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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 07.02.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 2241/04
Rechtsgebiete: ZPO, StellenpoolG


Vorschriften:

ZPO § 256
StellenpoolG § 1
StellenpoolG § 2
StellenpoolG § 3
Die Klage eines beim Land Berlin Angestellten, mit der festgestellt werden soll, seine "Versetzung" zum Stellenpool (gemäß dem Stellenpoolgesetz vom 09.12.2003, GV Bl. S. 589) sei unwirksam, ist unzulässig (§256 Abs. 1 ZPO), wenn er weiterhin auf seinem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt wird.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil

12 Sa 2241/04

Verkündet

am 07.02.2005

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 12. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2005 durch den Richter am Arbeitsgericht Lakies als stellv. Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn Dr. Schwemmer und Herrn Schrader

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. September 2004 - 86 Ca 4369/04 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die "Zuordnung" der Klägerin zum Personalüberhang und um ihre "Versetzung" zum Stellenpool nach dem im Land Berlin am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz - StPG) vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589).

Zur Überwindung der "Haushaltskrise des Landes Berlin" sah das Haushaltsentlastungsgesetz 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) unter anderem in Artikel I § 6 die Reduzierung der Personalausgaben in den Jahren 2002 bis 2006 um mindestens 555 Millionen Euro als Zielmarke vor. Dies soll unter anderem durch eine "Verminderung des Stellenbestandes" um mindestens 20 % erreicht werden.

Bereits im Jahre 1999 hatten der Senat von Berlin und die Berliner Bezirke einerseits und der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Gewerkschaften ÖTV, GEW, GdP und DAG sowie der Deutsche Beamtenbund (DBB) und seine Fachgewerkschaften andererseits eine Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungs-Vereinbarung 2000 (VBSV 2000) vom 30. August 1999 unterschrieben. Diese Vereinbarung diente der Umsetzung der Veränderungsprozesse in der Berliner Verwaltung, die unter anderem durch die Haushaltsentscheidungen zur Konsolidierung der Personalkosten entstehen (Abschnitt I Nummer 1). Betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren für die Laufzeit der Vereinbarung ausgeschlossen (Abschnitt I Nummer 3). Die Unterzeichner der Vereinbarung waren sich darüber einig, "dass es sich bei den Verabredungen um rechtlich relevante Regelungen handelt, nicht jedoch um einen Tarifvertrag" (Abschnitt I Nummer 6 Absatz 1). Die Vereinbarung endete gemäß Abschnitt I Nummer 6 Absatz 2 am 31. Dezember 2004.

Abschnitt II der VBSV 2000 enthielt Vereinbarungen über den "Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung", die unter anderem folgenden Wortlaut haben:

2. Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Vereinbarung wird der Personalüberhang erfasst, der durch

1. Personalkosteneinsparungen,

2. Rationalisierungen,

3. organisatorische Umstrukturierungen sowie

4. andere Maßnahmen entsteht.

(2) Die Auswahlgrundsätze zum Personalüberhang sind keine Auswahlkriterien im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

3. Zuordnung der Beschäftigten zum Personalüberhang

(1) Die Zuordnung von Beschäftigten zum Personalüberhang wird innerhalb einer Abteilung/im Landesschulamt einer Region/eines Leistungs- und Verantwortungszentrums/einer Serviceeinheit/eines Steuerungsdienstes in einer Behörde zwischen vergleichbaren Beschäftigten vorgenommen.

...

(2) Nach ihrem Arbeitszeitstatus sind solche Beschäftigten vergleichbar,

- die zwischen 100 v.H. und mindestens 76 v.H. der vollen regelmäßigen Arbeitszeit erbringen und

- die zwischen 75 v.H. und 50 v.H. der vollen regelmäßigen Arbeitszeit erbringen.

Vergleichbarkeit setzt ferner die Zuordnung zu derselben Lohn-/Vergütungsgruppe bzw. derselben Besoldungsgruppe voraus.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:

...

Die Vergleichbarkeit setzt weiterhin voraus, dass die Beschäftigten nach ihren Ausbildungen und Erfahrungen für die Tätigkeit annähernd gleich geeignet sind bzw. der gleichen Fachrichtung angehören. Von annähernd gleicher Eignung ist auch dann auszugehen, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen einer zumutbaren Weiterbildung oder Fortbildung oder im Rahmen einer sechsmonatigen Einarbeitungszeit erworben werden können.

Gemäß Abschnitt II Nummer 3 Absatz 3 wird die "Auswahl der Beschäftigten" nach bestimmten Auswahlkriterien (Lebensalter, Beschäftigungszeiten, Unterhaltsverpflichtungen, sonstige soziale Gesichtspunkte) in einem Punktesystem vorgenommen. "Vorbehaltlich des Absatzes 4 rechnen die Beschäftigten mit geringerer Punktezahl zum Personalüberhang".

Gemäß Abschnitt II Nummer 3 Absatz 4 findet eine "Zuordnung zum Personalüberhang nach den im Absatz 3 aufgeführten Auswahlkriterien" nicht statt, "wenn die Weiterbeschäftigung der Beschäftigten insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur (...) im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Die Entscheidung über die Anwendung dieses Absatzes ... soll durch eine in der zuständigen Behörde ... gebildete paritätische Kommission zwischen der Leitung der Behörde und dem Personalrat, unter Hinzuziehung der Frauenvertreterin sowie der Schwerbehindertenvertretung vorbereitet werden ...".

Bezüglich des weiteren Wortlauts der VBSV 2000 wird auf Bl. 249 bis 266 d. A. verwiesen.

Gemäß § 8 des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 sind betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2009 ausgeschlossen.

Die am ..... 1953 geborene Klägerin ist seit 16. Dezember 1990 bei dem beklagten Land als technische Zeichnerin beschäftigt und im Fachbereich Entwurf der Serviceeinheit H.amt des Bezirksamts T.-K. von Berlin tätig. Arbeitsvertraglich ist die Geltung des BAT-O und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und die Anwendung der im Land Berlin geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge vereinbart. Bezüglich des weiteren Wortlauts des Arbeitsvertrages vom 29. September 1992 wird auf Bl. 7/8 d.A. verwiesen. Die Klägerin ist in Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert und erhält eine monatliche Bruttovergütung einschließlich Sonderzuwendung und Urlaubsgeld in Höhe von durchschnittlich 2.190,44 Euro.

Im Fachbereich Entwurf der Serviceeinheit H.amt des Bezirksamts T.-K. von Berlin waren neben der Klägerin vier weitere technische Zeichnerinnen in Vollzeit eingesetzt (Frau Sch., Frau J., Frau P. und Frau D.). Frau D. ist wie die Klägerin in Vergütungsgruppe VI b BAT-O eingruppiert.

Ende 2002 wurde auf Grund der angespannten Haushaltssituation des Landes Berlin in dem Bezirksamt T.-K. von Berlin in der Serviceeinheit H.amt im Fachbereich Entwurf eine Stelle für technische Zeichner/innen zum 31. Dezember 2002 gestrichen.

Daraufhin führte das Bezirksamt das nach dem Abschnitt II der VBSV 2000 vorgesehene Verfahren zur Auswahl der dem Personalüberhang zuzuordnenden Beschäftigten durch. Die Klägerin erzielte 41, Frau D. 38, Frau Sch. 42, Frau J. 49 und Frau P. 57 Punkte. Das Bezirksamt vertrat die Auffassung, dass die Weiterbeschäftigung von Frau D. wegen deren CAD-Kenntnisse im berechtigten betrieblichen Interesse liege und schaltete die Paritätische Kommission ein. Am 20. Dezember 2002 schloss sich die Paritätische Kommission der Auffassung des Bezirksamtes an und befürwortete (mit 4:2 Stimmen) die Zuordnung der Klägerin zum Personalüberhang. Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 teilte das Bezirksamt der Klägerin mit, dass sie dem Personalüberhang zugeordnet worden sei. Bezüglich des genauen Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 10/11 d.A. verwiesen.

Im Jahr 2004 wurde die Klägerin nach dem mittlerweile zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz - StPG) vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589) zum Stellenpool versetzt. Das Gesetz hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 1

Organisation, Zuständigkeit

(1) Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ist eine der Senatsverwaltung für F. nachgeordnete Behörde. Ihr werden diejenigen Dienstkräfte unterstellt, deren Beschäftigung durch den Wegfall von Aufgaben oder die Verlagerung von Aufgaben auf andere Dienstkräfte in ihrer Dienstbehörde nicht mehr möglich ist. Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ist Dienstbehörde und Personalstelle für die Personalüberhangkräfte der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes).

(2) Dienstkräfte, die von den Dienstbehörden oder Personalstellen dem Personalüberhang zugeordnet worden sind, sind Personalüberhangkräfte. Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) und die Dienstkräfte sind von der Zuordnung schriftlich zu unterrichten. Die Personalüberhangkräfte werden zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt. Die Versetzung dient einem dienstlichen Bedürfnis.

(3) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die eine Zuordnung zum Personalüberhang oder die Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) zum Gegenstand hat, findet keine Nachprüfung in einem Vorverfahren statt.

§ 2

Aufgabe

(1) Aufgabe der Behörde ist es, im gesamtstädtischen Interesse Berlins den Abbau des Personalüberhangs durch ein zentrales Personalüberhangmanagement zu fördern und die Personalüberhangkräfte entsprechend ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt oder ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben obliegen der Behörde ausdrücklich

1. die Vermittlung der Personalüberhangkräfte auf freie Stellen,

2. die Maßnahmen zur Fortbildung und Umschulung,

3. die Organisation des zeitlich begrenzten Einsatzes von Personalüberhangkräften (Übergangseinsätze), soweit dies zur vorübergehenden Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung der Behörden der Berliner Verwaltung (Einsatzbereich) erforderlich ist.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sich die Behörde der dienstrechtlich zulässigen Handlungsformen.

(3) Die Dienststellen des Landes Berlin melden dem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) unverzüglich die dauerhaft oder befristet besetzbaren Stellen sowie die für Übergangseinsätze geeigneten Aufgabengebiete.

§ 3

Übergangseinsätze

(1) Für den Übergangseinsatz bleibt das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) Dienstbehörde oder Personalstelle. Sie kann einzelne dieser Aufgaben mit Ausnahme der Personalaktenführung auf den Einsatzbereich übertragen.

(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Personalüberhangkraft ist, wer im Einsatzbereich der Personalüberhangkraft für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

Durch § 7 StPG wurde in das Personalvertretungsgesetz Berlin folgender § 99c "Sonderervorschriften für das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool)" eingefügt:

(1) ...

(2) Die Zuordnung der Dienstkraft zum Personalüberhang unterliegt der Mitwirkung. Bei der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) wirkt der Personalrat der bisherigen Dienststelle mit. Bei der Versetzung von Dienstkräften, die vor Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589) dem Personalüberhang zugeordnet worden sind, gilt für die Mitwirkung des Personalrats abweichend von § 84 Abs. 2 dieses Gesetzes eine Frist von vier Wochen, die nicht verlängert werden kann.

(3) Der Personalrat beim Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) wirkt mit bei Übergangseinsätzen nach § 3 des Stellenpoolgesetzes mit einer Dauer von mehr als drei Monaten oder sobald der Übergangseinsatz diese Dauer überschreitet. Bei einem Übergangseinsatz mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten oder sobald der Überganseinsatz diese Dauer überschreitet, bestimmt der Personalrat mit.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 (Bl. 32/33 d.A.) teilte das Bezirksamt der Klägerin mit, dass man beabsichtige, sie zum Stellenpool zu versetzen. Mit Schreiben vom 17. März 2004 hörte das Bezirksamt den zuständigen Personalrat zu einer Versetzung der Klägerin zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) an. Mit Schreiben vom 21. April 2004 (Bl. 125/126 d. A.) machte der Personalrat unter anderem geltend, die von der Dienststelle hergereichten Unterlagen seien nicht ausreichend, um die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere der VBSV 2000, prüfen zu können.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 (Bl. 69/70 d. A.) versetzte das beklagte Land die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 2004 zum Stellenpool. Die Klägerin wurde vom Stellenpool für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 zu ihrer bisherigen Dienststelle rückabgeordnet. Sie ist weiterhin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz im H.amt als technische Zeichnerin tätig. Auf die Schreiben des Zentralen Personalüberhangmanagement (ZeP) vom 16. Juni 2004 (Bl. 77/78 d. A.) und vom 16. August 2004 (Bl. 227/228 d. A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, sowohl ihre Zuordnung zum Personalüberhang als auch ihre Versetzung zum Stellenpool sei rechtswidrig. Ein berechtigtes betriebliches Interesse an der Herausnahme von Frau D. aus der Auswahl nach sozialen Kriterien gemäß der VBSV 2000 habe nicht vorgelegen. Bis 2002 habe lediglich Frau Sch. über gewisse Kenntnisse in der CAD-Technik verfügt. Frau D.habe erst im Jahr 2002 an dem dreitägigen Einführungskurs CAD I teilgenommen und im Jahr 2003 den zweitägigen Kurs CAD II und den halbtägigen Kurs CAD III absolviert. Ihr selbst sei die Teilnahme an dem CAD I-Kurs ohne ersichtlichen Grund erst im Jahr 2003 ermöglicht worden. An weiteren Kursen habe sie trotz mehrfacher Nachfrage nicht teilnehmen dürfen. Den Vorsprung, den Frau D. diesbezüglich ihr gegenüber habe, könne sie innerhalb eines Monats aufholen. Die Klägerin hat zudem die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bestritten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass sie in ihrer Funktion als technische Zeichnerin der Serviceeinheit H.amt des Bezirksamtes T.-K. nicht dem so genannten Personalüberhang des Landes Berlin zugeordnet ist;

2. festzustellen, dass ihre Versetzung vom 7. Mai 2004 zum 1. Juni 2004 zum Zentralen Personalmanagement (ZeP) unwirksam ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, Frau D. sei berechtigterweise aus der Auswahl nach sozialen Kriterien herausgenommen worden. Ende 2002 habe Frau D. bereits über vertiefte Kenntnisse und langjährige Erfahrungen in der CAD-Technik verfügt und diese in der Zwischenzeit weiter vertieft. Um diesen Vorsprung aufzuholen, benötige die Klägerin mehr als ein Jahr. Frau D. habe seit 1990 mehrere Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt. Frau D. sei für die Teilnahme an den CAD-Lehrgängen ausgewählt worden, weil sie auf Grund zahlreicher früherer Computerlehrgänge hierfür am besten geeignet gewesen sei. Eine Auswahl habe vorgenommen werden müssen, weil es zunächst nur einen CAD-Arbeitsplatz gegeben habe. Außerdem schneide Frau D. bezüglich der Erfüllung der fachlichen und außerfachlichen Anforderungen an die Stelle, insbesondere, was den Umgang mit Standardsoftware betreffe, deutlich besser als die Klägerin ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 132 bis 137 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 29. September 2004 verkündeten Urteil - 86 Ca 4369/04 - festgestellt, dass die Zuordnung der Klägerin zum Personalüberhang des Landes Berlin gemäß Mitteilung vom 3. Februar 2003 unwirksam ist und festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin zum Zentralen Personalüberhangmanagement (ZeP) des Landes Berlin vom 7. Mai 2004 zum 1. Juni 2004 unwirksam ist sowie den Streitwert auf 3.285,66 Euro festgesetzt.

Es hat zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass die Feststellungsanträge zulässig seien. Weil § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG die Versetzung der dem Personalüberhang zugeordneten Beschäftigten zum Stellenpool anordne, habe die Zuordnung zum Personalüberhang zumindest mittelbar negative Auswirkungen auf die Rechtstellung der betroffenen Beschäftigten. Jedenfalls sei der Antrag zu 1) zulässig als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO), weil § 1 Abs. 2 StPG für die Versetzung zum Stellenpool die Zuordnung zum Personalüberhang voraussetze. Mit der Versetzung zum Stellenpool (Antrag zu 2) sei eine Änderung der Arbeitsbedingungen verbunden, weil der Arbeitnehmer sehr viel eher als bisher mit einer Abordnung zu wechselnden Dienststellen bzw. mit einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle rechnen müsse. Die Beschäftigten würden quasi wie "Springer" eingesetzt. Zudem habe die Versetzung zum Stellenpool auch eine Änderung in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht zur Folge. Die Zuordnung der Klägerin zum Personalüberhang sei unwirksam, weil die nach den Regelungen des Abschnitts II der VBSV 2000 vorzunehmende Sozialauswahl fehlerhaft gewesen sei. Das Land Berlin habe nicht plausibel dargelegt, dass die Beschäftigung von Frau D. im berechtigten betrieblichen Interesse liege. Die Unwirksamkeit der Zuordnung zum Personalüberhang führe dazu, dass auch die Versetzung zum Stellenpool unwirksam sei. Nach § 1 Abs. 2 StPG sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Versetzung zum Stellenpool, dass der Arbeitnehmer Personalüberhangkraft sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 137 bis 142 d.A.).

Gegen dieses dem beklagten Land am 11. Oktober 2004 zugestellten Urteil hat es mit einem am 26. Oktober 2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Dezember 2004, am 17. Dezember 2004 begründet.

Das beklagte Land macht geltend, die Klage sei unzulässig. Die Zuordnung zum Personalüberhang sei eine interne rein organisatorische Maßnahme, die das Arbeitsverhältnis in keiner Weise betreffe. Bei der "Versetzung" zum Stellenpool handele es sich nicht um eine Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinne. Die Rechtstellung des Einzelnen bleibe unberührt. Die Klägerin übe keine neue Beschäftigung aus, was aber notwendig sei, um von einer Versetzung sprechen zu können. Die Klage wäre auch unbegründet. Sowohl die Zuordnung zum Personalüberhang wie die "Versetzung" zum Stellenpool seien wirksam. Selbst wenn Vorgaben der VBSV 2000 verletzt wären, folge daraus nicht die Unwirksamkeit der Maßnahme. Die Zuordnung zum Personalüberhang sei arbeitsgerichtlich nicht überprüfbar. Frau D. sei zu Recht dem Personalüberhang nicht zugeordnet worden. Jedenfalls stehe dem beklagten Land hinsichtlich der geltend gemachten berechtigten betrieblichen Interessen ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Auch die Personalratsbeteiligung sei ordnungsgemäß erfolgt.

Das beklagte Land (Berufungskläger) beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 86 Ca 4369/04 - vom 29. September 2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin (Berufungsbeklagte) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des beklagten Landes entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2004 (Bl. 159 bis 181 d.A.) nebst Anlagen, die Berufungsbeantwortung vom 24. Januar 2005 (Bl. 217 bis 226 d.A.) nebst Anlage und den Schriftsatz des beklagten Landes vom 7. Februar 2005 (Bl. 232 bis 239 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG, § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Die in § 256 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage liegen für beide Anträge nicht vor.

1.

Mit dem Antrag zu 1) will die Klägerin - nach der Auslegung des Arbeitsgerichts, die insoweit nicht zu beanstanden ist - festgestellt wissen, dass ihre Zuordnung zum Personalüberhang des Landes Berlin unwirksam ist. Dieser Antrag ist unzulässig, weil er nicht, wie dies § 256 Abs. 1 ZPO verlangt, auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zielt.

a)

Das Rechtsverhältnis der Parteien, das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis, steht durch die Zuordnung der Klägerin zum Personalüberhang nicht im Streit. Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO können indes auch einzelne Ansprüche oder Verpflichtungen aus einem Rechtsverhältnis oder der Umfang einer Leistungspflicht sein (vgl. nur BAG, Urteil vom 15. November 1994 - 5 AZR 522/93 - ZTR 1995, 324; Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP BAT § 4 Nr. 11 = EzA BGB § 315 Nr. 32). Doch weder steht mit der Zuordnung zum Personalüberhang die Pflicht der Klägerin zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung noch der Anspruch der Klägerin auf vertragsgemäße Beschäftigung im Streit. Solange ein solcher Anspruch oder die Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis nicht gefährdet ist, ist kein Raum für eine Feststellungsklage. Ein Anspruch auf präventiven Rechtsschutz, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsgefährdung, besteht nicht.

Die Zuordnung zum Personalüberhang ist wie etwa die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer kw-Stelle nur von haushaltsrechtlicher, und damit rein interner Bedeutung. Durch die stellenplanmäßige Zuordnung wird das Rechtsverhältnis der Parteien nicht umgestaltet. Der Haushaltsplan wirkt nur im Organbereich von Parlament und Regierung, entfaltet aber keine Rechtswirkung außerhalb dieses Organisationsbereichs. Der Haushaltsplan hat keine Außenwirkung für die Bürger. Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden durch den Haushaltsplan gemäß § 3 Abs. 2 LHO weder begründet noch aufgehoben. Einem Angestellten, der in einem (ungekündigten) Arbeitsverhältnis mit dem öffentlichen Arbeitgeber steht, kann nicht entgegengehalten, es sei (im Haushaltsplan) keine "Stelle" vorhanden. Ist ein Angestellter einer kw-Stelle, also einer künftig wegfallenden Stelle, zugeordnet, bedeutet dies nur, dass die Stelle (oder die nächstfreiwerdende Stelle derselben Vergütungsgruppe) nicht wieder besetzt werden darf (§ 47 LHO). Diese - rein haushaltsrechtliche - Verfügungsbeschränkung greift erst, wenn der "Stelleninhaber" aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist also für den "Stelleninhaber" letztlich ohne Bedeutung, weil die "Stellenzuordnung" sein Arbeitsverhältnis rechtlich unberührt lässt (vgl. Lakies, NZA 1997, 745 ff. m.w.N.). Nichts anderes gilt für den Streitfall. Die Zuordnung zum Personalüberhang geht in seiner rechtlichen Bedeutung im Außenverhältnis Bürger-Staat nicht über die Zuordnung von Angestellten zu einer bestimmten Stelle, sei es auch eine solche mit einem kw-Vermerk, hinaus (vgl. § 3 Abs. 2, § 17 Abs. 5 und 6, §§ 21, 47 LHO). Die haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen sind für den Bürger, auch soweit er Arbeitnehmer der Körperschaft ist, die den Haushaltsplan aufstellt und die Haushaltsgesetze verabschiedet, rechtlich ohne Relevanz (so im Ergebnis auch bezüglich der hier streitigen Zuordnung zum Personalüberhang Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12. Mai 2000 - 19 Sa 2739/99 - Juris).

An dieser Bewertung hat sich auch nichts durch das Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes geändert. Die Zuordnung zum Personalüberhang mag gemäß § 1 Abs. 2 StPG Tatbestandsvoraussetzung für die spätere "Versetzung" zum Stellenpool sein. Dadurch ändert sich aber nichts daran, dass die Zuordnung zum Personalüberhang weder unmittelbar das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis noch einen Anspruch oder eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis beeinträchtigt.

b)

Der Antrag zu 1) ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Zwar bedarf es für die Zwischenfeststellungsklage nicht - wie gemäß § 256 Abs. 1 ZPO - eines alsbaldigen Feststellungsinteresses, doch auch gemäß § 256 Abs. 2 ZPO muss ein "Rechtsverhältnis" im Streite stehen. Das ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall.

2.

Mit ihrem Antrag zu 2) will die Klägerin feststellen lassen, dass ihre Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) unwirksam ist. Auch soweit es um die "Versetzung" zum Stellenpool geht, ist zwischen den Parteien kein "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO im Streit. Wollte man dies anders sehen, bestünde jedenfalls kein Interesse daran, dass dieses "alsbald" festgestellt werde.

a)

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass dieses durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Klage bezieht sich hier schon nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Die Klage eines beim Land Berlin Angestellten, mit der festgestellt werden soll, seine "Versetzung" zum Stellenpool sei unwirksam, ist unzulässig, wenn er weiterhin auf seinem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Eine Änderung der Umstände, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, tritt dann nicht ein. Es steht somit weder ein Anspruch noch eine Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis im Streite.

aa)

Gegenstand einer Feststellungsklage können gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - BGHZ 68, 331, 332). Unter einem Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstehende rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen zu verstehen. Keine Rechtsverhältnisse sind bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 12 m.w.N.). Das Erstellen von Rechtsgutachten zu abstrakten Rechtsfragen wird von § 256 Abs. 1 ZPO nicht gedeckt. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr beschränken auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2001 - 6 AZR 718/00 - AP BMT-G II § 6 Nr. 1; Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84 - AP BAT § 4 Nr. 11 = EzA BGB § 315 Nr. 32; Urteil vom 21. Mai 1992 - 6 AZR 19/91 - ZTR 1993, 288).

bb)

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet ist (Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung), ist als Teil eines "Rechtsverhältnisses" im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO der Feststellungsklage zugänglich. Sofern sich durch eine Maßnahme des Arbeitergebers in Ausübung seines Weisungs- oder Direktionsrechts die Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung ändern, der Arbeitnehmer insbesondere in einem anderen Arbeitsbereich tätig werden soll, kann im Einzelfall der auf die "Unwirksamkeit" einer Versetzung zielende Feststellungsantrag dahin ausgelegt werden, dass um die Art und Weise der Erbringung der Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis bzw. um den Anspruch des Arbeitnehmers auf seine vertragsgemäße Beschäftigung gestritten wird. Unter diesen Voraussetzungen werden in der Rechtsprechung auch Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung akzeptiert (vgl. BAG, Urteil vom 26. Januar 1993 - 1 AZR 303/92 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 102).

So liegt der Fall hier aber nicht. Durch die hier streitige "Versetzung" treten keine Veränderungen der Leistungspflicht ein. Der Klägerin ist kein anderer Arbeitsplatz innerhalb einer anderen Arbeitsorganisation zugewiesen worden, vielmehr verbleibt sie auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Eine Änderung der Arbeitsumstände steht nicht im Streit. Auch ist der Anspruch der Klägerin auf ihre vertragsgemäße Beschäftigung durch die "Versetzung" in den Stellenpool nicht gefährdet, jedenfalls solange sie weiterhin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt wird.

Die "Versetzung" zum Stellenpool beruht auf § 1 Abs. 2 StPG. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Versetzung im bisher verstandenen Sinne, nach dem dem zu Versetzenden ein anderer Arbeitsplatz innerhalb einer anderen Arbeitsorganisation zugewiesen wird (vgl. zum Begriff der Versetzung im organisationsrechtlichen Sinne BAG, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 1 AZR 495/01 - AP ZPO § 91a Nr. 25 = ZTR 2004, 268), vielmehr wird der Klägerin hier in der Dienstbehörde Stellenpool (vgl. § 1 Abs. 1 StPG) keine neue Arbeitsaufgabe zugewiesen. Insofern kann man hier von einer "modifizierten Versetzung" sprechen (vgl. zu den beamtenrechtlichen Folgen VG Berlin, Urteil vom 29. September 2004 - 5 A 210.04 - Juris). Der Stellenpool kann eigene Aufgabengebiete innerhalb der Behörde nur in geringem Umfang und nur für solche Dienstkräfte zuweisen, die in der Weitervermittlung der Personalüberhangkräfte tätig werden sollen. Für die weit überwiegende Zahl der Personalüberhangkräfte kann der Stellenpool keine eigenen Arbeitsaufgaben innerhalb dieser Behörde zur Verfügung stellen. Aufgabe dieser gesetzlich neu geschaffenen Behörde ist es gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPG, die Personalüberhangkräfte "entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen". Diese vertragsgemäße Beschäftigung soll realisiert werden durch Vermittlung der Personalüberhangkräfte auf freie Stellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPG) bzw. durch die Organisation so genannter Übergangseinsatze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StPG. Der Behörde Stellenpool obliegt zwar auch die Organisation von Maßnahmen zur Fortbildung oder Umschulung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPG), solche stehen aber bei der Klägerin nicht im Streite. Ob bei solchen Maßnahmen der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers konkret gefährdet wäre, bedarf daher keiner Prüfung.

Aus der gesetzlichen Definition der Aufgabe des Stellenpools, die Personalüberhangkräfte entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPG) folgt auch, dass der Beschäftigungsanspruch der Klägerin durch ihre "Versetzung" zum Stellenpool nicht gefährdet ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Stellenpool seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen wird oder kann, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Klägerin wird auch tatsächlich auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt.

Soweit der Stellenpool für die Dauer eines "Übergangseinsatzes" die zuständige Personalstelle des betroffenen Arbeitnehmers bleibt, tritt auch hierdurch eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Arbeitnehmers nicht ein. Soweit der Arbeitnehmer - wie hier die Klägerin - auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz (in ihrem bisherigen "Einsatzbereich") beschäftigt wird, tritt nicht einmal dadurch eine Veränderung der Umstände der Erbringung ihrer Arbeitsleistung ein, dass die Position des Vorgesetzten wechselt. Vielmehr bestimmt § 3 Abs. 2 StPG ausdrücklich, dass Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Personalüberhangkraft ist, wer im "Einsatzbereich" der Personalüberhangkraft für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Lediglich die Personalakte wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StPG zwingend beim Stellenpool geführt. Die Frage, bei welcher Stelle die Personalakte geführt wird, ist aber für den Arbeitnehmer regelmäßig ohne Belang.

Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt hat, dass die Klägerin sehr viel eher als bisher abgeordnet oder versetzt werden könne und sie faktisch wie eine "Springerin" eingesetzt würde, kann dies kein "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO begründen. Abgesehen davon, dass auch ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mangels abweichender vertraglicher Abreden keinen Anspruch darauf hat, auf Dauer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden, sondern der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen der vertraglichen Bindungen zuweisen kann (vgl. § 106 GewO, § 315 BGB, § 12 BAT/BAT-O), begründet die bloße Erwartung, auf dem bisherigen Arbeitsplatz (weiter)beschäftigt zu werden, keinen Teil eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Eine hinreichend konkrete Beeinträchtigung der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung oder gar eine Gefährdung des Beschäftigungsanspruchs der Klägerin ist nicht erkennbar. Eine abstrakte Gefährdung reicht nicht. Jedenfalls fehlt es insoweit am alsbaldigen Feststellungsinteresse.

Das gilt auch, soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt hat, durch die "Versetzung" zum Stellenpool werde die personalvertretungsrechtliche Stellung der Klägerin verändert. Insoweit ist weder erkennbar, dass die in § 86 Abs. 3 PersVG Berlin geregelten Mitbestimmungsrechte zugunsten des Personalrats individualschützenden Charakter haben noch ist ersichtlich, inwiefern die in § 99c Abs. 2 und 3 PersVG Berlin geregelten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Personalrats unmittelbar in die Rechtssphäre der Klägerin eingreifen, solange der Klägerin kein konkreter Nachteil durch eine Abordnung oder Versetzung droht. Sofern die Klägerin in Zukunft durch eine Abordnung oder Versetzung auf einen anderen als den bisherigen Arbeitsplatz ihre Rechte konkret beeinträchtigt sähe, stünde es ihr frei, eine vermeintliche Verletzung ihres Beschäftigungsanspruchs auch im Wege einer Feststellungsklage anzugreifen und könnte gegebenenfalls auch in diesem Rahmen die Personalratsbeteiligung und die "Herabstufung" zu einem Mitwirkungsrecht prüfen lassen. Ein präventives Feststellungsinteresse kann indes nicht bejaht werden.

b)

Unterstellt, es stünde ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO im Streit, fehlt für die Klage das Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat kein rechtliches Interesse daran, dass die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit der "Versetzung" zum Stellenpool durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung als besondere Prozessvoraussetzung ist die spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses und deshalb unabhängig von der materiellrechtlichen Begründetheit des Feststellungsbegehrens (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage 2003, § 256 Rn. 13).

Der Klägerin drohen - wie aufgezeigt - durch die "Versetzung" zum Stellenpool unmittelbar keine Nachteile. Sie ist jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2005 auf ihren bisherigen Arbeitsplatz im H.amt rückabgeordnet worden. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin vor diesem Zeitpunkt auf einen anderen Arbeitsplatz abgeordnet oder versetzt wird. Diese abstrakte Unsicherheit bestünde jedoch auch dann, wenn die Klägerin nicht zum Stellenpool "versetzt" worden wäre. Selbst wenn die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg hätte und festgestellt würde, ihre "Versetzung" zum Stellenpool sei unwirksam, würde sich an der tatsächlichen Beschäftigungssituation der Klägerin nichts ändern. Konkrete Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses sind in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land auch nur eine Änderung der vereinbarten Vertragsbedingungen anstrebt. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind tarifvertraglich ausgeschlossen. Ob nach dem 31. Dezember 2009 tarifvertraglich das Recht zur betriebsbedingten Beendigungskündigung nicht mehr ausgeschlossen sein wird und die zum Stellenpool "versetzten" Arbeitnehmer insoweit eher von einer solchen Kündigung bedroht wären als die Arbeitnehmer, die dorthin nicht "versetzt" worden sind, ist ohne Belang. Solche Erwägungen vermögen jedenfalls nicht ein Interesse an einer alsbaldigen richterlichen Entscheidung zu rechtfertigen. Gegenwärtig läuft das Begehren der Klägerin auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Dazu sind die Gerichte nicht berufen.

III.

Die Klägerin hat als unterliegende Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die Frage, ob ein Arbeitnehmer gegen eine Zuordnung zum Personalüberhang und gegen eine Versetzung zum Stellenpool zulässigerweise eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erheben kann, ist über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen von Relevanz. Vergleichbare Regelungen wie in Berlin bestehen auch in anderen Bundesländern (vgl. in Hessen das Gesetz über den Abbau von Stellen in der Landesverwaltung vom 18. Dezember 2003, GVBl. S. 513).



Ende der Entscheidung

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