringen gewesen, insbesondere habe er seine Arbeits- und Anwesenheitszeiten an den Vorgaben des Beklagten auszurichten gehabt. Er habe sich - mit Ausnahme von abgesprochenen oder angewiesenen und demnach wahrzunehmenden Außenterminen - von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr in seinem Büro in der Direktion des Beklagten aufgehalten.

Aus all diesen, in späteren Schriftsätzen weiter ausgeführten Umständen folgert der Kläger, dass er in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten gestanden habe. Er hat mit der Klage Bezug genommen auf eine Vergütungsvereinbarung in der "Zusatzvereinbarung", wonach er eine monatliche Sonderprovision in Höhe von 50,00 EUR pro Finanzberater bzw. Handelsvertreter der Direktion N. erhalten solle. Während er in der Klageschrift seinen diesbezüglichen Antrag als Nettoantrag gestellt hat, hat er später im Schriftsatz vom 17.1.2005 die Klage als Bruttoklage umgestellt.

Demgegenüber hat der Beklagte die Rechtswegerüge erhoben und die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig geworden. Entgegen der Darstellung des Klägers sei dieser nicht verpflichtet gewesen, im Büroraum der A. Direktion des Beklagten zu arbeiten, ihm habe nur die Möglichkeit hierzu offen gestanden. Er sei nicht täglich von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr anwesend gewesen, sondern habe überwiegend von zu Hause aus gearbeitet, und zwar mit eigenen Büromaterialien. Die Infrastruktur des Büros habe er nur in sehr geringem Umfang in Anspruch genommen. Er habe der Sekretärin des Beklagten lediglich im Voraus seine Abwesenheitszeiten mitgeteilt, eine irgendwie geartete Genehmigung in Bezug auf seine Urlaube habe nicht bestanden. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger nicht Arbeitnehmer des Beklagten gewesen sei. Er sei nicht in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen, er sei nicht zu einer Arbeitsbereitschaft zu bestimmten Zeiten verpflichtet gewesen. Er sei im Übrigen auch nicht ausschließlich für den Beklagten tätig geworden, sondern vorrangig als Handelsvertreter für die Firma A.. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Parteien kein festes Monats- oder Stundenhonorar vereinbart hätten, sondern der Kläger im Wege einer Sonderprovision bezahlt worden sei.

Die Parteien haben erstinstanzlich weiter zu den einzelnen Tätigkeiten kontrovers vorgetragen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.4.2005 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Entscheidend hierfür sei, dass der Kläger mit seinem Zahlungsbegehren nur dann durchdringen könne, wenn er Arbeitnehmer des Beklagten gewesen sei, denn andernfalls sei es ausgeschlossen, dass dieser eine Bruttovergütung schulde. Falle die Frage der Begründetheit aber mit der Frage des zulässigen Rechtswegs zusammen, so solle der Rechtsstreit nicht bereits an der Zuständigkeitsfrage abschließend entschieden werden. Vielmehr reiche dann die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer gewesen, zum Bejahen des arbeitsgerichtlichen Rechtsweges hin.

Gegen diesen, am 6. Mai 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die er mit einem am 19.5.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz eingereicht und zugleich begründet hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege ein sog. "sic-non-Fall" nicht vor. Denn die Bezeichnung als Bruttovergütung gebe nur die Rechtsauffassung des Klägers wieder, dass es sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch handeln würde. Die Rechtsauffassung einer Partei sei jedoch für das Gericht nicht bindend. Vielmehr handele es sich um einen sog. "aut-aut-Fall", bei dem die reine Rechtsbehauptung gerade nicht ausreichend sei. Der Beklagte verweist im Übrigen auf seine schriftsätzlichen Ausführungen, aus denen sich ergebe, dass der Kläger kein Arbeitnehmer sei.

Der Kläger wiederum vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erachtet, da es sich bei der Klage auf Bruttovergütung um einen sog. "sic-non-Fall" handele.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22.6.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten war gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Über sie konnte vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts allein und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, §§ 78 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

2.

Die sofortige Beschwerde, die sich ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 18.7.2005 lediglich auf den Zahlungsantrag bezieht, erwies sich in der Sache als begründet.

Hinsichtlich des Zahlungsantrages ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben.

2.1

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen "Arbeitnehmern und Arbeitgebern" über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Für eine sog. "Statusklage" fallen mithin die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen und diejenigen, die den Klageanspruch selbst begründen, zusammen. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist. Für diese sog. "sic-non-Fälle" vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, sei für die Feststellung des Rechtsweges ausreichend (BAG vom 24.4.1996 - 5 AZB 25/95 - AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung).

Diese Grundsätze können auf Ansprüche auf Zahlung von Vergütung oder Honorar nicht ohne weiteres übertragen werden. Dies gilt auch bei der Klage auf einen Bruttobetrag; denn über die Frage, ob "Brutto" oder "Netto" (gesetzlich) geschuldet ist, können die Parteien nicht disponieren (vgl. auch LAG Nürnberg v 11.1.99 - 6 Ta 196/98). Zwar ist denkbar, dass diese mit dem Hauptantrag, der Statusfeststellung, in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, so dass sich eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG ergeben könnte. Dabei ist indes davon auszugehen, dass sich für einen solchen Zahlungsanspruch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht bereits auf der Grundlage der "sic-non-Rechtsprechung" (Rechtsbehauptung des Klägers) aus der entsprechenden Begründung der Klage ergeben kann (LAG Berlin vom 3. Juni 2003 - 10 Ta 1002/03 - LAGE Nr. 44 zu § 2 ArbGG; vergleiche auch BAG vom 11.6.2003 - 5 AZB 43/02 - NZA 2003, 1163).

Ein sic-non-Antrag kann für Zusammenhangsklagen mithin nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen. Werden zusätzlich zu einem Feststellungsantrag, der einen sic-non-Fall i. S. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht darstellt, weitere Leistungsanträge gestellt, muss vielmehr für diese die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG gesondert festgestellt werden.

2.2

War danach nach allgemeinen Darlegungsangaben zu prüfen, ob die Arbeitsgerichtsbarkeit von der Sache her, also von ihrer orginären Zuständigkeit, zu Entscheidung des Rechtsstreits aufgerufen ist, vermochte das Beschwerdegericht nicht festzustellen, dass der Kläger hinreichend schlüssig das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses dargelegt hätte.

2.2.1

Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis, innerhalb dessen die vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmen Arbeitsorganisation zu erbringen ist. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG vom 11.6.2003 - 5 AZB 43/02 - NZA 2003, 1163).

2.2.2

Maßgeblich für die Einordnung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist zunächst die vertragliche Vereinbarung; nur dann, wenn sich die Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung des Verhältnisses widersprechen, ist letztere maßgebend.

Dabei ist festzustellen, dass der - vom Kläger offenbar selbst formulierte - Vertrag, nämlich die Zusatzvereinbarung zum bestehenden A. Mitarbeitvertrag, zunächst - für Arbeitsverträge ungewöhnlich - eine Vergütungsregelung in Form einer "monatlichen Sonderprovision" trifft, die 50,00 EUR pro Finanzberater bzw. Handelsvertreter der Direktion N. betragen solle. Erst im Anschluss daran ist aufgezählt, welche Verpflichtungen der Kläger im Gegenzug für die als "Sonderprovision" bezeichnete Vergütung eingegangen ist. In den Buchstaben a - g sind sodann die einzelnen Tätigkeiten aufgeführt, die der Kläger zu erbringen hatte.

Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Vertragsgestaltung ist das Beschwerdegericht zunächst davon ausgegangen, dass hier ganz eindeutig ein kundenbezogenes Einzelhonorar festgelegt worden ist, das im Übrigen als "Sonderprovision" bezeichnet worden ist. Dies entspricht erkennbar nicht der Üblichkeit einer Vergütungsvereinbarung im Arbeitsverhältnis.

Des Weiteren ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des Klägers aus dieser Zusatzvereinbarung in den einzelnen Buchstaben einzeln aufgeführt sind und sich als jeweils abgrenzbare, eigenständige Einzelleistung verstehen lassen. Der Kläger hat mithin nicht seine "ganze Arbeitskraft" oder entsprechende Teile davon dem Beklagten zur Verfügung gestellt, sondern vertraglich ganz bestimmte einzelne Aufgaben abgrenzbar und abgegrenzt übernommen. Auch dies entspricht nicht den Üblichkeiten einer Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, in dem üblicherweise Tätigkeitsarten und Tätigkeitsbereiche abstrakt umschrieben werden.

Darüber hinaus enthält der Vertrag keinerlei Regelungen darüber, dass dem Beklagten ein über die Einzelaufstellungen hinaus gehendes Direktionsrecht zustehen würde; auch ist nicht speziell aufgeführt, wie weit das Direktionsrecht des Beklagten im Rahmen der aufgeführten Aufgaben des Klägers gehen sollte.

Die "Zusatzvereinbarung" enthält ferner keinerlei Regelungen über die zeitliche Einbindung des Klägers, seine örtliche Einbindung und beispielsweise über Urlaubsansprüche und ähnliches.

Die Zusatzvereinbarung stellt sich nach alle dem nicht als "Arbeitsvertrag" dar; dieser Schluss rechtfertigt sich insbesondere auch daraus, dass der Inhalt der Aufgaben erkennbar auf "zusätzliche" Tätigkeiten gerichtet ist, die der Kläger neben seiner Haupttätigkeit zu erbringen sich verpflichtet hat.

Der Kläger hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass abweichend von dieser vertraglichen Vereinbarung das Rechtsverhältnis tatsächlich so abgewickelt worden sei, dass von einem Abweichen zwischen Vertrag und tatsächlicher Ausgestaltung ausgegangen werden könnte und dass letztere das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nahe legen würde.

Dies gilt beispielsweise für die Frage der Zeiträume, in denen der Kläger tätig geworden ist. Der Kläger trägt hier im Wesentlichen vor, er sei in der Zeit von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr in den Geschäftsräumen des Beklagten tätig geworden, er benennt hierfür auch eine Reihe von Zeugen. Der Kläger hat indes nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, dass und wie er vom Beklagten diesbezüglich angewiesen worden sei, gerade diese Zeiten im Büro zu verbringen; dabei soll einmal außer acht bleiben, dass der Beklagte die tatsächlichen Anwesenheitszeiten des Klägers auch bestritten hat. Der Kläger hat in der Klageschrift (Seite 9) nur vorgetragen, dass er seine Arbeits- und Anwesenheitszeit an den "Vorgaben des Beklagten" auszurichten gehabt habe. Welche Vorgaben das im Einzelnen gewesen sind, wird jedoch nicht hinreichend deutlich. Dabei ist auch zu beachten, dass auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses natürlich bei der Bewältigung der vorgesehenen Aufgaben ein Zeitaufwand erforderlich ist, und dass es gelegentlich auch erforderlich ist, diese Tätigkeiten auch in den Räumlichkeiten des - in Anspruch genommenen - Prinzipals abzuleisten ist. Hieraus ergibt sich für sich genommen jedoch noch nicht die zeitliche Eingliederung in den Betrieb. Der Kläger hat diesbezüglich auch nicht vorgetragen, dass und inwieweit er in Dienstpläne oder ähnliches des Beklagten eingebunden gewesen sei.

Auch hinsichtlich der fachlichen Weisungsgebundenheit ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht mit hinreichender Schlüssigkeit, dass diese im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. So führt er in der Klageschrift auf Seite 4 ff. einzelne Tätigkeiten auf, zu denen ihn der Beklagten "aufgefordert" hätte, bzw. hinsichtlich derer er vom Beklagten "angewiesen" worden sei. Auch dieser Sachvortrag gibt für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses für sich genommen nichts her. Denn natürlich gibt der Prinzipal auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses Anweisungen zur Ausführung bestimmter Dienstleistungen; ebenso gibt der Besteller eines Werkes dem Werkunternehmern bestimmte Anweisungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Werkes. Aus dem Umstand, dass der Beklagte den Kläger angewiesen hat, etwa eine Liste von Teilnehmern für eine Mallorca-insentiv-Reise zu erstellen, kann für sich genommen, und zwar auch im Zusammenhang mit ähnlichen Darstellungen des Klägers, nicht geschlossen werden, dass er seine Tätigkeiten im Rahmen einer persönlichen Weisungsabhängigkeit durchgeführt hat.

Es ist zuzugeben, dass der Kläger seine Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtorganisation des Beklagten erbracht hat. Dabei ist jedoch die Eigenart der Tätigkeit zu berücksichtigen, die im Bereich des Versicherungsgewerbes lag. Diese beinhalten eine Vielzahl von Tätigkeiten, die ihrerseits sowohl im Angestelltenverhältnis als auch in demjenigen eines freien Mitarbeiters ausgeübt werden können. Aus ihrer Ausführung ergibt sich mithin nicht der Schluss, dass es nahe liegend sei, vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen.

Der Kläger hat für seine in Nebentätigkeit ausgeübte Tätigkeit jeweils das vertraglich vereinbarte Honorar abgerechnet.

2.3

Aus alledem ergab sich für das Beschwerdegericht, dass der Kläger nicht hinreichend schlüssig die Umstände vorgetragen hat, aus denen sich auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses schließen ließe.

III.

Nach alledem war der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin entsprechend abzuändern, das Verfahren insoweit abzutrennen und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs an das zuständige Landgericht Berlin zu verweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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